Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 24.08.2004 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI -) für die Zeit vom 01.11.2003 bis zum 31.03.2004.
Der am 00.00.1941 geborene Kläger schloss mit seinem Arbeitgeber einen Altersteilzeitarbeitsvertrag (29.10.2001). Demnach sollte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis vom 01.11.2001 an als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockzeitmodell fortgeführt werden und voraussichtlich zum 31.10.2003 ohne Kündigung enden. Neben der Fortzahlung von Arbeitsentgelt verpflichtete sich der Arbeitgeber, Aufstockungsleistungen und zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 a und b Altersteilzeitgesetz (ATG) zu erbringen. Vom 01.11.2001 bis 31.10.2002 arbeitete der Kläger vertragsgemäß voll weiter. In der anschließenden Freistellungsphase wurde über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet (Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 30.05.2003 – 258 IN 73/03 -). Die Insolvenzverwalterin kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30.05.2003 zum 31.08.2003 und zeigte gegenüber dem Amtsgericht Dortmund die Masseunzulänglichkeit an. Ab 30.05.2003 erhielt der Kläger Arbeitslosengeld in Höhe von wöchentlich 269,08 Euro.
Seinen Antrag auf Altersrente nach Altersteilzeitarbeit und Vollendung des 60. Lebensjahres (31.07.2003) lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, er habe insgesamt 19 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit geleistet, damit die Voraussetzung von 24 Kalendermonaten Altersteilzeitarbeit nicht erfüllt (Bescheid vom 11.09.2003). Mit seinem Widerspruch vertrat der Kläger die Auffassung, er habe seine Leistung nach dem Blockmodell vollständig erbracht, weshalb der sich an die Insolvenz des Arbeitgebers anschließende Zeitraum der Arbeitslosigkeit auch als Erfüllung von 5 Monaten Altersteilzeit gelten müsse und somit von ihm insgesamt 24 Monate Altersteilzeitarbeit geleistet worden seien. Die Beklagte wies den Rechtsbehelf mit der Begründung zurück, die Zeit der Arbeitslosigkeit ab 30.05.2003 stelle keine Altersteilzeitarbeit im Sinne des ATG dar (Widerspruchsbescheid vom 28.01.2004). Die Beurteilung, ob Altersteilzeitarbeit im Sinne der Sozialversicherung vorliege, richte sich ausschließlich nach dem ATG. Nur, wenn der Arbeitnehmer zum Personenkreis des § 2 ATG gehöre und der Arbeitgeber u.a. aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer den Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 b ATG erbringe, liege Altersteilzeitarbeit in diesem Sinne vor. Nach dem Insolvenzereignis seien Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ATG (Aufstockungsbetrag und Unterschiedsbetrag zur Rentenversicherung) nicht erfüllt worden.
Auf den Antrag des Klägers (03.12.2003) bewilligte die Beklagte Altersrente für langjährig Versicherte ab 01.04.2004 (Bescheid vom 23.02.2004).
Mit der am 26.02.2004 erhobenen Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, da er sich zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits in der Freistellungsphase befunden und somit seine "Vorleistung" in der Arbeitsphase erbracht habe, stehe ihm Altersrente nach Altersteilzeitarbeit ab 01.11.2003 zu.
Die Beklagte hat die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig gehalten.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 24.08.2004, zugestellt am 21.09.2004).
Mit der am 15.10.2004 eingelegten Berufung sieht der Kläger weiterhin die Voraussetzungen des § 237 SGB VI als erfüllt an. Er meint, es sei nach dem Insolvenzereignis von einem fiktiven Fortbestehen der Altersteilzeit auszugehen. Im Übrigen erfülle er eine Kombination der Zeiten des § 237 Abs. 1 Nr. 3 a und Nr. 3 b SGB VI. Die sich an die Altersteilzeit von November 2001 bis Mai 2003 anschließende Zeit der Arbeitslosigkeit diene zur Aufstockung des fehlenden Zeitraumes in Bezug auf 24 Kalendermonate des § 237 Abs. 1 Nr. 3 b SGB VI. Nach Sinn und Zweck der Regelung des § 237 Abs. 1 SGB VI müsse es als rechtlich zulässig bewertet werden, die Zeiten der Arbeitslosigkeit und der Altersteilzeit zu kombinieren.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Dortmund vom 24.08.2004 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.09.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2004 zu verurteilen, ihm Altersrente nach § 237 Abs. 1 SGB VI für die Zeit vom 01.11.2003 bis 31.03.2004 nach Maßgabe der weiteren gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, der Begriff "Altersteilzeit" könne nicht unterschiedlich ausgelegt werden je nachdem, ob es sich um ein Blockmodell oder um ein kontinuierliches Arbeitszeitmodell handele. In beiden Fällen sei die Vollendung des 24-Monatszeitraumes notwendig, auch wenn beim Blockmodell der Arbeitnehmer in Vorleistung trete und damit psychologisch gesehen seinen Teil der Leistung erbracht habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Er hat in dem streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit gemäß § 237 SGB VI.
Nachdem der Kläger seit 01.04.2004 Altersrente für langjährig Versicherte bezieht, ist Gegenstand des Verfahrens nur die ihm für die Zeit von November 2003 bis März 2004 versagte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit.
Nach § 237 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie
1. vor dem 01.01.1952 geboren sind, 2. das 60. Lebensjahr vollendet haben, 3. entweder a) bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder b) die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben und sowohl Pflichtbeiträge im erforderlichen Umfang (Nr. 4) als auch die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben (Nr. 5).
Zwar hat der Kläger die Voraussetzungen des § 237 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 4 und 5 SGB VI erfüllt. Jedoch liegen die Voraussetzungen der dortigen Nr. 3 für den streitigen Zeitraum nicht vor. Unstreitig war der Kläger nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten weder insgesamt 52 Wochen arbeitslos noch hat er Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen.
Entgegen seiner Auffassung liegt auch eine Altersteilzeitarbeit im Sinne dieser gesetzlichen Regelung für mindestens 24 Kalendermonate nicht vor. Die Altersteilzeitarbeit muss volle 24 Kalendermonate angedauert haben (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar, § 237 SGB VI Rdnr. 19). Bei der Altersteilzeitarbeit muss es sich um solche im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 ATG handeln. Dies ist durch die zum 01.01.2000 wirksam gewordene unmittelbare Verweisung in § 237 Abs. 1 Nr. 3 b SGB VI auf die genannten Vorschriften des ATG klargestellt worden (vgl. BT-Drucksache 14/1831, Seite 9). Anspruch auf vorzeitige Altersrente hat damit nicht jeder teilzeitbeschäftigte ältere Arbeitnehmer, sondern nur derjenige, der die in § 2 sowie § 3 Abs. 1 Nr. 1 ATG beschriebenen grundsätzlichen Fördervoraussetzungen des Altersteilzeitgesetzes erfüllt (vgl. Klattenhoff in Hauck/Heines, § 237 SGB VI, Rdnr. 47 mit weiteren Nachweisen). Voraussetzungen für die Gewährung der Förderleistungen des ATG sind u.a. gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ATG, dass der Arbeitgeber das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 v.H. aufgestockt und für den Arbeitnehmer zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in der erforderlichen Höhe entrichtet hat. Daran fehlt es für den Zeitraum nach Mai 2003. Zutreffend sind deshalb sowohl die Beklagte als auch das SG davon ausgegangen, dass lediglich 19 statt der erforderlichen 24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit vorgelegen haben.
Entgegen der Auffassung des Klägers sind Zeiten der Arbeitslosigkeit und der Altersteilzeitarbeit im Sinne von § 237 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI nicht mit der Folge zu kombinieren, dass beide Zeiten für die Erfüllung der erforderlichen 24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit zusammen zu fassen sind. Denn Arbeitslosigkeit und Altersteilzeitarbeit sind alternative, einander ausschließende Anspruchsvoraussetzungen (vgl. Bundesrats-Drucksache 208/96, Seite 27). Die Rentenvoraussetzungen können nicht durch eine Zusammenrechnung von Zeiten der Arbeitslosigkeit und der Ausübung einer Altersteilzeitbeschäftigung erfüllt werden (vgl. Klattenhoff, a.a.O., § 237 Rdnr. 19 mit weiteren Nachweisen).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird nach § 160 Abs. 2 SGG zugelassen.
Erstellt am: 20.01.2006
Zuletzt verändert am: 20.01.2006