Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21. Januar 1994 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger ein höheres Altersruhegeld zu gewähren hat, insbesondere ob sie für die Zeit vom 01. Mai 1946 bis zum 31. Dezember 1966 Beiträge zu berücksichtigen und außerdem den Kläger für die Zeit vom 01. Januar 1977 bis Mai 1983 der Leistungsgruppe 1 der Angestellten zuzuordnen hat.
Nachdem der am …1918 geborene Kläger die im April 1933 begonnene kaufmännische Lehre Ende Mai 1936 erfolgreich abgeschlossen hatte, war er vom 01. Juni 1936 bis zum 31. März 1939 als kaufmännischer Angestellter bei der Firma S. Seifen- und Kerzenfabrik in P./Schlesien tätig. In der Folgezeit leistete er Wehrdienst und war in Kriegsgefangenschaft. Von November 1945 bis 31. Januar 1946 arbeitete er als Disponent und Einkäufer. Von Mai 1946 bis Dezember 1966 betrieb er in der damaligen sowjetischen Besatzungszone bzw. in der ehemaligen DDR als selbständiger Unternehmer die Firma N. Wachswarenfabrik in H. Er beschäftigte 15 bis 25 Mitarbeiter. Nachdem der Betrieb 1967 verstaatlicht worden war, war der Kläger zunächst vom 01. Januar 1967 bis zum 21. April 1972 tätiger Gesellschafter, von April 1972 bis Dezember 1974 Werksdirektor, von Januar 1975 bis zum 31. Dezember 1978 Betriebsteilleiter und vom 01. Januar 1979 bis zum 31. Dezember 1980 wissenschaftlicher Mitarbeiter. Vom 01. Januar 1981 bis zum 31. Mai 1983 war der Kläger als Dispatcher eingesetzt. Mit Wirkung vom 01. Juni 1983 gewährte der FDGB Kreisvorstand – Verwaltung der Sozialversicherung – in P. dem Kläger Altersrente in Höhe von monatlich 310,– Mark und aufgrund der freiwilligen Zusatzrentenversicherung eine Zusatzaltersrente in Höhe von monatlich 169,– Mark.
Nachdem der Kläger am 16. Juli 1988 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt war, gewährte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 14. Oktober 1988 Altersruhegeld ab 16. Juli 1988 in Höhe von monatlich DM 1.442,83.
Gestützt auf die vom Ministerrat der ehemaligen DDR am 25. Januar 1990 beschlossene Fünfte Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung – Fünfte Rentenverordnung – beantragte der Kläger im März 1990 die Neuberechnung des Altersruhegeldes unter Berücksichtigung von Pflichtbeiträgen für die Zeit seiner Selbständigkeit.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25. April 1990 ab und führte zur Begründung aus, die Überprüfung des Bescheides vom 14. Oktober 1988 nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches – SGB X – habe ergeben, daß weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Als Selbständiger mit mehr als fünf Mitarbeitern habe er in der ehemaligen DDR weder Pflichtbeiträge noch freiwillige Beiträge entrichten können. Diese Zeit sei bereits mit Bescheid vom 14. Oktober 1988 unberücksichtigt geblieben. Gesetzesänderungen bei der Rentenberechnung in der ehemaligen DDR könnten nicht berücksichtigt werden, da diese nur für die DDR gelten würden.
Zur Begründung des am 18. Mai 1990 erhobenen Widerspruches hat der Kläger vorgetragen, auch die Verwaltung der Sozialversicherung der ehemaligen DDR habe die Zeit vom 01. Mai 1946 bis über den 31. Dezember 1966 hinaus als versicherungspflichtige Tätigkeit anerkannt. Der Kläger hat sich auf die von der Verwaltung der Sozialversicherung P. unter dem 06. September 1990 ausgestellte Bescheinigung gestützt.
Außerdem hat der Kläger u.a. für die Zeit vom 01. Januar 1977 bis zum Mai 1983 die Eingruppierung in die Leistungsgruppe 1 der männlichen Angestellten begehrt und vorgetragen, der von ihm geführte Betrieb sei 1958 teilweise und 1972 vollständig verstaatlicht worden. Aus diesem Grunde sei er als Betriebsdirektor ab 01. Januar 1972 geführt worden. 1975 sei der Betrieb einem größeren Betrieb angeschlossen worden und er sei nunmehr als Betriebsteilleiter geführt worden. 1977 sei wiederum ein Zusammenschluß des Betriebes mit anderen Betrieben erfolgt. Aus rein formellen Gründen habe er nur noch als wissenschaftlicher Mitarbeiter und ab 1980 als Dispatcher geführt werden können, da ab 1980 ein Leiter eines Teilbetriebes keinen wissenschaftlichen Mitarbeiter habe beschäftigen dürfen. Trotz der jeweils geänderten Berufsbezeichnungen habe er während der gesamten Zeit in wesentlich verantwortlicher Stelle den Betrieb geführt bzw. mitgeführt. An seiner Funktion als Unternehmer bzw. Betriebsleiter habe sich nichts geändert.
Die Beklagte hat mit Rentenbescheid vom 14. August 1990 den Widerspruch teilweise abgeholfen und das Altersruhegeld des Klägers neu berechnet. Sie hat mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 1991 den Widerspruch insoweit stattgegeben, als sie die Zeit ab 01. Januar 1967 nach § 22 des Fremdrentengesetzes – FRG – in die Leistungsgruppe 2 der Angestellten eingestuft hat. Im übrigen hat sie den Widerspruch zurückgewiesen und in der Begründung ausgeführt, die Zeit der selbständigen Tätigkeit von Mai 1946 bis Dezember 1966 könne nicht als Beitragszeit anerkannt werden. Die in der Fünften Rentenverordnung vom 25. Januar 1990 enthaltene Fiktion des DDR-Rentenrechts habe für die Durchführung des bundesdeutschen Rechtes keine Auswirkung. Nach § 15 Abs. 1 FRG seien grundsätzlich nur solche Zeiten als Beitragszeiten gleichgestellt, für die tatsächlich Beiträge entrichtet worden seien. Für die streitige Zeit seien jedoch zweifelsfrei keine Beiträge entrichtet worden. Die Gründe die zur Versicherungsfreiheit geführt hätten, seien für die Durchführung des Fremdrentengesetzes unbeachtlich.
Eine Einstufung nach § 22 FRG in die Leistungsgruppe 1 der männlichen Angestellten sei nicht möglich. Diese setzte voraus, daß der Angestellte unternehmerische Funktionen zumindest hinsichtlich eines Teilbereichs des Unternehmens oder der Dienststelle selbständig und selbstverantwortlich wahrgenommen habe, daß der Angestellte über besondere Erfahrungen verfügt habe und die Tätigkeit sich in einem Rahmen abgespielt habe, dem erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zugekommen sei. Es sei jedoch nicht nachgewiesen, daß der Kläger unternehmerische Funktionen hinsichtlich eines Teilbereichs des Betriebes selbstverantwortlich wahrgenommen habe. Er habe auch nicht über besondere Erfahrungen verfügt, die das Maß der für die Leistungsgruppe 2 geforderten überschritten hätten. Lediglich bei Akademikern, die die besonderen Erfahrungen frühzeitig erwerben, werde das besondere Maß an beruflichen Erfahrungen regelmäßig vom 45. Lebensjahr an vorhanden sein. Da der Kläger aber nicht zu diesem Personenkreis zähle, komme eine Einstufung in die Leistungsgruppe 1 der Angestellten vom vollendeten 45. Lebensjahr an nicht in Betracht.
Zur Begründung der am 30. Januar 1991 beim Sozialgericht Düsseldorf erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, die Beitragszeit vom 01. Mai 1946 bis zum 31. Dezember 1966 sei nach § 15 Abs. 1 FRG bei der Berechnung des Altersruhegeldes zu berücksichtigen. Es reiche aus, daß Beitragszeiten bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in der ehemaligen DDR zurückgelegt worden seien. Die Bescheinigung der Verwaltung der Sozialversicherung vom 08. März bzw. 06. Juni 1990 beweise, daß er während dieses Zeitraums versicherungspflichtig tätig gewesen sei.
Darüber hinaus bewirke die Fünfte Rentenverordnung eine fiktive Nachversicherung der betreffenden Zeit. Seine Tätigkeit als Betriebsdirektor in der Zeit vom 01. Mai 1946 bis zum 31. Juli 1977 sei nunmehr als versicherungspflichtige Tätigkeit anerkannt, so daß bei der Rentenberechnung 50 Jahre an versicherungspflichtiger Tätigkeit zugrundegelegt werden müßten.
Eine fiktive Nachversicherung kenne auch das Bundesrecht, wie sich z.B. aus § 72 zu Art. 131 Gundgesetz ergebe.
Er habe auch deswegen Anspruch auf Berücksichtigung dieser Zeit, weil sein in der ehemaligen DDR erworbener Rentenanspruch aufgrund des Zuzuges in die Bundesrepublik Deutschland nicht vollständig weggefallen sei, sondern dem Grunde nach weiterbestehe.
Der Kläger hat darauf beharrt, daß er in der Zeit vom 01. Januar 1977 bis Mai 1983 der Leistungsgruppe 1 der männlichen Angestellten zuzuordnen sei und vorgetragen, er habe in der Zeit über den 31. Dezember 1966 hinaus bis zum 30. Juli 1977 volle Arbeitgeberfunktion wahrgenommen. Er sei während dieser Zeit zur Einstellung und Entlassung von Personal wie Ausbildung Jugendlicher zu Industriekaufleuten und Chemiefacharbeitern berechtigt gewesen. Die durchschnittliche Belegschaftsstärke habe damals 35 Arbeitnehmer betragen. Für die anschließende Tätigkeit vom 01. August 1977 bis zum 30. Juni 1983 habe er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und Dispatcher aus formalen Gründen einem Betriebsdirektor unterstanden. Diesen habe er bei seinen Leistungsaufgaben unterstützt und beraten. Die durchschnittliche Belegschaftsstärke habe während dieser Zeit ca. 160 Personen umfaßt. Nachdem 1977 weitere Betriebe verstaatlicht worden seien, habe er offiziell nicht als Betriebsdirektor bezeichnet werden können; vielmehr habe eine zumindest formal untergeordnete Berufsbezeichnung gewählt werden müssen. An der Qualität der ausgeübten Tätigkeit habe sich dadurch jedoch nichts geändert. Seine damaligen Aufgaben im Leitungskollektiv hätten in der Vorbereitung, Leitung und Auswertung der regelmäßigen Leitungssitzungen, der Herstellung umfangreicher Statistiken von seiten der vier Produktionsstätten und in Kontakten zu den wirtschaftsleitenden Organen, der Auswertung staatlicher Gesetzblätter und Ausarbeitung betrieblicher Dienstanweisungen, der Kontrolle der Einhaltung der staatlichen Jahresplanaufgaben und der Verbindung zu den vier Produktionsstätten bestanden.
Er habe von 1959 bis 1961 am ersten Komplementärlehrgang (Sonderfernstudium für Leiter halbstaatlicher Betriebe) teilgenommen und als "Wirtschaftler" abgeschlossen. Die Diplomprüfung im Fach Betriebsökonomik und Volkswirtschaft habe er mit dem Prädikat "befriedigend" bestanden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. April 1990 und Abänderung des Rentenbescheides vom 14. August 1990 sowie des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 1991 und des Rentenbescheides vom 21. Juni 1991 zu verurteilen, den Rentenbescheid vom 14. Oktober 1988 insoweit zurückzunehmen und die Rente entsprechend neu festzustellen, als die Beklagte noch folgende Bewertungen vorzunehmen hat:
1. Anerkennung einer Beitragszeit vom 01. Mai 1946 bis 31. Dezember 1966, dies jedoch erst mit Wirkung ab dem 01. März 1990,
2. Leistungsgruppe 1 An für die Zeit vom 01. Januar 1977 bis Mai 1983 mit Wirkung ab dem 16. Juli 1988.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ergänzend vorgetragen, die Zeit von 1946 bis 1966 könne nicht als Beitragszeit nach dem FRG anerkannt werden, denn Vorschriften der ehemaligen DDR hätten keinen Einfluß auf rentenrechtliche Zeiten nach Bundesrecht. Nach dem Einigungsvertrag sei das bundesdeutsche Recht zum Teil mit Maßgaben, auf das Beitrittsgebiet erstreckt worden. Soweit DDR-Recht nach Maßgabe der Anlage 2 zum Einigungsvertrag im früheren Anwendungsgebiet weitergelte, habe es dazu besondere Positivregelungen bedurft. Dadurch finde die Fünfte Rentenverordnung vom 25. Januar 1990 ausschließlich im Beitrittsgebiet Anwendung, denn sie sei nicht auf das Gebiet der alten Bundesländer erstreckt worden.
Einen Grundanspruch nach den Vorschriften der früheren DDR habe der Kläger, weil er vor dem 19. Mai 1990 in die Bundesrepublik übergesiedelt sei, nicht.
Eine Vermengung der unterschiedlichen Rechtsvorschriften in den verschiedenen Rechtsanwendungsgebieten sei rechtssystematisch nicht möglich. Solange unterschiedliches Recht in den alten und neuen Bundesländern gelte, verstoße dessen Anwendung auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG -.
Der Kläger könne auch für die Zeit vom 01. Januar 1977 bis zum Mai 1983 nicht in die Leistungsgruppe 1 eingestuft werden, weil nach der Anzahl der Beschäftigten nicht von einer Tätigkeit von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ausgegangen werden könne. Es sei nicht nachgewiesen, daß der Kläger selbständig und selbstverantwortlich unternehmerische Funktionen wahrgenommen habe. Er sei während dieses Zeitraums weder zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt gewesen und habe weder Generalvollmacht oder Prokura besessen. Er habe keinen maßgeblichen Einfluß auf die Führung des Unternehmens oder des Betriebes gehabt und sei nicht zur Entscheidung auf höchster Ebene befugt gewesen. Das nur fachliche Weisungsrecht gegenüber anderen Mitarbeitern oder Untergebenen stelle keine Aufsichts- oder Dispositionsbefugnis der Leistungsgruppendefinitionen dar.
Die Behauptung des Klägers, daß ab 01. Januar 1977 aus rein politischen Gründen eine nicht fachlich erfahrene Person zum Direktor des Gesamtbetriebes berufen worden sei, könne nicht dazu führen, daß die unternehmerischen Funktionen automatisch vom Kläger wahrgenommen worden seien.
Nach Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 04. Dezember 1992 hat das Sozialgericht mit Urteil vom 21. Januar 1994 die Klage abgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 30. März 1994 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 25. April 1994. Der Kläger weist ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen darauf hin, daß § 15 Abs. 3 FRG mit Wirkung erst ab dem 01. Juli 1990 hinsichtlich des Satzes 3 ergänzt worden sei. Danach gelten als Beitragszeiten nicht Zeiten, die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind. Diese Gesetzesänderung sei erneut gefaßt worden durch Art. 15 des RAG 1992 vom 18. Dezember 1989. Da er seinen Anspruch gegenüber der Beklagten bereits mit Schreiben vom 12. März 1990 geltend gemacht habe, führe die Neufassung in seinem Falle zu keiner Änderung.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21. Januar 1994 abzuändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist nach wie vor der Auffassung, die in der Fünften Rentenverordnung vom 25. Januar 1990 enthaltene Gleichstellungsregelung sei erst nachträglich – also nach Beendigung der selbständigen Tätigkeit und nach Verlassen der ehemaligen DDR – im Herkunftsgebiet angeführt worden, so daß allein deswegen die Beitragszeit nicht nach § 15 Abs. 1 FRG anzuerkennen sei. Zudem sei die Anrechnung der beitragslosen Zeit mit der Struktur des innerstaatlichen Rentenrechtes unvereinbar, denn Zuwanderer aus einem fremden Rechtssystem dürften im Vergleich zu den auf dem Gebiet der Bundesrepublik tätig gewesenen Versicherten nicht bevorzugt werden. In der Bundesrepublik Deutschland sei aber eine Zeit selbständiger Tätigkeit ohne Beitragsleistung nicht als Beitragszeit an erkennungsfähig.
Der Senat hat die Rehabilitierungsakte des Klägers vom Sächsischen Landesamt für Familie und Soziales beigezogen.
Der weiteren Einzelheiten wegen wird auf den Inhalt der Streitakte, der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Rehabilitierungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide vom 25. April 1989 und vom 14. August 1990 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 1991 sowie des Bescheides vom 21. Juni 1991 nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – beschwert. Der Bescheid vom 14. Oktober 1988 ist nicht gemäß § 44 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, weil die Beklagte bei Erlaß dieses Verwaltungsaktes weder das Recht unrichtig angewandt, noch von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der sich nachträglich als unrichtig erwiesen hat.
1.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, daß die Beklagte die Zeit vom 01. Mai 1946 bis zum 31. Dezember 1966 als Beitragszeit berücksichtigt.
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers verpflichtet die vom Ministerrat der ehemaligen DDR am 25. Januar 1990 beschlossene Fünfte Rentenverordnung die Beklagte nicht, die Zeit seiner Berufstätigkeit nach dem 31. Dezember 1945, für die aufgrund der in dieser Zeit in der SBZ bzw. DDR geltenden Rechtsvorschriften keine Versicherungspflicht bestand, als versicherungspflichtige Tätigkeit zu berücksichtigen. Es bedarf keiner weiteren Begründung, daß der Ministerrat der ehemaligen DDR durch Erlaß von Verordnungen nicht unmittelbar in die Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland, eines souveränen Staates, eingreifen konnte.
Innerstaatliche Geltung im Bereich der alten Bundesländer hat die Fünfte Rentenverordnung auch nicht aufgrund eines zwischen der früheren DDR und der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Vertrages erlangt. Weder durch den Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990 noch durch den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertrag – vom 31. August 1990 wurde der Inhalt der Fünften Rentenverordnung geltendes Recht für den Bereich der alten Bundesländer. Auf Art. 20 des Staatsvertrages zur Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion kann der Kläger seinen Anspruch nicht gründen, denn diese Vorschrift legt lediglich die in der Rentenversicherung der DDR zu regelnden Sachverhalte fest. Die Regelung bezweckt, das Rentenrecht in der DDR an das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht inhaltlich anzugleichen.
Der Vertrag für die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) bestimmt in seinem Art. 9 Abs. 2, daß das in Anlage 2 aufgeführte Recht der ehemaligen DDR mit den dort genannten Maßnahmen in Kraft bleibt, soweit es mit dem Grundgesetz unter Berücksichtigung des Vertrages sowie mit dem unmittelbar geltenden Recht der EG vereinbar ist. Bis zur Angleichung des Rentensystems der DDR an das Rentensystem der Bundesrepublik im Rahmen der Überleitung des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches im Jahre 1992 sollte auf dem Gebiet der DDR grundsätzlich das DDR-Rentenrecht fortgelten. Eine Übernahme der in der DDR geltenden Rechtsvorschriften in das Sozialversicherungsrecht der Bundesrepublik Deutschland war damit jedoch nicht verbunden.
Durch das Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Rentenüberleitungsgesetz – RÜG -) vom 25. Juli 1991, geändert durch das RÜG-Änderungsgesetz vom 18. Dezember 1991 und das Gesetz zur Ergänzung der Rentenüberleitung vom 24. Juni 1993 sind die Vorgaben des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion sowie des Einigungsvertrages umgesetzt worden. Nach Art. 2 § 19 Abs. 2 Nr. 15 RÜG geltend als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit auch Zeiten, in denen Versicherte weder pflichtversichert noch beitragspflichtig waren und in der Zeit vom 01. Januar 1946 bis 31. Dezember 1970 als selbständig Tätige oder deren mitarbeitende Ehegatten tätig gewesen sind.
Diese Regelung kommt dem Kläger jedoch nicht zugute, denn er gehört nicht dem durch das RÜG begünstigten Personenkreis an. Der Anspruch auf Rente nach den Vorschriften des Art. 2 RÜG haben nur Personen, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten (Art. 2 § 1 Abs. 1 S. 2 RÜG). Der Kläger hatte seinen Wohnsitz jedoch nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland ab 16. Juli 1988 in N.
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist auch § 15 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes – FRG – keine Rechtsgrundlage für die Anrechnung der geltend gemachten Beitragszeit. Es wird insoweit von der durch das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (Bundesgesetzblatt I Seite 50) in § 153 Abs. 2 SGG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach der das Landessozialgericht in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen kann, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
2.
Der Kläger hat ferner keinen Anspruch darauf, daß mit Wirkung ab 16. Juli 1988 in seinem Versicherungsverlauf die Zeit vom 01. Januar 1977 bis Mai 1983 in der Leistungsgruppe 1 der Rentenversicherung der Angestellten eingestuft wird. Auch insoweit wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, weil der Senat nach eigener Sach- und Rechtsprüfung die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidungen als unbegründet zurückweist.
Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der Frage, ob die Fünfte Rentenverordnung vom 25. Januar 1990 auch im Bereich der alten Bundesländer gilt, grundsätzliche Bedeutung beimißt (§ 160 Abs. 2 SGG).
Erstellt am: 11.08.2003
Zuletzt verändert am: 11.08.2003