Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13. Oktober 1994 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der am … 1934 geborene Kläger hat den Beruf des Maurers erlernt und die Meisterprüfung abgelehnt. Er war zuletzt von 1985 bis August 1991 als geschäftsführender Bauleiter bei der Bauunternehmung W … H … in K … versicherungspflichtig beschäftigt. Ihm oblagen die Planung, die Ausführung und die Überwachung von Bauvorhaben. Am 13. Februar 1990 verletzte er sich bei einem Arbeitsunfall das rechte Bein.
Am 13. September 1991 beantragte er bei der Beklagten Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit. Der von der Beklagten mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragte Orthopäde Dr. v … B … stellte unter dem 11. Oktober 1991 eine mittelgradige zur Zeit reizfreie posttraumatische Gonarthrosis deformans rechts nach lateralem Schienbeinkopfbruch rechts und ein leichtes wiederkehrendes vorwiegend statisch muskuläres Wirbelsäulensyndrom fest. Er vertrat die Auffassung, daß der Kläger seine zuletzt verrichtete Tätigkeit als Geschäftsführer in einem Bauunternehmen ebenso wie alle leichten bis gelegentlich mittelschweren Arbeiten weiterhin verrichten könne. Als Maurermeister könne er nur noch überwachend, allenfalls ganz gelegentlich mithelfend arbeiten.
Darauf lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. November 1991 den Antrag des Klägers ab.
Zur Begründung des am 22. November 1991 erhobenen Widerspruch trug der Kläger unter Vorlage einer Bescheinigung des Orthopäden Dr. T … vom 17. Januar 1992 vor, die Beklagte habe seinen Gesundheitszustand verkannt. Die von ihm in erster Linie verrichtete handwerkliche Arbeit könne er nicht mehr ausführen. Die Beklagte zog weitere medizinische Unterlagen vom Arbeitsamt K … und von der Bau-BG Wuppertal bei und wies mit Bescheid vom 19. Juni 1992 den Widerspruch zurück.
Bereits am 27. Mai 1992 hat der Kläger beim Sozialgericht Düsseldorf Klage erhoben, mit der er weiter die Auffassung vertreten hat, nicht mehr als Maurer oder als mitarbeitender Geschäftsführer tätig sein zu können.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. November 1991 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 1992 zu verurteilen, ihm Rente wegen Berufsunfähigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ab 01. Oktober 1991 zu gewähren.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie hat die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen für zutreffend gehalten.
Das Sozialgericht hat Befund- und Behandlungsberichte von Dr. T … vom 06. Januar 1993, Dr. M … (praktischer Arzt) vom 25. Februar 1993 und von dem Hospital Zum Heiligen Geist vom 07. April 1993 sowie medizinische Unterlagen der Techniker Krankenkasse und der Bau-BG beigezogen. Es hat ferner den Arzt für Chirurgie Dr. v … C … mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Der Sachverständige hat unter dem 02. August 1993 folgende Gesundheitsstörungen festgestellt: Posttraumatische Arthrose im rechten Kniegelenk mit deutlicher Einschränkung der Belastbarkeit, Arthrose im Bereich des Kniescheibenlagers rechts stärker als links, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit stärkerer Ausprägung im Lenden- und Brustwirbelsäulenbereich, die insbesondere im Lendenbereich zu funktionellen Einschränkungen führen, weniger ausgeprägt auch im Halswirbelsäulenbereich, Spreiz-Senk-Füße ohne wesentliche Beeinträchtigung. Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger könne noch vollschichtig leichte Arbeiten im Wechsel von Stehen, Gehen oder Umhergehen und im Sitzen verrichten. Zwangshaltungen seien zu meiden. Gelegentliche Arbeiten im Freien wie Bauüberwachung sei nicht ausgeschlossen. Am Bau könne er nicht mehr mitarbeiten. Die Gehfähigkeit des Klägers sei nicht wesentlich eingeschränkt, er könne mehr als 500 m gehen, wobei er für 500 m etwa 7 bis 8 Minuten Gehzeit benötige.
Aus der von der M … Gesellschaft für Baubetreuung und Finanzplanung mbH und Co. KG in K … eingeholten Arbeitgeberauskunft vom 06. Dezember 1993 ergibt sich, daß der Kläger ab Januar 1993 laufend mit Massenberechnungen und Vorbereitungen zur Kalkulation beschäftigt wird. Eine Anlernzeit habe er aufgrund der Berufserfahrung nicht benötigt.
Das Sozialgericht hat desweiteren berufskundliche Unterlagen beigezogen.
Durch Urteil vom 13. Oktober 1994 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Am 17. Januar 1995 hat der Kläger Berufung gegen das ihm am 20. Dezember 1994 zugestellte Urteil eingelegt. Er ist nach wie vor der Auffassung, nicht mehr erwerbstätig sein zu können. Ihm sei im übrigen in dem Zivilrechtsstreit von dem Oberlandesgericht Düsseldorf Az.: 4 U 42/94 aus einer privaten Lebensversicherung Rente wegen Berufsunfähigkeit zuerkannt worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13. Oktober 1994 abzuändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Der weiteren Einzelheiten wegen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Streitakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Kläger ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 13. November 1991 ist ebenso wie der Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 1992 rechtmäßig; der Kläger ist deshalb durch diese Verwaltungsentscheidungen nicht beschwert. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Versichertenrente wegen Berufs- oder wegen Erwerbsunfähigkeit.
Nach der Übergangsvorschrift des § 300 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) sind noch die Vorschriften des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) anzuwenden, obwohl sie Ende des Jahres 1991 außer Kraft getreten sind. Denn der Kläger begehrt die Bewilligung einer Rente ab Oktober 1991.
Berufsunfähig ist ein Versicherter nach § 23 Abs. 2 Satz 1 AVG, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Dabei umfaßt der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 24 Abs. 2 Satz 2 AVG).
Diese Voraussetzungen konnten nicht festgestellt werden. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Urteils des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13. Oktober 1994 Bezug genommen. Sie hat sich der Senat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen gemacht (§ 153 Abs. 2 SGG).
Im Berufungsverfahren hat der Kläger nichts vorgetragen, was eine andere Beurteilung zuließe. Daß ihm aus einem Lebensversicherungsvertrag eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zuerkannt worden ist, rechtfertigt es nicht, ihm auch Rente wegen Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuzuerkennen. Die Kriterien sind, wie sich aus dem angeführten Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf ergibt, jeweils unterschiedlich. Die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind aus den bereits dargelegten Gründen nicht erfüllt. Insbesondere sei noch einmal darauf hingewiesen, daß der Kläger die Tätigkeiten, auf die er nach seinem beruflichen Werdegang verwiesen werden kann, bereits seit Januar 1993 wenn auch nur stundenweise täglich verrichtet. Er ist seitdem bei der M … GmbH in K … mit Massenberechnung und Vorbereitungen für die Kalkulation beschäftigt. Diese Tätigkeiten sind sowohl nach Schwere als auch nach Qualität dem Kläger, der nicht mehr im bauerstellenden Bereich als mitarbeitender Geschäftsführer tätig sein kann, zumutbar.
Da nach alledem Berufsunfähigkeit im Sinne des § 23 Abs. 2 Satz 1 AVG nicht vorliegt, besteht auch keine Ewerbsunfähigkeit im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 1 AVG. Der Kläger hat nach allem mit seiner Berufung keinen Erfolg haben können.
Die Kostenentscheidung folgt als §§ 183, 193 SGG.
Es hat kein Anlaß bestanden, die Revision zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Erstellt am: 11.08.2003
Zuletzt verändert am: 11.08.2003