Die Klagen werden abgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung höherer (endgültiger) passiver Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach Maßgabe der Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für den Zeitraum vom 01. März 2018 bis zum 31. August 2018, nachdem der Beklagte der Klägerin zunächst vorläufig Leistungen gewährt hatte.
Auf ihren entsprechenden Fortzahlungsantrag vom 26. Januar 2018 bewilligte der Beklagte der Klägerin und ihren vier Kindern mit Bewilligungsbescheid vom 13. April 2018 für den Zeitraum vom 01. März 2018 bis zum 31. August 2018 vorläufig passive Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 1 (dort unter "I.") des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 29. Mai 2018, mit dem dieser den Widerspruch der Klägerin vom 24. April 2018 gegen seine bewilligende vorläufige Entscheidung vom 13. April 2018 als unbegründet zurückwies.
Bereits zuvor hob der Beklagte seine bewilligenden Verfügungen vom 13. April 2018 für den Zeitraum vom 01. Mai 2018 bis zum 31. Juli 2018 mit Verfügungen vom 17. April 2018 wegen einer sanktionsbedingten Minderung des Regelbedarfes der Klägerin teilweise auf.
Die Widersprüche der Klägerin gegen die bewilligenden vorläufigen Verfügungen des Beklagten vom 13. April 2018 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2018 als unbegründet zurück, ohne seine teilweise aufhebenden Verfügungen vom 17. April 2018 in seine Entscheidung einzubeziehen. Wegen der Begründung des Beklagten verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 2 (dort ab "II.") bis Seite 6 (dort bis zum letzten Absatz) seines Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2018 sowie auf die dem vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 13. April 2018 beigefügten Berechnungsbögen.
Hiergegen hat die Klägerin – anwaltlich vertreten – mit Schriftsatz vom 02. Juli 2018 bei dem Sozialgericht Neuruppin am gleichen Tage Klage erhoben, ohne einen Klageantrag zu stellen oder die Klage zu begründen.
Der Beklagte hat sich im Verfahren inhaltlich nicht geäußert und ebenfalls keinen Antrag gestellt.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 07. April 2020 darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid beabsichtigt ist.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Prozessakte und die die Klägerin und ihre Kinder betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs 1 S 2 SGG zuvor mit der gerichtlichen Verfügung vom 07. April 2020 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht – ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung – weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht (vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 – B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 – B 5 R 8/14 R, RdNr 23), haben keinen Erfolg.
1. Streitgegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens sind Ansprüche der Klägerin auf Gewährung von höheren passiven Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Klagegegenstand waren dementsprechend ursprünglich die angegriffenen vorläufigen bewilligenden Verfügungen des Beklagten vom 13. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2018 für den Zeitraum vom 01. März 2018 bis zum 31. August 2018. Da die Kammer indes nicht zu erkennen vermag, dass der Beklagte zwischenzeitlich nach Maßgabe der Regelung des § 41a Abs 3 S 1 SGB II über die Leistungsansprüche der Klägerin und ihrer Kinder für den streitgegenständlichen Zeitraum abschließend entschieden hat, gelten die vorläufig bewilligten Leistungen nunmehr als abschließend festgesetzt (vgl § 41a Abs 5 S 1 SGB II) und sind deshalb in dieser Form auch Klagegegenstand geworden.
2. a) Das Begehren der Klägerin versteht die Kammer nach Maßgabe von § 123 SGG auch ohne Klageantrag und Klagebegründung – sinnentsprechend und großzügig ausgelegt – als gerichtet auf die Abänderung der nunmehr als abschließend festgesetzten bewilligenden Verfügungen und auf Verurteilung des Beklagten zur Gewährung höherer endgültiger Leistungen. Richtige und damit statthafte Klageart für das so verstandene Begehren der Klägerin sind kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen (§ 54 Abs 1 S 1 Regelung 2 SGG und § 54 Abs 4 SGG sowie § 56 SGG).
b) aa) Hierbei ist indes nur über die Individualansprüche der Klägerin zu entscheiden. Die Klagen der professionell vertretenen Klägerin können nicht dahin ausgelegt werden, dass mit ihr auch zugleich Individualansprüche der weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin verfolgt werden sollen. Die vom Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 8/06 R – (dort RdNr 14 aE) zur Vermeidung von Irritationen bei den Betroffenen hinsichtlich des Rechtsinstituts der Bedarfsgemeinschaft "geschaffene" Übergangszeit (bis zum 30. Juni 2007) ist seit langem abgelaufen, so dass regelmäßig – zumindest bei professionell vertretenen Klägern, bei denen die Richtigkeit der Einräumung einer solchen Frist ohnehin zweifelhaft ist – keine Befugnis des Gerichts besteht, über die Ansprüche sämtlicher Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in der Sache zu entscheiden, wenn – wie hier – nur ausdrücklich für ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Klage erhoben worden ist.
bb) Auch aus dem Prinzip der Meistbegünstigung (vgl hierzu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 8/06 R, RdNr 11 mwN) folgt nichts anderes: Angesichts des in der Klageschrift enthaltenen Aktivrubrums, das nur die Klägerin benennt, der nur auf die Klägerin bezogenen Formulierungen und nicht zuletzt mangels Klagebegründung ist nicht erkennbar, dass mit den vorliegenden Klagen sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft jeweils ihre eigenen individuellen Ansprüche verfolgen. Der Umstand, dass der Klägerin zu berücksichtigendes Einkommen zugeflossen ist, so dass gemäß § 9 Abs 2 S 1 SGB II die Höhe der Ansprüche der (weiteren) Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auch von der Höhe des Bedarfs der Klägerin abhängt (vgl § 9 Abs 2 S 3 SGB II), ändert wegen der genannten Anforderungen an die konkrete und unmissverständliche Verfolgung von individuellen Ansprüchen jedes Mitgliedes einer Bedarfsgemeinschaft bei professionell vertretenen Klägern nichts.
3. Die so verstandenen auf die Abänderung der als endgültig geltenden bewilligenden Verfügungen des Beklagten gerichteten Klagen sind unzulässig, soweit der Streitzeitraum vom 01. Mai 2018 bis zum 31. Juli 2018 betroffen ist.
a) Die Anfechtungsklagen im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 2 SGG iVm § 56 SGG sind hinsichtlich des Streitzeitraumes vom 01. Mai 2018 bis zum 31. Juli 2018 unzulässig, weil es für diesen Zeitraum an der Durchführung eines Vorverfahrens fehlt.
aa) Die Durchführung eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens stellt gemäß § 78 Abs 1 S 1 SGG eine unverzichtbare Sachurteilsvoraussetzung dar (vgl Sozialgericht Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 09. Mai 2011 – S 20 SO 1922/11, RdNr 17 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 25. April 2007 – B 12 AL 2/06 R, RdNr 20). Durchgeführt ist ein Vorverfahren erst dann, wenn im Anschluss an eine Nachprüfung der mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsentscheidung ein auf diese bezogener Widerspruchsbescheid ergangen ist (vgl Sozialgericht Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 09. Mai 2011 – S 20 SO 1922/11, RdNr 17 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 25. April 2007 – B 12 AL 2/06 R, RdNr 15). Hieran fehlt es. Denn der Beklagte hat seine teilweise aufhebende Entscheidung vom 17. April 2018, die die ursprüngliche bewilligende Entscheidung im Sinne des § 86 Hs 1 SGG für den Zeitraum vom 01. Mai 2018 bis zum 31. Juli 2018 abgeändert hat, nicht in das Widerspruchsverfahren hinsichtlich des Widerspruches der Klägerin gegen die bewilligende Verfügung vom 13. April 2018 einbezogen. Berücksichtigt aber die Widerspruchsbehörde einen abändernden Verwaltungsakt trotz dessen Einbeziehung in das Widerspruchsverfahren gemäß § 86 Hs 1 SGG bei ihrer Entscheidung nicht, dann ist das Widerspruchsverfahren nicht vollständig und damit insoweit nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden (vgl Senger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 86 SGG, RdNr 34 mwzN).
bb) Das sozialgerichtliche Klageverfahren war auch nicht auszusetzen, um dem Beklagten Gelegenheit zu geben, das Widerspruchsverfahren nachzuholen. Die gegenteilige Ansicht, wonach eine Klage ohne Durchführung des Widerspruchsverfahrens zwar unzulässig, das Verfahren aber bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides auszusetzen ist, überzeugt nicht. Jene Ansicht, die auf einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. Februar 1964 (vgl Urteil vom 18. Februar 1964 – 11/1 RA 90/61, RdNr 21) gründet, und mit Urteilen vom 22. Juni 1966 (vgl Urteil vom 22. Juni1966 – 3 RK 64/62, RdNr 21), vom 03. März 1999 (vgl Urteil vom 03. März 1999 – B 6 KA 10/98 R, RdNr 28 und RdNr 32) sowie vom 13. Dezember 2000 (vgl Urteil vom 13. Dezember 2000 – B 6 KA 1/00 R, RdNr 25) bestätigt worden ist, führt zur Begründung lediglich die Prozessökonomie an, weitere Begründungen enthält sie indes nicht (vgl Sozialgericht Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 09. Mai 2011 – S 20 SO 1922/11, RdNr 19).
Es ist aber nicht ersichtlich, warum es aus prozessökonomischen Gründen geboten sein soll, das gerichtliche Verfahren bis zu einer Entscheidung auszusetzen. Der Auffassung des Bundessozialgerichts ist insbesondere entgegenzuhalten, dass die Aussetzung des Verfahrens bis zum Erlass eines (weiteren ordnungsgemäßen) Widerspruchsbescheides jedenfalls unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten gerade nicht prozessökonomisch ist (vgl Sozialgericht Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 09. Mai 2011 – S 20 SO 1922/11, RdNr 21). Ein solches Vorgehen entspricht nicht dem Schutzzweck der Entlastung der Gerichte (Filterfunktion). Diese werden zu einem Zeitpunkt in den Rechtsstreit einbezogen, der der gesetzgeberischen Zielsetzung widerspricht. Wird die – unzulässige – Klage nicht abgewiesen, sondern das Verfahren ausgesetzt, verlängert sich die gerichtliche Verfahrensdauer um die Dauer des nachzuholenden Vorverfahrens, in dem auch noch Ermittlungen notwendig werden können. Wird dem Widerspruch stattgegeben, wurde das Gericht unnötigerweise mit einem Verfahren befasst. Die nach höchstrichterlicher Ansicht erforderliche Aussetzung des Verfahrens hat zudem das in Art 19 Abs 4 des Grundgesetzes (GG) verortete Grundrecht auf wirksamen Rechtsschutz zu beachten. Im Interesse der Rechtssicherheit sind strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit zu klären. Bei einer ablehnenden Widerspruchsentscheidung wird das Verfahren um die Zeit, die das Widerspruchsverfahren benötigt, verlängert, was angesichts der Entschädigungspflicht des Staates für überlange Verfahrensdauer gemäß Art 6 Abs 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art 41 EMRK nicht prozessökonomisch ist.
Die Aussetzung des Klageverfahrens ist auch nicht erforderlich, um effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Weigert sich eine Behörde, einen Widerspruchsbescheid zu erlassen oder benötigt sie zu lange, berechtigt § 88 SGG die Klägerin zur Erhebung einer Untätigkeitsklage. Im Falle der Eilbedürftigkeit kann einstweiliger Rechtsschutz gemäß § 86b SGG in Anspruch genommen werden, dessen Zulässigkeit kein abgeschlossenes Vorverfahren voraussetzt. Die höchstgerichtlich erwogene Verpflichtung der Behörde zur Widerspruchsentscheidung durch Zwischenurteil des Gerichts (vgl § 202 S 1 SGG iVm § 303 der Zivilprozessordnung (ZPO)) stellt hierzu keine effektivere Rechtsschutzmöglichkeit dar und gleicht die Nachteile mit Blick auf die Verfahrensdauer nicht aus. Vielmehr ist das Gericht infolge der Aussetzung des Verfahrens bis zu der fehlenden Widerspruchsentscheidung zusätzlich gehalten, von Amts wegen zu prüfen, ob das ausgesetzte Verfahren wieder aufzunehmen ist (vgl zu alledem mwzN Sozialgericht Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 09. Mai 2011 – S 20 SO 1922/11, RdNr 22).
b) Wenn danach die Anfechtungsklagen für den Streitzeitraum vom 01. Mai 2018 bis zum 31. Juli 2018 unzulässig sind, gilt Gleiches auch für die mit ihnen zu kombinierende Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs 4 SGG, weil diese wegen des der Kombination immanenten Stufenverhältnisses ihrerseits zulässige Anfechtungsklagen voraussetzt.
c) Ob die genannten Klagen begründet oder unbegründet sind, durfte die Kammer dagegen nicht prüfen, weil die Befugnisse des gesetzlichen Richters nur so weit reichen, wie die Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind.
4. Die auf die Abänderung der als endgültig geltenden bewilligenden Verfügungen des Beklagten gerichteten Klagen sind, soweit der Streitzeitraum vom 01. März 2018 bis zum 30. April 2018 sowie vom 01. August 2018 bis zum 31. August 2018 betroffen ist, auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet.
a) aa) Die auf die Abänderung der als abschließend festgesetzt geltenden bewilligenden Verfügungen des Beklagten (sog Höchstbetragsfestsetzung) gerichteten Anfechtungsklagen im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 2 SGG sind – soweit der Streitzeitraum vom 01. März 2018 bis zum 30. April 2018 sowie vom 01. August 2018 bis zum 31. August 2018 betroffen ist – unbegründet, weil die auf die Regelung des § 41a Abs 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) sowie die §§ 7ff SGB II, die §§ 9ff sowie die §§19 ff SGB II – jeweils in der Fassung, die die genannten Vorschriften vor dem Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums hatten, weil in Rechtsstreitigkeiten über bereits abgeschlossene Bewilligungszeiträume das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist (sog Geltungszeitraumprinzip, vgl dazu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 19. März 2020 – B 4 AS 1/20 R, RdNr 13 mwN) – gestützten vorläufig bewilligenden Verfügungen, die – wie bereits dargelegt – aufgrund der Regelung des § 41a Abs 5 S 1 SGB II als endgültig festgesetzt gelten, rechtmäßig sind und die Klägerin durch sie nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert ist (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG). Insoweit hat der Beklagte zu Recht entschieden, dass der Klägerin kein Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB II zusteht.
bb) Die Kammer sieht gemäß § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 136 Abs 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt der zutreffenden Begründung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 29. Mai 2018 auf Seite 2 (dort unter "II.") bis Seite 6 (dort bis zum letzten Absatz). Den in Bezug genommenen zutreffenden Erwägungen hat die Klägerin – schon mangels Vorlage einer Klagebegründung – auch im Klageverfahren nichts Entscheidungserhebliches entgegen gesetzt.
cc) Weil die Kammer auch in den von dem Beklagten vorgenommenen Berechnungen keine sachlichen oder rechtlichen Fehler zu erkennen vermag, erweisen sich die angegriffenen sozialverwaltungsbehördlichen Entscheidungen des Beklagten – soweit der Streitzeitraum vom 01. März 2018 bis zum 30. April 2018 und vom 01. August 2018 bis zum 31. August 2018 betroffen ist – als rechtmäßig, ohne dass die Klägerin hierdurch in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert wäre (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG).
b) Wenn danach die auf Abänderung der bewilligenden Verfügungen gerichteten Anfechtungsklagen hinsichtlich des Streitzeitraums vom 01. März 2018 bis zum 30. April 2018 sowie vom 01. August 2018 bis zum 31. August 2018 unbegründet sind, gilt Gleiches auch für die mit ihr verbundene Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs 4 SGG iVm § 56 SGG, weil diese wegen des der Kombination immanenten Stufenverhältnisses ihrerseits zulässige und begründete Anfechtungsklagen voraussetzt, und weil der Klägerin höhere Leistungsansprüche – soweit der Streitzeitraum vom 01. März 2018 bis zum 30. April 2018 sowie vom 01. August 2018 bis zum 31. August 2018 betroffen ist – nicht zustehen.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 193 Abs 1 S 1 SGG. Es entsprach dabei der Billigkeit, dass der Beklagte der Klägerin die Hälfte der ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat, weil er durch den förmlichen Abschluss des Widerspruchsverfahrens durch Erlass eines Widerspruchsbescheides trotz nicht ordnungsgemäßer Durchführung des Vorverfahrens teilweise Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Eine noch größere Kostenbeteiligung hielt die Kammer angesichts des an sich vollständigen Unterliegens der Klägerin im Klageverfahren und angesichts der auch weiterhin fehlenden Klagebegründung indes nicht für angemessen.
6. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 183 S 1 SGG).
Rechtsmittelbelehrung:
( …)
B.
Richter am Sozialgericht
Erstellt am: 06.08.2020
Zuletzt verändert am: 23.12.2024