Die Klagen werden abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte dem Kläger zu Recht lediglich für zwei Monate darlehensweise passive Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) gewährt hat.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 2 (dort unter "I.") bis Seite 2 (dort bis zum vorletzten Absatz) des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 14. August 2019, mit dem der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 01. Juli 2019 gegen den Bescheid vom 20. Juni 2019, mit dem der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 01. Juli 2019 bis zum 31. August 2019 passive Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II – wegen einer erzielten Erbschaft lediglich darlehensweise – gewährt hatte, als unbegründet zurückwies. Wegen der Begründung des Beklagten verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 3 (dort ab dem ersten Absatz) bis Seite 4 (dort bis zum ersten Absatz) des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 14. August 2019.
Mit Schriftsatz vom 16. September 2019 – bei dem Sozialgericht Neuruppin am gleichen Tage eingegangen – hat der Kläger (anwaltlich vertreten) bei dem erkennenden Gericht Klagen erhoben. Zur Begründung seines auf eine sechsmonatige Gewährung von passiven Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II als Darlehen gerichteten Begehrens führt er im Wesentlichen aus, eine Verkürzung des Bewilligungszeitraumes auf lediglich zwei Monate sehe das Gesetz nicht vor. Der Kläger sei auch auf Leistungen von dem Beklagten angewiesen, weil eine Auflösung der Erbengemeinschaft an dem Widerstand des Bruders scheitere.
Der Kläger beantragt (nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß),
den Beklagten unter Abänderung der Darlehensbewilligungsverfügungen vom 20. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2019 zu verurteilen, dem Kläger auch für den Zeitraum vom 01. September 2019 bis zum 31. Dezember 2019 Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II als Darlehen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung seines Antrages führt er im Wesentlichen aus, dem Anspruch auf Gewährung der begehrten Leistungen stünden fehlende Verwertungsbemühungen entgegen, der Kläger habe insbesondere nicht nachgewiesen, die Erbauseinandersetzung betrieben zu haben.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 12. Mai 2020 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Prozessakte Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs 1 S 2 SGG zuvor mit gerichtlicher Verfügung vom 12. Mai 2020 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht – ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung – weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht (vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 – B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 – B 5 R 8/14 R, RdNr 23), haben keinen Erfolg.
1. Streitgegenstand ist der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01. September 2019 bis zum 31. Dezember 2019; nach dem klägerischen Vorbringen sind die Darlehensbewilligungsverfügungen des Beklagten vom 20. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2019 Klagegegenstand; mit diesen Verfügungen hat der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 01. Juli 2019 bis zum 31. August 2019 Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II als Darlehen gewährt.
2. Der Kläger verfolgt sein Begehren an sich zu Recht im Wege einer Kombination aus Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG iVm § 54 Abs 4 SGG iVm § 56 SGG)). Dabei ist die Anfechtungsklage zu richten auf die Aufhebung einer Verfügung des Beklagten, mit der dieser die Gewährung der erstrebten Darlehensleistungen für den Zeitraum vom 01. September 2019 bis zum 31. Dezember 2019 abgelehnt hat. Die Leistungsklage ist dementsprechend auf die Verurteilung des Beklagten zu richten, die begehrten Darlehensleistungen zu gewähren.
3. Die so verstandenen Klagen sind jedoch unzulässig.
a) Die Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG ist unzulässig, weil sie nicht statthaft ist.
aa) Die Anfechtungsklage ist nicht statthaft, weil aufgrund des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG und des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 2 SGG grundlegende Voraussetzung für die Statthaftigkeit einer jeden Anfechtungsklage die Bekanntgabe eines aufhebbaren oder abänderungsfähigen Verwaltungsaktes des Beklagten im Sinne des § 31 S 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) wäre. Daran fehlt es hier jedoch. Bislang hat der Beklagte über den von dem Kläger gestellten Antrag auf Gewährung von passiven Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II als Darlehen für den hier allein streitgegenständlichen Zeitraum vom 01. September 2019 bis zum 31. Dezember 2019 nicht entschieden. Von daher fehlt es an einer ablehnenden oder – im Sinne einer Höchstbetragsfestsetzung – zumindest teilweisen ablehnenden und damit der Aufhebung oder Abänderung fähigen Entscheidung des Beklagten hinsichtlich der Gewährung eines Darlehens für den Zeitraum vom 01. September 2019 bis zum 31. Dezember 2019. Mit seinen hier angegriffenen Darlehensverfügungen vom 20. Juni 2019 hat der Beklagte vielmehr lediglich für den Zeitraum vom 01. Juli 2019 bis zum 31. August 2019 Leistungen als Darlehen gewährt; eine ablehnende sozialverwaltungsbehördliche Entscheidung hinsichtlich des hier maßgeblichen Zeitraumes vom 01. September 2019 bis zum 31. Dezember 2019 lässt sich dem Bescheid des Beklagten vom 20. Juni 2019 nicht entnehmen und hat der Beklagte damit auch nicht verlautbart.
bb) Gleiches gilt auch für den gemäß § 95 SGG zum Gegenstand des Klageverfahrens gewordenen Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 14. August 2019. Zwar finden sich im Begründungsteil des Widerspruchsbescheides Ausführungen dazu, warum lediglich für zwei Monate Leistungen zu bewilligen seien. Indes hat der Beklagte den Widerspruch des Klägers lediglich als unbegründet zurückgewiesen; eine ablehnende Verfügung hinsichtlich des hier allein interessierenden Zeitraumes vom 01. September 2019 bis zum 31. Dezember 2019 lässt sich aber auch dem Widerspruchsbescheid selbst nicht entnehmen. Auch wenn er Ausführungen dazu enthält, warum eine sechsmonatige Leistungsgewährung nicht in Betracht komme, fehlt es letztlich an einer sozialverwaltungsbehördlichen Entscheidung des Beklagten, dass die Gewährung von Darlehensleistungen für den Zeitraum vom 01. September 2019 bis zum 31. Dezember 2019 (teilweise) abgelehnt werde.
b) Wenn danach die Anfechtungsklage unzulässig ist, erweist sich auch die mit ihr kombinierte Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG iVm § 56 SGG) als unzulässig: Nach § 54 Abs 4 SGG kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsaktes gleichzeitig die Leistung verlangt werden, wenn der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung betrifft, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Die Regelung setzt voraus, dass die Verwaltung über die begehrte Leistung entschieden hat. Dies ist hier jedoch – wie bereits dargelegt – gerade nicht der Fall, weshalb der Leistungsklage jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Im Übrigen setzt in Verfahren der vorliegenden Art eine zulässige Leistungsklage wegen des der Kombination immanenten Stufenverhältnisses ihrerseits eine zulässige Anfechtungsklage voraus.
4. Ob die genannten Klagen begründet oder unbegründet sind, durfte die Kammer dagegen nicht prüfen, weil die Befugnisse des gesetzlichen Richters nur so weit reichen, wie die Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 193 Abs 1 S 1 SGG. Es entsprach dabei der Billigkeit, dass die Beteiligten insgesamt einander keine Kosten zu erstatten haben, weil der Kläger mit seinem Begehren im Klageverfahren vollumfänglich unterlag.
6. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 183 S 1 SGG).
Rechtsmittelbelehrung
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Richter am Sozialgericht
Erstellt am: 13.08.2020
Zuletzt verändert am: 23.12.2024