Die Klagen werden abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob den Klägerinnen ein Anspruch auf Gewährung höherer passiver Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zusteht.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 1 (dort unter "I.") bis Seite 2 (dort bis vor "II.") des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 28. August 2019, mit dem dieser den Widerspruch der Klägerinnen vom 13. Juni 2019 gegen die sozialverwaltungsbehördliche Entscheidung des Beklagten vom 22. Mai 2019, mit der der Beklagte seine bewilligende Entscheidung vom 14. Mai 2019 wegen eines Guthabens aus einer Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum vom 01. Juli 2019 bis zum 31. Juli 2019 teilweise aufgehoben hatte, als unbegründet zurückwies. Wegen der Begründung des Beklagten verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 2 (dort ab "II." bis vor das Wort "Rechtsbehelfsbelehrung") des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 28. August 2019.
Mit Schriftsatz vom 26. September 2019 – bei dem Sozialgericht Neuruppin am gleichen Tage eingegangen – haben die Klägerinnen (ursprünglich anwaltlich vertreten) bei dem erkennenden Gericht Klagen erhoben, mit denen sie ihr auf Gewährung von höheren passiven Grundsicherungsleistungen nach den Bestimmungen des SGB II gerichtetes Begehren weiter verfolgen. Ohne die Klage näher zu begründen, haben sie durch ihren ehemaligen Prozessbevollmächtigten vortragen lassen, die Entscheidung des Beklagten sei rechtswidrig, daher abzuändern und es seien Leistungen in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Klägerinnen beantragen (nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß),
die mit dem Änderungsbescheid des Beklagten vom 22. Mai 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2019 verlautbarten Aufhebungsentscheidungen aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Zur Begründung seines Antrages verweist er auf seine Ausführungen in den angegriffenen sozialverwaltungsbehördlichen Entscheidungen.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 26. März 2020 sowie mit Verfügung vom 09. April 2020 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der Prozessakte sowie auf die die Klägerinnen betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs 1 S 2 SGG zuvor mit gerichtlicher Verfügung vom 26. März 2020 sowie mit gerichtlicher Verfügung vom 09. April 2020 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht – ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung – weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht (vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 – B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 – B 5 R 8/14 R, RdNr 23), haben keinen Erfolg.
1. Nach dem insoweit maßgeblichen klägerischen Vorbringen (vgl § 123 SGG) ist Streitgegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens die Rechtmäßigkeit der gegenüber den Klägerinnen verlautbarten Aufhebungsentscheidungen des Beklagten betreffend den Zeitraum vom 01. Juli 2019 bis zum 31. Juli 2019. Gegenstand des Klageverfahrens sind dementsprechend die mit dem Bescheid des Beklagten vom 22. Mai 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2019 verlautbarten Verfügungen, mit der der Beklagte seine zuvor ergangenen bewilligenden Verfügungen vom 14. Mai 2019 für den genannten Zeitraum gegenüber den Klägerinnen (teilweise) aufgehoben hat.
2. a) Richtige und damit statthafte Klageart für die auf Aufhebung der die Klägerinnen belastenden Verfügungen gerichteten Begehren sind (isolierte) Anfechtungsklagen, die die Klägerinnen in Streitgenossenschaft erhoben haben (§ 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG iVm § 56 SGG und § 74 SGG iVm § 59 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie § 74 SGG iVm § 60 ZPO), wobei die Kammer zu Gunsten der derzeit acht Jahre alten Klägerin zu 2. davon ausgeht, dass die Klägerin zu 1. das alleinige Sorgerecht für die Klägerin zu 2. im Sinne des § 1629 Abs 1 S 3 Regelung 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ausübt und deshalb auch allein befugt ist, sie im vorliegende Klageverfahren allein zu vertreten, weil sie sich im gerichtlichen Verfahren mangels Prozessfähigkeit in eigenen Sachen nicht selbst vertreten kann (vgl § 71 Abs 1 SGG und § 71 Abs 2 S 1 SGG iVm §§ 104 ff BGB sowie § 36 Abs 1 S 1 des Erstes Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I); vgl zu den Einzelheiten auch Bundessozialgericht, Urteil vom 02. Juli 2009 – B 14 AS 54/08 R, RdNr 18ff).
b) Die so verstandenen statthaften isolierten Anfechtungsklagen sind jedoch unzulässig, weil es den Klägerinnen für ihr Begehren jedenfalls am von Amts wegen zu prüfenden Rechtsschutzbedürfnis (vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 28. März 2013 – B 4 AS 42/12 R, RdNr 23 mwN) fehlt.
aaa) Art 19 Abs 4 des Grundgesetzes (GG) gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Gleichwohl kann der Zugang zu den Gerichten von bestimmten Zulässigkeitsvoraussetzungen, namentlich von einem bestehenden Rechtsschutzbedürfnis, abhängig gemacht werden. Diese allen Prozessordnungen gemeinsame Sachentscheidungsvoraussetzung wird abgeleitet aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB), dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte sowie dem auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns. Sie verlangt vom Betroffenen, dass er ein Mindestmaß an berechtigtem Rechtsverfolgungsinteresse geltend machen kann, das dem öffentlichen Interesse an einer effizienten Rechtspflege gegenüber gestellt werden kann. Letztlich geht es um das Verbot des institutionellen Missbrauchs prozessualer Rechte zu Lasten der Funktionsfähigkeit des staatlichen Rechtspflegeapparats (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Juli 2012 – B 14 AS 35/12 R, RdNr 17 mwN). Das Rechtsschutzinteresse fehlt im Allgemeinen dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits nicht entstehen oder aber entfallen lassen (vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Juli 2012 – B 14 AS 35/12 R, RdNr 18 sowie Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Januar 1989 – 9 C 44/87, RdNr 9).
bbb) Ausgehend von diesen Maßstäben fehlt es den Klägerinnen für ihr Begehren am Rechtsschutzbedürfnis, weil einer Entscheidung des Gerichts in der Sache der Umstand entgegen steht, dass die hier angegriffenen Aufhebungsentscheidungen aufgrund der Regelung des § 86 SGG wegen der Widersprüche der Klägerinnen vom 13. Juni 2019 gegen die ursprünglichen bewilligenden Verfügungen des Beklagten vom 14. Mai 2019 bereits Gegenstand dieses Widerspruchsverfahrens geworden sind, deshalb der Recht- und Zweckmäßigkeitskontrolle dieses Widerspruchsverfahrens unterworfen und von daher einer isolierten gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle entzogen sind (vgl hierzu auch Bundessozialgericht, Urteil vom 27. November 1980 – 5 RJ 70/80, RdNr 16ff sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 07. Oktober 1987 – 4a RJ 93/86, RdNr 15). Denn für ein Interesse, die Frage der Rechtmäßigkeit der hier streitgegenständlichen Aufhebungsverfügungen des Beklagten im vorliegenden Verfahren – gesondert – (noch einmal) beantworten zu lassen, ist nichts ersichtlich. Dies gilt umso mehr, sollte der Beklagte über die Widersprüche der Klägerinnen gegen die bewilligenden Verfügungen vom 14. Mai 2019 unter – mit Blick auf die Regelung des § 86 SGG zu Recht erfolgter – Einbeziehung der hier angegriffenen Verfügungen bereits bestandskräftig und damit für die Beteiligten und das Gericht bindend (vgl § 77 SGG) entschieden haben.
3. Ob die genannten Klagen begründet oder unbegründet sind, durfte die Kammer dagegen nicht prüfen, weil die Befugnisse des gesetzlichen Richters nur so weit reichen, wie die Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 193 Abs 1 S 1 SGG. Es entsprach dabei der Billigkeit, dass die Beteiligten insgesamt einander keine Kosten zu erstatten haben, weil die Klägerinnen mit ihrem Begehren im Klageverfahren vollumfänglich unterlagen.
5. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 183 S 1 SGG).
Rechtsmittelbelehrung:
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Richter am Sozialgericht
Erstellt am: 26.08.2020
Zuletzt verändert am: 23.12.2024