Die Klagen werden abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, ob der Beklagte es zu Recht abgelehnt hat, dem Kläger passive Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für den Zeitraum vom 01. Juni 2018 bis zum 30. November 2018 als Zuschuss und/oder als Darlehen zu gewähren.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 1 (dort unter "I.") bis Seite 2 (dort bis vor "II.") des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 02. Juli 2018, mit dem dieser den Widerspruch des Klägers vom 28. Mai 2018 gegen die sozialverwaltungsbehördliche Entscheidung des Beklagten vom 22. Mai 2018, mit dem der Beklagte den Antrag des Klägers vom 02. Mai 2018 auf Gewährung darlehensweiser Leistungen nach dem SGB II abgelehnt hatte, als unbegründet zurückwies. Wegen der Begründung des Beklagten verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 2 (dort ab "II.") bis Seite 5 (dort bis zu dem Wort "Rechtsbehelfsbelehrung") des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 02. Juli 2018.
Mit Schriftsatz vom 02. August 2018 – bei dem Sozialgericht Neuruppin eingegangen am gleichen Tage – hat der Kläger bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben, mit der er sein auf Gewährung von passiven Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II gerichtetes Begehren weiter verfolgt. Er meint, zumindest seien Leistungen als Darlehen zu gewähren. Im Ergebnis bedürfe es aber keiner Darlehensgewährung, da das Vermögen den Freibetrag nicht übersteige. Das selbstgenutzte Hausgrundstück sowie das darauf befindliche Haus selbst seien von angemessener Größe und stellten deshalb Schonvermögen dar. Selbst die gesamte Grundstücksgröße stelle sich als angemessen dar, weil auf die Ortsüblichkeit abzustellen sei. Abgesehen davon dürfe die Anrechnung der vollen Grundstücksgröße ohnehin nicht erfolgen, da das Grundstück für den Kläger wegen der Eigentümergemeinschaft mit seinem Bruder nicht verwertbar sei. Schließlich sei die Ansparung auf dem Girokonto erfolgt, um eine neue Heizungsanlage bezahlen zu können; die Zahlung sei auch zwischenzeitlich vorgenommen worden.
Der Kläger beantragt nach entsprechender gerichtlicher Nachfrage, ob Leistungen als Darlehen oder als Zuschuss begehrt werden, nunmehr (nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß),
den Beklagten unter Aufhebung der mit seinem Bescheid vom 22. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Juli 2018 verlautbarten ablehnenden sozialverwaltungsbehördlichen Entscheidung zu verurteilen, ihm passive Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II für den Zeitraum vom 01. Juni 2018 bis zum 30. November 2018 als Zuschuss zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung seines Antrages wiederholt und vertieft er seine Ausführungen in den angegriffenen sozialverwaltungsbehördlichen Entscheidungen. Er ergänzt, dem Kläger sei es zum Zeitpunkt der Antragstellung jedenfalls möglich und zumutbar gewesen, das Barvermögen auf seinem Girokonto zum Lebensunterhalt einzusetzen. Daneben könne der Kläger über seinen Miteigentumsanteil an dem Grundstück allein nach § 2033 Abs 1 BGB verfügen; eine Verpfändung sei auch ohne Zustimmung des Miteigentümers möglich. Zudem habe der Bruder des Klägers im einstweiligen Rechtsschutzverfahren – L 25 AS 1443/18 B ER – erklärt, dass er – der Bruder – bereit sei, seine Zustimmung zur Eintragung einer Sicherungsgrundschuld zu erteilen; eine solche Eintragung sei dennoch von dem Kläger nicht vorgenommen worden.
Bereits zuvor lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 07. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Juni 2018 die Gewährung von Zuschussleistungen nach den Bestimmungen des SGB II für den Zeitraum vom 01. Juni 2018 bis zum 30. November 2018 ab. Über die hiergegen erhobenen Klagen, die unter dem gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 1072/18 registriert wurden, hat die Kammer bislang nicht entschieden.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügungen vom 14. Oktober 2019 und vom 20. Mai 2020 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Prozessakte sowie die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die vorlagen und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs 1 S 2 SGG zuvor mit gerichtlichen Verfügungen vom 14. Oktober 2019 und vom 20. Mai 2020 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht – ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung – weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht (vgl hierzu Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 – B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist (vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 – B 5 R 8/14 R, RdNr 23), haben keinen Erfolg.
1. a) Gegenstand des Klageverfahrens ist die mit dem Bescheid des Beklagten vom 22. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Juli 2018 verlautbarte Verfügung, mit der der Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von passiven Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) als Darlehen abgelehnt hat. Zwar lässt sich den entsprechenden Verfügungen eine zeitliche Begrenzung nicht entnehmen, weshalb sich der streitige Zeitraum im Grundsatz bis zu dem Tag der letzten mündlichen Verhandlung erstrecken würde. Indes geht die Kammer – auch ohne zeitliche Konkretisierung durch den Kläger – mit Blick auf die dem Kläger durch den Beklagten zeitlich zuvor und danach bewilligten Leistungen (vgl einerseits den Bewilligungsbescheid vom 14. November 2017, der erstmals Regelungen für den Bewilligungszeitraum vom 01. Dezember 2017 bis 31. Mai 2018 trifft, sowie andererseits den Darlehensbewilligungsbescheid vom 10. Dezember 2018, der erstmals Regelungen für den Bewilligungszeitraum vom 01. Dezember 2018 bis zum 31. März 2019 trifft) davon aus, dass der streitige Zeitraum auf den Zeitraum vom 01. Juni 2018 bis zum 30. November 2018 begrenzt ist, weil jedenfalls die Zeiträume der zuvor und der danach ergangenen bewilligenden Verfügungen jeweils eine zeitliche Zäsur bewirken (vgl hierzu auch Bundessozialgericht, Urteil vom 13. Juli 2017 – B 4 AS 17/16 R, RdNr 13).
b) Streitgegenstand des Verfahrens – mithin der aus einem bestimmten Sachverhalt abgeleitete Anspruch des Klägers auf Verurteilung des Beklagten zu der begehrten Leistung (vgl § 123 SGG), der dem auch im Zivilprozessrecht herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff entspricht (vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 26. März 2014 – B 10 EG 2/13 R, RdNr 9 mwN) – ist (demgegenüber) unter Berücksichtigung der Klarstellung durch den anwaltlich vertretenen Kläger dessen Anspruch auf Gewährung von zuschussweisen Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II für den Zeitraum vom 01. Juni 2018 bis zum 30. November 2018.
2. Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen (§ 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG und § 54 Abs 4 SGG sowie § 56 SGG) auszulegenden Klagen, die aufgrund der Klarstellung durch den anwaltlich vertretenen Kläger darauf gerichtet sein sollen, den Beklagten unter Aufhebung der mit seinem Bescheid vom 22. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Juli 2018 verlautbarten ablehnenden sozialverwaltungsbehördlichen Entscheidung zu verurteilen, ihm passive Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II für den Zeitraum vom 01. Juni 2018 bis zum 30. November 2018 als Zuschuss zu gewähren, sind jedoch unzulässig.
a) aa) Die Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG iVm § 56 SGG ist unzulässig, weil der Kläger in Bezug auf das von ihm nach der erfolgten Klarstellung verfolgte Begehren – Leistungsgewährung als Zuschuss – schon nicht im Sinne von § 54 Abs 1 S 2 SGG behaupten kann, beschwert zu sein. Die hier angegriffene sozialverwaltungsbehördliche Verfügung, die der Beklagte mit seinem Bescheid vom 22. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Juli 2018 verlautbart hat, trifft nämlich keinerlei Regelung hinsichtlich des von dem Kläger im vorliegenden Verfahren verfolgten Begehrens auf Gewährung von zuschussweisen Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Mit ihr hat der Beklagte vielmehr lediglich den Antrag des Klägers auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II als Darlehen abgelehnt und deshalb nur insoweit eine Regelung getroffen. Eine Regelung, die dem im vorliegenden Verfahren verfolgten Begehren des Klägers entspricht, trifft demgegenüber allein die mit dem Bescheid des Beklagten vom 07. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Juni 2018 verlautbarte sozialverwaltungsbehördliche Entscheidung, mit der es der Beklagte (auch) abgelehnt hat, dem Kläger für den Zeitraum vom 01. Juni 2018 bis zum 30. November 2018 Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II als Zuschuss zu gewähren; über deren Rechtmäßigkeit wird die Kammer aufgrund der dagegen gesondert erhobenen Klagen in dem gerichtlichen Verfahren zu dem Aktenzeichen S 26 AS 1072/18 noch zu befinden haben.
bb) Deshalb steht – ohne dass dies hier noch entscheidungserheblich wäre – der Zulässigkeit des auf Gewährung von zuschussweisen Leistungen nach dem SGB II gerichteten Begehrens im Übrigen auch das Prozesshindernis der doppelten Rechtshängigkeit entgegen. Gemäß § 202 S 1 SGG iVm § 17 Abs 1 S 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) kann eine Sache während der Rechtshängigkeit von keiner Partei – im sozialgerichtlichen Verfahren von keinem Beteiligten – anderweitig anhängig gemacht werden. Die Rechtshängigkeit entfaltet mithin für ein zweites und alle weiteren Verfahren über denselben Streitgegenstand Sperrwirkung. Die Sperrwirkung des § 17 Abs 1 S 2 GVG beginnt mit dem Eintritt der Rechtshängigkeit, hier der Klageerhebung (vgl § 94 SGG), und endet mit der Beendigung der Rechtshängigkeit, die ua mit dem Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung erfolgt.
Streitgegenstand ist – wie bereits dargelegt – bei der mit der Anfechtungsklage kombinierten Leistungsklage der aus einem bestimmten Sachverhalt abgeleitete Anspruch des Klägers auf Verurteilung des Beklagten zu der begehrten Leistung (vgl § 123 SGG). Er entspricht dem auch im Zivilprozessrecht herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff (vgl hierzu auch Bundessozialgericht, Urteil vom 26. März 2014 – B 10 EG 2/13 R, RdNr 9 mwN). Streitgegenstand des mit Klageschriftsatz vom 28. Juni 2018 eingeleiteten Verfahrens zu dem gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 1072/18 sind Ansprüche des Klägers auf zuschussweise Gewährung von passiven Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen SGB II für den Zeitraum vom 01. Juni 2018 bis zum 30. November 2018. Deshalb entfaltet die seit dem 28. Juni 2018 bestehende Rechtshängigkeit (vgl hierzu § 94 S 1 SGG) der sozialgerichtlichen Klagen zu dem Aktenzeichen S 26 AS 1072/18 Sperrwirkung gegenüber den Klagen im vorliegenden Verfahren, weil mit diesen ebenfalls Ansprüche des Klägers auf zuschussweise Gewährung von passiven Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen SGB II für den Zeitraum vom 01. Juni 2018 bis zum 30. November 2018 begehrt werden, weshalb insoweit bis zum Eintritt der Rechtskraft einer Entscheidung in dem Verfahren mit dem gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 1072/18 für das vorliegende Verfahren ein Prozesshindernis besteht.
Das hiesige Rechtsschutzbegehren des Klägers würde im Übrigen auch nicht nach dem Wegfall der doppelten Rechtshängigkeit zulässig werden. Ihm stünde dann entgegen, dass für die Fortführung des Verfahrens das Rechtsschutzbedürfnis, das heißt das rechtsschutzwürdige Interesse an der begehrten gerichtlichen Sachentscheidung, fehlt, weil dann für den hier streitbefangenen Zeitraum die Bindungswirkung der Entscheidung im Verfahren mit dem gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 1072/18 zu beachten wäre (vgl § 141 Abs 1 Nr 1 iVm § 105 Abs 1 S 2 SGG).
b) Wenn nach alledem die Anfechtungsklage unzulässig ist, gilt Gleiches auch für die mit ihr kombinierte Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs 4 SGG iVm § 56 SGG, weil in Verfahren der vorliegenden Art eine zulässige (und begründete) Leistungsklage wegen des der Kombination immanenten Stufenverhältnisses ihrerseits eine zulässige (und begründete) Anfechtungsklage voraussetzt.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 193 Abs 1 S 1 SGG. Es entsprach dabei der Billigkeit, dass die Beteiligten insgesamt einander keine Kosten zu erstatten haben, weil der Kläger mit seinem Begehren im Klageverfahren vollumfänglich unterlag.
4. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 183 S 1 SGG).
Rechtsmittelbelehrung:
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Richter am Sozialgericht
Erstellt am: 20.11.2020
Zuletzt verändert am: 23.12.2024