Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichtes Aachen vom 15.09.2008 geändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L aus I beigeordnet.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet.
Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114,115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht genügt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit. Danach ist ein hinreichende Erfolgsaussicht gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und/oder in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweiserhebung überzeugt ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 73a Rn. 7, 7a).
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben kann der Verfolgung des Anspruchs der Klägerin die hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden. Zum einen ist die Rechtsfrage, ob Insolvenzgeld, das erst nach der Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II bewilligt und dem Hilfebedürftigen auf dessen Konto gutgeschrieben wurde, als Einkommen in Form einer einmaligen Einnahme gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigten ist, derzeit beim Bundessozialgericht anhängig (B 4 AS 29/08 R). Bei einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage ist Prozesskostenhilfe zu gewähren (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 73a Rn. 7b). Zum anderen hätte die Beklagte bei der Anrechnung von Insolvenzgeld als Einkommen (zumindest) die Pauschale in Höhe von 30,00 Euro für private Versicherungen in Abzug bringen müssen. Eine Absetzung ist jedoch nicht erfolgt.
Die Klägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 115 ZPO außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Die Prozesskostenhilfe ist ratenfrei zu bewilligen.
Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 06.03.2009
Zuletzt verändert am: 06.03.2009