Die Klagen werden abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf endgültige Gewährung höherer passiver Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für den Zeitraum vom 01. Januar 2017 bis zum 30. Juni 2017. Daneben ist umstritten, ob der Kläger verpflichtet ist, die Differenz zwischen den ihm zuvor vorläufig gewährten und den endgültig festgesetzten Leistungen zu erstatten.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 1 (dort unter "I.") bis Seite 2 (dort bis zum dritten Absatz) des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 30. Januar 2018, mit dem der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 14. November 2017 gegen die endgültigen Festsetzungs- und Erstattungsverfügungen vom 19. Oktober 2017 als unbegründet zurückwies. Wegen der Begründung des Beklagten verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 2 (dort unter "II.") bis Seite 7 (dort bis zum fünften Absatz) des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 30. Januar 2018.
Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2018 – bei dem Sozialgericht Neuruppin eingegangen am 13. Februar 2018 – hat der Kläger bei dem erkennenden Gericht Klagen erhoben. Zur Begründung seines auf Gewährung von höheren Leistungen nach dem SGB II gerichteten Begehrens führt er im Wesentlichen aus, die von dem Kläger geltend gemachten Betriebsausgaben aus seinen selbständigen Tätigkeiten seien in voller Höhe zu berücksichtigen, insbesondere gelte dies für die Nutzung des Kraftfahrzeuges, das er überwiegend betrieblich genutzt habe, was sich aus dem Fahrtenbuch ergebe, selbst wenn der Kläger tatsächlich nicht alle Fahrten ordnungsgemäß dokumentiert habe. Es liege auf der Hand, dass die Arbeiten des Klägers nicht vom Schreibtisch aus zu erledigen gewesen seien, so dass schon deshalb die überwiegend betrieblich bedingte Nutzung des Kraftfahrzeuges belegt sei. Seien aber notwendige und angemessene betriebliche Aufwendungen nachgewiesen, könne der betriebliche Anteil gegebenenfalls auch geschätzt werden. Auch das Telefon habe der Kläger überwiegend betrieblich genutzt, er habe es überwiegend beruflich genutzt, um Aufträge zu aquirieren, zu besprechen und abzuwickeln. Auch die Kosten für die Anschaffung der Arbeitshose seien anzuerkennen, diese nutze der Kläger ausschließlich für seine berufliche Tätigkeit.
Der Kläger beantragt (nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß),
den Beklagten unter Abänderung der endgültigen Festsetzungsverfügungen vom 19. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2018 zu verpflichten, für den Zeitraum vom 01. Januar 2017 bis zum 30. Juni 2017 höhere Leistungen nach dem SGB II festzusetzen und zu gewähren
sowie
die mit dem Bescheid vom 19. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2018 zugleich verlautbarte Erstattungsverfügung aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Er meint, der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen, weshalb er auch die zu Unrecht bezogenen Leistungen zu erstatten habe. Die von dem Kläger geltend gemachten Fahrtkosten seien nicht berücksichtigungsfähig, weil das Fahrtenbuch trotz vorheriger mehrfacher Aufforderung im hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht ordnungsgemäß geführt worden sei. Die Einträge im Fahrtenbuch stünden im Widerspruch zu den von dem Kläger eingereichten Zahlungsbelegen und seinen Kontoauszügen. Eine überwiegende betriebliche Nutzung könne deshalb nicht angenommen werden. Zudem scheine sich der Kläger scheinbar häufig in Berlin aufzuhalten, was sich aus den eingereichten Tankquittungen und den Kontobewegungen ergebe, ohne dass die entsprechenden Fahrten im Fahrtenbuch registriert worden seien. Demnach sei nahe liegend, dass der Kläger privat weit mehr Kilometer zurückgelegt habe, als bisher angegeben. Mangels konkreter Aufstellung, welche Telefonate beruflich und welche privat erfolgt seien, sei auch die Berücksichtigung von lediglich 50 Prozent der Telefonkosten gerechtfertigt.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Prozessakte sowie auf die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten zuvor mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht – ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung – weder zur Darstellung seiner Rechtsansicht (vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 – B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN) noch zu einem umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 – B 5 R 8/14 R, RdNr 23), haben keinen Erfolg.
1. Streitgegenstand ist der Anspruch des Klägers auf abschließende Feststellung eines höheren Anspruches auf passive Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für den Zeitraum vom 01. Januar 2017 bis zum 30. Juni 2017. Daneben ist Streitgegenstand auch die Rechtmäßigkeit der gegen den Kläger geltend gemachten Erstattungsforderung. Gegenstand des Klageverfahrens sind damit die in der Antragstellung genannten Verfügungen, mit denen der Beklagte dem Kläger endgültig Leistungen gewährte und von ihm darüber hinaus Erstattung fordert.
2. a) Der Kläger verfolgt sein Begehren – in sinnentsprechender Auslegung seines Vorbringens (vgl § 123 SGG) – zutreffend im Wege (kombinierter) Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklagen (§ 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG, § 54 Abs 1 S 1 Regelung 2 SGG, § 54 Abs 4 SGG, § 56 SGG). Durch die angegriffenen Verfügungen hat der Beklagte dem Kläger für jeden Monat des Streitzeitraumes endgültig Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gewährt. Mit den Klagen hiergegen beansprucht der Kläger im Ergebnis eine Korrektur der aufgrund der Regelung des § 41 Abs 1 SGB II monatsweise zu betrachtenden Entscheidungen des Beklagten (vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 30. März 2017 – B 14 AS 18/16 R, RdNr 11, sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 27. Januar 2009 – B 14/7b AS 14/07 R, RdNr 23) über die abschließend "festzustellende Leistung" im Sinne des § 41a Abs 3 S 1 SGB II. Demgemäß richtet sich das Klageziel neben der Änderung der monatlichen Leistungsverfügungen auch darauf, den Beklagten mit entsprechenden Verpflichtungsklagen im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 3 SGG iVm § 56 SGG zu verpflichten auszusprechen, dass ihm – dem Kläger – abschließend höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in jedem Monat des Streitzeitraumes zustehen, als mit den angegriffenen Verfügungen festgesetzt worden sind (vgl hierzu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 08. Februar 2017 – B 14 AS 22/16 R, RdNr 10f unter Hinweis auf die ähnliche ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Klage auf Zuschuss statt Darlehen: Bundessozialgericht, Urteil vom 13. November 2008 – B 14 AS 36/07 R, RdNr 13; Urteil vom 19. Mai 2009 – B 8 SO 7/08 R, RdNr 10 sowie Urteil vom 06. August 2014 – B 4 AS 57/13 R, RdNr 12). Mit den Leistungsklagen im Sinne von § 54 Abs 4 SGG iVm § 56 SGG begehrt er schließlich die Gewährung von entsprechenden Leistungen für jeden einzelnen Monat des Streitzeitraumes (vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 12. September 2018 – B 4 AS 39/17 R, RdNr 11 mwN sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 01. Dezember 2016 – B 14 AS 34/15 R, RdNr 10 mwN). Soweit sich der Kläger gegen die zugleich geltend gemachte Erstattungsforderung des Beklagten wendet, geht er hiergegen zutreffend mit der isolierten Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG vor.
b) Die so verstandenen statthaften Klagen sind auch im Übrigen zulässig.
3. Die danach insgesamt zulässigen Klagen sind indes unbegründet.
a) Die mit den anderen genannten Klagen kombinierten Anfechtungsklagen des Klägers sind unbegründet, weil der Beklagte mit den angegriffenen Verfügungen zu Recht entschieden hat, dass dem Kläger für den streitbefangenen Zeitraum keine höheren Leistungsansprüche zustehen, was diesen zudem auch nicht im Sinne des § 54 Abs 2 S 1 SGG in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert.
aa) Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch des Klägers auf abschließende Feststellung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den hier streitgegenständlichen Zeitraum ist die Regelung des § 41a Abs 3 S 1 SGB II sowie die §§ 19 ff iVm §§ 7 ff SGB II und die Regelungen der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – Alg II-V), jeweils in der Fassung, die die genannten Regelungen vor dem streitbefangenen Zeitraum hatten. Denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden (sog Geltungszeitraumprinzip, vgl dazu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 11. Juli 2019 – B 14 AS 44/18 R, RdNr 12 mWN).
bb) Dem Kläger stehen höhere Leistungsansprüche nach dem SGB II in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht zu.
aaa) Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen sieht die Kammer wegen des fehlenden Anspruches des Klägers auf Feststellung höherer Leistungsansprüche insoweit gemäß § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 136 Abs 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt der zutreffenden Begründung des Beklagten auf Seite 2 (dort ab dem fünftletzten Absatz) bis Seite 7 (dort bis zum ersten Absatz) des – auch – angegriffenen Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 30. Januar 2018. Hierneben verweist die Kammer in entsprechender Anwendung von § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 136 Abs 3 SGG auf die zutreffenden Erwägungen des Beklagten in dessen Schriftsatz vom 15. Mai 2018 (Seite 1 (dort ab dem drittletzten Absatz) bis Seite 4 (dort bis zum vierten Absatz)). Gegen die in Bezug genommenen Erwägungen des Beklagten, insbesondere zur fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit von höheren Betriebsausgaben und gegen die im Einzelnen dargestellte Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens ist aus Sicht der Kammer nichts zu erinnern. Diese Erwägungen hält die Kammer für überzeugend und macht sie deshalb auch zur Grundlage ihrer eigenen Entscheidung, der Kläger hat nach Auffassung der Kammer hiergegen auch nichts Entscheidungserhebliches entgegen gesetzt.
bbb) Maßgeblich bleibt auch aus Sicht der Kammer, dass die als Betriebsausgaben geltend gemachten Kraftfahrzeugkosten und die Kosten für die Arbeitshose nicht und die Telefonkosten lediglich zu 50 Prozent zu berücksichtigen sind.
aaaa) Hinsichtlich der geltend gemachten Kraftfahrzeugkosten ist deren – auch nur teilweise – Berücksichtigung schon angesichts der von dem Beklagten detailliert dargestellten Ungereimtheiten und Widersprüche ausgeschlossen. Nach Auffassung der Kammer ist die Möglichkeit der Berücksichtigung von Fahrtkosten als Betriebsausgabe im Sinne der Regelungen des § 3 Abs 7 Alg II-V überhaupt erst dann eröffnet, wenn – nach einer wie hier erfolgten – ordnungsgemäßen Belehrung über die Erforderlichkeit der ordnungsgemäßen Führung eines Fahrtenbuches ein solches auch ordnungsgemäß geführt wird. Weil Letzteres schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht der Fall ist, hat der Beklagte zu Recht keinerlei Fahrtkosten des Klägers als Betriebsausgabe berücksichtigen können, so dass unerheblich ist, in welchem Umfang das Kraftfahrzeug betrieblich genutzt und ob es sogar überwiegend betrieblich mit der Folge der Anwendbarkeit des § 3 Abs 7 S 1 Alg-II-V genutzt worden ist. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt bei dieser Sachlage auch eine Schätzung der Fahrtkosten nicht in Betracht, weil dies voraussetzt, dass ein – hier jedoch fehlender – Nachweis über deren Entstehung und deren konkreten Umfang erbracht wäre. Weil auch durch eine gerichtliche Anhörung des Klägers keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind und für das Vorliegen weiterer Beweismittel keine Anhaltspunkte bestehen, geht die daraus folgende Beweislosigkeit zu Lasten des Klägers, der die Entstehung von Betriebsausgaben nach Grund und Höhe nachzuweisen hat, worauf auch schon der Beklagte zu Recht hingewiesen hat. Denn nach den allgemeinen Regeln für die Darlegungs- und Beweislast gilt, dass derjenige die objektiven Tatsachen darlegen muss, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen, was sowohl das Vorhandensein von positiven, als auch das Fehlen von negativen Tatbestandsvoraussetzungen betrifft (vgl hierzu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 – B 14 AS 30/14 R, RdNr 20 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Oktober 1957 – 10 RV 945/55).
Vor diesem Hintergrund mag es zwar sein, dass sich die Arbeiten des Klägers – wie er vorträgt – nicht vom Schreibtisch aus erledigen ließen und er zu seinen Auftraggebern gefahren sein muss, so dass schon deshalb die überwiegend betrieblich bedingte Nutzung des Kraftfahrzeuges belegt sei, jedoch handelt es sich bei diesem Einwand – jedenfalls hinsichtlich des konkreten Umfanges der Fahrtkosten – lediglich um eine Spekulation, die der Kläger mangels hinreichender Plausibilität der Eintragungen im Fahrtenbuch nicht belegen kann.
Im Übrigen ist der volle Beweis für eine Tatsache – hier also das Bestehen von betrieblich bedingten Kraftfahrzeugkosten – erst dann erbracht, wenn sie für das erkennende Gericht mit Gewissheit feststeht, wobei Gewissheit in diesem Sinn bedeutet, dass ein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch keinen Zweifel hat (vgl G. Becker in: Eicher/Luik, SGB II, § 7, RdNr 117 mwN), wobei sich das Gericht jedoch mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl zu diesem Aspekt des Vollbeweises erneut G. Becker in: Eicher/Luik, SGB II, § 7, RdNr 117 mwN) begnügen kann. Da die von dem Beklagten dargelegten Zweifel an der Plausibilität des Fahrtenbuches, die die Kammer teilt, derart erheblich sind, dass sie nicht zum Schweigen gebracht werden können, ist die Kammer nicht von Grund und Höhe des Entstehens der Fahrtkosten überzeugt (vgl § 128 Abs 1 S 1 SGG und § 128 Abs 1 S 2 SGG), was – wie aufgezeigt – zu Lasten des Klägers geht.
bbbb) Weil der Beklagte – mangels anderweitiger Anhaltspunkte – schließlich zu Recht auch lediglich 50 Prozent der Telefonkosten berücksichtigt hat und die Kosten für die Anschaffung der Arbeitshose nicht eindeutig dem betrieblichen Bereich zuzuordnen sind, ist auch gegen die damit durch den Beklagten vorgenommenen Absetzungen von den durch den Kläger geltend gemachten Betriebsausgaben nichts zu erinnern.
cc) Weil die Kammer auch in den von dem Beklagten im Übrigen vorgenommenen Berechnungen keine sachlichen oder rechtlichen Fehler zu erkennen vermag, erweist sich die angegriffene sozialverwaltungsbehördliche Festsetzungsentscheidung des Beklagten insgesamt als rechtmäßig, ohne dass der Kläger hierdurch in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert wäre (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG).
b) Wenn nach alledem die Anfechtungsklagen unbegründet sind, gilt Gleiches auch für die mit ihnen kombinierten Verpflichtungsklagen im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 3 SGG iVm § 56 SGG, weil in Verfahren der vorliegenden Art zulässige und begründete Verpflichtungsklagen wegen des der Kombination immanenten Stufenverhältnisses ihrerseits zulässige und begründete Anfechtungsklagen voraussetzen und weil zugunsten des Klägers – wie aufgezeigt – ein Anspruch auf Feststellung eines (höheren) Leistungsanspruches nach Maßgabe der Bestimmungen des SGB II in keinem Monat des Streitzeitraumes besteht.
c) Damit erweisen sich auch die mit den Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen kombinierten Leistungsklagen im Sinne des § 54 Abs 4 SGG iVm § 56 SGG denknotwendig ebenfalls als unbegründet, weil in Verfahren der vorliegenden Art zulässige und begründete Leistungsklagen wegen des der Kombination immanenten Stufenverhältnisses ihrerseits zulässige und begründete Anfechtungsklagen sowie zulässige und begründete Verpflichtungsklagen voraussetzen und der Kläger mit seinen Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen nicht durchzudringen vermochte.
d) Soweit sich der Kläger mit einer weiteren (isolierten) Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG gegen die gegen ihn gerichtete Erstattungsforderung des Beklagten wendet, ist auch die entsprechende – mit dem Bescheid vom 19. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2018 zugleich verlautbarte – Erstattungsverfügung nach Maßgabe des § 41a Abs 6 SGB II rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 54 Abs 2 S 1 SGG). Gemäß § 41a Abs 6 SGB II sind nämlich die aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen – hier teilweise höhere Leistungen – auf die abschließend festgestellten – hier teilweise niedrigere – Leistungen anzurechnen (§ 41a Abs 6 S 1 SGB II) und hieraus entstehende Überzahlungen zu erstatten (§ 41a Abs 6 S 3 SGB II).
Weil die Kammer auch im Übrigen in den von dem Beklagten vorgenommenen Berechnungen hinsichtlich der Erstattungsverfügung keine sachlichen oder rechtlichen Fehler zu erkennen vermag – solche sind im Übrigen auch insoweit von dem Kläger nicht geltend gemacht worden – erweist sich auch die angegriffene Erstattungsverfügung des Beklagten insgesamt als rechtmäßig, ohne dass der Kläger hierdurch in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert wäre (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 193 Abs 1 S 1 SGG. Es entsprach dabei der Billigkeit, dass die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben, weil der Kläger mit seinem Begehren vollumfänglich unterlag. Die Aufwendungen des Beklagten sind schon von Gesetzes wegen nicht erstattungsfähig (vgl § 193 Abs 4 SGG iVm § 184 Abs 1 SGG).
5. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 183 S 1 SGG).
Rechtsmittelbelehrung:
( …)
A.
Richter am Sozialgericht
Erstellt am: 25.01.2021
Zuletzt verändert am: 23.12.2024