Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte im Rahmen der sich nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) richtenden Rechtsbeziehungen zu der Klägerin deren Widerspruch gegen eine ablehnende sozialverwaltungsbehördliche Entscheidung des Beklagten zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat.
Die Klägerin beantragte unter dem 26. Mai 2015 die Weitergewährung von passiven Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Verfügung vom 23. Juli 2015 ab. Nachdem die Klägerin hiergegen mit Schreiben vom 10. August 2015 Widerspruch erhoben hatte, gewährte ihr der Beklagte mit Bescheid vom 19. August 2015 für den Zeitraum vom 11. August 2015 bis zum 31. Oktober 2015 vorläufig passive Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II in Höhe von 195,51 Euro (für August 2015) und in Höhe von jeweils 279,30 Euro (für September 2015 und Oktober 2015).
Mit Bescheid vom 05. Oktober 2015 verfügte der Beklagte, er ändere seinen Ablehnungsbescheid vom 23. Juli 2015 in Gestalt der vorläufigen Bewilligung vom 19. August 2015 ab und gewähre der Klägerin nunmehr für den Zeitraum vom 01. Juni 2015 bis zum 31. Januar 2016 vorläufig passive Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II in Höhe von monatlich jeweils 399,00 Euro. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 ebenfalls Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08. Oktober 2015 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 10. August 2015 gegen die Ablehnungsverfügung vom 23. Juli 2015 als unbegründet zurück und bezog hierbei unter Verweis auf die Regelung des § 86 SGG die Verfügungen vom 19. August 2015 und vom 05. Oktober 2015 in seine Entscheidung ein.
Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 19. November 2015 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 29. Oktober 2015 gegen die Verfügungen vom 05. Oktober 2015 als unzulässig zurück. Der Widerspruch sei unzulässig, weil die Verfügungen vom 19. August 2015 und vom 05. Oktober 2015 die ursprüngliche ablehnende Verfügung vom 23. Juli 2015 aufgehoben und abgeändert hätten. Deshalb seien sie gemäß § 86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens hinsichtlich des Widerspruches vom 10. August 2015 geworden. Hierüber und damit über die Recht- und Zweckmäßigkeit der ablehnenden Entscheidung vom 23. Juli 2015 in der Gestalt der diese ändernden Verfügungen vom 19. August 2015 und vom 05. Oktober 2015 sei bereits mit dem Widerspruchsbescheid vom 08. Oktober 2015 entschieden worden.
Mit Schriftsatz vom 30. November 2015, der bei dem Sozialgericht Neuruppin am gleichen Tage eingegangen ist, hat die Klägerin – anwaltlich vertreten – bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Sie begehrt nach dem schriftsätzlichen Vorbringen ihres Prozessbevollmächtigten die – isolierte – Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 19. November 2015 und die Verpflichtung des Beklagten, den Widerspruch der Klägerin gegen die Verfügungen des Beklagten vom 05. Oktober 2015 in der Sache inhaltlich zu bescheiden. Zur Begründung führt der Prozessbevollmächtigte im Wesentlichen aus, die Zurückweisung des Widerspruch als unzulässig sei rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 86 SGG mangels Abänderung der ablehnenden sozialverwaltungsbehördlichen Entscheidung nicht vorgelegen hätten. Der neue Verwaltungsakt müsse den angefochtenen Verwaltungsakt abändern, der Regelungsgehalt müsse zu Ungunsten des Widerspruchsführers erweitert oder modifiziert werden. Soweit eine Besserstellung erfolge, liege eine Abhilfe vor, für die die Regelung des § 86 SGG nicht gelte.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2015 zu verpflichten, den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 05. Oktober 2015 in der Sache inhaltlich zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung seines Antrages verweist er auf seine Erwägungen in den angegriffenen sozialverwaltungsbehördlichen Entscheidungen. Ergänzend führt er im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen des § 86 SGG hätten vorgelegen, weil sich die Wirkungen der Verfügungen vom 05. Oktober 2015 und der ablehnenden Verfügung vom 23. Juli 2015 überschnitten; alle Verfügungen seien zur Regelung desselben Rechtsverhältnisses ergangen.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 03. Juni 2020 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie auf die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Klage, über die die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs 1 S 2 SGG zuvor mit gerichtlicher Verfügung vom 07. Juli 2020 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht – ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung – weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht (vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 – B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 – B 5 R 8/14 R, RdNr 23), hat keinen Erfolg.
1. Nach dem insoweit maßgeblichen klägerischen Vorbringen (vgl § 123 SGG) ist Streitgegenstand allein der Anspruch der Klägerin auf inhaltliche Bescheidung ihres Widerspruches vom 29. November 2015 gegen die Verfügungen des Beklagten vom 05. Oktober 2015, mit denen dieser der Klägerin für den Zeitraum vom 01. Juni 2015 bis zum 31. Januar 2016 vorläufig passive Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) gewährt hatte. Klagegegenstand ist deshalb allein der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 19. November 2015, mit dem der Beklagte den genannten Widerspruch der Klägerin vom 29. November 2015 ohne Sachprüfung als unzulässig zurückgewiesen hat.
2. Das Begehren der Klägerin ist damit – allein – auf die Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 19. November 2015 gerichtet.
a) Richtige Klageart für das so verstandene Begehren der Klägerin ist deshalb – an sich – eine isolierte Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG.
b) Einer Kombination mit einer Verpflichtungsklage im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 3 SGG iVm § 56 SGG bedarf es darüber hinaus nicht. Eine solche wäre mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil der Beklagte im Falle der gerichtlichen Aufhebung des Widerspruchsbescheides verpflichtet wäre, über den Widerspruch der Klägerin erneut zu entscheiden, wobei er sich wegen der Bindungswirkung der gerichtlichen Entscheidung (vgl § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 141 Abs 1 Nr 1 SGG) dann im Umfang der gerichtlichen Entscheidung auch nicht erneut darauf berufen könnte, dass der Widerspruch unzulässig (gewesen) sei.
3. Die danach auf die isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 19. November 2015 gerichtete isolierte Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG ist jedoch unzulässig.
a) Die Anfechtungsklage ist unzulässig, weil es der Klägerin jedenfalls am Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
aa) Zwar ist schon zweifelhaft, ob die Anfechtungsklage überhaupt statthaft ist, weil Gegenstand einer Anfechtungsklage nach Maßgabe der Regelung des § 95 SGG (nur) der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, sein kann. Die gesetzliche Regelung des § 95 SGG lässt es daher nach ihrem Wortlaut nicht zu, dass allein der Widerspruchsbescheid Gegenstand einer Anfechtungsklage sein darf. Zwar wird in Rechtsprechung und Literatur – soweit ersichtlich – einhellig vertreten, dass die isolierte Anfechtung eines Widerspruchbescheides aufgrund einer analogen Anwendung des § 79 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gleichwohl möglich sei (vgl hierzu etwa mwN Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 95 SGG, RdNr 16ff). Die Kammer ist von der Richtigkeit dieser "herrschenden" Auffassung schon deshalb nicht ohne weiteres überzeugt, weil sie nicht zu erkennen vermag, dass deren Vertreter das Vorliegen der Voraussetzungen für den gezogenen Analogieschluss im Einzelnen dargelegt hätten.
Abgesehen davon ist für die Kammer auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Gesetzgeber die Regelung des § 95 SGG, die seit ihrem Inkrafttreten zum 01. Januar 1954 (BGBl I 1953, S 1239; Neubekanntmachung vom 23. September 1975, BGBl I S 2535) – mithin seit mehr als sechzig Jahren – unverändert geblieben ist, nicht zwischenzeitlich um die in § 79 Abs 1 Nr 2 VwGO, § 79 Abs 2 S 1 VwGO und § 79 Abs 2 S 2 VwGO geregelten Fallgruppen ergänzt hat, die im Übrigen bereits bei Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung am 01. April 1960 (BGBl I S 17) normiert waren, nachdem die Regelung des § 79 VwGO auch erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahren um diese Fallgruppen ergänzt worden war (ursprünglich als § 80 der Entwurfsfassung in BT-Drs 1/4278, S 13 und S 42 sowie in BT-Drs 2/462, S 12 und S 40 gleichlautend mit § 95 SGG; erst später aufgrund der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses um die normierten Fallgruppen ergänzt, vgl BT-Drs 3/1094, S 8 Zu § 80, S 42). Dies könnte im Ergebnis den Schluss zulassen, der Gesetzgeber habe die Fallgruppen als Sonderregelungen bewusst und gewollt lediglich für die Verfahren, in denen die Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung findet, vorsehen wollen. Der Befund einer Sonderregelung nur für die Verfahren, die sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung richten, könnte im Übrigen auch noch durch einen Vergleich mit der Regelung des § 44 Abs 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), die mit der hier maßgeblichen Vorschrift des § 95 SGG im Wesentlichen identisch ist, gestützt werden. Auch die Regelung des § 44 Abs 2 FGO ist seit ihrem Inkrafttreten am 01. Januar 1966 (BGBl 1965 I S 1477, Neubekanntmachung vom 28. März 2001, BGBl I S 442) unverändert geblieben (vgl hierzu auch die Gesetzesmaterialien zu § 47 der Entwurfsfassung auf BT-Drs 2/1716, S 8 und S 37f, zu § 46 der Entwurfsfassung auf BT-Drs 3/127, S 10 und S 39, sowie zu § 42 der Entwurfsfassung auf BT-Drs 4/1446, S 8 und S 47 und auf BT-Drs 4/3523, S 17), ohne dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die in § 79 Abs 1 Nr 2 VwGO, § 79 Abs 2 S 1 VwGO und § 79 Abs 2 S 2 VwGO geregelten Fallgruppen auch in § 44 Abs 2 FGO zusätzlich normiert werden sollten oder sollen.
bb) Die Kammer musste ihren Bedenken hinsichtlich der analogen Anwendbarkeit von § 79 Abs 1 Nr 2 VwGO, von § 79 Abs 2 S 1 VwGO und von § 79 Abs 2 S 2 VwGO indes nicht weiter nachgehen, weil es der Klägerin – wie bereits angedeutet – für ihr Begehren jedenfalls am von Amts wegen zu prüfenden Rechtsschutzbedürfnis (vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 28. März 2013 – B 4 AS 42/12 R, RdNr 23 mwN) fehlt, weshalb offen bleiben kann, ob die Klage (auch) mangels Statthaftigkeit unzulässig wäre.
aaa) Art 19 Abs 4 des Grundgesetzes (GG) gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Gleichwohl kann der Zugang zu den Gerichten von bestimmten Zulässigkeitsvoraussetzungen, namentlich von einem bestehenden Rechtsschutzbedürfnis, abhängig gemacht werden. Diese allen Prozessordnungen gemeinsame Sachentscheidungsvoraussetzung wird abgeleitet aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)), dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte sowie dem auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns. Sie verlangt vom Betroffenen, dass er ein Mindestmaß an berechtigtem Rechtsverfolgungsinteresse geltend machen kann, das dem öffentlichen Interesse an einer effizienten Rechtspflege gegenüber gestellt werden kann. Letztlich geht es um das Verbot des institutionellen Missbrauchs prozessualer Rechte zu Lasten der Funktionsfähigkeit des staatlichen Rechtspflegeapparats (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Juli 2012 – B 14 AS 35/12 R, RdNr 17 mwN). Das Rechtsschutzinteresse fehlt im Allgemeinen dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits entfallen lassen (vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Juli 2012 – B 14 AS 35/12 R, RdNr 18 sowie Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Januar 1989 – 9 C 44/87, RdNr 9). Dies wiederum ist insbesondere dann anzunehmen, wenn es (1.) einen anderen effektiveren oder einfacheren Weg als den gerichtlichen Weg gäbe und / oder aber dann, wenn sich (2.) die rechtliche Stellung des Betroffenen selbst bei einem Obsiegen im Prozess nicht verbessern würde.
bbb) Ausgehend von diesen Maßstäben fehlt es der Klägerin für ihr Begehren am Rechtsschutzbedürfnis, weil sie ihre Stellung selbst bei Obsiegen im vorliegenden sozialgerichtlichen Verfahren schon deshalb nicht verbessern kann, weil der Beklagte auf den Widerspruch der Klägerin vom 10. August 2015 gegen die Verfügung des Beklagten vom 23. Juli 2015, mit der er es abgelehnt hatte, der Klägerin für den Zeitraum vom 01. Juni 2015 bis zum 31. Januar 2016 überhaupt Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II zu gewähren, bereits mit seinem Widerspruchsbescheid vom 08. Oktober 2015 unter Einbeziehung seiner vorläufigen bewilligenden Verfügungen vom 19. August 2015 und vom 05. Oktober 2015 in der Sache (auch) über die Rechtmäßigkeit seiner vorläufigen bewilligenden Verfügungen für den maßgeblichen Zeitraum entschieden hat. Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer nicht zu erkennen, welches weitergehende Interesse die Klägerin mit ihrem Begehren auf inhaltliche Bescheidung ihres Widerspruches gegen die vorläufigen Bewilligungsverfügungen vom 05. Oktober 2015, die den identischen Streitzeitraum regeln, überhaupt geltend machen könnte, zumal die sozialverwaltungsbehördliche Entscheidung des Beklagten vom 08. Oktober 2015 mangels Erhebung einer Klage hiergegen zwischenzeitlich auch bindend geworden ist (vgl § 77 SGG).
Ob der Beklagte – was zwischen den Beteiligten umstritten ist – dabei zu Recht auch seine vorläufigen bewilligenden Entscheidungen vom 19. August 2015 und vom 05. Oktober 2015 in das Widerspruchsverfahren einbezogen hat, weil – wie er meint – die Voraussetzungen des § 86 SGG vorgelegen haben, was die Kammer wegen des Aliud-Verhältnisses von vorläufigen und endgültigen bewilligenden Verfügungen für zweifelhaft hält, kann die Kammer indes offen lassen. Denn die vorläufigen Bewilligungsentscheidungen vom 19. August 2015 und vom 05. Oktober 2015 gelten jedenfalls zwischenzeitlich aufgrund der Regelung des § 80 Abs 2 Nr 1 SGB II iVm § 41a Abs 5 S 1 SGB II als abschließend festgesetzt, so dass sich deshalb die vorläufigen Bewilligungsentscheidungen auf sonstige Weise erledigt haben (vgl § 39 Abs 2 Regelung 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X)).
Von daher verfolgt die Klägerin mit ihrem Begehren, das bei bindend gewordenen endgültigen Bewilligungsverfügungen für den gesamten Streitzeitraum auf inhaltliche Bescheidung ihres Widerspruches gegen zwischenzeitlich erledigte vorläufige Verfügungen des Beklagten für den identischen Zeitraum gerichtet ist, letztlich Interessen, die zu einer Verbesserung ihrer Rechtsstellung offenkundig nicht beitragen können (vgl zu dieser Nuance Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Oktober 2013 – B 14 AS 70/12 R, RdNr 45 aE).
b) Ob die Anfechtungsklage begründet oder unbegründet ist, darf die Kammer bei dieser Sachlage dagegen nicht prüfen, weil die Befugnisse des gesetzlichen Richters nur so weit reichen, wie die Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 193 Abs 1 S 1 SGG. Es entsprach dabei der Billigkeit, dass die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben, weil die Klägerin mit ihrem Begehren im Klageverfahren vollumfänglich unterlag.
5. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 183 S 1 SGG).
Rechtsmittelbelehrung
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Richter am Sozialgericht
Erstellt am: 13.08.2020
Zuletzt verändert am: 23.12.2024