Die Klagen werden abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, ob der Beklagte zuvor gegenüber der Klägerin nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) ergangene bewilligende Verfügungen für den Zeitraum vom 01. Mai 2009 bis zum 31. August 2014 zu Recht wegen der Berücksichtigung von Einkommen des vermeintlichen Partners der Klägerin teilweise aufgehoben hat und gewährte Leistungen im Aufhebungsumfang zurückfordert.
Die im Januar 1966 geborene Klägerin bezieht seit geraumer Zeit passive Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II von dem Beklagten. Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 2 (dort ab dem zweiten Absatz) bis Seite 4 (dort bis vor "II.") des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 13. März 2015, mit dem dieser den Widerspruch der Klägerin vom 13. Oktober 2014 gegen die ändernde sozialverwaltungsbehördliche Entscheidung und die Erstattungsverfügung des Beklagten vom 12. September 2014 als unbegründet zurückwies. Wegen der Begründung des Beklagten verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 4 (dort ab "II.") bis Seite 7 (dort bis zu dem Wort "Rechtsbehelfsbelehrung") des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 13. März 2015.
Mit Schriftsatz vom 13. April 2015 – bei dem Sozialgericht Neuruppin eingegangen am gleichen Tage – hat die Klägerin bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben, mit der sie ihr auf Aufhebung der sie belastenden Verfügungen gerichtetes Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung verweist sie auf ihre Erwägungen in dem zwischen den gleichen Beteiligten geführten – einen anderen Leistungszeitraum betreffenden –sozialgerichtlichen Verfahren mit dem gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 1613/14; über das dortige Begehren hat die Kammer zwischenzeitlich – rechtskräftig – entschieden (Gerichtsbescheid vom 07. Juli 2020). Dort hatte sie zur Begründung ihres Begehrens im Wesentlichen ausgeführt, zwischen ihr und Herrn A. bestünde nach der im Jahr 1997 erfolgten Trennung keine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft mehr. Sie und Herr A. lebten in keiner Partnerschaft und in keiner Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft.
Die Klägerin beantragt (nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß),
die mit dem Bescheid des Beklagten vom 12. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2015 für den Zeitraum vom 01. Mai 2009 bis zum 31. August 2014 verlautbarten Aufhebungs- und Erstattungsverfügungen aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung seines Antrages wiederholt und vertieft er seine Ausführungen aus den angegriffenen Verfügungen.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 17. Juli 2020 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Prozessakte, auf die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten, auf die Prozessakten mit den gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 1613/14, S 26 AS 1641/14, S 26 AS 1901/14 ER, S 26 AS 2746/14 nebst der dort beigezogenen Strafakten des Amtsgerichts Prenzlau – XXX – Bezug genommen, die vorlagen und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs 1 S 2 SGG zuvor mit der gerichtlichen Verfügung vom 17. Juli 2020 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht – ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung – weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht (vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 – B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 – B 5 R 8/14 R, RdNr 23), haben keinen Erfolg.
1. Streitgegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens ist die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Aufhebungs- und Erstattungsverfügungen des Beklagten vom 12. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2015, mit denen der Beklagte seine zuvor ergangenen Leistungsbewilligungsverfügungen für den Zeitraum vom 01. Mai 2009 bis zum 31. August 2014 aufgehoben hat und im Aufhebungsumfang Erstattung fordert. Die genannten belastenden Verfügungen sind dementsprechend ihrerseits Klagegegenstand. Richtige Klageart für die auf Aufhebung der die Kläger belastenden Verfügungen gerichteten Begehren sind dementsprechend (isolierte) Anfechtungsklagen (§ 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG iVm § 56 SGG).
2. Die so verstandenen – auch im Übrigen zulässigen – Klagen sind unbegründet.
a) Die gegen die Aufhebungsentscheidung des Beklagten gerichtete Anfechtungsklage ist unbegründet, weil die angegriffene Aufhebungsverfügung des Beklagten rechtmäßig ist und die Klägerin durch sie nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert ist (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG).
aa) Ermächtigungsgrundlagen für die Aufhebungsverfügung des Beklagten sind – wie der Beklagte auch zutreffend erkannt hat – § 40 Abs 1 S 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II), § 40 Abs 1 S 2 SGB II und § 40 Abs 2 Nr 3 SGB II iVm § 45 Abs 2 S 3 Nr 1 bis Nr 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) iVm § 330 Abs 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III), jeweils in der Fassung, die die genannten Vorschriften vor dem Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums hatten, weil in Rechtsstreitigkeiten über bereits abgeschlossene Bewilligungszeiträume das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist, was im Übrigen auch für die weiteren zitierten Vorschriften gilt (sog Geltungszeitraumprinzip, vgl dazu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 19. März 2020 – B 4 AS 1/20 R, RdNr 13 mwN).
bb) Die Aufhebungsverfügung ist formell rechtmäßig; die Klägerin wurde zu ihr als eingreifendem Verwaltungsakt gemäß § 40 Abs 1 S 1 SGB II iVm § 24 Abs 1 SGB X vor deren Bekanntgabe ordnungsgemäß angehört.
cc) Die Aufhebungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlagen für die Aufhebungsverfügung des Beklagten gemäß § 40 Abs 1 S 1 SGB II, § 40 Abs 1 S 2 SGB II und § 40 Abs 2 Nr 3 SGB II iVm § 45 Abs 2 S 3 Nr 1 bis Nr 3 SGB X iVm § 330 Abs 2 SGB III liegen vor.
aaa) Nach § 40 Abs 1 S 1 SGB II gilt für das Verfahren nach dem SGB II das SGB X. Zudem sind entsprechend anwendbar die Vorschriften des SGB III ua über die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 40 Abs 2 Nr 2 SGB II und § 40 Abs 2 Nr 3 SGB II sowie § 330 Abs 2 SGB II und § 330 Abs 3 S 1 SGB III). Die Vorschrift des § 45 SGB X lautet, soweit vorliegend maßgeblich, in ihrem Abs 2 S 1: "Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist." und in ihrem Abs 2 S 3: "Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit 1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, 2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder 3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat." Nach § 45 Abs 4 S 1 SGB X wird nur in den zuletzt wiedergegebenen Fällen des Satzes 3 der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.
bbb) Die Voraussetzungen für eine Rücknahme für die Vergangenheit sind erfüllt. Denn die teilweise aufgehobenen bewilligenden Verfügungen beruhten iSd § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB X auf Angaben, die die Klägerin mindestens grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Darüber hinaus hat die Klägerin die Rechtswidrigkeit der teilweise aufgehobenen bewilligenden Verfügungen des Beklagten iSd § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB X auch mindestens grob fahrlässig nicht erkannt. Die Kammer sieht gemäß § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 136 Abs 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt der zutreffenden Begründung des Beklagten in dessen Widerspruchsbescheid vom 13. März 2015 auf Seite 4 (dort ab dem dritten Absatz unter "II.") bis Seite 7 (dort bis zum vierten Absatz), weil sie sie für überzeugend hält und sich deshalb zu eigen macht. Ergänzend verweist die Kammer in entsprechender Anwendung der Regelungen des § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 136 Abs 3 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten in dessen Schriftsatz vom 26. September 2019 und in dessen Schriftsatz vom 23. Februar 2017 (dort Seite 3 (ab dem zweiten Absatz unter "II." bis Seite 4 (dort bis zum sechsten Absatz)); auch diesen Erwägungen folgt die Kammer, weil sie sie für überzeugend hält und sich deshalb zu eigen macht. Den in Bezug genommenen – unter überzeugender Auseinandersetzung mit dem klägerischen Vorbringen dargestellten – Erwägungen des Beklagten hat die Klägerin auch im Klageverfahren nach Auffassung der Kammer nichts Entscheidungserhebliches entgegen gesetzt.
ccc) Die Kammer hatte auch keine Veranlassung, den Sachverhalt durch die persönliche Anhörung der Klägerin oder durch die Einvernahme des Herrn A. weiter aufzuklären. Vielmehr ist sie – in Übereinstimmung mit der Auffassung des Beklagten – bereits aufgrund dessen Ermittlungen und insbesondere mit Blick auf die in jeder Hinsicht überzeugende Beweiswürdigung des Amtsgerichts Prenzlau in seinem Urteil vom 15. März 2016 – XXX – unbeschadet der späteren (vorläufigen) Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung eines Geldbetrages von jeweils 750,00 Euro (Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 29. Mai 2017 – XXX) – nicht nur davon überzeugt (vgl § 128 Abs 1 S 1 SGG und § 128 Abs 1 S 2 SGG), dass zwischen der Klägerin und Herrn A. im hier maßgeblichen Zeitraum eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs 3 Nr 3 c SGB II bestanden hat, weshalb auch das Einkommen und Vermögen des Herrn A. zu Ungunsten der Klägerin hilfebedürftigkeitsmindernd zu berücksichtigen ist (vgl § 9 Abs 1 SGB II iVm § 9 Abs 2 S 1 SGB II iVm § 9 Abs 2 S 3 SGB II), sondern auch und gerade davon, dass die Klägerin mit Blick auf ihre tatsächlich bestehende Partnerschaft zu Herrn A. mindestens grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben iSd § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB X gemacht und deshalb darüber hinaus auch die Rechtswidrigkeit der teilweise aufgehobenen bewilligenden Verfügungen des Beklagten iSd § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB X mindestens grob fahrlässig nicht erkannt hat.
aaaa) Insoweit hat das Amtsgericht Prenzlau in seinem Urteil vom 15. März 2016 unter Gesamtwürdigung der Einlassungen der Klägerin und des Herrn A., der weiteren Zeugenaussagen und des Ergebnisses der durchgeführten Hausdurchsuchung überzeugend herausgearbeitet, dass es mit Blick auf die fehlenden Regelungen zum Umgang und zum Unterhalt der gemeinsamen Tochter und zur Pflege der Mutter des Herrn A. durch die Klägerin keinen Anhaltspunkt dafür hat finden können, dass die von der Klägerin und Herrn A. behauptete Trennung als Paar tatsächlich stattgefunden hat. Darüber hinaus hat das Strafgericht überzeugend dargelegt, dass die Klägerin und Herrn A. – entgegen ihren Darstellungen – im streitgegenständlichen Zeitraum nicht getrennt lebten und wirtschaften, sondern mit Blick darauf, dass die Klägerin Herrn A. wie eine Dauerpflegekraft umsorgt und ihm in gesundheitlichen Notlagen hilft und beisteht, umfassend füreinander eingestanden sind und füreinander sorgten, wobei das Strafgericht überzeugend hervorgehoben hat, dass es überhaupt keine Anhaltspunkte dafür finden konnte, dass die Klägerin und Herr A. irgendeine Zeit getrennt voneinander verbringen, es sei denn, es handelt sich um so übliche Dinge wie Besorgungen, Behördengänge oder einen kurzen Spaziergang. Daneben hat es überzeugend ergänzt, dass die Klägerin und Herr A. darüber hinaus kein Hobby ausüben oder ihre Zeit in anderer Weise verbringen, so dass es auf der Hand liegt, dass sie ihre Zeit stattdessen gemeinsam verbringen. (vgl zu alledem S 6 bis S 8 des Urteilsabdruckes).
Nach alledem steht für das erkennende Gericht – wie bereits betont – zunächst mit Gewissheit fest (vgl erneut § 128 Abs 1 S 1 SGG und § 128 Abs 1 S 2 SGG), wobei Gewissheit in diesem Sinn bedeutet, dass ein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch keinen Zweifel hat (vgl hierzu G. Becker in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 7, RdNr 117 mwN), dass zwischen der Klägerin und Herrn A. im hier maßgeblichen Zeitraum eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs 3 Nr 3 c SGB II bestanden hat.
bbbb) Darüber hinaus steht für das Gericht ebenfalls mit Gewissheit fest (vgl erneut § 128 Abs 1 S 1 SGG und § 128 Abs 1 S 2 SGG), dass die Klägerin durch ihre – dem obigen Ergebnis zum Bestehen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft – widersprechenden und damit unzutreffenden Angaben mit Herrn A. nicht zusammen in einer gemeinsamen Wohnung zu leben, zu ihm keinerlei partnerschaftliche Verbindung zu pflegen und getrennt von ihm zu wirtschaften, mindestens grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben iSd § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB X gemacht und deshalb darüber hinaus auch die Rechtswidrigkeit der teilweise aufgehobenen bewilligenden Verfügungen des Beklagten iSd § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB X mindestens grob fahrlässig nicht erkannt hat.
cccc) Bei dieser Sachlage bedurfte es auch keiner weiteren persönlichen Anhörung der Klägerin oder der Einvernahme des Herrn A. als Zeugen, weil angesichts der bereits vorliegenden Ermittlungsergebnisse hiervon schon im Ansatz neue Erkenntnisse nicht zu erwarten sind.
ddd) Weil die Kammer auch in den von dem Beklagten vorgenommenen Berechnungen keine sachlichen oder rechtlichen Fehler zu erkennen vermag – solche sind im Übrigen auch von der Klägerin nicht geltend gemacht worden – und weil schließlich auch die Fristerfordernisse nach § 40 Abs 1 S 1 SGB II iVm § 45 Abs 3 S 2 SGB X und § 45 Abs 4 S 2 SGB X erfüllt sind, erweist sich die angegriffene Aufhebungsentscheidung des Beklagten insgesamt als rechtmäßig, ohne dass die Klägerin hierdurch in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert wäre (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG).
b) Wenn danach die Anfechtungsklage gegen die Aufhebungsverfügung unbegründet ist, gilt Gleiches auch für die gegen die Erstattungsverfügung erhobene (isolierte) Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG. Diese ist unbegründet, weil die auf die Regelung des § 40 Abs 1 S 1 SGB II iVm § 50 Abs 1 SGB X gestützte angegriffene Verfügung rechtmäßig ist und die Klägerin auch durch sie nicht ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert ist (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG). Gemäß § 50 Abs 1 S 1 SGB X, der gemäß § 40 Abs 1 S 1 SGB II auch im Rechtskreis des SGB II Anwendung findet, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt: Der Beklagte hat seine bewilligenden Verfügungen für den Zeitraum vom 01. Mai 2009 bis zum 31. August 2014 teilweise (rechtmäßig) aufgehoben und verlangt im jeweiligen Aufhebungsumfang dementsprechend auch zu Recht Erstattung.
Weil die Kammer auch insoweit in den von dem Beklagten vorgenommenen Berechnungen hinsichtlich der Erstattungsverfügung keine sachlichen oder rechtlichen Fehler zu erkennen vermag – solche sind im Übrigen auch insoweit von der Klägerin nicht geltend gemacht worden – erweist sich auch die angegriffene Erstattungsverfügung des Beklagten insgesamt als rechtmäßig, ohne dass die Klägerin hierdurch in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert wäre (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 193 Abs 1 S 1 SGG. Es entsprach dabei der Billigkeit, dass die Beteiligten insgesamt einander keine Kosten zu erstatten haben, weil die Klägerin mit ihrem Begehren im Klageverfahren vollumfänglich unterlag.
4. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 183 S 1 SGG).
Rechtsmittelbelehrung:
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Richter am Sozialgericht
Erstellt am: 20.11.2020
Zuletzt verändert am: 23.12.2024