Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 18.06.2014 – S 26 AS 872/13 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Kläger wenden sich gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts, mit dem ihre Klage gegen die Anrechnung aufgrund einer Aufrechnung tatsächlich nicht ausgezahlten Kindergeldes als bedarfsminderndes Einkommen nach dem SGB II abgewiesen worden ist.
Mit Bescheiden vom 27.11.2012, 03.12.2012 und 20.12.2012 bewilligte der Beklagte der aus der Klägerin zu 1) und ihren 1989 und 2003 geborenen Kindern – den Klägern zu 2) und zu 3) – bestehenden Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II unter Anrechnung von Kindergeld i.H.v. 184,00 EUR auf den Bedarf der minderjährigen Kinder. Mit Schreiben vom 07.01.2012 legte die Klägerin zu 1) Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 20.12.2012 ein, mit dem bei Beibehaltung der Bewilligung im Übrigen ab Februar 2013 kein Einkommen der Klägerin zu 1) aus Erwerbstätigkeit mehr berücksichtigt wurde. Die Familienkasse X habe mit Schreiben vom 06.12.2012 mitgeteilt, ab Januar 2013 werde Kindergeld mit einer alten Forderung i.H.v. monatlich 184,00 EUR aufgerechnet. Entsprechend sei die SGB II-Leistung ab Januar 2013 anzupassen. Die Klägerin zu 1) legte Korrespondenz mit der Familienkasse vor, die ihr mit Schreiben vom 06.12.2012 eine beabsichtigte Aufrechnung eines Betrages i.H.v. 184,00 EUR gegen Ansprüche auf laufende Kindergeldzahlungen ab Januar 2013 mitgeteilt hatte. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 07.01.2013 an die Familienkasse vertrat sie die Auffassung, dass die Forderung der Familienkasse verjährt sei. Mit Schreiben vom 22.01.2013 teilte die Familienkasse mit, die Forderung sei nicht verjährt. Bei Vorliegen von Hilfebedürftigkeit sei dies zu belegen. Mit Schreiben vom 29.01.2013 teilte die Familienkasse der Klägerin zu 1) eine Aufrechnung von 20,00 EUR monatlich ab Februar 2013 mit.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2013 verwarf der Beklagte den Widerspruch betreffend die Monate Januar und Februar 2013 als unzulässig und wies ihn für die Monate März bis Juni 2013 als unbegründet zurück. Betreffend die Monate Januar und Februar 2013 enthalte das angegriffene Schreiben vom 20.12.2012 keine eigenständige, mit dem Widerspruch angreifbare Regelung, es stelle vielmehr eine wiederholende Verfügung im Verhältnis zu den vorhergehenden Bescheiden vom 27.11.2012 und 03.12.2012 dar. Hinsichtlich der Monate März bis Juni 2013 seien der Klägerin zu 1) und ihren Kindern die zustehenden Leistungen bewilligt worden. Hinsichtlich der durch Aufrechnung verlorenen Teile des angerechneten Kindergeldes handele es sich um anrechenbare bereite Mittel, da eine zur Abhilfe führende Klärung im Verhältnis zur Familienkasse zeitnah im Sinne der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 10.05.2011 – B 4 KG 1/10 R) habe herbeigeführt werden können.
Am 05.03.2013 haben die Kläger – zunächst noch in der Annahme einer Aufrechnung in Höhe von 184,00 EUR monatlich für die Zeit von Januar bis März 2013 – Klage erhoben und die Erhöhung der SGB II – Leistungen um die Beträge des in den Monaten Januar bis einschließlich April 2013 aufgerechneten Kindergeldes begehrt. Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass ab Februar 2013 seitens der Kindergeldkasse lediglich ein Betrag von 20,00 EUR monatlich aufgerechnet worden sei.
Nach Durchführung eines Erörterungstermins am 06.06.2014 hat das Sozialgericht mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 18.06.2014 über den Antrag entschieden,
den Beklagten unter Abänderung entgegenstehender Bescheide zu verurteilen, bei der Berechnung der mit Bescheid vom 27.11.2012 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Januar 2013 Kindergeldzahlungen lediglich i.H.v. 184,00 EUR statt 368,00 EUR und für den Zeitraum vom 01.03.2013 bis 30.06.2013 lediglich i.H.v. 348,00 EUR statt 368,00 EUR als Einkommen zu berücksichtigen.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, bei dem angerechneten Kindergeld handele es sich grundsätzlich und auch im konkreten Fall um zu berücksichtigendes Einkommen. Einer Berücksichtigung im konkreten Fall stehe die teilweise vorgenommene Aufrechnung nicht entgegen. Gegen die Aufrechnung mit Kindergeldansprüchen habe sich die Klägerin mit Hinweis auf ihre eintretende (vermehrte) Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II wehren können. Bleibe dies – u.U. aufgrund eines im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfenden Rechtsverstoßes der Familienkasse – erfolglos, gehe dies nicht zu Lasten des Grundsicherungsträgers. Weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen hat das Sozialgericht die Berufung zugelassen.
Gegen das am 17.07.2014 zugestellte Urteil richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger vom 31.07.2014, für deren Durchführung Prozesskostenhilfe beantragt wird. Die Kläger nehmen eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die von Obergerichten bislang nicht entschiedene Rechtsfrage an, ob Einkommen in tatsächlich aufgrund einer Aufrechnung der Familienkasse nicht zufließender Höhe auf Leistungsansprüche nach dem SGB II bedarfsmindernd angerechnet werden könne. Entgegen dem angefochtenen Urteil sei diese Frage zu verneinen. Die Familienkasse habe wegen dann eintretenden vermehrter Hilfebedürftigkeit der Kläger nicht aufrechnen dürfen. Dies dürfe sich im Leistungsrecht des SGB II nicht zu Lasten der Kläger auswirken, weil dann ihr Existenzminimum unterschritten werde.
Der Beklagte sieht keine klärungsbedürftige Rechtsfrage und daher auch keine grundsätzliche Bedeutung der Streitsache. Für die Aufrechnung eines Rückzahlungsanspruches wegen überzahlten Kindergeldes mit laufendem Kindergeld gelte § 75 EStG. Sowohl gegen die Aufrechnung i.H.v. 184,00 EUR für Januar 2013 wie auch i.H.v. 20,00 EUR monatlich für den Folgezeitraum habe sich die Klägerin zu 1) durch rechtzeitigen Hinweis auf dann eintretende (vermehrte)Hilfebedürftigkeit an die Familienkasse wehren können, habe dies jedoch nicht – jedenfalls nicht zeitnah – unternommen. Die Fortsetzung der Aufrechnung durch die Familienkasse beruhe daher alleine auf dem Verhalten der Klägerin zu 1) und gehe nicht zu seinen Lasten.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die auf Mehrleistungen i.H.v. 184,00 EUR für Januar 2013 und von 20,00 EUR monatlich für die Folgemonate von Februar 2013 bis einschließlich Juni 2013 gerichtete Berufung erreicht den für die Zulässigkeit der Berufung kraft Gesetz nach § 144 Abs. 1 SGG erforderlichen Wert der Beschwer von mehr als 750,00 EUR nicht. Die Beschwerde ist auch innerhalb der Monatsfrist nach § 145 Abs. 1 S. 1 SGG eingelegt worden.
Die Beschwerde ist unbegründet, weil ein Zulassungsgrund nicht vorliegt.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist eine Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine bisher ungeklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt nicht (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 144 Rn. 28; BSG Beschluss vom 24.09.2012 – B 14 AS 36/12 B zu § 160 SGG; Beschluss des Senats vom 07.10.2013 – L 19 AS 1101/13 NZB). Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. § 160 Rn. 9 m.w.N.).
Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage weist keine grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne auf. Für die Klägerin zu 1) ist der Rechtsfrage, ob und unter welchen Umständen ein tatsächlich nicht zufließendes Kindergeld als Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 S. 4 SGB II auf den Bedarf der Kläger zu 2) und zu 3) anzurechnen ist, schon nicht klärungsfähig. Klärungsfähigkeit setzt voraus, dass die klärungsbedürftige Frage für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist (Leitherer, a.a.O., § 160 Rn. 9 m.w.N.). Entscheidungserheblichkeit bedeutet, dass es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auf die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ankommt und die Entscheidung bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers in seinem Sinne hätte ausfallen müssen (vgl. BSG Beschluss vom 30.08.2004 – B 2 U 403/03 B -, Rn. 2 f:; Beschluss des Senats vom 12.06.2013 – L 19 AS 268/13 NZB). Der Beklagte hat das Kindergeld nicht auf den Bedarf der Klägerin zu 1) im streitbefangenen Zeitraum als Einkommen angerechnet, sondern entsprechend der Bestimmung des § 11 Abs. 1 S. 5 SGB II ausschließlich auf den Bedarf der Kläger zu 2) und zu 3). Die Klägerin zu 1) ist auch nicht berechtigt, Ansprüche anderer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft geltend zu machen. Bei den Leistungsansprüchen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft handelt es sich um Individualansprüche des jeweilige Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft (BSG Urteil vom 23.05.2013 – B 14 AS 67/12 R m.w.N.).
Für die Kläger zu 2) und zu 3) ist die Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig. Sie ist durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geklärt (Urteile des BSG vom 10.05.2011 – B 4 KR 1/10 R zur Anrechnung teilweise gepfändeten Arbeitslosengeldes nach dem SGB III und vom 16.05.2012 – B 4 AS 132/11 – zur Berücksichtigung eines vom Vermieter mit Mietrückständen aufgerechneten Betriebskostenguthabens). Danach ist Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen, was er bereits vor Antragstellung hatte. Dabei ist nach § 11 SGB II im Falle der Erfüllung einer (Geld)Forderung grundsätzlich nicht ihr Schicksal von Bedeutung, sondern es ist allein die Erzielung von Einnahmen in Geld oder Geldeswert maßgebend. Ein Einkommen, das einem Leistungsberechtigten nicht ausgezahlt wird, sondern gepfändet (abgesehen vom Sonderfall titulierter Unterhaltsverpflichtungen, vgl. § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 SGB II) oder mit aufgelaufenen oder künftigen Forderungen des Gläubigers von diesem verrechnet wird, bewirkt beim Leistungsberechtigten einen "wertmäßigen Zuwachs", weil er wegen der damit ggf. verbundenen Schuldbefreiung oder Verringerung anderweitiger Verbindlichkeiten aus der Vergangenheit oder Zukunft einen bestimmten, in Geld ausdrückbaren wirtschaftlichen Wert besitzt. Im Fall der Schuldentilgung ist das Fehlen einer "tatsächlichen Verfügungsgewalt" des Leistungsberechtigten über den als Einkommen berücksichtigten Geldbetrag grundsätzlich unerheblich. Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn der Leistungsempfänger aus Rechtsgründen keine Möglichkeit hatte, die Vorenthaltung der betroffenen Einkommensbestandteile abzuwenden (BSG Urteil vom 10.05.2011 – B 4 KR 1/10 R Rn. 19 f.) bzw. wenn ein Leistungsberechtigter diesen Geldbetrag auch aus Rechtsgründen überhaupt nicht oder nicht ohne weiteres realisieren konnte (vgl. (BSG Urteil vom 16.05.2012 – B 4 AS 132/11 R Rn. 22 f.). Dabei sind an die Realisierungsmöglichkeiten zur Auszahlung des Guthabens keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Die Pfändungsschutzvorschriften (vgl. hierzu BSG Urteil vom 16.10.2012 – B 14 AS 188/11 R) wie auch die Bestimmungen über die Zulässigkeit einer Aufrechnung (§ 394 BGB i.V.m. § 54 SGB II bzw. Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850ff BGB, § 51 Abs. 2 SGB I, § 75 Abs. 1 EStG) bezwecken, dass eine Pfändung bzw. Aufrechnung/Verrechnung nicht zu Lasten öffentlicher Mittel erfolgt. Dem Schuldner dürfen keine Gegenstände entzogen werden, die ihm der Staat aus sozialen Gründen mit Leistungen der Sozialhilfe wieder zur Verfügung stellen müsste (vgl. hierzu BSG Urteil vom 16.10.2012 – B 14 AS 188/11 R). In § 75 Abs. 1 EStG ist ausdrücklich geregelt, dass die Familienkasse Ansprüche auf Erstattung von Kindergeld gegen Ansprüche auf Kindergeld bis zu deren Hälfte aufrechnen kann, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder im Sinne der Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wird (Abs. 1).
2. Es liegt auch kein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG vor. Eine Divergenz im Sinne dieser Vorschrift kommt nur dann in Betracht, wenn das Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des Sozialgerichts nicht den Kriterien entspricht, die die obersten Gerichte aufgestellt haben, sondern erst dann, wenn es diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (einheitliche Rechtsprechung der Gerichtshöfe des Bundes, z. B. BAG Beschluss vom 15.10.2012 – 5 AZN 1958/12; BGH Beschlüsse vom 27.03.2003 – V ZB 291/02 und 23.06.2012 – AnwZ (Brfg) 58/11; BFH Beschlüsse vom 12.10.2011 – III B 56/11 und 01.06.2012 – III B 3/11; BVerwG Beschlüsse vom 17.10.2012 – 8 B 42/12 und 25.10.2012 – 10 B 16/12; BSG Beschluss vom 19.07.2012 – B 1 KR 65/11 B, jeweils m. w. N.; Frehse in Jansen, Sozialgerichtsgesetz, 4. Aufl., § 144 Rn. 18; Düring, a.a.O., § 160 Rn. 13 f; Leitherer, a.a.O.,§ 144 Rn. 30 f., § 160 Rn. 10 f.; Littmann in Hk-SGG, 4. Aufl., § 144 Rn. 17; Lüdtke, a. a. O. § 160 Rn. 12 f. jeweils m.w.N.). Das angefochtene Urteil und die vorgebliche Divergenzentscheidung müssen dieselbe Rechtsfrage betreffen und zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sein (BFH Beschlüsse vom 21.10. 2010 – VIII B 107/09 = BFH/NV 2011, 282 und 12.10.2011-III B 56/11). Im angefochtenen Urteil hat das Sozialgericht keine in diesem Sinne abweichenden Rechtssätze aufgestellt oder angewendet. Soweit der Vortrag der Kläger dahin zu verstehen sein sollte, das Sozialgericht habe die Realisierungsmöglichkeit der Anwendung der Schutzvorschrift des § 75 EStG im Verhältnis zur Familienkasse X in absehbarer Zeit unzutreffend bejaht, begründet dies keine Zulassung wegen Divergenz. Eine behauptete Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall begründet keine Divergenz i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG (BSG Beschluss vom 05.10.2010 – B 8 SO 61/10 B, m.w.N. zum gleichlautenden § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG).
3) Das Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG haben die Kläger nicht gerügt und es ist auch nicht ersichtlich.
Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde wird das Urteil rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 S. 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Nach Vorstehendem fehlt es zugleich an hinreichender Erfolgsaussicht im Sinne der Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §§ 73a, Abs. 1 S. 1 SGG, 114 ZPO.
Über den Gegenstand des Verfahrens hinaus weist der Senat darauf hin, dass nach Lage der Akten nicht zu ersehen ist, weshalb der Klägerin zu 1) im streitigen Zeitraum kein Zuschlag wegen Mehrbedarfes bei Alleinerziehung (§ 21 Abs. 3 SGB II) bewilligt worden ist.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 09.03.2015
Zuletzt verändert am: 09.03.2015