Die Klagen werden abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von höheren (passiven) Leistungen nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II).
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 1 (dort unter "I.") bis Seite 2 (dort bis vor "II.") des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 09. Juli 2019, mit dem dieser den Widerspruch des Klägers vom 17. April 2019 gegen die ablehnende sozialverwaltungsbehördliche Entscheidung des Beklagten vom 04. April 2019 als unbegründet zurückwies. Wegen der Begründung des Beklagten verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen des Beklagten auf Seite 2 (dort ab "II." bis zum letzten Absatz) des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 09. Juli 2019.
Hiergegen hat der Kläger – anwaltlich vertreten – mit Schriftsatz vom 23. Juli 2019 am gleichen Tage bei dem Sozialgericht Neuruppin Klagen erhoben, mit der er sein auf die Gewährung höherer Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II gerichtetes Begehren weiter verfolgt. Er meint, der Beklagte verweigere die Gewährung von Kosten für die Beschaffung von Heizmaterial zu Unrecht, der Kohlenbestand sei aufgebraucht gewesen, was durch zwei beigefügte Fotografien belegt werde. Der Kläger verweigere auch einen Hausbesuch zur Klärung der Bedarfssituation nicht zu Unrecht, vielmehr bestehe er lediglich darauf, dass bei der Durchführung des Hausbesuches ein Rechtsbeistand zugegen sei.
Einen Klageantrag hat der Kläger nicht gestellt.
Der Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Zur Begründung seines Antrages führt er ua aus, die angegriffenen Verfügungen seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten. Bei Unterkünften, deren Beheizung eine Bevorratung von festen oder flüssigen Brennstoffen erforderlich mache, könnten Aufwendungen für die Heizung nur im Bedarfsfall erbracht werden. Soweit Brennstoffe noch in hinreichendem Maße vorhanden seien, bestehe kein aktueller Heizkostenbedarf. Im Zweifel sei das Bestehen eines aktuellen Bedarfes durch einen Hausbesuch zu klären. Dieser müsse zwar nicht geduldet werden, wenn eine Überprüfung der Bedarfslage aber nicht erfolgen könne, gehe dies zu Lasten des Klägers, der seinen Bedarf nachzuweisen habe.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Prozessakte sowie auf die die Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs 1 S 2 SGG zuvor mit gerichtlicher Verfügung vom 15. Dezember 2020 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht – ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung – weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht (vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 – B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 – B 5 R 8/14 R, RdNr 23), haben keinen Erfolg.
1. Streitgegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens ist der Anspruch des Klägers auf Gewährung von höheren Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen SGB II für den Zeitraum vom 01. September 2018 bis zum 31. August 2019. Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens ist dabei der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 04. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Juli 2019, mit dem der Beklagte es abgelehnt hat, seine bewilligenden Verfügungen vom 21. August 2018 in der Fassung der ändernden bewilligenden Verfügungen vom 01. April 2019 nach Maßgabe des § 48 Abs 1 S 2 Nr 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) zu Gunsten des Klägers zu ändern.
2. a) Das auf die Gewährung höherer Leistungen gerichtete Begehren des Klägers müsste dieser mit einer insoweit statthaften Kombination aus Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG, § 54 Abs 1 S 2 Regelung 3 SGG und § 54 Abs 4 SGG iVm § 56 SGG; vgl zum insoweit ähnlichen Zugunstenverfahren nur: Bundessozialgericht, Urteil vom 13. Februar 2014 – B 4 AS 22/13 R, RdNr 11 mwN) verfolgen. Dabei ist das Begehren des Klägers – mangels Formulierung eines Klageantrages in sinnentsprechender Auslegung (vgl § 123 SGG) seines Vorbringens – darauf gerichtet, mit der Anfechtungsklage die Aufhebung des – die Abänderung von bewilligenden Verfügungen ablehnenden – Verwaltungsakts des Beklagten vom 04. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Juli 2019 zu erreichen. Die Verpflichtungsklage ist auf die Erteilung eines Verwaltungsaktes durch den Beklagen gerichtet, mit dem dieser die begehrte Änderung der bewilligenden Verfügungen zu Gunsten des Klägers bewirkt. Mit der Leistungsklage begehrt er schließlich die Erbringung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in dem streitigen Zeitraum.
b) Die insoweit statthaften Klagen sind auch im Übrigen zulässig.
3. Die danach insgesamt zulässigen Klagen sind allerdings nicht begründet.
a) Die gegen die ablehnende Verfügung des Beklagten vom 04. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Juli 2019 erhobene zulässige Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG ist unbegründet, weil die angegriffenen Verfügungen rechtmäßig sind und der Kläger durch sie nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert ist (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG). Der Beklagte hat es rechtlich zutreffend abgelehnt, seine bewilligenden Leistungsverfügungen zu Gunsten des Klägers abzuändern. Der Beklagte hat insoweit zu Recht entschieden, dass zu Gunsten des Klägers eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 40 Abs 1 S 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) iVm § 48 Abs 1 S 1 SGB X iVm § 40 Abs 2 Nr 3 SGB II iVm § 330 Abs 3 S 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) iVm § 48 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB X nicht eingetreten ist, weshalb eine Aufhebung der zuvor ergangenen bewilligenden Verfügungen zu Gunsten des Klägers nicht in Betracht kommen kann.
Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird insoweit gemäß § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 136 Abs 3 SGG auf die Ausführungen des Beklagten auf Seite 2 (dort ab dem fünftletzten Absatz bis zum vorletzten Absatz) des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 09. Juli 2019 verwiesen. Daneben verweist die Kammer auf die Ausführungen des Beklagten in dessen Schriftsatz vom 27. Januar 2020 (Seite 1, dort ab dem drittletzten Absatz, bis Seite 2, dort bis zum ersten Absatz) sowie in dessen Schriftsatz vom 29. Juni 2020 (Seite 1, dort ab dem viertletzten Absatz, bis Seite 2, dort bis zum dritten Absatz). Den so in Bezug genommenen Erwägungen des Beklagten schließt sich die Kammer an, weil sie sie für überzeugend hält und deshalb auch zur Grundlage ihrer eigenen Entscheidung macht. Diesen Erwägungen hat der Kläger auch im Klageverfahren nach Auffassung der Kammer nichts Entscheidungserhebliches entgegen gesetzt. Insoweit hat der Beklagte insbesondere zu Recht hervorgehoben, dass ihm eine Überprüfung der Bedarfslage nicht möglich gewesen sein und dass dies zu Lasten des Klägers geht, der seinen Bedarf nachzuweisen hat. Denn nach den allgemeinen Regeln für die Darlegungs- und Beweislast gilt, dass derjenige die objektiven Tatsachen darlegen muss, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen. Dies betrifft sowohl das Vorhandensein von positiven, als auch das Fehlen von negativen Tatbestandsvoraussetzungen (vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 – B 14 AS 30/14 R, RdNr 20 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Oktober 1957 – 10 RV 945/55).
Weil die Kammer bei dieser Sachlage – insbesondere mit Blick auf den fehlgeschlagen zeitnahen Versuch der Sachverhaltsaufklärung durch den Beklagten, den der Kläger ohne für die Kammer nachvollziehbare Rechtfertigung vereitelte, und mit Blick auf den nunmehr eingetretenen Zeitablauf – auch keinen Anlass sieht, zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich eines im Februar 2019 vermeintlich bestehenden Bedarfes an Heizmaterialien quasi "ins Blaue hinein" zu ermitteln, hat es der Beklagte zu Recht abgelehnt, seine bewilligenden Verfügungen zu Gunsten des Klägers abzuändern, ohne dass dieser hierdurch in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert wäre (§ 54 Abs 2 S 1 SGG).
b) Wenn sich danach die auf Aufhebung der dem Begehren des Klägers entgegen stehenden ablehnenden Verfügung des Beklagten vom 04. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Juli 2019 gerichtete Anfechtungsklage als unbegründet erweist, ist auch die auf die Verpflichtung des Beklagten zur Abänderung der bestandskräftigen Verfügungen gerichtete Verpflichtungsklage im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 3 SGG iVm § 56 SGG unbegründet, weil diese aufgrund des der Kombination immanenten Stufenverhältnisses ihrerseits eine zulässige und begründete Anfechtungsklage voraussetzt und weil dem Kläger – wie dargelegt – ein Aufhebungsanspruch gegen den Beklagten nicht zusteht.
c) Soweit der Kläger schließlich die Gewährung höherer Leistungen nach den Bestimmungen des SGB II begehrt, erweist sich auch die mit den Anfechtungs- und Verpflichtungsklage kombinierte Leistungsklage nach Maßgabe der Regelungen des § 54 Abs 4 SGG iVm § 56 SGG als unbegründet. Da – wie bereits dargelegt – die auf Aufhebung des – die Überprüfung der bestandskräftigen Bewilligungsverfügungen des Beklagten ablehnenden – Verwaltungsakts des Beklagten vom 04. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Juli 2019 gerichtete Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG und die auf Erteilung von eines abändernden Verwaltungsaktes durch den Beklagten gerichtete Verpflichtungsklage im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 3 SGG iVm § 56 SGG, mit der dieser verpflichtet werden sollte, die begehrte Abänderung der gemäß § 77 SGG bindend gewordenen bewilligenden Verfügungen, die für den genannten Zeitraum ergangen sind, zu bewirken, unbegründet ist, erweist sich – denknotwendig – die auf die entsprechende Gewährung von Leistungen gerichtete Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs 4 SGG iVm § 56 SGG als unbegründet. Denn auch die Begründetheit dieser Leistungsklage setzt in Verfahren der vorliegenden Art aufgrund des der Kombination immanenten Stufenverhältnisses ihrerseits eine zulässige und begründete Anfechtungsklage sowie eine zulässige und begründete Verpflichtungsklage voraus.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 193 Abs 1 S 1 SGG. Es entsprach dabei der Billigkeit, dass die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben, weil der Kläger mit seinem Begehren vollumfänglich unterlegen ist. Die Aufwendungen des Beklagten sind schon von Gesetzes wegen nicht erstattungsfähig (vgl § 193 Abs 4 SGG iVm § 184 Abs 1 SGG).
5. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 183 S 1 SGG).
Rechtsmittelbelehrung:
( …)
A.
Richter am Sozialgericht
Erstellt am: 25.01.2021
Zuletzt verändert am: 23.12.2024