Die Beschwerde der Beigeladenen zu 5) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 10.09.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde der Beigeladenen zu 5) ist nicht begründet.
Das Sozialgericht (SG) Köln hat sich bei der Festsetzung des Streitwerts zu Recht an dem um den Praxiskostenanteil reduzierten Umsatz orientiert, den ein Facharzt für Allgemeinmedizin / Hausarzt bei erlangter Zulassung innerhalb von drei Jahren aus vertragsärztlicher Tätigkeiten erzielen könnte. Dies entspricht der auch vom SG zitierten Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 17.01.2011 – L 11 KA 87/10 B ER -):
"1. Ausgehend vom Streitgegenstand (unbefristete Sonderbedarfszulassung) wird das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers durch die Höhe der in einem bestimmten Zeitraum (dazu nachfolgend a)) zu erzielenden Einnahmen (dazu nachfolgend b)) bestimmt.
a) Soweit es ein Hauptsacheverfahren auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung anbelangt, ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht mehr von einem Fünf-Jahres-Zeitraum, sondern nur noch von einem Drei-Jahres-Zeitraum auszugehen (BSG, Beschluss vom 12.10.2005 – B 6 KA 47/04 B -; Urteil vom 01.09.2005 B 6 KA 41/04 R -) … b) In Zulassungsangelegenheiten ist der Streitwert in der Regel in Höhe des Umsatzes anzusetzen, den der Arzt bei erlangter Zulassung innerhalb der nächsten Zeit aus vertragsärztlicher Tätigkeit erzielen könnte, abzüglich des Praxiskostenanteils (vgl. BSG, Beschluss vom 12.09.2006 – B 6 KA 70/05 B -). Für die Umsätze ist in dem Regelfall einer Klage auf Zulassung – da insoweit keine individuellen Umsätze des Vertragsarztes vorliegen, die herangezogen werden könnten – auf die Beträge abzustellen, die im Gesamtbundesdurchschnitt (bzw. für Regionen in den neuen Bundesländern im Durchschnitt dieser Länder) für die Arztgruppe ausgewiesen sind, welcher der Arzt angehört (dazu Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV)- Grunddaten zur vertragsärztlichen Versorgung in Deutschland). Sofern Daten des jeweiligen KV-Bezirks vorliegen, in welchem der betroffene Vertragsarzt tätig war bzw. tätig werden möchte, können auch diese Umsätze zu Grunde gelegt werden (BSG, Beschluss vom 01.09.2005 – B 6 KA 41/04 R -). Soweit nicht auf individuelle Umsätze zurückgegriffen werden kann und eine Arztgruppe betroffen ist, für die keine Daten des Gruppendurchschnitts vorliegen, kann es in Betracht kommen, den durchschnittlichen Umsatz der Arztgruppe zu schätzen oder auf den Durchschnitt der Umsätze aller Arztgruppen abzustellen. Vom Zeitpunkt her sind die Verhältnisse desjenigen Jahres zu Grunde zu legen, in dem der jeweilige Rechtszug eingeleitet worden ist. Soweit die Werte dieses Jahres noch nicht ermittelt worden oder jedenfalls noch nicht bekannt sind, ist auf die zeitnächsten verfügbaren Daten zurückzugreifen (BSG, Beschluss vom 26.09.2005 B 6 KA 69/04 B -). Für die Praxiskostenanteile ist pauschalierend auf die Kostenquote abzustellen, die im Gesamtbundesdurchschnitt (bzw. für Regionen in den neuen Bundesländern im Durchschnitt dieser Länder) für die Arztgruppe ausgewiesen ist, welcher der betroffene Arzt angehört (vgl. KBV, Grunddaten zur vertragsärztlichen Versorgung in Deutschland). Ist eine Arztgruppe betroffen, für die keine Daten vorliegen, kann es in Betracht kommen, entweder auf die durchschnittliche Kostenquote aller Arztgruppen oder auf einen pauschal gegriffenen Kostensatz von z.B. 50 v.H. abzustellen (BSG, Beschluss vom 12.10.2005 – B 6 KA 47/04 B -)."
Nach diesen Grundsätzen ist für die von der Klägerin angestrebte vertragsärztliche Tätigkeit als Facharztin für Allgemeinmedizin mit Zusatzbezeichnung Homöopathie ein durchschnittlicher Umsatz von jährlich 184.400,00 EUR anzusetzen (Hausärzte – KBV, Grunddaten zur vertragsärztlichen Versorgung in Deutschland, 2010, Tabelle 11.2 (gesamtes Bundesgebiet)). Maßgebend sind insoweit die das Jahr 2009 betreffenden Daten (Honorar je Arzt 2009 – gesamtes Bundesgebiet), da die Klage im Jahr 2009 erhoben worden ist. Da die KBV für 2009 keine Praxiskostenanteile veröffentlicht hat, ist es sachgerecht, auf die zeitnächst verfügbaren Daten zurückzugreifen (BSG, Beschluss vom 12.10.2005 – B 6 KA 47/04 -). Das sind jene für das Jahr 2003, nämlich 55 v.H. (KBV, Grunddaten zur vertragsärztlichen Versorgung in Deutschland, 2004, Tabelle III.4 (gesamtes Bundesgebiet)). Daraus ergibt sich ein Einnahmen-Ausgaben-Überschuss von 248.940,00 EUR für drei Jahre. Soweit das SG 249.480,00 EUR errechnet, bedarf es schon deshalb keiner Korrektur, weil diese ohne Auswirkungen auf die Höhe der Gerichts- bzw. Rechtsanwaltskosten wäre.
Der Auffassung der Beigeladenen zu 5), ein geringerer Streitwert sei deshalb anzusetzen, weil die Klägerin die Sonderbedarfszulassung als Fachärztin für Allgemeinmedizin mit der Zusatzbezeichnung Homöopathie zur ausschließlichen Erbringung homöopathischer Leistungen angestrebt habe, ist nicht zu folgen. Der Behauptung der Beigeladenen zu 5), die Klägerin habe nur eine auf die Erbringung homöopathischer Leistungen beschränkte Sonderbedarfszulassung begehrt, ermangelt es der Grundlage. Die Klägerin hat ihr Begehren in dem in der Klageschrift vom 05.03.2009 angekündigten Antrag sie "zur vertragsärztlichen Tätigkeit im Rahmen des Sonderbedarfs als Fachärztin für Allgemeinmedizin mit der Zusatzbezeichnung Homöopathie" … "zuzulassen" klar und nicht auslegungsfähig formuliert. Von diesem uneingeschränkten Zulassungsbegehren sind im Übrigen auch Zulassungsausschuss und Beklagter in ihren Entscheidungen ausgegangen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten (§ 68 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG)).
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 68 Abs. 2 S. 6 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG, § 177 Sozialgerichtsgesetz).
Erstellt am: 09.01.2013
Zuletzt verändert am: 09.01.2013