Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 12.12.2006 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Dem Kläger werden Kosten in Höhe von 225 EUR gemäß § 192 SGG auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Anerkennung und Entschädigung wegen einer Berufskrankheit (BK) Nr. 2103 der Berufskrankheitenverordnung (BKV) im Verfahren nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).
Der am 00.00.1958 geborene Kläger wurde am 01.08.1977 im deutschen Steinkohlenbergbau angelegt. Er war als Neubergmann, Bandwärter, Gleisbauarbeiter, Förderaufseher, Lokomotivfahrer sowie ab Januar 2000 als Strebhauer unter Tage tätig. Der Sozialmedizinische Dienst (SMD) in E stellte am 28.02.2000 eine Arbeitsplatzwechselbescheinigung aus. Dabei wurde neben anderen Einschränkungen auch eine Einschränkung für Arbeiten mit Druckluftschlagwerkzeugen ausgesprochen. Ein Hinweis auf eine Erkrankung der oberen Extremitäten hatte sich jedoch nicht ergeben. Ab 01.03.2000 wurde der Kläger sodann untertägig als Lokomotivfahrer 3 / Einschienenhelfer beschäftigt. Am 19.02.2003 hatte er die endoprothetische Versorgung des linken Daumengrundgelenkes mit einem Keramikgelenk hinzunehmen. Am 25.02.2003 wurde wegen fortgeschrittener Daumensattelgelenksarthrose beidseits eine BK Nr. 2103 ärztlich angezeigt. Dr. H aus C nahm am 10.12.2003 beratungsärztlich Stellung: Es liege ein isolierter Daumensattelgelenksverschleiß mit operativer Versteifung vor, der nicht Folge der Tätigkeit mit Druckluftschlagwerkzeugen sei. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 20.01.2004 die Anerkennung und Entschädigung wegen einer BK Nr. 2103 ab. Röntgenologisch seien keine über das altersgemäße Maß hinausgehende, vermehrte arthrotische Veränderungen an Hand-, Ellenbogen- oder Schultereckgelenken nachgewiesen. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde zurückgenommen. Am 15.11.2004 beantragte der Kläger eine Überprüfung des Bescheides vom 20.01.2004. Bei dem Zustand nach operativer Behandlung des Daumengrundgelenkes der linken Hand bei bestehender Operationsindikation für das Daumengrundgelenk der rechten Hand handele es sich um ein Erkrankungsbild im Sinne der BK Nr. 2103, das zu entschädigen sei. Auf Vorschlag des Klägers erstattete Dr. C2 aus I am 02.02.2005 ein chirurgisches Gutachten: Bei röntgenologisch völlig unauffälligem, altersentsprechenden Befund aller Gelenke der oberen Extremitäten liege kein Erkrankungsbild im Sinne der BK Nr. 2103 an den exponierten AC-Gelenken, Ellenbogen- und Handgelenken vor. Es fehle am morphologischen Korrelat im Sinne einer BK Nr. 2103. Der Röntgenbefund beider Hände dokumentiere eine Rhizarthrose (Sattelgelenksarthrose), die sich ursächlich nicht mit der BK Nr. 2103 in Zusammenhang bringen lasse. Dieses Krankheitsbild sei anlagebedingt. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 10.03.2005 eine Aufhebung des Bescheides vom 20.01.2004 und die Anerkennung sowie Entschädigung wegen einer BK Nr. 2103 ab. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20.06.2005 zurückgewiesen. Die Daumensattelgelenksarthrose gehöre nicht zum Krankheitsbild der BK Nr. 2103. Es liege weder das typische Bild einer Umbauzyste bzw. einer Pseudoarthrosenbildung in den Kahnbeinen vor, noch das typische Bild einer Mondbeinteilnekrose.
Zur Begründung der dagegen zum Sozialgericht Duisburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger behauptet, die Betroffenheit der Daumensattelgelenke ergebe sich aus der Arbeitshaltung mit offener Daumengelenksstellung. Durch die offene Stellung des Daumengrundgelenkes bei der Arbeit mit dem Presslufthammer hätten die Erschütterungen die Entwicklung eines Schadens verursacht. Eine andere Ursache für die Schäden an den Daumengrundgelenken sei nicht zu erkennen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2005 zu verurteilen, den Bescheid vom 20.01.2004 zurückzunehmen und die Veränderungen in den Daumensattelgelenken als Folgen einer Berufskrankheit nach der Nr. 2103 der Anlage zur BKV zu entschädigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die angefochtenen Entscheidungen verteidigt.
Das SG hat Beweis erhoben, durch chirurgisches Sachverständigengutachten des Dr. I aus F vom 18.11.2005: Ausgeprägte arthrotische Veränderungen im Daumensattelgelenk rechts und damit bedingte Bewegungseinschränkungen und Kraftminderung beim Zufassen mit der rechten Hand, linksseitig durch zementfreie Porzellanprothese versorgte Daumensattelgelenksarthrose mit reduzierter Kraft bezüglich des Zugreifens mit dem Daumen und endgradige Bewegungseinschränkungen. Der Kläger zeige keinerlei typische Pressluftschäden an den prädisponierten Stellen der Gelenke, auch nicht im Anfangsstadium, weder klinisch noch radiologisch. Es liege rechts wie links eine isolierte Arthrose im Daumensattelgelenk vor, die auch schicksalsmäßig in der Bevölkerung besonders im fortgeschrittenen Alter häufiger auftrete, ohne dass diese Betroffenen jemals mit pessluftbetriebenen Werkzeugen gearbeitet hätten. Eine Arthrosis deformans im Bereich der Daumensattelgelenke sei allenfalls als Zusatzbefund bei massivem typischen Gelenksbefund im Sinne einer BK Nr. 2103 zu berücksichtigen. Daran fehle es jedoch bei dem Kläger. Nach den gesicherten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen seien isolierte Daumensattelgelenksarthrosen nicht typisch für langjährige Arbeit mit Druckluftwerkzeugen.
Mit Urteil vom 12.12.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat sich auf das Gutachten des Dr. I gestützt.
Zur Begründung der Berufung wiederholt der Kläger sein Vorbringen. Es sei nicht einzusehen, dass dann, wenn die zu den Pressluftwerkzeugen nächstgelegene Körperpartie, also das Daumensattelgelenk, geschädigt sei, dies nicht auf die Arbeit mit dem Pressluftwerkzeug zurückgeführt werden könne. Beim Halten des Presslufthammers seien die Daumensattelgelenke geöffnet, so dass die Erschütterungen voll in die entsprechenden Gelenke träfen. Die Pressluftarbeiten bewirkten eine hohe mechanische Belastung der Knochen und insbesondere der Gelenke in Form von Druck- und Zugkräften, die zu einer ständigen Stauchung und Streckung des Gewebes führten. Die Stellungnahme des Dr. H vom 20.02.2008 verstoße gegen § 200 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) und sei aus den Akten zu entfernen.
Der Kläger beantragt (wörtlich),
unter Abänderung/Aufhebung des am 12.12.2006 verkündeten Urteils des Sozialgerichts in Duisburg, Az.: S 26 KN 6/05 U, wird nach den Anträgen aus I. Instanz erkannt, d.h. auf eine Berufskrankheit durch Pressluftwerkzeuge im Sinne der Berufskrankheiten-Nr. 2103 in Form der Daumensattelgelenksarthrose insbesondere und deren Entschädigung , insbesondere in Form der Verletztenrente,
hilfsweise bei Stützsituation und in Form von Übergangsleistungen ggf., und zwar im Wege des Zugunstenbescheides.
Hilfsweise: Die Revision zuzulassen.
Hilfsweise wird an den gestellten und etwa künftig noch gestellten Beweisanträgen festgehalten, sowohl für den Fall der mündlichen Verhandlung, für den Fall nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), für den nach § 153 Abs. 4 SGG sowie für sonstige Fallgestaltungen,
hilfsweise,
den Sachverhalt durch Einholung eines physiotherapeutischen/ergonomischen Gutachtens zum Beweis der Schädigung durch die Pressluftarbeit in Form der Griffhaltung geöffneter Daumengelenke weiter aufzuklären.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Der Senat hat die vollständigen Behandlungsunterlagen für den Kläger von der Allgemeinmedizinerin Frau Dr. C auf W, des Chirurgen Dr. C1 aus X, des N-Hospitals in X und des Chirurgen Dr. A aus W beigezogen. Auf Antrag des Klägers gem. § 109 SGG hat Dr. A1 am 20.11.2007 ein chirurgisches Gutachten erstattet sowie am 25.08. und 04.09.2008 ergänzend gutachterlich Stellung genommen: Halswirbelsäulenverschleiß des unteren Abschnitts, initiale Arthrose und Periarthrose beider Ellenbogengelenke ohne wesentliche Funktionseinschränkung, initiale Arthrosis beider Handgelenke ohne wesentliche Funktionseinschränkung, fortgeschrittene Arthrose deformans beider Daumensattelgelenke mit Herabsetzung der groben Kraft und endgradiger Einschränkung der Daumenbeweglichkeit sowie Arthrose des linken Kniegelenkes. Durch die arbeitstechnischen Belastungen im Sinne der BK Nr. 2103 seien keine der genannten Gesundheitsbeeinträchtigungen hervorgerufen worden. Auf den aktuell angefertigten Röntgenaufnahmen zeigten sich diskrete Verschleißveränderungen der Ellenbogen- und Handgelenke, wie sie in der Gesamtbevölkerung bei entsprechender körperlicher Belastung anzutreffen seien. Für die langjährige Arbeit mit niederfrequenten Druckluftwerkzeugen typische Verschleißerscheinungen im körperfernen Unterarmdrehgelenk zwischen Elle und Speiche fehlten ebenso Hinweise wie auf eine Osteochondrosis dissecans der Ellenbogengelenke. Die beschriebenen Daumensattelgelenksarthrosen seien nicht Gegenstand der BK Nr. 2103 und daher als anlagebedingt und schicksalhaft zu betrachten. Durch niederfrequente Schwingungen würden im Bereich der Handwurzel typischerweise zuerst das Mond- und Kahnbein in Mitleidenschaft gezogen. Derartige Veränderungen lägen bei dem Kläger nicht vor. Dr. I hat am 13.06.2008 ergänzend gutachterlich Stellung genommen: Es gäbe keine gesicherten medizinisch-wissenschaftlichen Erfahrungen, dass langjährige Arbeit mit druckluftgefährdenden Werkzeugen speziell zu Daumensattelgelenksarthrosen führten. Bei der BK Nr. 2103 stehe das Ellenbogengelenk deutlich im Vordergrund und mit weitem Abstand dann das distale Speichengelenk und Schultereckgelenk. Alle diese Gelenke zeigten bei dem Kläger radiologisch wie klinisch keine wesentlichen degenerativen Veränderungen, die über das Altersmaß hinausgehen würden.
Für die Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten für den Kläger Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann den Rechtsstreit in der Sache entscheiden, obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 29.01.2009 den Senat in seiner Gesamtheit wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat (§ 60 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 47 Abs. 2 Satz 1 Zivilprozessordnung – ZPO -). § 47 Abs. 2 Satz 2 ZPO kommt nicht zur Anwendung, da das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 19.02.2009 zurückgewiesen und die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs mit Beschluss vom 17.03.2009 verworfen worden sind.
Nach dem Vorbringen des Klägers ist davon auszugehen, dass er geltend macht, Anspruch auf die Rücknahme des Bescheides vom 20.01.2004 und die Entschädigung der Veränderungen in den Daumensattelgelenken als Folgen einer Berufskrankheit nach der Nr. 2103 der Anlage zur BKV zu haben. Dies ergibt sich aufgrund der gebotenen Auslegung des in der Berufungsschrift gestellten Antrags in Verbindung mit dem in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 12.12.2006 in der Sache S 26 KN 6/05 U zur Niederschrift gestellten Antrags.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Rücknahme des Bescheides vom 20.01.2004 und die Anerkennung und Entschädigung wegen einer BK Nr. 2103 (vgl. §§ 7, 9 und 56 SGB VII und § 44 SGB X). Die Beklagte hat bei Erlass des Bescheides vom 20.01.2004 weder das Recht unrichtig angewandt, noch ist sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erweist. Bei dem Kläger liegt das Erkrankungsbild im Sinne der BK Nr. 2103 nicht vor. Der Senat schließt sich den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils an und nimmt insoweit auf diese Bezug, § 153 Abs. 2 SGG.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass nach den zutreffenden Ausführungen des von dem Kläger benannten Dr. C2 vom 02.02.2005, des Sachverständigen Dr. I vom 18.11.2005 in Verbindung mit seiner ergänzenden Stellungnahme vom 13.06.2008 sowie dem Gutachten des von dem Kläger nach § 109 SGG benannten Dr. A1 vom 20.11.2007 in der Fassung seiner ergänzenden Stellungnahme vom 25.08.2008 sowie dementsprechend geänderter Feststellungen des Ergebnisses der Begutachtung gemäß Schreiben vom 04.09.2008 die beschriebenen Daumensattelgelenksarthrosen nicht Gegenstand der BK Nr. 2103 sind. Nach den Feststellungen von Dr. A1 werden durch niederfrequente Schwingungen im Bereich der Handwurzel typischerweise zuerst das Mond- und Kahnbein in Mitleidenschaft gezogen. Derartige Veränderungen liegen bei dem Kläger jedoch nicht vor. Diese Feststellungen werden durch die ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Dr. I vom 13.06.2008 bestätigt. Es gibt keine gesicherten medizinisch-wissenschaftlichen Erfahrungen, dass langjährige Arbeit mit druckluftgefährdenden Werkzeugen speziell zu Daumensattelgelenksarthrosen führen. Bei der BK Nr. 2103 steht das Ellenbogengelenk deutlich im Vordergrund und mit weitem Abstand dann das distale Speichengelenk und Schultereckgelenk. Alle diese Gelenke zeigen bei dem Kläger radiologisch wie klinisch keine wesentlichen degenerativen Veränderungen, die über das Alter hinausgehen.
Der Senat brauchte sich durch den Antrag des Klägers, den Sachverhalt durch Einholung eines physiotherapeutischen/ergonomischen Gutachtens zum Beweis der Schädigung durch die Pressluftarbeit in Form der Griffhaltung geöffneter Daumengelenke weiter aufzuklären, nicht zur ergänzenden Sachaufklärung gedrängt zu fühlen. Der Senat hat den medizinischen Sachverhalt umfassend aufgeklärt. Der Einholung anderer als medizinischer, insbesondere physiotherapeutischer/ergonomischer Gutachten bedurfte es nicht. Maßgeblich für den Vollbeweis des durch die BK-Beschreibung umrissenen Erkrankungsbildes sind die zu erhebenden klinischen, röntgenologischen und labortechnischen medizinischen Tatsachen unter Berücksichtigung des Standes der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse.
Die beratungsärztliche Stellungnahme des Dr. H vom 20.02.2008 unterfällt nicht der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 05.02.2008, B 2 U 8/07 R. Es handelt sich bei dieser beratungsärztlichen Stellungnahme nicht um ein Gutachten im Sinne der Regelung des § 200 Abs. 2 SGB VII. Eine eigenständige Beurteilung des Sachverhalts gibt Dr. H nicht ab. Seine Ausführungen beziehen sich lediglich auf das Gutachten des Dr. A1 vom 20.11.2007. Es geht dabei, ebensowenig wie bei seinen beratungsärztlichen Stellungnahmen im Laufe dieses Verfahrens vom 10.12.2003 und 08.02.2006 um die umfassende wissenschaftliche Bearbeitung der relevanten fachlichen Fragenstellung nach dem Erkrankungsbild im Sinne der BK Nr. 2103, sondern um eine Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Dr. A1 vom 20.11.2007, insbesondere im Hinblick auf dessen Schlüssigkeit und Beurteilungsgrundlage.
Die Entscheidung zur Tragung der außergerichtlichen Kosten beruht auf § 193 SGG.
Die Entscheidung über die Auferlegung von Verschuldenskosten beruht auf § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Der Kläger hat den Rechtsstreit ohne nachvollziehbare Begründung fortgeführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden im Termin am 29.01.2009 die Mißbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Wer ein Verfahren, dessen Aussichtslosigkeit ihm im Einzelnen dargelegt worden ist, ohne nachvollziehbare Begründung fortführt, nimmt das Gericht missbräuchlich in Anspruch. Der Senat hat die Höhe der zu erstattenden Kosten nach dem gesetzlichen Mindestbetrag bemessen (§ 192 Abs. 1 Satz 3 und § 184 Abs. 2 SGG).
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Maßgeblich für die Entscheidung sind die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls.
Erstellt am: 06.04.2009
Zuletzt verändert am: 06.04.2009