Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 09.11.2007 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren sowie die Kosten des Berufungsverfahrens im Hinblick auf die Klägerin. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Der Streitwert wird auf 3.887,25 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht des Klägers in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowie um die Erstattung bereits gezahlter Beiträge.
Der 1977 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.09.1997 bis 31.08.2002 Mitglied der Beklagten und der Beigeladenen zu 2) und dort gegen die Risiken Krankheit und Pflegebedürftigkeit versichert. Versicherungspflicht bestand zunächst aufgrund einer bis Januar 2000 bei der Klägerin durchgeführten Ausbildung zum Bankkaufmann. Zum Sommersemester 2000 nahm der Kläger ein Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität zu L auf (Immatrikulationsbescheinigung vom 15.03.2000). Dieses beendete er im Januar 2006 (Abschluss mit Diplom).
Am 01.02.2000 schlossen die Klägerin und der Kläger einen "Teilzeitarbeitsvertrag". Dieser Vertrag enthielt u.a. folgende Abreden:
1.0 Grundvoraussetzungen
1.1 Der Arbeitnehmer hat die Arbeitsleistung im Betrieb des Arbeitgebers zu erbringen. Dabei erfolgt der Einsatz in einem Aufgabengebiet, das Markterfahrung vermittelt. So soll bereits während des Studiums die Möglichkeit geschaffen werden, praktische Erfahrungen zu sammeln. Um einen engen Bezug zur Praxis und den Kunden herstellen zu können, soll die Tätigkeit in der Regel in derselben Betriebsstelle aufgenommen werden.
( …).
2.0 Arbeitszeit
2.1 Die Arbeitszeit beträgt zur Zeit 500 Stunden. Das entspricht einem Beschäftigungsanteil 24,89 % eines vollbeschäftigten Angestellten.
2.2 Der Einsatz des Arbeitnehmers erfolgt auf der Grundlage eines Einsatzplanes, der von dem zuständigen Leiter der Betriebsstelle in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer aufgestellt wird. Die zeitliche Dauer der einzelnen Arbeitseinsätze sollte drei Wochen nicht unterschreiten.
( …)
4.0 Förderkreise
Zur Ausbildung der Persönlichen-Kompetenz sowie der Methoden- und Sachkompetenz bietet die Kreissparkasse Köln über die Förderkreise 1 und 2 entsprechende Möglichkeiten. Die Teilnahme an den Veranstaltungen dieser Förderkreise ist verpflichtend. Eine darüber hinausgehende Vergütung durch Gehalt oder Zeitgutschrift ist nicht zulässig.
5.0 Arbeitsvergütung
Die Vergütung erfolgt nach Vergütungsgruppe VII BAT.
( …).
6.0 Zahlung einer Studienbeihilfe
Auf Wunsch des Arbeitnehmers zahlt der Arbeitgeber eine Studienbeihilfe bis zu einem Gesamtbetrag von DM 60.000,-. Sie kann in jährlichen Teilbeträgen von DM 12.000,- ab dem Jahr 2000 abgerufen werden und wird in monatlichen Teilbeträgen brutto ausgezahlt. Wird der Vertrag beendet, besteht kein weiterer Anspruch auf die Zahlung der Studienbeihilfe.
7.0 Rückzahlung der Studienbeihilfe
7.1 Die Zahlung der unter Punkt 6.0 genannten Studienbeihilfe erfolgt unter der auflösenden Bedingung, dass unmittelbar nach dem erfolgreich abgelegten Diplomexamen ein erneutes Vollzeitarbeitsverhältnis vereinbart und nicht innerhalb der ersten drei Jahre aus einem in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund aufgelöst wird. Bei einem Teilzeitarbeitsverhältnis verlängert sich die Verpflichtungszeit entsprechend.
7.2 Kommt ein Arbeitsverhältnis nicht zustande oder wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des unter Punkt 7.1 genannten Zeitraums aus dem vorbezeichneten Grund aufgelöst, gilt die Studienbeihilfe als Darlehen gewährt. Dieses Darlehen wird im Falle einer vorzeitigen Auflösung des Vollzeitarbeitsverhältnisses für jeden vollen Monat der Beschäftigung mit je 1/36 als getilgt angesehen. Bei einem Teilzeitarbeitsverhältnis verlängert sich die Tilgungszeit entsprechend.
7.3 Der nicht in Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis erlassene Darlehensteilbetrag ist spätestens sechs Jahre nach Studienanfang oder, bei vorzeitiger Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, mit dem Tag des Ausscheidens fällig. Wird kein Arbeitsverhältnis begründet, ist das Darlehen sofort fällig. Die Kreissparkasse Köln erklärt sich schon jetzt bereit, zur Rückzahlung des Darlehens eine Tilgungsdauer bis zu 5 Jahren zu gewähren. Die Verzinsung und sonstigen Bedingungen entsprechen den jeweils im normalen Kreditgeschäft der Kreissparkasse Köln gültigen Konditionen.
( …)
10.0 Wiedereinstellung
Der Arbeitgeber erklärt sich schon jetzt bereit, den Arbeitnehmer nach dem erfolgreichen Diplomexamen als Vollzeitangestellten einzustellen, wenn der Arbeitnehmer sein Studium innerhalb von zehn Semestern mit einem zumindest befriedigenden Ergebnis abgeschlossen hat und seine praktischen Leistungen während der Tätigkeiten aufgrund dieses Arbeitsvertrages jeweils gut beurteilt worden sind.
( …)
Der Vereinbarung lag ein Studentenförderprogramm der Klägerin zugrunde. Nach den dort niedergelegten Grundsätzen sollte dieses den Studierenden zum einen eine finanzielle Basis zum Erreichen ihres Studienziels geben, zum anderen verfolgte die Klägerin mit dem Programm das Ziel, Studenten an sich zu binden und ihnen die Integration nach Abschluss des Studiums in beiderseitigem Interesse zu erleichtern. Erreicht werden sollte dies durch die Arbeit in Förderkreisen gemeinsam mit Jungangestellten und Absolventen eines Fachlehrgangs und durch den Praxiseinsatz der Studenten während der Semesterferien in Betriebsstellen. Schwerpunktmäßig wurde ein Studium der Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft, Wirtschaftsinformatik und der Kreditwirtschaft gefördert. Die Förderung anderer Studieninhalte – z.B. Rechtswissenschaften – hing von dem prognostizierten Bedarf ab. Die Studenten sollten in den Semesterferien verantwortungsvolle Tätigkeiten im Marktbereich – vorzugsweise in großen Geschäftsstellen – übernehmen. Die Zusammenarbeit sollte durch Beratung und Unterstützung bei der Erstellung der Diplomarbeit fortgesetzt werden.
Der Kläger war für die Klägerin in der Zeit ab 01.02.2000 bis zur Beendigung seines Studiums – von Ausnahmefällen abgesehen – ausschließlich in der vorlesungsfreien Zeit tätig.
Am 16.12.2004 beantragte die Klägerin – auch in Vollmacht des Klägers – die Erstattung der ihrer Auffassung nach zu Unrecht gezahlten Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit ab 01.01.2000. Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab und führte aus, dass das Studium des Klägers in der hier vorliegenden Konstellation integrierter Bestandteil des Arbeitsverhältnisses gewesen sei. Für die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer während der gesamten Dauer des Studiums sprächen im Wesentlichen folgende Gesichtspunkte: Es habe eine arbeitnehmertypische Eingliederung vorgelegen, die Vergütung sei während der gesamten Dauer des Studiums gezahlt worden, es hätten feste Urlaubsansprüche bestanden, der Kläger habe die Tätigkeit bereits vor Aufnahme des Studiums bei der Klägerin ausgeübt, eine Bindung an die Klägerin sei dadurch herbeigeführt worden, dass eine Verpflichtung zur Rückzahlung der Vergütung und der Studiengebühren bestanden habe, sofern im Anschluss an das Studium keine Beschäftigung im Betrieb der Klägerin aufgenommen werde, die praktische Phase habe auch während der Vorlesungszeit durchgeführt werden können, die Universität habe keine bzw. nur geringe Einflussmöglichkeiten auf die Gestaltung der praktischen/betriebsinternen Phasen gehabt (Bescheid vom 21.10.2005).
Hiergegen legten sowohl die Klägerin als auch der Kläger Widerspruch ein. Der Kläger machte geltend, dass es sich um ein vollkommen gewöhnliches Vollzeitstudium gehandelt habe, das keine unmittelbare Verbindung zu seiner Tätigkeit bei der Klägerin aufgewiesen habe. Seine Arbeitszeit bei der Klägerin sei mit exakt 500 Stunden im Jahr nur in den Semesterferien abzuleisten gewesen. Vergütet worden sei lediglich die geleistete Arbeit im Rahmen des Teilzeitvertrages, wobei die Vergütung gleichmäßig auf das Jahr verteilt worden sei. Dass ein Urlaubsanspruch bestanden habe, entspreche den gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorgaben. Allein vor dem Hintergrund, dass er zusätzlich zu seiner Vergü
tung eine einem Stipendium vergleichbare Förderung erhalten habe, mache das von ihm absolvierte Studium nicht zu einem dualen Studium.
Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass ein prägender innerer Zusammenhang zwischen dem Studium und der Teilzeittätigkeit nicht bestanden habe, da eine besondere fachliche Verbindung nicht festgestellt werden könne. Die Teilzeitarbeit sei dem Studium zeitlich untergeordnet gewesen. Dafür spreche insbesondere, dass der Arbeitseinsatz – abgesehen von seltenen Notfällen – in den Semesterferien erfolgt sei. Damit sei die Lage der Arbeitszeit den Erfordernissen des Studiums angepasst worden. Zu berücksichtigen sei ferner, dass der Kläger in dem Bereich weitergearbeitet habe, in dem er bereits vor Aufnahme des Studiums tätig gewesen sei. Die Studienbeihilfe sei nur im Falle der Nichtaufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses bei der Klägerin zurückzuzahlen gewesen; in der Sache habe diese einen Darlehenscharakter gehabt.
Nach weiterer Anhörung der Kläger (Schreiben vom 14.06.2006) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Dazu führte sie aus, dass der Kläger nach Beendigung seiner Ausbildung das Beschäftigungsverhältnis bei der Klägerin nicht beendet habe. Die Förderbedingungen der Klägerin ließen einen engen inneren Zusammenhang mit dem fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis erkennen. Danach sei die Vergabe der Fördermittel an die Belegung eines bestimmten Studienfachs gebunden gewesen, das auch den Interessen der Klägerin entgegen gekommen sei. Schwerpunktmäßig seien nämlich Studiengänge der Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft, Wirtschaftsinformatik und Kreditwirtschaft gefördert worden. Die Förderung anderer Studieninhalte sei demgegenüber nur in Abhängigkeit vom prognostizierten Bedarf in Betracht gekommen. Auch die verpflichtende Teilnahme an den Förderkreisen der Klägerin deute darauf hin, dass die Vergabe der Studienbeihilfe mit einem Studium im näheren Umkreis vom Sitz der Klägerin in Köln verbunden gewesen sei. Bei einem weiter entfernt liegenden Studienort wäre eine Teilnahme an den Förderkreisen nicht unproblematisch gewesen. Die vertrauensvolle Zusammenarbeit sei insbesondere durch Beratung und Unterstützung bei der Erstellung der Diplomarbeit fortgesetzt worden. Angesichts dessen sei die Förderung der Studenten auch an den Interessen der Klägerin ausgerichtet gewesen. Für einen prägenden inneren Zusammenhang zwischen Studium und beruflicher Tätigkeit spreche vor allem, dass sich die Klägerin verpflichtet habe, den Kläger bei zumindest befriedigenden Studienergebnissen und guter Beurteilung der praktischen Leistungen als Vollzeitangestellten einzustellen. Eine Bindung des Klägers an die Klägerin sei insbesondere auch dadurch herbeigeführt worden, dass er die gewählte Studienbeihilfe bei Nichteintritt in ein Beschäftigungsverhältnis zurückzuzahlen gehabt habe (Widerspruchsbescheid vom 10.08.2006).
Mit der Klage hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen, dass sie die von ihr geförderten Studenten zunächst als Arbeitnehmer behandelt und auf die monatliche Vergütung und die Studienbeihilfe Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet habe. Im streitigen Zeitraum seien jedenfalls die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu Unrecht entrichtet worden. Der Kläger sei im Rahmen seines Teilzeitarbeitsverhältnisses als Werkstudent zu qualifizieren gewesen. Ein prägender innerer Zusammenhang zwischen Studium und Beruf habe gerade nicht vorgelegen. Der Studienplatz sei über die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) an den Kläger vergeben worden; eine besondere fachlich-sachliche Verbindung zwischen Studium und Teilzeittätigkeit sei nicht erkennbar. Daraus resultiere, dass Versicherungspflicht im Hinblick auf das Beschäftigungsverhältnis nicht vorgelegen habe. Eine Bindung an ihr Unternehmen sei lediglich durch die Studienbeihilfe und die hierzu getroffenen Abreden hergestellt worden. Seine Tätigkeit habe der Kläger in erster Linie während der Semesterferien ausgeübt. Die Förderkreise seien an den Wochenenden oder während der Arbeitsphasen durchgeführt worden.
Der Kläger hat mit der Klage vorgetragen, dass er in dem hier streitigen Zeitraum grundsätzlich nur in den Semesterferien für die Klägerin tätig geworden sei. Nur ausnahmsweise – im Notfall – habe er während der Vorlesungszeiten für einen Tag dort gearbeitet. Er habe frei entscheiden können, welche Vorlesungen er besuche. Die Förderkreise entsprechend dem Förderprogramm hätten an einem Tag im Jahr stattgefunden. Bei seinen Arbeitseinsätzen für die Klägerin in den Semesterferien habe er im Wesentlichen dieselben Tätigkeiten erledigt wie vor dem Studium während der Ausbildung. Vorgaben im Hinblick auf den Studienort oder die Wahl des Studienfaches habe ihm die Klägerin nicht gemacht. Ebensowenig seien Absprachen darüber getroffen worden, in welchen Bereichen er nach Abschluss des Studiums habe eingesetzt werden sollen. Semesterbeiträge, Bücher und sonstige für das Studium erforderliche Mittel habe er aus seinen Bezügen sowie aus den abgerufenen Fördermitteln selbst finanziert. Über Studieninhalte sei mit den Mitarbeitern der Klägerin nicht gesprochen worden. Seine Diplomarbeit habe mit der Arbeit in der Sparkasse schon deshalb nicht im Zusammenhang gestanden, weil diese Bevölkerungsstatistiken zum Gegenstand gehabt habe. Eine Betreuung während des Studiums durch Mitarbeiter der Klägerin sei nicht erfolgt.
Durch Beschluss vom 09.03.2007 hat das Sozialgericht (SG) die Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Die Klägerin hat beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 21.10.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2006 festzustellen, dass für die Beschäftigung des Klägers in der Zeit vom 01.02.2000 bis 31.08.2002 bei der Klägerin keine Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bestand sowie die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.887,25 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 01.01.2005 zu zahlen.
Der Kläger hat beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 21.10.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2006 festzustellen, dass für die Beschäftigung des Klägers in der Zeit vom 01.02.2000 bis 31.08.2002 bei der Klägerin keine Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bestand und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.329,04 Euro nebst 4 % Zinsen ab 01.01.2005 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides gestützt und an der Auffassung festgehalten, dass sich insbesondere aus dem Studentenförderprogramm ein prägender innerer Zusammenhang zwischen Studium und Berufstätigkeit ergeben habe.
Die Beigeladenen zu 1) uns 2) haben keine Anträge gestellt, sich jedoch schriftsätzlich der Auffassung der Beklagten angeschlossen.
Der Kläger hat sich mit einer Verrechnung des ihm zustehenden Erstattungsanspruchs mit den der Beklagten zustehenden Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten (KVdS) einverstanden erklärt.
Mit Urteil vom 09.11.2007 hat das SG unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide festgestellt, dass für die Beschäftigung des Klägers bei der Klägerin in der Zeit vom 01.02.2000 bis 31.08.2002 keine Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bestanden habe. Es hat ferner die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3.887,25 Euro nebst 4 % Zinsen seit 01.01.2005 sowie an den Kläger 2.329,04 Euro nebst 4 % Zinsen ab 01.01.2005 zu zahlen. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, dass der Kläger – abgesehen von Notfällen – während der Vorlesungszeiten studiert habe und nicht für die Klägerin tätig geworden sei. Eine enge Verzahnung zwischen Berufstätigkeit und Studium wie bei einem berufsintegrierten Studium – d.h. die Ausrichtung und Abstimmung der Berufstätigkeit mit dem Studium im Zusammenwirken mit dem Arbeitgeber – könne in der hier vorliegenden Konstellation nicht festgestellt werden. Hierfür spreche, dass der Kläger einen Studienplatz durch die ZVS erhalten habe und er an einer unabhängigen Universität studiert habe. Zu berücksichtigen sei weiter, dass seine berufliche Tätigkeit bei der Klägerin den Erfordernissen des Studiums angepasst worden sei. Dies ergebe sich bereits daraus, dass er seine Arbeitszeit erheblich reduziert und seine Tätigkeiten nahezu gänzlich in den Semesterferien absolviert habe. Der zeitliche Umfang i.V.m. der tatsächlich praktizierten Ausübung der Beschäftigung mache deutlich, dass der Kläger seinem Erscheinungsbild nach Student gewesen sei. Dass das Studium für den Kläger die Hauptsache gewesen sei, werde auch dadurch belegt, dass er das Grundstudium in drei (anstelle der vorgesehenen vier) Semestern habe absolvieren können. Dabei habe er das Studium völlig selbständig betrieben, ohne Weisungen oder Anregungen seitens der Klägerin oder deren Mitarbeiter.
Gegen das ihr am 30.11.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 28.12.2007 Berufung eingelegt. Sie hält an ihrer erstinstanzlich vertretenen Auffassung fest und macht geltend, dass – ausgehend von den Förderbedingungen der Klägerin – eine enge Verzahnung von Beruf und Studium des Klägers gegeben sei. Zum einen sei die Vergabe der Fördermittel an die Belegung eines wirtschaftswissenschaftlichen Faches gebunden gewesen, welches auch den Interessen der Arbeitgeberin entgegengekommen sei. Zum anderen sei die Tätigkeit in Abhängigkeit von dem erworbenen Wissensstand – also studienorientiert – zu verrichten gewesen, so dass die Förderung der Studenten insgesamt den Interessen der Klägerin Rechnung getragen habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 09.11.2007 zu ändern und die Klage abzuweisen,
Die Klägerin und der Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil und verweisen unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens darauf, dass sich aus den Förderbedingungen der Klägerin ein enger – prägender – Zusammenhang zwischen Studium und Beruf gerade nicht ableiten lasse.
Die Beigeladenen stellen keine Anträge.
Weiterer Einzelheiten wegen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und der die Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in Abwesenheit der Beigeladenen zu 1) entscheiden, nachdem sie unter dem 19.12.2008 ordnungsgemäß vom Termin benachrichtigt worden ist (§ 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 110 Abs. 1, 126 SGG).
Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet, denn das SG hat sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht festgestellt, dass in der Zeit vom 01.02.2000 bis 31.08.2002 keine Versicherungspflicht des Klägers in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bestanden hat. Angesichts dessen hat das SG die Beklagte zutreffend verurteilt, an die Klägerin 3.887,25 Euro nebst 4 % Zinsen seit 01.01.2005 und an den Kläger 2.329,04 Euro nebst 4 % Zinsen ab 01.01.2005 zu zahlen.
Der Kläger war in seiner Beschäftigung bei der Klägerin in dem hier streitigen Zeitraum in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungsfrei. Für ihn waren in diesen Versicherungszweigen keine Beiträge aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt abhängig Beschäftigter zu zahlen. Grundsätzlich unterliegen auch Studenten bei einer mehr als nur geringfügig ausgeübten Beschäftigung der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- Renten- und Arbeitslosenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XI -, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI, § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – SGB III -). Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V sind Studenten jedoch krankenversicherungsfrei, wenn sie während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Gleiches gilt für die soziale Pflegeversicherung (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 SGB XI) und das Recht der Arbeitsförderung (§ 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III).
Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hat für die Versicherungsfreiheit aufgrund des oben dargestellten "Werkstudentenprivilegs" nicht das formale Kriterium genügen lassen, dass es sich bei den Beschäftigten statusrechtlich um Studenten handelt. Die Versicherungsfreiheit verlangt vielmehr neben dem förmlichen Status des Studenten (Immatrikulation), dass das Studium Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend in Anspruch nimmt und er damit trotz Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung seinem Erscheinungsbild nach Student bleibt. Gesetzliches Leitbild des Werkstudentenprivilegs sind demnach Studierende, die neben ihrem Studium eine entgeltliche Beschäftigung ausüben, um sich durch Arbeit die zur Durchführung des Studiums und zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts erforderlichen Mittel zu verdienen. Die Beschäftigung ist demgemäß nur versicherungsfrei, wenn und solange sie "neben" dem Studium ausgeübt wird, ihm nach Zweck und Dauer untergeordnet ist, mithin das Studium die Hauptsache, die Beschäftigung die Nebensache, darstellt (BSG, Urteil vom 11.11.2003 – B 12 KR 24/03 R -, SGb 2004, 440 ff.).
In den Konstellationen, in denen Studenten eine vor Aufnahme des Studiums ausgeübte Beschäftigung auch während ihres Studiums fortgesetzt hatten, hat das BSG Versicherungsfreiheit regelmäßig dann verneint, wenn zwischen der fortgeführten Berufstätigkeit und dem Studium ein enger innerer Zusammenhang, dem für die Feststellung des Erscheinungsbildes eine größere Bedeutung beigemessen wurde, als der zeitlichen Inanspruchnahme durch die Beschäftigung, festzustellen war. Insbesondere ist derjenige nicht als Werkstudent versicherungsfrei, der nach Abschluss einer Berufsausbildung ein beruflich weiterführendes – berufsintegriertes – Studium absolviert, wenn er die Beschäftigung in dem erlernten Beruf während des Semesters als Teilzeitbeschäftigung und während der vorlesungsfreien Zeit als Vollzeitbeschäftigung ausübt (Urteil vom 10.12.1998 – B 12 KR 22/97 R -, SozR 3-2500 § 6 Nr. 16). Aus dieser Entscheidung des BSG folgt allerdings nicht, dass Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung stets dann ausscheidet, wenn eine vor Aufnahme des Studiums ausgeübte Beschäftigung fortgesetzt wird, selbst wenn das Arbeitsverhältnis vom Umfang her den Erfordernissen des Studiums angepasst wird und der Studiengang mit der Beschäftigung nicht in einem Zusammenhang steht. Maßgeblich ist vielmehr darauf abzustellen, ob das Studium von der weiterhin ausgeübten Beschäftigung geprägt bzw. dominiert wird (BSG, Urteil vom 11.11.2003, a.a.O.).
Entgegen der Auffassung der Beklagten bestand in der hier vorliegenden Konstellation kein derart prägender Zusammenhang zwischen Studium und Beruf, dass Versicherungsfreiheit des Klägers aufgrund der bei der Klägerin ausgeübten Beschäftigung zu verneinen wäre. Hierfür spricht zunächst, dass er für die Klägerin lediglich während der vorlesungsfreien Zeit tätig geworden ist und demgegenüber – abgesehen von Notfällen während der Vorlesungszeiten – ausschließlich studiert hat. Bereits vor diesem Hintergrund war eine enge Verzahnung zwischen Studium und Beruf nicht gegeben. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nach seinem – unwidersprochenen – Vorbringen sowohl bei der Wahl des Studienfachs als auch der Studieninhalte frei gewesen ist und durch die Klägerin keine wie auch immer gearteten "Einflussnahmen" insbesondere im Hinblick auf die Wahl des Studienfachs und die nähere Ausgestaltung des Studiums erfolgt sind. Dies zeigt sich insbesondere auch an dem Thema der vom Kläger verfassten Diplomarbeit, die sich zum Thema Bevölkerungsstatistik verhält. Es liegt auf der Hand, dass ein prägender innerer Zusammenhang zwischen diesem Thema und der Arbeit bei der Klägerin nicht vorhanden war. Dass das Studium der Beschäftigung bei der Klägerin übergeordnet war, ergibt sich auch daraus, dass der Kläger sein Vordiplom bereits nach einer Zeit von drei Studiensemestern erworben hat, wobei es dem "Normalfall" entspricht, dass dieses erst nach vier Studiensemestern abgeschlossen wird. Es spricht viel dafür, dass ein vorzeitiger Erwerb des Vordiploms nicht ohne Weiteres möglich gewesen wäre, wenn das Studium durch das vom Kläger ausgeübte Beschäftigungsverhältnis dominiert gewesen wäre. Im Übrigen sind Absprachen zwischen Kläger und Klägerin, in welchen Bereichen der Kläger nach Erlangung des Diploms eingesetzt werden solle, nicht erfolgt.
Soweit die Beklagte geltend macht, dass die Vergabe der Studienbeihilfen an die Belegung eines wirtschaftlichen Faches (Betriebs-, Volks- bzw. Kreditwirtschaft oder Wirtschaftsinformatik), gebunden gewesen sei ist das in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. In dem Studentenförderprogramm der Klägerin wird nämlich klargestellt, dass andere Studieninhalte (z.B. Rechtswissenschaften) – allerdings in Abhängigkeit vom prognostizierten Bedarf – ebenfalls gefördert werden können. Es ist nicht zu leugnen, dass die Förderbedingungen nach Maßgabe der dort niedergelegten Voraussetzungen eine Einstellungspflicht der Klägerin und – aufgrund einer etwaigen Rückzahlungsverpflichtung – auf Seiten der studierenden Beschäftigten eine gewisse Motivation zur Begründung eines "regulären" Beschäftigungsverhältnisses bei der Klägerin begründen können. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass durch das Förderprogramm lediglich eine gewisse Bindung des Klägers an die Klägerin hervorgerufen worden ist. Aus dieser Bindung ergibt sich jedoch nicht denknotwendig, dass auch das Studium durch die Berufstätigkeit geprägt war, wie dies bei berufsintegrierten Studiengängen der Fall ist. Neben den bereits oben erörterten Gesichtspunkten ist außerdem zu berücksichtigen, dass der Kläger nach seinem unwidersprochenen Vorbringen während der Semesterferien dieselben Tätigkeiten ausgeübt hat, wie bereits vor Aufnahme des Studiums. Daher kann nicht die Rede davon sein, dass sein Einsatz bei der Klägerin je nach erworbenem Wissensstand – also studienorientiert – erfolgt ist. Ebensowenig hat eine Beratung des Klägers insbesondere im Hinblick auf die Organisation des Studiums durch Mitarbeiter der Klägerin stattgefunden.
Bestand nach alledem zwischen Studium und fortgesetzter beruflicher Tätigkeit des Klägers als Angestellter der Klägerin kein prägender Zusammenhang, war maßgeblich auf die zeitliche Unterordnung der Beschäftigung unter das Studium abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 11.11.2003, a.a.O.). Wie bereits ausgeführt, war der Kläger lediglich zu einem Anteil von 24,89 % eines vollbeschäftigten Angestellten bei der Klägerin tätig. Hierbei ist ferner zu berücksichtigen, dass er – von seltenen Ausnahmen abgesehen – üblicherweise in der vorlesungsfreien Zeit bei der Klägerin tätig war. Damit ist die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass er seinem Erscheinungsbild nach als Student auftrat und seine Tätigkeit als Sparkassenangestellter hinter dem Studium zurücktrat.
Angesichts des Umstandes, dass Versicherungspflicht des Klägers in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung in dem hier streitigen Zeitraum nicht bestanden hat, kann dahinstehen, ob die von der Klägerin an den Kläger gezahlte Studienbeihilfe als Stipendium zu qualifizieren ist und bereits vor diesem Hintergrund nicht als Arbeitseinkommen i.S.d. §§ 7, 14 SGB IV gilt (vgl. BSG, Urteil vom 28.01.2008 – B 10 LW 1/07 R, SGb 2008, 404).
Nachdem Versicherungspflicht des Klägers in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nicht bestanden hat, bestimmt sich der Erstattungsanspruch nach § 26 Abs. 2 und 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Der Senat hat keine Zweifel daran, dass sich die Erstattungsbeträge im Hinblick auf die Klägerin auf 3.887,25 Euro und in Bezug auf den Kläger – nach Verrechnung mit den der Beklagten zustehenden Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten – auf 2.329,04 Euro beläuft.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 27 Abs. 1 SGB IV und ist vor dem Hintergrund, dass der Erstattungsantrag am 16.12.2004 bei der Beklagten eingegangen ist, am 01.01.2005 entstanden.
Die Kostenentscheidung beruht im Hinblick auf den Kläger auf § 193 SGG und hinsichtlich der Klägerin auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO (vgl. auch BSG, Urteil vom 26.09.2006 – B 1 KR 1/06 R). Kosten in Bezug auf die Beigeladenen waren nicht zu erstatten, zumal diese sich nicht durch Anträge einem prozessualen Risiko ausgesetzt haben.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil angesichts der Entscheidung des BSG vom 11.11.2003 (B 12 KR 24/03 R) die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Erstellt am: 10.02.2009
Zuletzt verändert am: 10.02.2009