1) Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist aufgrund der Erklärungen der Beteiligten vom 12.08.2004 und 02.09.2004 erledigt.
2) Die Antragsgegnerin trägt die der Antragstellerin entstandenen außergerichtlichen Kosten des Eilverfahrens S 26 KR 590/04 ER (SG Köln) = L 16 B 78/04 KR ER in beiden Instanzen.
Gründe:
Die Antragsgegnerin (D. Agn.) hat die der Antragstellerin (d. Ast.) im Antrags- und Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten entsprechend § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG zu erstatten. Die Kostenentscheidung folgt im Regelfall dem Prozesserfolg der Beteiligten; darüber hinaus gehende Gründe können auch berücksichtigt werden (z.B. Veranlassung durch Beteiligte; unklare, nicht eindeutige Rechtslage).
Im vorliegenden Falle entspricht die Kostenentscheidung in erster Linie dem Umstand, dass d. Ast. mit seinem Begehren im Eilverfahren durchgedrungen ist. Wie der Senat bereits im Beschluss zur Aussetzung der Vollziehung vom 27.07.2004 ausgeführt hat, war d. Agn. der Sache nach zur Überzeugung des Senats verpflichtet, d. ASt. umgehend eine Kündigungsbestätigung nach § 175 Abs. 4 S. 3 und 5 SGB V auszustellen (Regelungsanspruch im Sinne von § 86 b Abs. 2, S. 2 SGG). Denn d. Agn. hat als Krankenkasse ihren Beitrag erhöht, wie dies § 175 a. a. O. voraussetzt. Dass diese Beitragserhöhung im Rahmen einer Fusion mit einer anderen Kasse erfolgt ist, bleibt unerheblich; darauf stellt § 175 SGB V nicht ab. Als Rechtsnachfolgerin ist die neue, aus der Fusion hervorgegangene e Kasse an die zuvor mit ihrer Rechtsvorgängerin begründeten Rechtsverhältnisse gebunden. Die abweichende Meinung d. Agn. wird ebenso wie die Meinung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung und wie die Auffassung des Bundesversicherungsamtes – soweit ersichtlich – von keinem anderen Sozialgericht (SG) geteilt.
Auch bestand zunächst, wie vom SG Köln zutreffend erkannt worden ist, ein Anordnungsgrund für das Eilverfahren. Denn ungeachtet des nicht allzu hohen finanziellen Interesses d. ASt. (Verbleib bei d. Agn und Zahlung von Beiträgen in Höhe von 13,8 % (für d.Ast. 6,9 %) bis zum Ablauf der Bindungsfrist des § 175 Abs. 4 S. 1 SGB V am 31.10.2004 gegenüber einer Beitragszahlung bei der BKK Bergisch Land (Beitragssatz 12,5 % für Juli 2004, 13,3 % ab August 2004)) war es d. ASt. nicht zuzumuten, einen finanziellen Verlust ohne sichere Aussicht auf Ausgleich – ggf. endgültig – hinzunehmen (entgegen der anfänglichen Auffassung des Senates im Beschluss vom 24.05.2004, L 16 B 15/04 KR ER; so auch jetzt LSG Rheinl. – Pfalz, Beschl. vom 28.08.2004 – L 5 ER 49/04 KR; LSG Schleswig-Holstein, Beschl. vom 23.08.2004 – L 1 B 103/04 KR ER). Endgültige, rechtswidrige Rechtsverluste braucht kein Rechtsuchender – ungeachtet ihrer Höhe und Bedeutung – hinzunehmen. Ob d. ASt. nachgehende Ausgleichsansprüche zustanden, ist umstritten. Dies gilt um so mehr, als d. Agn. solange die rechtmäßig gewählte Kasse bleibt (und die satzungsmäßigen Beiträge einziehen und behalten darf), wie nicht die neu gewählte, aufnehmende Kasse eine Mitgliedsbescheinigung ausstellt und d. Versicherte damit einen Nachweis über die wirksame Kündigung führt (§ 175 Abs. 4 S. 4 SGB V). Der Anordnungsgrund ist vorliegend erst entfallen, nachdem d. Agn. sich gegenüber d. ASt. mit ihrer Verpflichtungserklärung bindend bereit gefunden hatte, im Falle ihres Unterliegens im Hauptsacheverfahren d. ASt. den drohenden Beitragsnachteil zu ersetzen. D. ASt. hingegen hat dieses Angebot unverzüglich angenommen und das Eilverfahren – dem Sachstand entsprechend – für erledigt erklärt, ohne dass dadurch überflüssige Verfahrensschritte eingeleitet werden mussten.
Darüber hinaus erscheint von Bedeutung, dass die von d. ASt. aufgegriffenen gesetzgeberischen Unklarheiten nicht zu Lasten der Versicherten ausgetragen werden können. Dafür hat die Solidargemeinschaft einzustehen.
Über die Höhe der zu erstattenden Kosten ist im Kostengrundverfahren nicht zu entscheiden.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 16.06.2005
Zuletzt verändert am: 16.06.2005