Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 8.6.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Regelaltersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (RAR) unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) hat.
Der am 00.00.1917 in Warschau, Polen, geborene Kläger war als Jude in seiner Heimat der nationalsozialistischen Verfolgung ausgesetzt und ist deshalb nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) als Verfolgter anerkannt und hat eine Entschädigung wegen einer vom 5.11.1940 bis 15.3.1943 erlittenen Freiheitsentziehung erhalten. Er lebt seit 1957 in Israel, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.
In seinem Entschädigungsverfahren hatte er in einer eidlichen Erklärung vom 12.6.1966 sein Verfolgungsschicksal im Wesentlichen wie folgt geschildert: Als im September 1939 die deutschen Truppen in unsere Stadt kamen, fanden bald antijüdische Verfolgungsmaßnahmen statt. Ich wurde zu Zwangsarbeiten herangezogen und musste das vorgeschriebene Judenkennzeichen tragen. Im Oktober 1940 wurde in Warschau das Ghetto errichtet und ich musste alsbald in dasselbe ziehen. Auch hier musste ich das Judenkennzeichen tragen und wurde zwangsweise zu Arbeit herangezogen. Im März 1943 flüchtete ich.
In eidlichen Erklärungen aus dem Jahr 1966 und 1967 bestätigten Herr J F und Herr B T die Angaben des Klägers und erwähnten, dass sie im Ghetto Warschau das Judenkennzeichen tragen und Zwangsarbeiten verrichten mussten.
Im Juli 1998 beantragte der Kläger erstmals Rente aus der deutschen Rentenversicherung, ferner die Zulassung zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge. Er gab damals an, er habe im Ghetto verschiedene Arbeiten verrichtet. Seine Anträge lehnte die Beklagte mit bestandskräftig gewordenen Bescheiden vom 28.1.1999 und 16.3.1999 ab, weil nach den damals gültigen Rechtsvorschriften Beitrags- und Beschäftigungszeiten im Ghetto Warschau nicht in Betracht kämen; ein anerkennungsfähiges versicherungspflichtiges freiwilliges entgeltliches Beschäftigungsverhältnis habe schon deshalb nicht vorgelegen, weil in dem Generalgouvernement Arbeitszwang gegolten habe.
Am 14.3.2003 beantragte der Kläger RAR unter Berücksichtigung von Zeiten nach dem ZRBG. Er gab dazu an: Er habe von Oktober 1940 bis März 1943 während seines Aufenthaltes im Ghetto von Warschau Reinigungstätigkeiten ausgeübt und zerbombte Häuser repariert. Er habe acht bis 10 Stunden täglich gearbeitet. Die Arbeit sei durch den Judenrat vermittelt worden. Bekommen habe er dafür Lebensmittel, auch zusätzliche. Einen Barlohn habe er nicht erhalten. Zeugen könne er nicht mehr benennen. Im März 1943 sei er wegen der Liquidierung des Ghettos dann in den anderen Teil Warschaus geflüchtet und habe dort in der Illegalität voller Angst, Not und Hunger gelebt.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 22.10.2003 die Gewährung einer Rente ab. Eine aus eigenem Willensentschluss zu Stande gekommene freiwillige Beschäftigung sei nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr seien die Arbeitseinsätze des Klägers nach seinen eigenen Schilderungen als Zwangsarbeiten mit einem allenfalls geringen Entgelt anzusehen.
Der Kläger widersprach und trug nun mit einer eigenen Erklärung vor: Er habe wirklich Reinigungsarbeiten erfüllt und zerbombte Häuser in Ordnung gebracht, dafür habe er zusätzliche Lebensmittel bekommen. Aber größtenteils habe er in der Schusterwerkstatt gearbeitet und dafür wöchentlich Lebensmittelkarten vom Judenrat und Lebensmittel in einem kleinen Laden bekommen.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Bescheid vom 22.2.2005 zurück: Es sei davon auszugehen, dass es sich bei den Arbeiten des Klägers im Ghetto Warschau um Zwangsarbeiten gehandelt habe, für deren Entlohnung es keine Anhaltspunkte gebe; es sei auch nicht wahrscheinlich, dass ein aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenes freies Beschäftigung gegen Entgelt in einer Schusterwerkstatt bestanden habe, wie der Kläger erstmals in seiner Erklärung vom 23. 11. 2003 vorgetragen habe.
Mit seiner am 28.2.2005 zum Sozialgericht Düsseldorf (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er hat sein Vorbringen wiederholt und ergänzend ausgeführt: Für seine Tätigkeiten als Arbeiter in der Schusterwerkstatt und für zusätzliche Aufräumungs- und Reinigungsarbeiten habe er Lohn in Form von Sachbezügen zur beliebigen Verfügung bekommen, also Essen am Arbeitsplatz und zusätzliche Lebensmittelkarten für zuhause, was die Geringfügigkeitsgrenze überschritten habe. Generell hätten zwar alle Ghetto-Insassen den Aufenthalt und die Tätigkeiten als Zwang empfunden und dies in früheren Entschädigungsverfahren auch so hervorgehoben. Dennoch könne es vor dem historischen Hintergrund keinen Zweifel geben, dass es im eigenen Interesse der jüdischen Bevölkerung gelegen habe, einer Beschäftigung nachzugehen, um so den Lebensunterhalt zu sichern und nicht deportiert und ermordet zu werden. Außerdem hätten die Rentenversicherungsträger auch schon Tätigkeiten im Ghetto Warschau nach dem ZRBG anerkannt.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 8.6.2006 abgewiesen: Der Kläger habe keinen Anspruch auf RAR, weil Beitragszeiten nach dem ZRBG nicht vorlägen. Wegen der Begründung hat das SG zunächst auf die Begründung der angefochtenen Bescheide Bezug genommen und ergänzend im Wesentlichen ausgeführt: Es fehlten irgendwelche objektiven Anhaltspunkte für Tätigkeiten freiwilliger und entgeltlicher Art. Die heutigen Angaben des Klägers reichten allein nicht zur Glaubhaftmachung aus. So widersprächen sich die Angaben des Klägers im Formblatt zum Rentenantrag, wonach er Reinigungsarbeiten verrichtet und zerbombte Häuser in Ordnung gebracht habe, und in der Erklärung von 23 11. 2003, wonach er größtenteils in einer Schusterwerkstatt gearbeitet habe. Damit sei seine heutige Darstellung nicht wahrscheinlicher als die früheren Entschädigungsverfahren der Bezirksregierung Düsseldorf und der Claims Conference.
Gegen das am 15.6.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am ein 20.6.2006 Berufung eingelegt. Er bezieht sich auf das Gutachten des Prof. Dr. Golczewski vom 9.9.2005 zur Region Generalgouvernement, insbesondere den Ghettos in Krakau, Warschau und Lemberg und meint, hierdurch sei die Anwendbarkeit des ZRBG belegt. Auch die Grundsatzabteilung der Rentenversicherung gehen davon aus, dass Beschäftigungen im Generalgouvernement im Sinne des ZRBG möglich und verbreitet gewesen sein.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich wörtlich,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Düsseldorf vom 8.6.2006 und unter Aufhebung des Bescheides vom 22.11.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.2. 2005 ihm eine Versicherungsunterlagen über die Tätigkeit von Oktober 1941 bis März 1943 nach dem ZRBG herzustellen und die Regelaltersrente ab 1.7.1997 mit der Verfolgungszeit als Ersatzzeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat das Gutachten des Prof. Dr. Golczewski, Universität Hamburg, vom 9.9.2005 beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach – und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten, der Verwaltungsakten der Beklagten und der Entschädigungsakten der Bezirksregierung Düsseldorf, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers und seines Bevollmächtigten verhandeln und entscheiden, weil der Bevollmächtigte mit der ordnungsgemäß zugestellten Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist und Anlass zur Vertagung nicht bestanden hat.
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig. Die Beklagte hat mit ihnen zutreffend die Gewährung einer RAR abgelehnt, weil der Kläger keine auf die Wartezeit in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung anrechenbare Beitragszeit zurückgelegt hat.
Wegen der gesetzlichen Voraussetzungen eines solchen Anspruchs nach § 35 SGB VI, der hier nur über §§ 1, 2 ZRBG hätte hergeleitet werden können, wie auch wegen der Beweiswürdigung nimmt der Senat zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Auch das zweitinstanzliche Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Wie die Beklagte und das SG ist auch der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens eine aus eigenem Willensentschluss zustande gekommene und entgeltliche Beschäftigung des Klägers im Ghetto Warschau im Sinne der §§ 1,2 ZRBG nicht glaubhaft gemacht ist. Es ist nämlich nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger neben Arbeiten, zum Beispiel beim Aufräumen, zu denen er zwangsweise herangezogen worden ist, in einer Beschäftigung in einer Schusterwerkstatt des Ghettos Warschau gestanden hat.
Der Kläger behauptet diese Beschäftigung zwar, er kann dafür aber keinerlei Beweis anbieten und auch in den Akten aus den vorangegangenen Entschädigungs – und Rentenverfahren findet sich keinerlei Anhalt dafür, dass der Kläger tatsächlich einer Beschäftigung in einer Schusterwerkstatt im Ghetto Warschau nachgegangen ist. Unter diesen Umständen wäre es umso mehr erforderlich gewesen, dass die Schilderungen des Klägers zu den im Ghetto Warschau während der Verfolgung verrichteten Arbeiten in den verschiedenen Entschädigungs- und Rentenverfahren einheitlich und hinreichend konkret beziehungsweise detailliert gewesen wären. Das ist hier allerdings nicht der Fall.
Bereits die Entwicklung des Vortrags des Klägers im Laufe der verschiedenen Verfahren ist wenig geeignet, Vertrauen in die Richtigkeit seiner Angaben zu wecken. Nachdem im Entschädigungsverfahren lediglich von der Heranziehung zu "Zwangsarbeiten" die Rede gewesen ist, behauptete der Kläger in seinem ersten Rentenverfahren, im Ghetto "verschiedene Arbeiten" verrichtet zu haben ohne dies später in irgendeiner Form zu konkretisieren. Im aktuellen Rentenverfahren sprach der Kläger zunächst davon, während seines Aufenthalts im Ghetto Warschau Reinigungstätigkeiten ausgeübt zu haben und zerbombte Häuser repariert zu haben. Nachdem ihm mit dem angefochtenen Bescheid dargelegt worden ist, dass es sich bei den behaupteten Aufräumarbeiten um Zwangsarbeiten gehandelt haben dürfte, legte er im Widerspruchsverfahren eine eigene Erklärung vor, mit welcher er erstmals behauptete, überwiegend Schusterarbeiten verrichtet zu haben. Bei dem Beruf des Schusters handelt es sich aber um die Arbeit, die der Kläger in Israel ausgeübt hat, sodass nicht ferne liegt, dass der Kläger hier seinen Vortrag lediglich an die Prozesssituation angepasst und tatsächlich in Israel verrichtete Arbeiten in die Ghettozeit überträgt. Es hätte sehr nahe gelegen, bereits in den früheren Verfahren mitzuteilen, dass der Kläger seinen Beruf des Schusters schon im Ghetto Warschau ausgeübt oder ihn dort erlernt habe. Wenn der Kläger tatsächlich im Ghetto überwiegend Schusterarbeiten verrichtet hätte wäre auch kein Grund dafür ersichtlich, weshalb er eine solche konkrete Bezeichnung in früheren Verfahren hätte vermeiden und stattdessen auf vage Angaben wie zum Beispiel "Zwangsarbeiten "oder "verschiedene Arbeiten " hätte ausweichen sollen.
Die Widersprüche in den Angaben des Klägers, wonach er einerseits Aufräumarbeiten verrichtet habe und andererseits überwiegend Schusterarbeiten ausgeführt habe, lassen sich, darauf weist der Senat ergänzend hin, nicht dadurch lösen, dass man die zwangsweise verrichteten Aufräumarbeiten allein der Zeit vor der Errichtung des Ghettos zuordnete und die behaupteten Arbeiten in der Schusterwerkstatt der Zeit nach Ghettoerrichtung. Zwar ergibt sich das Heranziehen zu Zwangsarbeiten in der Zeit vor der Gründung des Ghettos z.B. aus den Schilderungen des Klägers im Entschädigungsverfahren. Dort war jedoch auch angegeben worden, dass die Zwangsarbeiten auch noch nach der Verbringung ins Ghetto zu verrichten gewesen seien.
Die Berufung konnte nach alledem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, hat nicht bestanden.
Erstellt am: 16.04.2007
Zuletzt verändert am: 16.04.2007