als unzulässig verworfen
Der Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.05.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin beanstandet über ihren Sohn, den sie für das Verfahren bevollmächtigt hat, die Wirksamkeit der gegenüber der Beklagten erfolgten Zustellung der – ihre Rente betreffende – Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vom 26.01.2011 und 25.02.2011, weil diese formale Mängel aufweisen würden und es sich damit nur um bloße Entwürfe handele, die nicht wirksam zugestellt werden könnten; infolge unwirksamer Zustellung der Beschlüsse bestehe auch keine – mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ansonsten einhergehende – Pflicht bzw. Berechtigung der Beklagten zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung nach § 840 Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Gerichtsvollzieherin (GV) des Amtsgerichts D Berlin, Frau H, stellte der Beklagten am 11.02.2011 per Zustellungsurkunde (§ 840 ZPO) den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Berlin vom 26.01.2011 zu. Mit diesem Beschluss wurde die Beklagte nach § 840 ZPO aufgefordert, insbesondere zu erklären, ob und inwieweit sie die Forderung als begründet anerkenne und Zahlungen zu leisten bereit sei, ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen, und ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger vorgepfändet sei.
Die Beklagte erklärte daraufhin gegenüber den Bevollmächtigten der Gläubigerin des vorbezeichneten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (Gläubigerin = Privatärztliche Verrechnungsstelle) mit Schreiben vom 17.02.2011 nach § 840 ZPO / § 316 Abgabenordnung (AO), dass sie die Forderung anerkenne, dass aber auf den für die Pfändung maßgeblichen Zahlbetrag von 1.116,12 EUR bereits vorrangig zu erfüllende Forderungen über ca. 20.000 EUR bestünden und daher derzeit für die zu erfüllende Forderung keine pfändbaren Beträge zur Verfügung stünden; wegen der übermittelten personenbezogenen Daten belehrte die Beklagte die Bevollmächtigten der Gläubigerin.
Eine Ausfertigung ihres Schreibens vom 17.02.2017 und des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 26.01.2011 übersandte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 17.02.2011 durch ihren Sachbearbeiter Herrn G mit der Mitteilung, dass die Pfändung ordnungsgemäß zustande gekommen sei und Gründe, die einer Pfändung entgegenstünden, nicht bekannt seien; Einwendungen gegen die Pfändung könnten nicht bei der Beklagten, sondern nur beim Vollstreckungsgericht (Amtsgericht, das den Beschluss erlassen hat) beziehungsweise bei der Vollstreckungsstelle erhoben werden.
Mit Schreiben vom 12.02.2011 erhob der Bevollmächtigte der Klägerin gegenüber der Beklagten "gegen die Handlungsweise der GV H Erinnerung" und mit Schreiben vom 19.02.2011 erhob er Widerspruch, weil "Angabe veranlasst sei, dass "G" festgestellt haben soll, dass ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der im Rubrum gegenüber dem maschinellen Text nachträglich handschriftlich verändert worden sei, den Anforderungen zum Auskunftsersuchen nach § 840 ZPO genügt".
Die Beklagte teilte dem Bevollmächtigten der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 22.02.2011 durch ihren Sachbearbeiter Herrn T mit, dass das Schreiben vom 12.02.2011 zur Kenntnis genommen worden sei; der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 16.01.2011 liege der Beklagten vor; man bitte um Beachtung des Schreibens vom 17.02.2011.
Hierzu teilte der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 28.02.2011 mit, sein Widerspruch sei durch das Schreiben der Beklagten vom 22.02.2011 nicht erledigt; er beantrage, den Sachbearbeiter T als befangen von der Bearbeitung zu entbinden.
Die Beklagte teilte dem Bevollmächtigten der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 09.03.2011 mit, die Drittschuldnererklärung vom 17.02.2011 sei nicht zu beanstanden und sei nach den gesetzlichen Vorgaben der ZPO erfolgt; weiter führte sie erneut aus, dass Einwendungen gegen die Pfändung nicht bei der Beklagten, sondern nur beim Vollstreckungsgericht (Amtsgericht, das den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen habe) erhoben werden könnten.
Die Gerichtsvollzieherin des Amtsgerichts Düsseldorf, Frau H1, stellte der Beklagten am 25.03.2011 per Zustellungsurkunde (§ 840 ZPO) den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 25.02.2011 zu. Auch mit diesem Beschluss wurde die Beklagte nach § 840 ZPO aufgefordert, insbesondere zu erklären, ob und inwieweit sie die Forderung als begründet anerkenne und Zahlungen zu leisten bereit sei, ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen, und ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger vorgepfändet sei.
Die Beklagte erklärte daraufhin gegenüber den Bevollmächtigten der Gläubigerin des vorbezeichneten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (Gläubigerin = Privatärztliche Verrechnungsstelle) mit Schreiben vom 29.03.2011 nach § 840 ZPO / § 316 AO, dass sie die Forderung anerkenne, dass aber auf den für die Pfändung maßgeblichen Zahlbetrag von 1.116,12 EUR bereits vorrangig zu erfüllende Forderungen über ca. 20.000 EUR bestünden und daher derzeit für die zu erfüllende Forderung keine pfändbaren Beträge zur Verfügung stünden; wegen der übermittelten personenbezogenen Daten belehrte die Beklagte die Bevollmächtigten der Gläubigerin.
Eine Ausfertigung ihres Schreibens vom 29.03.2017 und des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 25.02.2011 übersandte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 29.03.2011 mit der Mitteilung, dass die Pfändung ordnungsgemäß zustande gekommen sei und Gründe, die einer Pfändung entgegenstünden, nicht bekannt seien; Einwendungen gegen die Pfändung könnten nicht bei der Beklagten, sondern nur beim Vollstreckungsgericht (Amtsgericht, das den Beschluss erlassen hat) beziehungsweise bei der Vollstreckungsstelle erhoben werden.
Mit Schreiben vom 01.04.2011 erhob der Bevollmächtigte der Klägerin gegenüber der Beklagten "gegen den Textbausteinbrief von Sachbearbeiter G vom 29.03.2011" Widerspruch, weil der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 25.02.2011 der GV H1 weder eine Datumsangabe und auch keine Unterschrift und kein Siegel ausweise.
Die Beklagte teilte dem Bevollmächtigten der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 12.04.2011 durch ihren Sachbearbeiter Herrn Q mit, dass das Schreiben vom 01.04.2011 nicht als Widerspruch gegen die Mitteilung der Beklagten vom 29.03.2011 angesehen werden könne, weil die Pfändung einer Sozialleistung über § 54 Sozialgesetzbuch 1. Buch (SGB I) durch Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung erfolge; in diesem Verfahren sei der Sozialleistungsträger Drittschuldner; seine Ausführung der (Renten-)Pfändung treffe keine erneute Regelung, weder gegenüber dem Pfändungsgläubiger noch gegenüber dem ursprünglichen Leistungsberechtigten; ein Verwaltungsakt ergehe dann nicht mehr; Einwendungen des Schuldners gegen die Pfändung könnten nur beim Vollstreckungsgericht erhoben werden; die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 25.02.2011 nach § 840 ZPO sei wirksam durch Zustellungsurkunde vom 25.02.2011 bei der Beklagten erfolgt.
Hierzu teilte der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 15.04.2011 mit, das Schreiben von Sachbearbeiter Q vom 12.04.2011 erledige keines seiner Vorbringen; ein "Widerspruchsanerkennungsverfahren" sei weder im Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) noch im Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorgesehen; der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei ein bloßer Entwurf gewesen, insofern sei der Beklagten auch kein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt worden, so dass ihm nunmehr eine Datensperrung zu bestätigen sei.
Die Beklagte teilte dem Bevollmächtigen der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 28.04.2011 mit, sie sei mit Abgabe der Drittschuldnererklärungen den ihr auferlegten gesetzlichen Verpflichtungen nach § 840 ZPO nachgekommen; die Beschlüsse seien jeweils mit Zustellurkunde über den GV zugestellt; Einwendungen gegen die Pfändung könnten nicht bei der Beklagten, sondern nur beim Vollstreckungsgericht (Amtsgericht, das den Beschluss erlassen hat) beziehungsweise bei der Vollstreckungsstelle erhoben werden.
Bereits mit Klageschriftsatz ihres bevollmächtigten Sohnes vom 19.04.2011 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) erhoben und schriftsätzlich beantragt,
"1. festzustellen, dass die Bkl. nicht befugt ist, i.S. § 840 ZPO Auskunft zu erteilen aufgrund nicht unterzeichneter Vordruckentwürfe mit Aufdruck "Pfändungs- u.Überweisungsbeschluss" und auch nicht aufgrund nachträglich handschriftlich veränderter diesbezüglicher Vordrucke mit ungekennzeichnetem Austausch der Gläubigerangabe, des weiteren, dass die Bkl. nicht befugt ist, diesbezüglich angeheftete Urteilsgegenstände als "wirksam zugestellt" in den Akten zu führen bzw. gegenüber der Klin zu bezeichnen und insbesondere zur Berichtigung der Akten insoweit verpflichtet ist,
2. dass die Bekl. dahingehende Widerspruchsführung gegen rechtsbrüchige Auskunftserteilung zu bescheiden hat und nicht befugt ist, ein weder in SGB-X oder sonst bzw. SGG vorgesehenes "Widerspruchsanerkennungsverfahren" vorzuschalten befugt ist,
3. Folgenbeseitigung für die unzulässigen Beauskunftungen binnen Wochenfrist nach Rechtskraft Datenlöschung bei den Empfängern zu betreiben hat mit Nachweis der Ausführung gegenüber der Kln.,
4. die Bekl. verpflichtet wird, die für die Behandlung von eingehender Auskunftsverlangen geltenden Dienstanweisungen usw. vollständig abschriftlich der Kln. mitzuteilen u n d die erfolglos beantragten Abschriften der streitbefangenen Zustellungen zu erteilen, einschließlich der Feststellung, dass die Verweigerung rechtswidrig war,
5. die Bkl. in die Kosten zu verurteilen, da die Kln. ALS VERSICHERTE mit einschlägiger Kostenregelungsfolge Klage führt."
Das SG hat die Klage unter dem Aktenzeichen S 26 R 1301/11 geführt.
Zur Begründung dieser Klage hat der Bevollmächtigte der Klägerin unter Beifügung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vom 26.02.2011 und 25.02.2011 sinngemäß vorgetragen, die Beklagte sei Rentenversicherungsträger der Klägerin; in dieser Eigenschaft habe sie zwei Auskunftsverlangen gemäß § 840 ZPO erhalten; gegen diese wende sich die Klägerin wegen offenbarer Mängel der zugrunde liegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, die darin lägen, dass einerseits das Rubrum des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (vom 26.01.2011) ausgetauscht worden sei, indem die Angabe im Rubrum " Amtsgericht Düsseldorf" handschriftlich in "Privatärztliche Verrechnungsstelle" ausgetauscht worden sei und dass andererseits die Angaben im Rubrum des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (vom 26.01.2011) zu "Ort und Tag" und "Anschrift" fehlen würden und, was wesentlich sei, im Vordruck die Unterschrift und Besiegelung des Rechtspflegers fehlen würde; auch seine Vorbringen zum Beschluss des Amtsgerichts Berlin (vom 25.02.2011) seien noch nicht abschließend beschieden; die Zustellung der Beschlüsse an die Beklagte sei daher unwirksam; daher würden die beiden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse auch keine zulässige Auskunftsgrundlage nach § 840 ZPO sein. Weiter hat der Bevollmächtigte vorgetragen, das Feststellungsinteresse der Klägerin resultiere aus einer Wiederholungsgefahr.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, der Kläger beanstande die von ihr erteilten Drittschuldnererklärungen gemäß § 840 ZPO vom 17.02.2011 und 29.03.2011 zu den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen vom 26.01.2011 und 25.02.2011; hinsichtlich der erbetenen Stellungnahme zu den Klageschriftsätzen des Klägers werde auf ihre Schreiben vom 09.03.2011, 12.04.2011 und 28.04.2011 verwiesen; weiter machte sie dazu, wann eine wirksame Zustellung eines Pfändungsbeschlusses erfolgt sei, weitere Ausführungen.
Der Bevollmächtigte der Klägerin hat am 10.08.2011 beim SG Einsicht in die Gerichts- und Verwaltungsakten genommen.
Mit Beschluss vom 25.10.2011 hat das SG das Klageverfahren S 26 R 1301/11 ausgesetzt bis zur endgültigen Erledigung des parallel anhängigen Klageverfahrens der Klägerin S 41 (27) R 42/05 (später S 46 (27, 41) R 42/05 (= L 14 R 363/13), weil nicht absehbar sei, welche Konsequenzen und Ansprüche sich aus dem Verfahren S 41 (27) R 42/05 ergeben würden, in dem es um eine sog. Sperrerklärung (Auskunftssperre) in Bezug auf Akten oder Unterlagen der Klägerin gehe und darum, dass Daten der Klägerin von der Beklagten nicht hätten weiter gegeben werden dürfen.
Das anschließende Befangenheitsgesuch des Bevollmächtigten vom 10.11.2011 gegenüber dem erstinstanzlichen Richter am SG Hausmann ist durch Beschluss des Landessozialgerichts NRW (LSG NRW) vom 12.03.2012 zurückgewiesen worden.
Mit Verfügung vom 26.04.2012 ist das Verfahren S 26 R 1301/11 nach mehr als 6-monatigem Ruhen entsprechend der Aktenordnung ausgetragen worden.
Auf die Beschwerde des Bevollmächtigten der Klägerin ist der Aussetzungsbeschluss des SG vom 25.10.2011 durch Beschluss des 18. Senats des LSG NRW vom 22.05.2013 aufgehoben worden.
Mit Schreiben vom 07.05.2015 teilte das SG dem Bevollmächtigen mit, dass das ursprünglich unter S 26 R 1301/11 geführte Verfahren unter dem neuen Aktenzeichen S 26 R 1983/13 wiederaufgenommen und fortgeführt werde.
Ebenfalls mit Schreiben vom 07.05.2015 teilte das SG den Beteiligten mit, dass eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid beabsichtigt sei, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweise und der Sachverhalt geklärt sei; es werde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Bevollmächtigte der Klägerin "widersprach" daraufhin einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid.
Durch Gerichtsbescheid vom 28.05.2015 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: "Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 105 Abs. 1 SGG). Die Klage ist unzulässig. Es handelt sich um eine Feststellungsklage im Sinne von § 55 SGG. Danach kann mit der Klage begehrt werden die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist, die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes, die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Nach Auswertung des in großen Teilen unverständlichen Klageantrags begehrt die Klägerin im Wesentlichen offensichtlich die Feststellung, dass die Beklagte nicht befugt war, gemäß §840 ZPO Auskunft zu erteilen aufgrund von Pfändungsüberweisungsbeschlüssen. Dabei kann es sich allenfalls um eine Klage im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG handeln. Nur die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses kommt danach in Betracht. Bei der Frage, ob die Beklagte nach § 840 ZPO auskunftspflichtig ist, handelt es sich nicht um die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, sondern um eine Rechtsauskunft. Außerdem ist ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung nicht erkennbar. Schließlich hatten die Drittschuldnererklärungen der Beklagten vom 17.02.2011 und 29.03.2011 für die Klägerin keinerlei Auswirkungen. Die weiteren Anträge der Klägerin sind völlig unverständlich und somit auch unzulässig. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG."
Der Gerichtsbescheid ist dem Bevollmächtigten der Klägerin am 01.06.2015 gegen Postzustellurkunde zugegangen.
Mit Schriftsatz vom 01.06.2015 hat der Bevollmächtige der Klägerin zunächst Richter am SG Anger abgelehnt und "unabhängig von der Ablehnung" Tatbestandsberichtigung begehrt, soweit das SG im Gerichtsbescheid ausgeführt habe: "des in großen Teilen unverständlichen Klageantrags"; zur "Rechtsmittelvorbereitung" hat er außerdem Akteneinsicht begehrt.
Mit Beschluss vom 22.06.2015 hat Richter am SG Anger den Antrag auf Tatbestandsberichtigung abgelehnt, weil dem Antrag nicht verständlich zu entnehmen sei, inwieweit der Tatbestand unrichtig sein soll.
Mit Beschluss des SG Düsseldorf vom 15.07.2015 ist das Befangenheitsgesuch gegen Richter am SG Anger zurückgewiesen worden.
Mit Schriftsatz vom 27.06.2015 hat der Bevollmächtige für die Klägerin Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 28.05.2015 eingelegt und Akteneinsicht beantragt. Er trägt vor, dass "unzutreffend sei, dass die Feststellung begehrt werde, dass die Beklagte befugt war, Auskunft nach § 840 ZPO zu erteilen"; die Feststellung richte sich darauf, "dass kein wirksamer Antrag vorlag … aufgrund nicht unterzeichneter Vordruckentwürfe"; "untaugliche Zustellstücke können … nicht wirksam zugestellt werden, weil dies den dem Zustellstück anhaftende Mangel nicht zu heilen vermag". Mit weiterem Schriftsatz vom 07.12.2015 trägt er vor, er beantrage, der Beklagten die Angabe aufzugeben, worauf sie ihre Auffassung stütze, dass ein ununterzeichneter Vordruck, der zwar die vorgedruckte Angabe enthalte, er sei Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der aber keine Datierung und kein Gericht angebe und keine Siegel und keine Unterschrift enthalte, taugliches Zustellungsstück darstellen solle; es handele sich aus seiner Sicht lediglich um einen Entwurf eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses; nichts anderes gelte bezüglich des zweiten streitbefangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, bei dem nachträglich die maschinenschriftliche Gläubigerangabe handschriftlich geändert worden sei; ein Feststellungsinteresse bestehe, weil Wiederholungsgefahr bestehe. Letztlich wiederholt der Bevollmächtige dann seinen Vortrag nochmals mit Schriftsatz vom 30.12.2015.
Die Beklagte erwidert, sie verweise auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides.
Der Kläger hat am 07.12.2015 bei dem SG Düsseldorf Einsicht in die ihm dort vom Senat zur Verfügung gestellten Gerichts- und Verwaltungsakten genommen.
Über das ebenfalls im 14. Senat des LSG NRW anhängige Verfahren des Bevollmächtigen selbst (L 14 R 363/13) hat der Senat im Verhandlungstermin am 13.05.2016 entschieden. An diesem Tag hat der Bevollmächtige der Klägerin auf der Geschäftsstelle des Senats nochmals Einsicht in die Gerichts- und Verwaltungsakten genommen.
Nach Ladung zum Verhandlungstermin des Senats am 13.10.2017 hat der Bevollmächtige der Klägerin mit Schriftsatz vom 19.09.2017 ein Gesuch auf Ablehnung des Vorsitzenden des Senats (Vorsitzender Richter am LSG Richter) gestellt. Dieser hat die dienstliche Stellungnahme abgegeben, dass er sich in diesem Rechtsstreit nicht für befangen halte. Mit Beschluss vom 27.09.2017 hat der Senat (in der Besetzung mit Richterin am LSG E, Richter am LSG Dr. L und Richter am LSG Dr. I) das Gesuch als unzulässig zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 27.09.2017 hat der Bevollmächtige der Klägerin ein Gesuch auf Ablehnung der Berichterstatterin, der Richterin am LSG E, gestellt. Mit Beschluss vom 05.10.2017 hat der Senat (in der Besetzung mit Vorsitzendem Richter am LSG S, Richterin am LSG N und Richter am LSG Dr. L) das Gesuch als unzulässig zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 05.10.2017 hat der Bevollmächtige der Klägerin erneut ein Gesuch auf Ablehnung des Vorsitzenden, der Berichterstatterin "und anderer" und mit Schriftsatz vom 09.10.2017 erneut ein Gesuch auf Ablehnung des Vorsitzenden, der Berichterstatterin, des weiteren Berufsrichters des 14. Senats Dr. L und der Richterin am LSG N aus dem Vertretungssenat gestellt.
Im Verhandlungstermin des Senats am 13.10.2017 ist für die Klägerin, deren persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden war, niemand erschienen. Der Vorsitzende hat zu Protokoll festgehalten, dass die Klägerin und ihr Bevollmächtigter am 19.09.2017 ordnungsgemäß geladen worden sind, was sich aus der Postzustellurkunde ergebe.
Im Verhandlungstermin hat der Senat zunächst folgenden Beschluss verkündet: "Nachdem die Ablehnungsgesuche hinsichtlich des Vorsitzenden (Beschluss vom 27.09.2017) und der Berichterstatterin (Beschluss vom 05.10.2017) als unbegründet zurückgewiesen worden sind, sind die weiteren Ablehnungsgesuche vom 05.10.2017 (erneute Ablehnung des Vorsitzenden, der Berichterstatterin "und andere"), sowie vom 09.10.2017 (Ablehnung des Vorsitzenden, der Berichterstatterin, des weiteren Berufsrichters des 14. Senats Dr. L und der Richterin am Landessozialgericht N aus dem Vertretungssenat) missbräuchlich und von daher unzulässig. Mit ihnen sind – soweit sie überhaupt nachzuvollziehen sind – lediglich die Vorwürfe wiederholt worden, die bereits Gegenstand der früheren als unbegründet zurückgewiesenen Ablehnungsgesuchen gewesen sind. Der Senat kann im heutigen Termin unter Mitwirkung der drei Berufsrichter des 14. Senats verhandeln und in diesem Termin auch eine Entscheidung treffen, denn bei unzulässigen Ablehnungsgesuchen können abweichend von § 45 ZPO die abgelehnten Richterinnen und Richter selbst über das Ablehnungsgesuch mitentscheiden (BSG, Beschlüsse vom 16.02.2001, B 11 AL 19/01 B und vom 02.12.2008, B 13 R 23/08 BH).
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Sache verhandeln und entscheiden, obwohl die Klägerin, deren persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, nicht zum Termin erschienen ist. Der Bevollmächtigte der Klägerin ist mit der ordnungsgemäß erfolgten Ladung (Postzustellurkunde vom 19.09.2017) auf diese zulässige Verfahrensweise (§§ 124 Absatz 1, 153 Absatz 1 SGG) hingewiesen worden.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig.
Sie ist jedoch in allen geltend gemachten Punkten unbegründet.
1.
Mit der Berufung (Schriftsatz vom 27.06.2015) führt der Bevollmächtige der Klägerin aus, es sei unzutreffend, wie es das SG im Gerichtsbescheid aber in verkürzender Form ausgeführt habe, dass es ihm um die Feststellung gehe, dass die Beklagte befugt gewesen sei, Auskunft nach § 840 ZPO zu erteilen"; die begehrte Feststellung richte sich vielmehr (auch) darauf, "dass kein wirksamer Antrag vorlag … aufgrund nicht unterzeichneter Vordruckentwürfe"; "untaugliche Zustellstücke können … nicht wirksam zugestellt werden, weil dies den dem Zustellstück anhaftenden Mangel nicht zu heilen vermag". Hiernach begehrt der Bevollmächtige der Klägerin mit der Berufung, wie schon mit der Klage, offenbar folgende Feststellungen: Zum einen begehrt er,- mit der Begründung, dass die beiden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vom 26.01.2011 und 25.02.2011 formale Mängel aufweisen würden und es sich insofern nur um Entwürfe handele,- offenbar die Feststellung der Unwirksamkeit der Zustellung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vom 26.01.2011 und 25.02.2011. Daran anknüpfend begehrt er zum zweiten offenbar die Feststellung, dass die Beklagte nicht befugt war, die Beschlüsse als "wirksam zugestellt" in den Akten zu führen bzw. diese so gegenüber der Klägerin zu bezeichnen, sowie dass die Beklagte insoweit zur Berichtigung der Akten verpflichtet ist. Zum dritten begehrt er, wiederum an die ersten beiden Feststellungsbegehren anknüpfend, offenbar die Feststellung, dass die Beklagte nicht zur Abgabe von Drittschuldnererklärungen nach § 840 ZPO befugt war, weil keine wirksame Zustellung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse erfolgt sei. Diese seine Feststellungsbegehren verfolgt der Bevollmächtigte der Klägerin dabei offenbar mit dem Ziel, dass die von der Beklagten nach § 840 ZPO abgegebenen Drittschuldnererklärungen vom 17.02.2011 und 29.03.2011 als unwirksam erachtet werden, weil ihnen jeweils kein wirksam zugestellter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugrunde liegt. Der Klageantrag zu 1. im Schriftsatz vom 19.04.2011 ist nach Auffassung des Senats so zu verstehen ("festzustellen, dass die Bkl. nicht befugt ist, i.S. § 840 ZPO Auskunft zu erteilen aufgrund nicht unterzeichneter Vordruckentwürfe mit Aufdruck "Pfändungs- u.Überweisungsbeschluss" und auch nicht aufgrund nachträglich handschriftlich veränderter diesbezüglicher Vordrucke mit ungekennzeichnetem Austausch der Gläubigerangabe, des weiteren, dass die Bkl. nicht befugt ist, diesbezüglich angeheftete Urteilsgegenstände als "wirksam zugestellt" in den Akten zu führen bzw. gegenüber der Klin zu bezeichnen und insbesondere zur Berichtigung der Akten insoweit verpflichtet ist").
Für die aufgezeigten Feststellungsbegehren war der Sozialrechtsweg an sich nicht eröffnet. Denn für die Frage, ob Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse Mängel aufweisen, ist der Sozialrechtsweg nicht einschlägig; schon die Beklagte hat dem Bevollmächtigten der Klägerin insofern mit Schreiben vom 09.03.2011 zutreffend mitgeteilt, dass Einwendungen gegen Pfändungsbeschlüsse nicht bei der Beklagten, sondern nur beim Vollstreckungsgericht (Amtsgericht, das den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen habe) erhoben werden können. Bei der hier gegebenen Unzulässigkeit des Rechtsweges wäre die Klage vom SG mithin nicht abzuweisen gewesen, sondern dieses hätte die Unzulässigkeit des Rechtsweges aussprechen und den Rechtsstreit durch Beschluss an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges verweisen müssen (§ 17 a Absatz 2 Satz 1 GVG). Da das SG allerdings in der Hauptsache entschieden hat, ist für das LSG eine bindende Rechtswegzuständigkeit eingetreten. Denn eine verbindliche Rechtswegentscheidung in erster Instanz oder (falls die Rechtswegunzuständigkeit nicht gerügt war) eine Entscheidung des unzuständigen Gerichts erster Instanz in der Hauptsache haben Bindungswirkung für die Folgeinstanzen; bejaht ein Sozialgericht durch Beschluss seine Zuständigkeit oder entscheidet es in der Hauptsache, ohne dass einer der Beteiligten den Rechtsweg gerügt hat, ist die Rechtswegzuständigkeit für die Folgeinstanzen verbindlich und nicht mehr zu prüfen; dies gilt auch, wenn die Rechtswegzuständigkeit zu Unrecht angenommen wurde; auch in der Abweisung einer Klage als unzulässig liegt eine ggf. stillschweigende, die Folgeinstanzen bindende Bejahung des Rechtswegs, wenn die Unzulässigkeit der Klage nicht gerade mit der fehlenden Rechtswegzuständigkeit begründet wird (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 20.05.2003, B 1 KR 7/03 R).
Das Feststellungsbegehren des Bevollmächtigen der Klägerin stellt jedoch eine unzulässige Elementenfeststellungsklage dar. Denn bei der mit Schriftsatz vom 19.04.2011 begehrten Feststellung, "dass die Bkl. nicht befugt ist, i.S. § 840 ZPO Auskunft zu erteilen und dass die Bkl. nicht befugt ist, diesbezüglich angeheftete Urteilsgegenstände als "wirksam zugestellt" in den Akten zu führen bzw. gegenüber der Klin zu bezeichnen", handelt es sich um eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens der Beklagten. Eine Elementenfeststellungsklage, die sich nicht auf einzelne Rechte oder Pflichten, sondern auf die Klärung anderer Einzelfragen innerhalb eines möglichen Rechtsverhältnisses richtet, ist grundsätzlich unzulässig; dies gilt etwa auch für eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens der Beklagten (Dr. Tilman Breitkreuz in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 55 SGG, Rdn. 6 mit Hinweis auch auf LSG Hamburg, Urteil vom 27.05.2010, L 5 AS 71/08)
Der insofern bereits unzulässige Klageantrag zu 1. führt zur Unbegründetheit der Berufung insoweit.
2.
Auch das Berufungsbegehren zu 2. ist unbegründet, da das entsprechende Klagebegehren zu 2. unzulässig war.
Mit dem Klageantrag zu 2. begehrte der Bevollmächtige die Bescheidung seiner Widersprüche gegen die erteilten Drittschuldnererklärungen der Beklagten ("dass die Bekl. dahingehende Widerspruchsführung gegen rechtsbrüchige Auskunftserteilung zu bescheiden hat und nicht befugt ist, ein weder in SGB-X oder sonst bzw. SGG vorgesehenes "Widerspruchsanerkennungsverfahren" vorzuschalten").
Bei diesem Begehren handelt es sich um eine Untätigkeitsklage nach § 88 Absatz 2 SGG auf Erlass von Widerspruchsbescheiden zu den gegen die beiden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse erhobenen "Widersprüchen" des Bevollmächtigen der Klägerin. Denn der Bevollmächtige der Klägerin hatte für diese erklärtermaßen "Erinnerung" bzw. Widerspruch eingelegt im Nachgang zur erhaltenen Mitteilung über die Ordnungsgemäßheit der Pfändungen mit Schreiben der Beklagten gegenüber der Klägerin vom 17.02.2011 bzw. vom 29.03.2011.
Da die Beklagte gegenüber der Klägerin jedoch keinen Verwaltungsakt erlassen hat, worauf die Beklagten ihren Bevollmächtigten bereits im Schreiben vom 12.04.2011 zutreffend hingewiesen hat, war der Untätigkeitsantrag im Sinne des § 88 Absatz 2 SGG, den der Bevollmächtige mit dem Klageantrag zu 2. erhoben hat, unzulässig. Denn ein Rechtsschutzbedürfnis ist auch für die Untätigkeitsklage notwendig, so dass die Klage unzulässig ist, wenn die Entscheidung über den gestellten Antrag für den Kläger keine Rechtswirkungen hätte, oder wenn der den Gegenstand des Antrags bildende Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann; so ist etwa der Erlass eines Widerspruchsbescheides nicht mit der Untätigkeitsklage durchsetzbar, wenn kein Ausgangsbescheid existiert, gegen den sich der Widerspruch richten könnte (Michael Wolff-Dellen in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 88 SGG, Rdn. 3); nach § 88 Absatz 2 SGG ist ein Versicherungsträger, wenn die Untätigkeitsklage zulässig und begründet ist, zu verurteilen, einen Widerspruchsbescheid zu erlassen; dabei hat die Verwaltung grundsätzlich auch einen unzulässigen Widerspruch zu bescheiden; anderes gilt jedoch, wenn überhaupt kein Verwaltungsakt vorliegt, wendet sich ein Bürger "widersprechend" gegen ein Verwaltungshandeln, das keinen Verwaltungsakt darstellt, ist die angegangene Behörde weder verpflichtet noch ist es ihr möglich, ihm einen Widerspruch zu erteilen (LSG Hamburg, Urteil vom 20.04.2005, L 1 KR 90/03).
Der insofern bereits unzulässige Klageantrag zu 2. führt zur Unbegründetheit der Berufung auch insoweit.
3.
Auch das Berufungsbegehren zu 3. ist unbegründet.
Mit dem Klageantrag zu 3. im Schriftsatz vom 19.04.2011 begehrte der Bevollmächtigte der Klägerin als "Folgenbeseitigung" bei unzulässig abgegebenen Drittschuldnererklärungen, die Löschung der Drittschuldnererklärungen und Erklärung dessen gegenüber deren Empfängern sowie Bestätigung dessen gegenüber der Klägerin ("Folgenbeseitigung für die unzulässigen Beauskunftungen binnen Wochenfrist nach Rechtskraft Datenlöschung bei den Empfängern zu betreiben hat mit Nachweis der Ausführung gegenüber der Kln.").
Bei diesem Begehren handelt es sich um eine Leistungsklage, § 54 Absätze 4 und 5 SGG. Denn die Leistungsklage ist auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen des Klagegegners gerichtet; soweit ein Verwaltungsakt erstritten werden soll, ist die Verpflichtungsklage vorrangig; ist Ziel der Klage dagegen die Unterlassung eines Verwaltungsaktes, ist die Verpflichtungsklage nicht vorrangig, es ist auf die Leistungsklage zurückzugreifen.
Die Leistungsklage setzt allerdings einen Rechtsanspruch des Klägers voraus. Denn sie dient der Durchsetzung von Rechtspositionen des Klägers. Dabei kann der Anspruch auf die Leistung aus dem Gesetz selbst stammen, auch aus einem Verwaltungsakt des Beklagten oder einem Vertrag zwischen den Streitparteien (Walter Böttiger in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 54).
Die Klägerin hat jedoch keinen Rechtsanspruch auf die begehrte "Löschung der Drittschuldnererklärungen" und Erklärung dessen gegenüber deren Empfängern sowie wiederum Bestätigung dessen ihr gegenüber. Eine solche "Löschung" der Drittschuldnererklärungen vom 17.02.2011 bzw. 29.03.2011 würde die Begründetheit des oben angeführten Klageantrags zu 1. voraussetzen ("festzustellen, dass die Bkl. nicht befugt ist, i.S. § 840 ZPO Auskunft zu erteilen"). Da dieser Antrag zu 1. aber, wie aufgezeigt, unzulässig war, kann die Klägerin keinen Anspruch auf "Löschung" der Drittschuldnererklärungen vom 17.02.2011 bzw. 29.03.2011 haben.
4.
Auch das Berufungsbegehren zu 4. ist unbegründet.
Mit dem Klageantrag zu 4. im Schriftsatz vom 19.04.2011 begehrte der Bevollmächtigte der Klägerin die Vorlage der Dienstanweisungen der Beklagten, die für die Behandlung eingehender Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse und der mit ihnen einhergehenden Erklärungspflicht nach § 840 ZPO gelten, sowie die Aushändigung von Abschriften über die erfolgte Zustellung der beiden bezeichneten Pfändungs – und Überweisungsbeschlüsse sowie die Feststellung, dass die Verweigerung rechtswidrig war ("die Bekl. verpflichtet wird, die für die Behandlung von eingehender Auskunftsverlangen geltenden Dienstanweisungen usw. vollständig abschriftlich der Kln. mitzuteilen u n d die erfolglos beantragten Abschriften der streitbefangenen Zustellungen zu erteilen, einschließlich der Feststellung, dass die Verweigerung rechtswidrig war".).
Auch bei diesem Begehren handelt es sich um eine Leistungsklage, § 54 Absätze 4 und 5 SGG.
Auch für dieses Leistungsbegehren fehlt es hier aber an einem Rechtsanspruch der Klägerin. Dieses Begehren kann die Klägerin allenfalls im Rahmen einer Bitte auf Auskunft anbringen. Die Beklagte hat der Klägerin im Übrigen die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse in Kopie zukommen lassen und ihr auch mit Schreiben vom 12.04.2011 bzw. vom 28.04.2011 mitgeteilt, dass die Zustellung der Beschlüsse gemäß § 840 ZPO jeweils durch Zustellungsurkunde wirksam erfolgt ist.
5.
Auch das Berufungsbegehren zu 5. ist unbegründet.
Mit seinem fünften Begehren verlangt der Bevollmächtige der Klägerin, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen ("die Bkl. in die Kosten zu verurteilen, da die Kln. ALS VERSICHERTE mit einschlägiger Kostenregelungsfolge Klage führt.").
Die Kosten der in allen Punkten unbegründeten Berufung der Klägerin sind der Beklagten aber nicht aufzuerlegen. Vielmehr gilt hier § 193 SGG. Grundsätzlich orientiert sich die Kostenentscheidung am Verfahrensausgang, d.h. am Umfang von Obsiegen bzw. Unterliegen unter Berücksichtigung einer etwaig gegebenen Veranlassung zur Klageerhebung durch die Beklagte. Hier unterliegt die Klägerin in Gänze, ohne dass die Beklagte Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat. Daher sind der Beklagten auch keine Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der §§ 160 Abs. 1 S. 1, 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Erstellt am: 29.08.2018
Zuletzt verändert am: 29.08.2018