Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.3.2015 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren haben die Kläger beantragt, ihnen unter Abänderung entgegenstehender Verwaltungsakte der Beklagten Kosten des Widerspruchsverfahrens (§ 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch [SGB X]) in Höhe von 280,00 EUR zu erstatten.
Mit Urteil vom 27.1.2015, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht (SG) Düsseldorf die Klage abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Berufung durch das SG haben die Kläger am 18.2.2015 bei dem SG "Gegenvorstellung" erhoben, die das SG mit Beschluss vom 11.3.2015 als unzulässig zurückgewiesen hat.
Gegen den ihnen am 17.3.2015 zugestellten Beschluss haben die Kläger am 16.4.2015 bei dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen die – nach der dem angefochtenen Beschluss des SG beigefügten Rechtsmittelbelehrung statthafte – Beschwerde eingelegt, mit der sie im Wesentlichen rügen, das SG habe den Streitgegenstand unzutreffend erfasst, weshalb das Urteil vom 27.1.2015 nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sei.
Die Beklagte tritt der Beschwerde unter Verweis auf einen Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 15.6.2015 (L 4 R 212/15 B) entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte.
II.
Die Beschwerde der Kläger gegen den die Gegenvorstellung zurückweisenden Beschluss des SG vom 11.3.2015 ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.
Gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet die Beschwerde gegen Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte statt, soweit in dem SGG nichts anderes bestimmt ist. Hiernach ist die am 16.4.2015 bei dem LSG Nordrhein-Westfalen eingelegte Beschwerde der Kläger nicht statthaft, da das SG mit der Zurückweisung der Gegenvorstellung eine Entscheidung in diesem Sinne – ungeachtet der Frage, in welchen Fällen eine Gegenvorstellung vor dem Hintergrund der Einführung der Anhörungsrüge (§ 178a SGG) ihrerseits im sozialgerichtlichen Verfahren überhaupt noch statthaft ist – nicht getroffen hat (so auch Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Aufl. 2011, Vorb. § 124 Rdnr. 10 m.w.N.).
Die Gegenvorstellung stellt keinen gesetzlich geregelten Rechtsbehelf dar. Mit diesem wendet sich der Betroffene vielmehr außerhalb der einschlägigen Verfahrensordnung und außerhalb förmlicher Verfahrensrechte an das Gericht mit dem Ziel der Überprüfung seiner Entscheidung (Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 25.11.2008, 1 BvR 848/07, juris, Rdnr. 39).
Weist das Gericht die Gegenvorstellung zurück, ist gegen das Ergebnis dieser Selbstüberprüfung keine – in der Prozessordnung auch nicht vorgesehene – außerordentliche Beschwerde an das im Instanzenzug nächsthöhere Gericht gegeben (Bundesfinanzhof, Beschluss v. 23.2.2005 – IX B 177/04 m.w.N.).
Etwas anderes ergibt sich im vorliegenden Verfahren auch nicht daraus, dass in dem Beschluss vom 11.3.2015 unzutreffend zugunsten des Rechtsbehelfs der Beschwerde belehrt worden ist.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 11.09.2015
Zuletzt verändert am: 11.09.2015