Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.03.2015 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
In dem zugrundeliegenden Streitverfahren S 26 R 662/14 hat das Sozialgericht Düsseldorf nach Erledigung der Hauptsache mit Beschluss vom 14.01.2015 entschieden, dass die außergerichtlichen Kosten der Klägerin nicht zu erstatten seien. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge der Klägerin hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 03.02.2015 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin am 18.02.2015 Gegenvorstellung erhoben, die das Sozialgericht mit Beschluss vom 18.03.2015 als unzulässig zurückgewiesen hat.
Hiergegen hat die Klägerin am 16.04.2015 Beschwerde erhoben. Eine Begründung ist nicht erfolgt.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Beschluss vom 18.03.2015 aufzuheben und das Sozialgericht unter Zulassung der Gegenvorstellung vom 18.02.2015 zu veranlassen, eine erneute Kostenentscheidung im Rechtsstreit S 26 R 662/14 zu treffen.
Die Beklagte hat sich nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.
II.
Die Beschwerde gegen den die Gegenvorstellung zurückweisenden Beschluss des Sozialgerichts vom 18.03.2015 ist nicht statthaft und damit unzulässig. Der Senat schließt sich insoweit nach eigener Prüfung der Entscheidung des 4. Senats des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15.06.2015 in dem Verfahren L 4 R 212/15 B an. Dieser hat ausgeführt:
"Die Gegenvorstellung ist kein gesetzlich geregelter Rechtsbehelf. Mit dieser wendet sich der Betroffene vielmehr außerhalb der einschlägigen Verfahrensordnung und außerhalb förmlicher Verfahrensrechte an das Gericht mit dem Ziel der Selbstüberprüfung seiner Entscheidung (vgl. z. B. BVerfG Beschl. v. 25.11.2008 – 1 BvR 848/07 – juris Rn. 39; BFH Beschl. v. 23.02.2005 – IX B 177/04 – juris Rn. 3). Weist das Gericht die Gegenvorstellung zurück, ist gegen das Ergebnis der Selbstüberprüfung keine (in der Prozessordnung auch nicht vorgesehene) Beschwerde an das im Instanzenzug nächsthöhere Gericht gegeben (vgl. BFH a.a.O. mwN). Wird wie hier Gegenvorstellung gegen einen Beschluss erhoben, der über eine Anhörungsrüge befindet, ergibt sich dies ergänzend auch bereits daraus, dass schon gegen den Beschluss über die Anhörungsrüge selbst eine Beschwerdemöglichkeit ausgeschlossen ist (§ 178 a Abs. 4 S. 3 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Dies muss aber erst recht dann gelten, wenn der Kläger sich hiergegen (dennoch) mit einem nicht gesetzlich normierten Rechtsbehelf wendet. Hierdurch kann der gesetzliche Beschwerdeausschluss nicht umgangen werden. Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des SG ändert hieran nichts."
Diesen Erwägungen ist nichts hinzuzufügen.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 29.07.2015
Zuletzt verändert am: 29.07.2015