Rev. d.Kl. wird als unzulässig verworfen.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.07.2003 aufgehoben. Die Klage gegen die im Berufungsverfahren ergangenen Bescheide vom 28.06.2004 und 23.08.2004 wird abgewiesen. Die Beklagte trägt die der Klägerin im Klageverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten vollständig und die der Klägerin im Berufungsverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu einem Viertel. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Rahmen einer im Berufungsverfahren erhobenen erstinstanzlichen Klage nur noch darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, einen sogenannten Herstellungsbescheid nach Erlass des Altersrentenbescheides aufzuheben, um die Altersrente danach mit Wirkung für die Zukunft neu festzustellen und zu berechnen.
Die 00.00.1939 geborene Klägerin reiste am 09.02.1989 aus dem Beitrittsgebiet in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie ist Inhaberin des Vertriebenenausweises A. Am 01.09.1989 beantragte sie die Durchführung eines Kontenklärungsverfahrens. Nach Sichtung und Auswertung der beigebrachten Unterlagen erließ die Beklagte daraufhin zunächst zwei Bescheide unter dem Datum 24.10.1989 (Versicherungsverlauf nach § 104 Abs. 3 Angestelltenversicherungsgesetz – AVG -). Daneben erließ die Beklagte unter dem 26.10.1989 zwei sogenannte Herstellungsbescheide (Feststellungsbescheide), in denen (neben Ausfall- und Kindererziehungszeiten) Beitragszeiten nach § 15 Fremdrentengesetz (FRG) ohne Kürzung hinsichtlich der Zeiträume 01.09.1953 bis 25.01.1989 mit entsprechender Leistungsgruppenzuordnung anerkannt wurden. Mit weiterem Bescheid vom 11.10.1994 waren schließlich noch Berücksichtigungszeiten wegen Pflege ab 01.06.1994 vorgemerkt worden.
Am 08.11.2001 beantragte die Klägerin die Gewährung einer vorgezogenen Altersrente für langjährig Versicherte. Mit Bescheid vom 20.02.2002 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine solche Rente beginnend ab dem 01.04.2002 in Höhe von 321,86 Euro. Auf Seite 3 dieses Bescheides heißt es unter der Rubrik – Hinweise zur Berücksichtigung von Zeiten -: "Es wurden Zeiten zurückgelegt, die nach den bisherigen rentenrechtlichen Vorschriften berücksichtigt wurden. Diese Vorschriften sind zum Teil aufgehoben oder geändert worden. Insbesondere ist die Bewertung der Zeiten neu geregelt worden. Wir haben geprüft, in welchem Umfang die Zeiten nach den jetzt maßgebenden Vorschriften anzurechnen sind. Die Bescheide vom 24.10.1989 über die Feststellung dieser Zeiten werden nach § 149 Abs. 5 Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) aufgehoben, soweit sie nicht dem geltenden Recht entsprechen. Die nach der Neuregelung zu berücksichtigenden Zeiten sind dem beiliegenden Versicherungsverlauf zu entnehmen".
Die beiden Bescheide vom 26.10.1989 werden im Rentenbescheid nicht erwähnt.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und machte unter Hinweis auf ihren Vertriebenenstatus u.a. geltend, die in der ehemaligen DDR zurückgelegten Beitragszeiten seien nicht angemessen berücksichtigt. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.01.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Altersrente der Klägerin habe gemäß § 300 SGB VI nach Maßgabe des bei Rentenbeginn wirksamen Rechts berechnet werden müssen. Ab dem 01.01.1992 habe das FRG keine Anwendung mehr auf Beitragszeiten in der ehemaligen DDR gefunden. Eine Ausnahme gelte nur gemäß § 259 a SGB VI, wenn ein Versicherter am 19.05.1990 seinen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gehabt habe und vor dem 01.01.1937 geboren worden sei. Als Angehörige des Jahrgangs 1939 betreffe die Klägerin diese Sondervorschrift nicht. Die Entgeltpunkte über die Beschäftigung mit Beiträgen im Beitrittsgebiet seien nach Maßgabe der §§ 254 d, 256 a Abs. 1 SGB VI, 269 Abs. 1 und 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VI ermittelt worden. Der Status als Vertriebene habe durch die Berücksichtigung des Monats Februar 1989 als Ersatzzeit Beachtung gefunden.
Hiergegen hat die Klägerin am 10.02.2003 Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf erhoben und unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens geltend gemacht, die Beklagte müsse auch aus formalen Gründen weiterhin das Fremdrentenrecht anwenden, denn sie habe jedenfalls die beiden Bescheide vom 26.10.1989 nicht aufgehoben, so dass diese weiter verbindlich seien.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 20.02.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2003 zu verurteilen, bei der Berechnung der Altersrente auf die Zeiträume bis zum 25.01.1989 weiterhin das FRG anzuwenden nach Maßgabe der Bescheide vom 26.10.1989 und die Rente dementsprechend neu festzustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, die Berechnung der Entgeltpunkte sei korrekt vorgenommen worden. Sie könne bei der Vielzahl der Versicherten und den häufigen Rechtsänderungen nicht jedes Mal einen neuen Feststellungsbescheid nach § 149 SGB VI erteilen. Im Rentenbescheid habe sie noch rechtzeitig frühere Bescheide aufheben können, ohne dass die Rücknahmebegrenzungen nach §§ 24, 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zu beachten seien. Im Übrigen bedürfe es grundsätzlich nicht einmal der Aufhebung früherer Feststellungsbescheide nach dem Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) Artikel 38.
Mit Urteil vom 30.07.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Bescheid vom 20.02.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2003 entspreche der Sach- und Rechtslage. Die im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten seien zutreffend ermittelt worden. Einer Aufhebung der früheren Feststellungsbescheide von 1989, also insbesondere der Bescheide vom 24.10. und 26.10.1996 nach den Vorschriften des SGB X und nach § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI habe es nicht ausdrücklich bedurft, weil schon nach Artikel 38 RÜG frühere Bescheide, die außerhalb einer Rentenbewilligung Feststellungen getroffen haben, daraufhin zu überprüfen seien, ob sie mit dem zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Vorschriften des SGB VI und FRG übereinstimmten. Obwohl die Rechtsprechung der Landessozialgerichte und auch des Bundessozialgerichts (BSG) in der Vergangenheit wiederholt die Auffassung vertreten habe, dass es trotz Artikel 38 RÜG gleichwohl einer ausdrücklichen Aufhebung früherer Feststellungsbescheide bedürfe, könne dies zur Überzeugung der Kammer aber dann nicht gelten, wenn durch neues Recht (hier die §§ 256 a, b und 259 a SGB VI) strukturell die bisherige Anwartschaft komplett neu zu berechnen sei mit einer komplett neuen Feststellung der Entgeltpunkte bei völliger Lösung von den bisherigen Vorschriften des FRG bzw. den dazu ergangenen Tabellen und Leistungsgruppen bzw. Qualifikationsgruppen. Artikel 38 RÜG sei insoweit als lex specialis gegenüber § 149 Abs. 5 SGB VI anzusehen mit der Folge, dass es einer Aufhebung der Bescheide vom 26.10.1989 nicht bedurft habe.
Gegen das am 14.08.2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12.09.2003 Berufung eingelegt. Sie verlangt weiterhin die volle Umsetzung der alten Feststellungsbescheide von 1989 auf die jetzige Rente.
Nach Hinweis des Senats auf verschiedene Urteile des Bundessozialgerichts zu Artikel 38 RÜG hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 04.05.2004 erklärt, die nach der zitierten Rechtssprechung notwendige Aufhebung der Bescheide vom 26.10.1989 sei bislang nicht erfolgt. Eine solche Aufhebung habe nach den erleichternden Voraussetzungen des § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI, der auch den Anwendungsbereich des Artikel 38 RÜG erfasse, mit Wirkung für die Vergangenheit spätestens mit Erteilung des Rentenbescheides und ausdrücklich zu erfolgen. Folglich seien, da die Rücknahme unter den erleichternden Voraussetzungen des § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI nicht vorgenommen worden sei, nunmehr zur Korrektur der noch im Raume stehenden Feststellungsbescheide die üblichen Korrekturvorschriften des SGB X heranzuziehen. Anzuwenden seien die §§ 48 sowie 24 SGB X. Der Rentenbescheid vom 20.02.2002 sei von Beginn an rechtswidrig, da diese Zeiten wegen der Wirksamkeit des rechtswidrigen Nichtleistungsbescheides zu berücksichtigenden gewesen wären. Es bestehe daher zusätzlich die Notwendigkeit, die Rente von Rentenbeginn an bis zum Zeitpunkt der Aufhebung des Nichtleistungsbescheides mit den mit Bescheiden vom 26.10.1989 anerkannten FRG-Zeiten neu festzustellen. Insoweit sei also dem Berufungsbegehren zu entsprechen.
Nach einer entsprechenden Anhörung (Schreiben vom 25.05.2004) erließ die Beklagte daraufhin im Berufungsverfahren unter dem 28.06.2004 einen Bescheid, mit dem die Bescheide vom 26.10.1989 über die Anerkennung von Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach den Vorschriften des FRG für die Zukunft mit Wirkung vom 01.07.2004 aufgehoben werden. Die Aufhebung dieser Bescheide ab diesem Zeitpunkt sei statthaft, weil ein Tatbestand des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 bis 4 SGB X gegeben sei und die Fristen des § 48 Abs. 4 SGB X noch nicht abgelaufen seien. Die Klägerin könne sich nicht auf dauerndes Vertrauen in den Bestand dieser Bescheide berufen.
Anschließend erteilte die Beklagte "in Ausführung ihres Anerkenntnisses" einen Bescheid vom 23.08.2004 über die Neufeststellung der Altersrente für die Zeit vom 01.04.2002 bis 30.06.2004 unter Zugrundelegung der Feststellungen des Bescheides vom 26.10.1989. Die Rentenhöhe belief sich nunmehr auf 429,27 Euro monatlich, es wurde eine Nachzahlung von 2.185,05 Euro errechnet. Mit Bescheid vom 17.11.2004 stellte die Beklagte schließlich die Altersrente ab 01.07.2004 ohne Berücksichtigung der nunmehr aufgehobenen Bescheide vom 26.10.1989 neu fest.
Die Klägerin, die weitere Einwendungen gegen die Berechnung ihrer Altersrente nicht mehr erhebt, vertritt die Ansicht, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, für die Zeit ab 01.07.2004 eine Aufhebung der Bescheide vom 26.10.1989 zu verfügen. Hier finde die Regelung des § 45 SGB X Anwendung. Sie habe jedoch in die Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 26.10.1989 vertraut, so dass eine Aufhebung dieser Bescheide nicht möglich sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.07.2003 aufzuheben, den Bescheid vom 28.06.2004 aufzuheben sowie die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 23.08.2004 zu verurteilen, Altersrente auch über den 30.06.2004 hinaus auf der Grundlage der für die Zeit vom 01.04.2002 bis 30.06.2004 getroffenen Feststellungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, sie sei durch Artikel 38 RÜG bzw. § 149 Abs. 5 SGB VI nicht gehindert, nach Erlass des Rentenbescheides mit Wirkung für die Zukunft die Nichtleistungsbescheide vom 26.10.1989 nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen des § 48 SGB X zurückzunehmen. Die Entscheidung des BSG vom 23.08.2005 – Az.: B 4 RA 21/04 R – sei hier nicht einschlägig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat im Rahmen des Berufungsverfahrens nur noch über die insoweit als erstinstanzlich zu wertende Klage gegen die gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gewordenen Bescheide vom 28.06.2004 und 23.08.2004 zu befinden, da dem ursprünglichen Klage- und Berufungsbegehren der Klägerin hinsichtlich des Zeitraums vom 01.04.2002 bis 30.06.2004 im Rahmen des Bescheides vom 23.08.2004 Rechnung getragen worden ist. Der ursprünglich angefochtene Bescheid vom 20.02.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist hierdurch vollkommen ersetzt worden. Das dem noch widersprechende Urteil des Sozialgerichts war auf die Berufung der Klägerin aufzuheben.
Die im Berufungsverfahren erhobene zulässige Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 28.06.2004 hat in der Sache keinen Erfolg. Auch wenn es die Beklagte bis zur Erteilung des ursprünglichen Rentenbescheides vom 20.02.2002 versäumt hatte, nach Maßgabe des Artikel 38 RÜG die früheren Feststellungsbescheide vom 26.10.1989 aufzuheben, ist sie gleichwohl berechtigt, diese Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X auch nach Erlass des Rentenbescheides vorzunehmen.
Bei den Bescheiden vom 26.10.1989, die die Beklagte nunmehr mit Bescheid vom 28.06.2004 ab 01.07.2004 aufgehoben hat, handelte es sich um sogenannte Herstellungsbescheide, mit denen gemäß § 11 Abs. 2 der Versicherungsunterlagen-Verordnung (VuVo) vom 03.03.1960 (Bundesgesetzblatt I 137) außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens Versicherungsunterlagen für Zeiten "hergestellt" wurden, die nach dem FRG anrechenbar waren. Solche Feststellungen sind Verwaltungsakte mit Dauerwirkung, mit denen der Rentenversicherungsträger ausnahmsweise im Voraus gesetzliche Tatbestandsmerkmale einer künftigen Leistungsgewährung und deren Bewertung als Vorleistung feststellen durfte. Das durch den Herstellungsbescheid abgeschlossene Verwaltungsverfahren diente der Rekonstruktion des Versicherungsverlaufs, ging aber insoweit über ein Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI (bzw. die entsprechende Vorgängervorschrift § 104 AVG) hinaus. Anders als bei der Vormerkung bezogen sich die bindungsfähigen Verfügungssätze in einem Herstellungsbescheid sowohl auf die in ihm aufgeführten Tatbestände von Versicherungszeiten als auch auf deren Bewertung, nämlich auf ihren durch Einstufung in Leistungsgruppen festgesetzten Vorleistungswert (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 23.08.2005, Az.: B 4 RA 21/04 R; Urteil vom 29.04.1994, Az.: 4 RA 25/96 mit weiteren Nennungen).
Diese Herstellungsbescheide blieben bzw. bleiben wirksam und damit nach Eintritt der Unanfechtbarkeit (§ 77 SGG) hinsichtlich der getroffenen Regelungen bindend, solange und soweit sie nicht zurückgenommen, widerrufen oder anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt sind (§ 39 Abs. 2 SGB X). Sofern zwischen Erteilung eines solchen Herstellungsbescheides und der Bewilligung einer entsprechenden Rente Änderungen in den rechtlichen Verhältnissen, beispielsweise durch Änderung der maßgebenden Anrechnungsvorschriften eingetreten sind (im Fall der im Beitrittsgebiet zurückgelegten Versicherungszeiten also die grundsätzliche Erfassung der Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach Maßgabe der §§ 254 d ff SGB VI anstelle der Vorschriften des FRG), bedarf es einer ausdrücklichen Aufhebung dieser Herstellungsbescheide, da sie ansonsten der Rentenberechnung zugrunde zu legen sind. In diesem Zusammenhang hat das BSG in der zitierten Rechtssprechung klargestellt, dass weder Artikel 38 RÜG noch § 149 Abs. 5 SGB VI den Rentenversicherungsträger von einer ausdrücklichen Aufhebung dieser Herstellungsbescheide entbinden.
Nach Artikel 38 RÜG in der Fassung des Artikel 14 des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes vom 24.06.1993 (Bundesgesetzblatt I Seite 1038) sind Bescheide, die außerhalb einer Rentenbewilligung aufgrund der Versicherungsunterlagen-Verordnung oder des Fremdrentenrechts Feststellungen getroffen haben, daraufhin zu überprüfen, ob sie mit den zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und des Fremdrentenrechts übereinstimmen. Beginnt eine Rente nach dem 31.07.1991, ist die für diese Rente nach diesem Zeitpunkt maßgebende Fassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und des Fremdrentenrechts von ihrem Beginn an auch dann anzuwenden, wenn der Feststellungsbescheid nach Satz 1 noch nicht durch einen neuen Feststellungsbescheid ersetzt ist; der Feststellungsbescheid ist im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen der §§ 24 und 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch aufzuheben.
Zur Begründung der in Satz 2, Halbsatz 2 angefügten Ergänzung wurde im Gesetzesentwurf ausgeführt, die Vorschrift diene der Klarstellung dahingehend, dass die bisherigen Feststellungsbescheide aufgrund des nach dem 31.07.1991 geltenden neuen Rechts ab Beginn der Rente aufgehoben werden müssen (vgl. BT-Drucksache 12/4810, Seite 39 zu Artikel 15 des Entwurfs). Hieraus hat die Rechtsprechung des BSG geschlossen, dass hierdurch das Erfordernis einer Aufhebung der Feststellungsbescheide im Gesetzestext bekräftigt bzw. wiederholt wird und dass über Artikel 38 RÜG lediglich die Aufhebungsvoraussetzungen hinsichtlich § 24 SGB X (Anhörung) und – dies überhaupt in Betracht kommt – bei einer Aufhebung für die Vergangenheit bezüglich § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X modifiziert werden. Nur insoweit verdrängt Artikel 38 RÜG die allgemeinen Rücknahmevorschriften des SGB X und erlaubt somit eine Aufhebung der Feststellungsbescheide, die jedoch unter den dort genannten erleichternden Voraussetzungen (also ohne Anhörung und ohne Berücksichtigung der Vertrauensschutzerwägungen, die bei einer Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Vergangenheit gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X zu beachten wären) spätestens im Rentenbescheid vorgenommen werden muss (BSG, Urteil vom 29.04.1997, a.a.O.; Urteil vom 16.12.1997, Az.: 4 RA 56/96; Urteil vom 30.03.2004, Az.: B 4 RA 46/02 R; Urteil vom 13.12.2000, Az.: B 5 RJ 42/99 R; sowie Urteil vom 23.08.2005, a.a.O.).
Eine solche Aufhebung der Herstellungsbescheide vom 26.10.1989 hatte die Beklagte – wie sie im Berufungsverfahren selbst eingeräumt hat – versäumt. Dementsprechend hat sie auch im Rahmen des Bescheides vom 23.08.2004 nunmehr hinsichtlich des Leistungszeitraumes ab 01.04.2002 – zunächst – wieder die Feststellungen dieser Herstellungsbescheide bei der Rentenberechnung zugrunde gelegt, was dann zu einer entsprechenden Erhöhung des Rentenzahlbetrages führte. Hierdurch wurde gleichzeitig der ursprüngliche Altersrentenbescheid vom 20.02.2002 ersetzt.
Die Beklagte war jedoch nunmehr nicht gehindert, die Herstellungsbescheide von Oktober 1989 nach den allgemeinen Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft – bezogen auf den Zeitpunkt 28.06.2004, also mit Wirkung ab 01.07.2004 – aufzuheben, da nach Erlass der Herstellungsbescheide vom 26.10.1989 eine Änderung in den rechtlichen Verhältnissen (hier Erfassung der Versicherungszeiten im Beitragsgebiet durch die Vorschriften des SGB VI anstelle des FRG) eingetreten ist, die einen – auch vom Umfang her von der Klägerin nicht bestrittenen – niedrigeren Zahlbetrag der Altersrente bedingt, da insoweit nunmehr Entgeltpunkte nach den Regelungen der §§ 256 a bis 256 c SGB VI und nicht nach "altem Recht", d.h. aufgrund der Anlagen 1 bis 16 des FRG, zu ermitteln sind. Die Herstellungsbescheide von Oktober 1989 sind also durch eine Änderung der maßgebenden Rechtsvorschriften rechtswidrig geworden. Da insoweit eine Aufhebung des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung nicht ab dem Zeitpunkt des Eintritts der wesentlichen Änderung (hier also der Rechtsänderung), sondern vielmehr erst mit Wirkung für die Zukunft erfolgt ist, sind Vertrauensschutzerwägungen diesbezüglich nicht anzustellen. Die erforderliche Anhörung nach § 24 SGB X hat die Beklagte durchgeführt. Bei einer Aufhebung wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse mit Wirkung für die Zukunft sind auch die in § 48 Abs. 4 i.V.m. § 45 Abs. 3 und 4 genannten Fristen nicht relevant. Ermessenserwägungen sind hierbei ebenfalls nicht anzustellen (vgl. von Wulffen/Wiesner, SGB X, § 48 Rdnrn. 20, 28 m.w.N.).
Der Senat ist bei Auswertung der zitierten Rechtssprechung des BSG zusammenfassend der Auffassung, dass die Vorschrift des Artikel 38 RÜG lediglich eine verwaltungstechnische Erleichterung gegenüber den engeren Voraussetzungen des § 48 SGB X für die Anpassung an geänderte rechtliche Verhältnisse beinhaltet, die bislang fehlende Aufhebung eines Herstellungsbescheides unter Beachtung aller Voraussetzungen des § 48 SGB X aber auch nach Rentenbewilligung nicht ausschließt (offen geblieben im Urteil des BSG vom 23.08.2005 a.a.O. Rdnr. 42).
Das von der Klägerin in den Vordergrund gestellte Vertrauensschutzinteresse gebietet kein anderes Ergebnis. Die Herstellungsbescheide von 1989, die zum damaligen Zeitpunkt noch keine betragsmäßige Feststellungen hinsichtlich der zu erwartenden finanziellen Auswirkungen auf die späteren Rentenhöhe beinhalteten, rechtfertigten nicht die Erwartung einer bestimmten Rentenhöhe, so dass der Aufhebungsbefugnis der Beklagten das verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine Rechtsstaatsprinzip und daraus resultierende Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes nicht entgegenstehen. Den generellen Ausschluss eines Aufhebungsrechts nach § 48 SGB X vermag der Senat weder dem Artikel 38 RÜG, der ja gerade eine Erleichterung der Aufhebbarkeit solcher Feststellungsbescheide bewirken sollte, wie auch § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI nicht beizumessen.
Da somit die Beklagte die Herstellungsbescheide von 1989 nach Maßgabe des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung ab 01.07.2004 aufheben konnte, war die Beklagte auch berechtigt, nunmehr durch den Bescheid vom 23.08.2004 den alten Rentenbescheid vom 20.02.2002 ebenfalls entsprechend § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft wegen Änderung der Verhältnisse (Aufhebung der bis dahin insoweit maßgebenden Herstellungsbescheide) aufzuheben, so dass die von der Klägerin erstrebte Beibehaltung der Rentenberechnung über den 30.06.2004 hinaus auf der Grundlage der für die Zeit vom 01.04.2002 bis 30.06.2004 getroffenen Feststellungen ebenfalls nicht in Betracht kommt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist insoweit auch nicht § 45 SGB X heranzuziehen, da es sich weder bei den Bescheiden von Oktober 1989 noch bei dem ursprünglichen Rentenbescheid vom 20.02.2002 um einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt gehandelt hatte. Die Bescheide von 1989 entsprachen der damaligen Sach- und Rechtslage. Der Bescheid vom 20.02.2002 hatte einen rechtswidrig-belastenden Regelungsgehalt, da er die bindenden Herstellungsbescheide von 1989 nicht berücksichtigte. Gegenüber diesem Rentenbescheid vom 20.02.2002 ist nunmehr auch eine wesentliche Änderung eingetreten, da bei Erlass dieses Bescheides noch die ungekürzte Anrechnung der nach dem FRG anerkannten Zeiten aufgrund der (noch) nicht aufgehobenen Bescheide vom 26.10.1989 vorzunehmen war und erst durch die aus den oben dargestellten Gründen noch zulässige Aufhebung dieser Feststellungsbescheide die wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X für die Berechnung der Altersrente ab 01.07.2004 eingetreten ist.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens.
Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, da das BSG – wie auch dem Urteil vom 23.08.2005 a.a.O. zu entnehmen ist – nicht darüber entschieden hat, ob Artikel 38 Satz 2, Halbsatz 2 RÜG bzw. § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI nach Erlass des Rentenbescheides eine Aufhebung der Herstellungsbescheide unter Anwendung der allgemeinen Vorschriften des § 48 Abs. 1 SGB X ausschließen. Die Entscheidung des BSG vom 23.08.2005 betraf eine andere Fallgestaltung.
Erstellt am: 20.02.2014
Zuletzt verändert am: 20.02.2014