Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 25.05.2007 geändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung des Unfallereignisses vom 20.05.2006 als Arbeitsunfall.
Der am 00.00.1966 geborene Kläger ist im N-hospital in L als Stationsleitung in der chirurgischen Ambulanz beschäftigt. Bei dem S Sportverein 1945 e. V. war er bis Ende Juni 2008 als Trainer der beiden Fußball-Damenmannschaften tätig. Er arbeitete dort wöchentlich sieben Stunden als Übungsleiter und bezog eine Aufwandsentschädigung von zunächst 120,- EUR, und später 150,- EUR monatlich. Zwischen Verein und Kläger gab es eine mündliche Vereinbarung "per Handschlag", wonach seine Pflichten geregelt waren. Das Training der Damenmannschaften fand in der Regel montags und mittwochs von 19.30 Uhr bis 21.00 Uhr statt. Sonntags war für 11.00 Uhr ein Spiel angesetzt. Darüber hinaus stand es im Ermessen des Klägers als Trainer, etwa nach einem verlorenen Spiel ein Zusatztraining anzusetzen. Nach Angaben des Klägers hatte der Vorstand die Möglichkeit, zusätzliche Trainingseinheiten anzuordnen. Dies sei allerdings bisher nicht geschehen. Der Kläger war nicht Mitglied des S Sportvereins sondern eines anderen Sportvereins, des SV I. Am 20.05.2006 fand ein Tagesausflug der beiden Damenfußballmannschaften zur Xantener Nordsee statt, an der ca. 25 Personen teilnahmen. Dazu gehörten Spielerinnen der beiden Damenmannschaften sowie deren Betreuer, nämlich der Kläger, der B B als Betreuer der ersten Mannschaft, dessen Bruder als Betreuer der anderen Mannschaft und O I, der den Fahrdienst für die noch nicht volljährigen Spielerinnen leistete. Ein aus drei Spielerinnen bestehendes Organisationskomitee (Vergnügungsausschuss) hatte die Veranstaltung geplant. Die Saison war bereits vor dem Unfalltag beendet. Der Ausflug wurde finanziert über die von den Spielerinnen und ihren Betreuern in die Mannschaftskasse eingezahlten Beträge (pro Spielerin und Saison ca. 26,- EUR) sowie einen Zuschuss des Vereins (560,- EUR). Im Vorjahr war die Gruppe zum Bierkästenklettern nach Sonsbeck gefahren. Die anderen Mannschaften des Vereins führten ebenfalls jährlich Ausflüge durch; dies reichte von Tagesfahrten bei den Jugendlichen bis zu Flügen nach Mallorca bei den männlichen Fußballern. Am 20.05.2006 trafen sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer gegen 10:00 Uhr in einem Garten-Cafe und brachen gegen 12:00 Uhr nach der Wasserskianlage in der Xantener Nordsee auf. Dort mussten sie wegen eines Gewitters zunächst längere Zeit warten. Anschließend fand das Wasserskifahren statt. Gegen 16:00 Uhr stürzte der Kläger beim Wasserskifahren, und zog sich dabei einen linksseitigen Oberschenkelhalsbruch zu. Anschließend – nachdem der Kläger ins Krankenhaus abtransportiert worden war – fand in dem Lokal neben der Xantener Nordsee ein Karaokenachmittag für die Teilnehmer des Ausflugs statt. Danach wurde ein kurzer Rückblick auf die abgelaufene Saison und ein Ausblick auf die kommende Saison gegeben. Anschließend traten die Teilnehmer die Heimfahrt an.
Durch Bescheid vom 08.08.2006 lehnte die Beklagte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen und Leistungen zu erbringen. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe im Unfallzeitpunkt keine versicherte Tätigkeit verrichtet. Versicherungsschutz habe auch nicht im Rahmen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung bestanden. Eine enge Betriebsbezogenheit habe die Veranstaltung vom 20.05.2006 nicht aufgewiesen. Sie habe nicht allen Betriebsangehörigen offengestanden, sondern sei mannschaftsintern angeregt, geplant und finanziert worden. Schließlich habe der Freizeitcharakter dieser Veranstaltung im Vordergrund gestanden.
Der Kläger erhob Widerspruch und machte geltend, bei der Veranstaltung am 20.05.2006 habe die Stärkung des Mannschaftsgefühls im Vordergrund gestanden, weil die erste Damenmannschaft den Meistertitel verpaßt und in der kommenden Saison einen neuen Anlauf zu nehmen gehabt habe. Der Vorstand habe ein Interesse daran gehabt, daß die Mannschaften auch außerhalb des Fußballplatzes eine Gemeinschaft bildeten und so der Zusammenhalt der Teams gestärkt werde. Der Vorstand habe Geldmittel zur Verfügung gestellt, die in die einzelnen Mannschaftskassen flössen und beispielsweise für eine Weihnachtsfeier, einen Saisonabschluß, ein gemeinsames Frühstück, einen Tagesausflug oder eine Radtour verwendet würden. So sei für die Saison 2005 / 2006 ein Betrag von 560,00 EUR zur Verfügung gestellt worden. Allen Mitgliedern des Vereins habe die Veranstaltung vom 20.05.2006 deshalb nicht geöffnet werden können, weil der Verein insgesamt ca. 600 Mitglieder stark sei. Auch in größeren Betrieben würden gemeinsame Aktivitäten im Einverständnis der Unternehmensleitung für die einzelnen Abteilungen durchgeführt. Durch Bescheid vom 18.09.2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die am 17.10.2006 erhobene Klage. Zu deren Begründung macht der Kläger geltend, im Unfallzeitpunkt habe sehr wohl eine versicherte Tätigkeit vorgelegen. Ein wesentliches Interesse der Vereinsführung daran, daß er an der Tagesfahrt zur Xantener Nordsee teilnehme, sei dadurch belegt, daß auch der B N B, ein Vorstandsmitglied, teilgenommen habe. Diese Veranstaltung sei auch nicht durch den Freizeitcharakter geprägt gewesen, sondern von der Motivation und Stärkung des Gemeinschaftsgefühls für weitere sportliche Einsätze der Mannschaften getragen gewesen. Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2006 zu verurteilen, das Unfallereignis vom 20.05.2006 als Arbeitsunfall im Sinne von § 8 SGB VII zu entschädigen. Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen. Sie hat auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug genommen.
Durch Urteil vom 25.05.2007 hat das Sozialgericht (SG) Duisburg festgestellt, dass das Unfallereignis ein Arbeitsunfall ist. Es hat dabei zugrunde gelegt, dass der Ausflug nicht nur für die Fußballspielerinnen sondern auch für den Kläger eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung dargestellt habe und deshalb versicherte Tätigkeit darstellte. Die unfallbringende Tätigkeit des Klägers an der Wasserskianlage sei ohne die sonstigen Tätigkeiten des Klägers als Trainer nicht denkbar. Über den Leistungsantrag des Klägers enthalten weder der Urteilstenor noch die Entscheidungsgründe irgendwelche Angaben. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird im übrigen Bezug genommen.
Gegen das am 20.06.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12.07.2007 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung weist sie darauf hin, dass es schon deshalb an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung fehle, weil weder ein Beauftragter des Unternehmers noch die Beschäftigten des Vereins an dem Ausflug teilnahmen, bei dem sich der Unfall ereignete.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 25.05.2007 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er nimmt auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug und macht geltend, bei der Frage, ob eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vorliege, komme es zwar auf die objektiven Gesamtumstände an. Gleichwohl habe er darauf vertrauen dürfen, bei dem Ausflug in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert zu sein.
Der Senat hat im Erörterungstermin vom 28.03.2008 den Kläger angehört und im Termin zur mündlichen Verhandlung die Zeugen H C (1. Vorsitzender des S Sportvereins) und N B (Kassierer und Vorstandsmitglied des S Sportvereins) gehört. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschriften vom 28.03. und 25.07.2008 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, das Unfallereignis vom 20.05.2006 als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Kläger Rente zu gewähren. Dieses Ereignis stand nicht im inneren Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit des Klägers.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3, 6 begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignete, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Dieser innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (Urteil des Senats vom 04.11.2005 – L 4 U 109/04); BSG, Urteil vom 07.12.2004, B 2 U 47/03 R m.w.N.).
Der am 20.05.2008 stattgefundene Unfall hat sich nicht bei einer Tätigkeit ereignet, bei der der Kläger nach § 8 Abs. 1 SGB VII iVm § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als Beschäftigter versichert war. Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Der Kläger war laut Vereinbarung als Übungsleiter für den S Sportverein an sieben Stunden pro Woche tätig und erhielt dafür eine Aufwandsentschädigung von 120,- EUR, zuletzt 150,- EUR pro Monat. Damit wurde das zweimal wöchentlich durchgeführte Training und das Spiel am Sonntag abgegolten. Das ergibt sieben Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten. Hinzu kommen mag noch das bei entsprechendem Anlass anzuberaumende Zusatztraining.
Ob der alljährlich nach Saisonende stattfindende Ausflug zum Bierkastenklettern oder an die Xantener Nordsee ebenfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, hängt davon ab, ob eine auf der Vereinbarung mit dem Sportverein beruhende Verpflichtung des Klägers hergeleitet werden kann, aufgrund derer der Verein als Arbeitgeber von ihm erwarten durfte und er sich verpflichtet fühlen musste, dass er an dem Ausflug teilnahm. Den Angaben des Klägers im Erörterungstermin vom 28.03.2008 ist zu entnehmen, dass er gerne an dem jährlichen Ausflug teilnimmt, soweit die Tätigkeit im Krankenhaus ihm dies erlaubt. Er hat indes keine dahingehende Angaben gemacht, dass er zur Teilnahme verpflichtet gewesen wäre. Dagegen spicht, dass der Ausflug von den Mannschaftsmitgliedern in Eigenregie geplant und organisiert wurde und nach den Angaben des Klägers und des Zeugen B der Spaßfaktor bei der Fahrt im Vordergrund stand. Allerdings haben die Zeugen C und B im Termin zur mündlichen Verhandlung des Senats glaubhaft dargelegt, dass an derartigen Ausflügen grundsätzlich der jeweilige Trainer teilnahm. Der Termin werde entsprechend abgestimmt.
Selbst wenn zugunsten des Klägers zugrunde gelegt wird, der Jahresausflug sei der versicherten Tätigkeit zuzurechnen, so fehlt gleichwohl der innere Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Betätigung, dem Wasserskifahren. Einen lückenlosen Versicherungsschutz während einer grundsätzlich versicherten Betätigung, hat das Bundessozialgericht (BSG) stets abgelehnt (vgl dazu: BSG, Urteil vom 18.03.2008 – B 2 U 13/07 R mit weiteren Nachweisen). Vielmehr kommt es darauf an, ob diejenige Betätigung, die unmittelbar zu dem Unfall geführt hat, in einer rechtlich bedeutsamen Beziehung zur versicherten Tätigkeit steht. Daran fehlt es hier. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Teilnahme an dem Ausflug für den Kläger verpflichtend war und somit zu seiner versicherten Tätigkeit als Trainer gehörte, so war er jedoch nicht verpflichtet, am Wasserskifahren oder etwa an der anschließend geplanten Karaokeveranstaltung aktiv teilzunehmen. Eine dahingehende Verpflichtung vermag der Senat weder den Angaben des Klägers noch den Bekundungen der Zeugen zu entnehmen. Die aktive Teilnahme des Klägers an derartigen Betätigungen war auch nicht unter dem Gesichtspunkt geboten, dass es zu seiner Aufgabe gehörte, die Mannschaft zusammen zu halten und das Zusammengehörigkeitsgefühl der Mannschaftsmitglieder zu fördern. Diesem Zweck sollte in erster Linie der schließlich geplante Rückblick auf die abgelaufene Saison und der Ausblick auf die kommende Saison dienen. Bei den Programmteilen mit "Spaßfaktor", nämlich dem Wasserskifahren und der Karaokeveranstaltung standen hingegen rein persönliche, von den Aufgaben als Trainer nicht mehr wesentlich beeinflußte Belange des Klägers im Vordergrund. Das Wasserskifahren stellte eine Freizeitbetätigung dar, an der der Kläger nicht zwangsläufig zur Erfüllung seiner Pflichten als Trainer aktiv teilnehmen musste. Er hätte sich ebenso gut auf die Zuschauerrolle beschränken können, wie dies einige andere Teilnehmer des Ausfluges nach den Bekundungen des Zeugen B ebenfalls getan haben.
Der innere Zusammenhang zwischen der zum Unfall führenden Betätigung, dem Wasserskifahren, und der versicherten Tätigkeit lässt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung herleiten. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kann unter bestimmten Voraussetzungen die Teilnahme von Beschäftigten an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem Unternehmen zugerechnet und der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt werden (vgl. zusammenfassend: BSG, Urteil vom 07.12.2004, B 2 U 47/03 R m.w.N.).
Voraussetzung für die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist, dass die betreffende Veranstaltung im Interesse des Unternehmens liegt und wie die eigentliche Arbeitstätigkeit selbst betrieblichen Zwecken dient. Die Begründung des Versicherungsschutzes bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen liegt in der personalen Grundbeziehung zwischen Dienstverpflichteten und Dienstherrn sowie dem für den Unternehmenserfolg in der Regel erforderlichen arbeitsteiligen Zusammenwirken der Beschäftigten. Bereits die Grundvoraussetzung für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung liegt nicht vor. Es müssen nämlich die Beschäftigten eines Betriebes daran teilnehmen, da deren Zusammenhalt gestärkt und so der Betriebszweck gefördert werden soll. Dies war nach den Angaben der Zeugen und den Angaben des Klägers nicht der Fall. Beschäftigte des Vereins waren neben dem Kläger der Platzwart und die Putzfrau. Ob auch der Wirt des Vereinslokals dazu zu zählen ist, kann dahingestellt bleiben. Sie haben an dem Ausflug nicht teilgenommen. Die Fußballspielerinnen des Amateurvereins und dessen Vorstandsmitglieder sind indes keine Beschäftigte des Vereins.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Erstellt am: 28.08.2008
Zuletzt verändert am: 28.08.2008