Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 24.07.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden Antragstellerin) begehrt von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegenerin (im folgenden Antragsgegnerin) im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Weiterzahlung von Verletztengeld über den 26.06.2014 hinaus.
Die am 00.00.1975 geborene Antragstellerin war als Krankenpflegehelferin im Nachtdienst in einem Pflegeheim beschäftigt. Laut Strafanzeige vom 1.11.2012 war ihr an diesem Tag der drogenabhängige Bewohner N N, der ihr bereits zuvor durch anzügliche Bemerkungen aufgefallen war, zunächst mehrfach auf dem Flur mit einer Wasserflasche, die er wie eine Waffe in der Hand hielt, gefolgt. Gegen Mitternacht sagte er zu ihr "Am Besten Du stirbst. Am Besten sofort". Gegen 2:00 Uhr saß die Antragstellerin allein im Pflegebüro, als der Bewohner das Büro aufsuchte und sie mit dem Worten "Pass schön auf Dich auf" ansprach. Daraufhin rief die Antragstellerin einen Kollegen, welcher den Bewohner wegschickte. Dieser bemerkte beim hinausgehen: "Du kommst keine Minute zu früh, ich wollte sie abstechen und mir die Kehle durchschneiden." Vor dem Pflegeheim nahm der Bewohner zwei Küchenmesser (Steakmesser) aus seiner Bekleidung und warf sie weg. Der Bewohner wurde noch am selben Tag aus dem Pflegeheim entlassen und ist ohne festen Wohnsitz. Er ist weiterhin flüchtig.
Der Internist Dr. Q aus F diagnostizierte bei der Antragstellerin am 12.12.2012 Schlafstörungen und Panikattacken und bescheinigte Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 22.01.2013 wurde die Antragstellerin von der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie X aus F wegen einer schweren depressiven Symtomatik, anhaltenden Ängsten und Panikattacken behandelt. Im März 2013 begab sie sich wegen der Diagnose Posttraumatische Belastungsreaktion in Behandlung bei dem Psychologischen Psychotherapeuten T aus C. Ab September 2013 wurde sie von dem Psychologen E, S-klinik F, traumatherapeutisch behandelt.
Mit Schreiben vom 21.01.2013 bat die Antragsgegnerin die Krankenkasse der Antragstellerin, die Continentale BKK, ab der 7. Woche Verletztengeld in Höhe des Krankengeldes auszuzahlen, bis geklärt sei, ob ein entschädigungspflichtiger Arbeitsunfall anerkannt werde. Ferner zog sie ein Vorerkrankungsverzeichnis der Krankenkasse bei. Mit weiterem Schreiben vom 21.10.2013 teilte die Antragsgegnerin der Krankenkasse mit, dass von einer Leistungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung nach den vorliegenden Unterlagen derzeit nicht ausgegangen werde.
Sodann beauftragte die Antragsgegnerin die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. X1mit der Begutachtung der Antragstellerin zur Zusammenhangsfrage. In ihrem Gutachten vom 28.01.2014, erstattet aufgrund ambulanter Untersuchung der Antragstellerin am 18.12.2013, diagnostizierte sie eine posttraumatische Belastungsstörung nach Bedrohungserleben am 01.12.2012 mit Vermeidungsverhalten, Neigung zu emotionaler Gereiztheit, Rückzugserleben, Schlafstörungen, vermehrter Nervosität und Unruhe und dem Gefühl der Hilflosigkeit bei unfallunabhängig entsprechender Persönlichkeitsdisposition mit hohen Erwartungen an sich selbst im Sinne einer narzißtischen Persönlichkeitsstruktur. Aufgrund der Unfallfolgen bestehe seit dem Ereignis Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit, ihre bisherige berufliche Tätigkeit als Altenpflegerin werde die Antragstellerin mittel- bis langfristig wieder aufnehmen können. Im Rahmen der Untersuchung gab die Antragstellerin einen von der polizeilichen Strafanzeige abweichenden Geschehensablauf an, wonach der Bewohner mit dem Steakmesser in der Hand ca. 1 m von ihr entfernt gestanden habe, als der Kollege hinzugekommen sei und sich zwischen sie beide gestellt habe.
Unter dem 11.04.2014 attestierte der behandelnde Psychotherapeut E der Antragstellerin eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung und führte aus, dass die Antragstellerin auf unbestimmte Zeit arbeitsunfähig sei. Eine Umschulung, Fortbildung oder Wiedereingliederung an einem neuen Arbeitsplatz sei notwendig.
Auf Veranlassung der Antragsgegnerin stellte sich die Antragstellerin zur Heilverfahrenskontrolle in der neurologischen Klinik und Poliklinik des Berufsgenossenschaftlichen Universitätsklinikums C in C bei Prof. Dr. U sowie der Dipl.-Psychologin Frau M vor. In ihrem hierzu erstellten Bericht vom 21.05.2014 teilten diese mit, dass die Antragstellerin dort einen zum Polizeibericht inhaltlich diskrepanten Geschehensablauf dargestellt habe, wobei der Bewohner für sie sichtbar ein Steakmesser in der rechten Hand gehalten und in 50 cm Abstand vor ihr gestanden habe, als ihr Kollege erschienen sei und ihn aus der Klinik heraus begleitet habe. Der Kollege habe das Messer wohl nicht bemerkt. Lege man die Schilderungen des Polizeiberichtes zugrunde, erfülle die Ereignischarakteristik schon nicht das für eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnoserelevante Eingangskriterium. Nachvollziehbar sei eine psychische Belastung der Antragstellerin durch den Umstand, dass der Täter bis dato nicht ermittelt worden sei und sich die Antragstellerin daher einem erhöhten (Real-)Risiko eines potentiell tätlichen Übergriffs ausgesetzt sehe. Mit dem darauf resultierenden erhöhten Sicherheitsverhalten sei die Antragstellerin zunächst polizeilichen Empfehlungen gefolgt. Belastungen durch Realängste seien diagnostisch von einer unfallreaktiven psychischen Störung abzugrenzen. Bei der Antragstellerin sei zum Untersuchungszeitpunkt keine ereignisbedingte psychische Störung von Krankheitswert zu diagnostizieren. Die laufende traumazentrierte Psychotherapie sei nicht indiziert. Inhaltlichen Zugang zu dieser Therapie habe die Antragstellerin nicht entwickeln können. Die Motivation sei external, durch den Wunsch nach formaler Aufrechterhaltung der Krankenrolle begründet. In diesem Sinne sei auch die Ausgestaltung des Ereignishergangs begründbar. Es bestehe keine ereignisbedingte Arbeitsunfähigkeit für den Beruf als Krankenschwester, wobei dem erhöhten Sicherheitsbedürfnis z.B. durch eine Tätigkeit auf einer reinen Pflegestation und/oder Doppelbesetzung von Diensten Rechnung getragen werden solle.
Nach Anhörung stellte die Antragsgegnerin das Verletztengeld durch Bescheid vom 23.06.2014 gemäß § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) mit Ablauf des 26.06.2014 ein. Der Anspruch auf Verletztengeld ende mit Ablauf der 78. Woche, wenn mit dem Widereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen sei und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen seien. Die 78. Woche sei bereits abgelaufen. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kämen gegenwärtig nicht in Betracht. Im Übrigen ende das Verletztengeld, wenn keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr vorliege. Nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen des Berufsgenossenschaftlichen Universitätsklinikums Duisburg bestehe keine ereignisbedingte bzw. unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit.
Die Krankenkasse der Antragstellerin teilte am 24.06.2014 auf die entsprechende Mitteilung der Antragsgegnerin mit, dass sie die Verletztengeldzahlung an die Antragstellerin aufgrund der Mitteilung der Antragsgegnerin vom 21.10.2013 bereits zum 02.10.2013 eingestellt und nach diesem Tag bis zur Aussteuerung am 11.05.2014 Krankengeld an die Antragstellerin gezahlt habe.
Gegen den Bescheid vom 23.06.2014 legte die Antragstellerin am 30.06.2014 Widerspruch ein.
Am 11.07.2014 hat sie bei dem Sozialgericht Duisburg (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit der sie die Zahlung von Verletztengeld über den 27.06.2014 hinaus bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache begehrt. Zur Begründung hat sie darauf verwiesen, dass der Bescheid der Antragsgegnerin nicht nachvollziehbar und schlüssig sei. Die Antragsgegnerin habe sich nicht hinreichend Gewissheit darüber verschafft, dass keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliege, allein die medizinische Auskunft einer Stelle reiche dazu nicht aus. Im übrigen liege unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit vor. Diese rühre von einem körperlichen Angriff eines Insassen der Einrichtung, in welcher die Antragstellerin als Pflegekraft tätig sei, her.
Die Antragstellerin hat beantragt,
der Antragsgegnerin aufzugeben, ihr Verletztengeld über den 27.06.2014 hinaus nach Maßgabe des § 46 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB VII bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu zahlen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Sie hat vorgetragen, dass sich aufgrund des Berichtes zur Heilverfahrenskontrolle vom 21.05.2014 nach summarischer Prüfung jedenfalls nicht feststellen lasse, dass die Antragstellerin über diesen Zeitpunkt hinaus weiterhin unfallbedingt arbeitsunfähig sei. Überdies sei ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen würden nicht gemacht.
Mit Beschluss vom 24.07.2014 hat das SG den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Dabei hat das SG den Antrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen den Entziehungsbescheid vom 21.06.2014 unter dem 30.06.2014 erhobenen Widerspruchs nach § 86a Abs. 2 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgelegt und für zulässig, aber unbegründet gehalten. Denn bei einer Interessenabwägung ergebe sich, dass der angefochtene Einstellungsbescheid nicht offensichtlich rechtswidrig sei, da nach summarischer Prüfung die Voraussetzungen für eine Ende des Verletzengeldanspruchs nach § 46 Abs. 3 SGB VII vorliegen dürften. Das SG hege aufgrund der Sachverhaltsschilderung im Polizeibericht und des Berichts von Prof. Dr. U starke Zweifel daran, dass weiterhin unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bestehe. Überdies sei so gut wie nichts dafür ersichtlich, dass der Antragstellerin wesentliche Nachteile drohten, die durch ein Obsiegen in einem sozialgerichtlichen Verfahren nicht oder nur noch unter großen Schwierigkeiten rückgängig gemacht werden könnten. Die Antragstellerin habe nicht vorgetragen, dass ihr Lebensunterhalt durch die Einstellung der Verletztengeldzahlung akut gefährdet sei.
Gegen den ihr am 11.08.2014 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 11.09.2014 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, dass der Hinweis auf die Inanspruchnahme möglicher anderer Rechts- und Leistungsträger die Abweisung des Anspruchs gegen den ursprünglichen Träger nicht rechtfertige. Der Verwaltungsakt der Antragsgegnerin sei offenkundig rechtswidrig, denn diese habe sich mit dem Begehren der Antragstellerin nicht auseinandergesetzt und sich nicht hinreichend über die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit der Antragstellerin kundig gemacht. Am Unfalltag sei gegen zwei Uhr nachts ein Mann mit einem Messer in das Dienstzimmer gestürzt und habe sie nach eigenen Worten abstechen wollen, was bei der Antragstellerin eine posttraumatische Situation ausgelöst habe, unter der sie heute noch leide. Sie sei nicht mehr in der Lage, ohne weiteres das Haus zu verlassen, habe sich Tage nach dem Vorfall für ein Jahr in ihrer Wohnung zurückgezogen und verlasse das Haus seitdem nur noch unter Mitnahme eines ausgebildeten Wachhundes und traue sich auch nur in Begleitung des Hundes unter Menschen. Überdies verfüge sie auch nicht über genügend wirtschaftliche Mittel. Sie habe sich inzwischen beim Jobcenter arbeitssuchend gemeldet und erhalte monatliche Aufwendungen in Höhe von 800,- EUR. Bei einer Warmmiete von 500,- EUR sowie monatlich 160,- EUR für die Krankenversicherung sei sie wirtschaftlich nicht überlebensfähig.
Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 24.07.2014 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr vorläufig bis zum Abschluss des Hautpsacheverfahrens Verletzengeld zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich,
die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 24.07.2014, Az.: S 26 U 309/14 ER, zurückzuweisen.
Sie trägt vor, dass die Antragstellerin für eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit nichts substantiiert vorgetragen habe. Grundlage ihrer Entscheidung sei ein sehr ausführlicher Bericht zur Heilverfahrenskontrolle des Prof. Dr. U und der Dipl. Psychologin M vom 21.05.2014, auf den sich auch das SG gestützt habe. In dem Bericht sei festgehalten, dass die Antragstellerin ohne Begleitung erschienen sei und angegeben habe, den Weg zur Untersuchung in Berufsgenossenschaftliche Universitätsklinikum allein zurückgelegt zu haben. Dort sei nicht erwähnt, dass sie das Haus nur noch unter Mitnahme eines ausgebildeten Wachhundes verlasse. Im Übrigen habe die Antragstellerin ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht hinreichend dargelegt. Dem Bericht zur Heilverfahrenskontrolle sei zu entnehmen, dass sie in einer eigenen Wohnung im Haus der Mutter lebe.
Der Senat hat der Antragstellerin unter abschließender Fristsetzung bis zum 24.11.2014 aufgegeben, Belege für die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit, die medizinische Prognose, ob und ggf. wann mit einem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist sowie für ihre wirtschaftliche Situation durch Vorlage von Kontoauszügen sämtlicher Konten seit dem 11.07.2014, des Arbeitslosengeldbescheides sowie des Mietvertrages einzureichen und um Mitteilung gebeten, ob ggf ergänzend Arbeitslosengeld II beantragt wurde bzw. warum nicht.
Die Antragstellerin hat daraufhin Kopien von Auszügen eines Girokontos der Postbank für den Zeitraum 07.07.-07.10.2014, einen Bescheid der Agentur für Arbeit F über den Bezug von Arbeitslosengeld gem § 138 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) vom 30.06.2014 über einen Zahlbetrag von 28,54 EUR kalendertäglich vom 19.05.2014 bis zum 17.05.2015 sowie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Gemeinschaftspraxis Dr. C/X/N vom 06.11.2014, wonach die Antragstellerin mit der Diagnose F 43.0 G seit dem 07.11.2012 arbeitsunfähig ist und eine Bescheinigung derselben Praxis vom 24.11.2014, wonach sie aufgrund eines Arbeitsunfalls krank geschrieben sei, übersandt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2014 hat die Antragsgegnerin den Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.06.2014 zurückgewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Antragsgegnerin sowie der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 SGG), hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Statthaft und von der Antragstellerin in ihrer Antragsschrift korrekt gestellt war – entgegen der Auffassung des SG – vorliegend der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Denn ein Fall des § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG liegt nicht vor. Selbst wenn die aufschiebende Wirkung gegen den Einstellungsbescheid angeordnet würde, könnte die Antragstellerin das erstrebte Rechtsschutzziel – die Zahlung von Verletztengeld ab dem 27.06.2014 bis zum rechtskräftigen Anschluss des Hauptsacheverfahrens – nicht erreichen, da die Auszahlung des Verletztengeldes vorliegend durch Realakt erfolgte und der Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt ein Bewilligungsbescheid betreffend die Gewährung von Verletztengeld bekannt gegeben wurde.
Die Voraussetzungen für die begehrte Anordnung liegen nicht vor. Gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer Regelungsanordnung im Sinne dieser Vorschrift setzt zum einen die Glaubhaftmachung (vgl. § 86b Abs. 2 S. 2 und 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO)) eines Anordnungsanspruchs, also eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die begehrte Leistung voraus, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll. Darüber hinaus bedarf es eines Anordnungsgrundes, also der Eilbedürftigkeit einer vorläufigen gerichtlichen Regelung vor einer Entscheidung in der Hauptsache, der ebenfalls glaubhaft, d.h. überwiegend wahrscheinlich (u.a. BGH NJW 98, 1870; Keller in: Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage München 2012, § 128 Rdnr. 3d m.w.N), zu machen ist. Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund allerdings nicht isoliert nebeneinander. Vielmehr besteht zwischen beiden eine Wechselbeziehung in dem Sinne, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt. Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Dabei reicht es für die insofern notwendige Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache grundsätzlich aus, die Sach- und Rechtslage summarisch zu prüfen. Abweichend hiervon ist eine abschließende Prüfung vor allem dann erforderlich, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 -). Die einstweilige Anordnung wird erlassen, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Keller in: Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, a.a.O., § 86b Rdnr. 29 ff m.w.N.).
Die Antragstellerin hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn es kann allenfalls als offen angesehen werden, ob der von ihr im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Anspruch besteht. Ob die Antragstellerin in einem Hauptsacheverfahren Erfolg hätte, d.h. einen Anspruch auf Verletztengeld ab dem 27.06.2014 hat, hängt gem. § 45 Abs. 1 Nr. 1, § 46 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 SGB VII, u.a. davon ab, ob sie infolge eines Versicherungsfalls arbeitsunfähig ist. Dies lässt sich anhand der vorliegenden Unterlagen nicht abschließend klären. Ausweislich der Atteste der behandelnden Ärztin X ist die Antragstellerin aufgrund eines Arbeitsunfalls mit der Diagnose F 43.0 (Akute Belastungsreaktion) arbeitsunfähig geschrieben. Indes hat die Untersuchung der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren durch den Neurologen und Psychiater Prof. Dr. U und die Dipl.-Psychologin Frau M im Rahmen der Heilverfahrenskontrolle ergeben, dass keine auf das Ereignis vom 01.11.2012 zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit für den Beruf als Krankenschwester mehr besteht. Gegen eine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit aufgrund des angeschuldigten Ereignisses wegen der von Frau X attestierten akuten Belastungsreaktion spricht bereits, dass es sich dabei gemäß der Definition in ICD-10 F 43.0 um "eine vorübergehende Störung, die sich bei einem psychisch nicht manifest gestörten Menschen als Reaktion auf eine außergewöhnliche physische oder psychische Belastung entwickelt, und die im allgemeinen innerhalb von Stunden oder Tagen abklingt" handelt. Es ist somit zumindest zweifelhaft, dass zwei Jahre nach dem Ereignis eine im allgemeinen innerhalb weniger Tage abklingende Krankheit weiterhin vorliegt und die Antragstellerin aufgrund dessen arbeitsunfähig ist. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die von der Antragsgegnerin beauftragte Sachverständige Dr. X1bei der Antragstellerin unter dem 28.01.2014 eine posttraumatische Belastungsstörung gem. ICD-10 F 43.1 festgestellt hat. Der Beweiswert dieses Gutachtens für ereignisbedingte Arbeitsunfähigkeit ab dem 27.06.2014 ist aus Sicht des Senats jedoch gering, denn die Sachverständige hat für das Vorliegen des für eine posttraumatische Belastungsstörung erforderlichen sog. A-Kriteriums (belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde) nicht den zeitnah zu dem Ereignis in der polizeilichen Strafanzeige dargestellten Unfallhergang, sondern die davon abweichenden Schilderungen der Antragstellerin in der Untersuchungssituation zugrunde gelegt, ohne diese zu objektivieren. Dabei konzediert Dr. X1, dass der Sachverhalt aus der Schilderung (der Strafanzeige) heraus zunächst einmal nicht so wesentlich bedrohlich wirke, nachfolgende psychoreaktive Unfallfolgen erschienen unter Berücksichtigung dieses Sachverhalts erst einmal eher ungewöhnlich. Demgegenüber weisen Prof. Dr. U und Frau M auf eine Ausgestaltung des Ereignishergangs durch die Antragstellerin hin, welche durch den Wunsch nach formaler Aufrechterhaltung der Krankenrolle begründet sei. Hier ist im Hauptsacheverfahren eine weitere Klärung des Sachverhalts und – wie auch von Prof. Dr. U und Frau M empfohlen – die Durchführung einer Zusammenhangsbegutachtung auf psychologisch/psychiatrischem Fachgebiet erforderlich. Aufgrund der aufgezeigten Zweifel an der ereignisbedingten Arbeitsunfähigkeit der Antragstellerin ist der geltend gemachte Anspruch – unabhängig von vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzungen der §§ 45, 46 SGB VII – jedenfalls nicht offensichtlich gegeben.
Des Weiteren hat die Antragstellerin einen Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen ihr ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar sein soll. Eine existenzgefährdene finanzielle Notlage wurde nicht glaubhaft gemacht. Denn die Antragstellerin bezieht monatlich Arbeitslosengeld in Höhe von 856,20 EUR. Damit ist ihr Lebensunterhalt gegenwärtig gesichert. Ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge befand sich das Girokonto bereits im Soll, jedoch deckten für den vorgelegten Zeitraum die Ausgaben mit einer Differenz von 7,52 EUR annähernd die Einnahmen. Belege hinsichtlich der geschuldeten Miete sowie – wie vorgetragen – an die Krankenkasse zu zahlender Beträge hat sie nicht vorgelegt, ebenso wenig hat sie Gründe dargetan, weshalb kein ergänzender Arbeitslosengeld II-Bezug erfolgt.
Die bei offenem Ausgang des Hauptsachverfahrens und im Eilverfahren nicht möglicher vollständiger Aufklärung des Sachverhalts gebotene Folgenabwägung geht vorliegend zu Lasten der Antragstellerin aus. Schwerwiegende Nachteile, die es aus Sicht der Antragstellerin unzumutbar erscheinen ließen, den Ausgang des Hauptsachverfahrens abzuwarten, sind nicht erkennbar. Nach der vorzunehmenden Interessenabwägung hat im Hinblick auf den offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens und das Fehlen eines Anordnungsgrundes das Interesse der Antragstellerin an einer vorläufigen Zahlung des Verletztengeldes gegenüber dem Interesse der Antragsgegnerin an der Vermeidung ungerechtfertigter Leistungen zurückzutreten.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 15.01.2015
Zuletzt verändert am: 15.01.2015