Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 23.03.2007 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger begehren für die Zeit vom 01.10.2004 bis zum 31.12.2004 die Gewährung weiterer Kosten der Unterkunft In Höhe von insgesamt 841, 50 Euro aus Mitteln der Sozialhilfe.
Die miteinander verheirateten 1943 bzw. 1940 geborenen Kläger zu 1) und 2) gaben in einem Antrag auf Bewilligung von Wohngeld gegenüber der zuständigen Wohngeldstelle an, ihr Sohn, der Zeuge N V, gehöre zu ihrem Haushalt, so dass ihnen Wohngeld für einen Drei-Personen-Haushalt zu bewilligen sei.
Einen bereits im Juli 2002 gestellten Antrag auf Sozialhilfe der Kläger, in dem diese angaben, ihr Sohn N sei Student in B und sei am Wochenende und in den Ferien in der L, lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 18.07.2002 mit der Begründung ab, es sei noch Vermögen vorhanden, das der Annahme der Bedürftgkeit entgegenstehe, wobei sie unter anderem darauf hinwies, dass neben erheblichen Kapitalwerten auch zwei Kraftfahrzeuge vorhanden seien, nämlich ein BMW Typ Sieben und ein VW Golf. Hiergegen legten die Kläger Widerspruch ein, in dem sie ausführten, der BMW sei für die selbständige Tätigkeit als freiberuflicher Unternehmensberater des Klägers zu 2) erforderlich. Den VW Golf benötige die Klägerin zu 1) für ihre eigene Tätigkeit als Handelsvertreterin. Die Ablehnung der Sozialhilfe wurde nach etwa zweijähriger Verfahrensdauer bestandskräftig (Widerspruchsbescheid vom 15.12.2004).
In der Zeit vom 01.07.2002 bis zum 31.12.2004 bezog die Klägerin zu 1) Arbeitslosenhilfe in Höhe von zuletzt 81, 06 Euro wöchentlich.
Die Kläger stellten im September 2004 erneut einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bei der Beklagten. In dem schriftlichen und von den Klägern unterzeichneten Antrag ist unter der Rubrik "persönliche Angaben zur Haushaltsgemeinschaft" angegeben, dass zu der Haushaltsgemeinschaft neben den Klägern noch der Sohn N gehöre, der Student sei. Die Mietkosten für die 137 qm große Wohnung gaben die Kläger inklusive Nebenkosten mit 1058,37 Euro an, die Heizkosten mit zusätzlich monatlich 97,15 Euro. Auf Anforderung der Beklagten übersandten die Kläger unter anderem einen Wohngeldbescheid, mit dem für die Zeit vom 01.04.2004 bis zum 31.12.2004 ein Mietzuschuss in Höhe von 314,00 Euro bewilligt worden war. Ferner legten die Kläger eine Vermieterbescheinigung vom 09.07.2002 vor, derzufolge die Wohnung von drei Personen bewohnt wurde.
Mit Bescheid vom 19.10.2004 lehnte die Beklagte die Hilfegewährung für den Zeitraum vom 08.09.2004 bis zum 30.09.2004 wegen übersteigenden Einkommens in Höhe von 859,48 Euro ab. Zur Begründung führte sie aus, auf dem Girokonto des Klägers bei der Deutschen Bank sei am 16.09.2004 ein Geldzufluss in Höhe von 600,00 Euro und am 29.09.2004 ein solcher von 1.500,00 Euro zu verzeichnen gewesen. Diese Geldeingänge seien im Zuflussmonat September 2004 als Einkommen zu berücksichtigen gewesen.
Widerspruch und Klage der Kläger hiergegen blieben bisher erfolglos (Urteil des SG Koblenz vom 25.07.2007, S 2 SO 112/06).
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.10.2004 bewilligte die Beklagte den klagenden Eheleuten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG für die Zeit ab dem 01.10.2004 in Höhe von 694,51 Euro monatlich. Sie reduzierte die Unterkunftskosten um einen Mietanteiles für N in Höhe eines Drittels der Mietkosten, welches die Beklage unter Berücksichtigung des Wohngeldes mit 248, 12 Euro bezifferte. Die Heizkosten wurden ebenfalls um 1/3 gekürzt.
Mit Bescheid vom 18.10.2004 nahm die Beklagte eine Neuberechnung der Leistungen für Oktober 2004 vor, wobei sie zugunsten der Kläger das für N gezahlte Kindergeld nicht mehr als deren Einkommen berücksichtigte. Den Klägern wurde ein Betrag von 154,00 Euro nachgezahlt.
Gegen den Bescheid vom 14.10.2004 legten die Kläger Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie ausführten, ihr Sohn N erhalte keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAfög) mehr. Er habe auch sonst kein eigenes Einkommen. Das Verlangen der Beklagten, N solle einen Mietanteil für das von ihm regelmäßig an den Wochenenden bewohnte Zimmer übernehmen, sei wegen der damit verbundenen Belastungen unverantwortlich. Im Rahmen eines gegen den zuständigen Sachbearbeiter gerichteten Befangenheitsantrages führten die Kläger ergänzend aus, der Sachbearbeiter verlange für die Wochenendbesuche von N einen Betrag von monatlich 280,50 Euro, anstatt in einer Notlage Hilfe zu leisten.
Mit Bescheid vom 28.10.2004 berechnete die Beklagte die Leistungen für November 2004 neu, ohne jedoch hinsichtlich des Mietkostenanteiles für N Veränderungen vorzunehmen.
Auch gegen diesen Bescheid legten die Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie in einer unter dem 22.11.04 abgegebenen Erklärung ergänzend aus, seit April 2004 beziehe N kein BAfög mehr. Er habe auch sonst kein eigenes Einkommen. Für seinen Lebensunterhalt sei er auf Unterstützung seiner Eltern angewiesen. Er wohne nicht in der Wohnung seiner Eltern, sondern habe eine eigene Wohnung im Studentenwohnheim in B, was der Wohngeldstelle bekannt gewesen sei. Diese Sachlage rechtfertige nicht die absurde doppelte Mietzahlung für Wochenendbesuche.
In dieser Zeit verfügte der Kläger über ein Wertpapierdepot, das einen Wertsoll von 1000,00 Euro auswies.
Mit Bescheid vom 02.12.2004 änderte die Beklagte die Höhe der Leistungen für Dezember 2004 unter Beibehaltung der bisherigen Anrechnung eines Wohnkostenanteiles für N ab.
Auch hiergegen legten die Kläger Widerspruch ein und führten aus, nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) müsse ein Student nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit seinen Eltern leben, um dem Elternhaushalt zugerechnet werden zu können. Ein Student werde seinem Elternhaushalt zugerechnet, wenn er dort seinen "Lebensmittelpunkt" habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.12.2004 wies die Beklagte den Widerspruch der Kläger gegen den Bescheid vom 14.10.2004 hinsichtlich der Anrechnung eines Mietanteiles für den Sohn N als unbegründet zurück. In der Begründung wurde ausgeführt, die Aufteilung der Unterkunftskosten nach der Zahl der Personen entspreche der Rechtsprechung. Bei der Beantragung des Wohngeldes sei von den Klägern angegeben worden, der Sohn lebe im Haushalt der Kläger. Dem sei die Wohngeldstelle bei der Bewilligung des Wohngeldes gefolgt. Konsequenterweise sei den Angaben der Kläger auch bei der Bewilligung der Sozialhilfe gefolgt worden. Die späteren Ausführungen der Kläger stünden im Widerspruch zu ihren Darlegungen gegenüber der Wohngeldstelle und könnten nach dem BSHG zu keiner anderen Entscheidung führen.
Ab Januar 2005 bezogen die Kläger Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch- Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Nach einem Vermerk der Beklagten aus Januar 2005 war den Klägern auf deren ausdrücklichen Wunsch hin im Januar 2005 ein Wohnberechtigungsschein für drei Personen ausgestellt worden, nachdem sie zuvor nur einen solchen für zwei Personen erhalten hatten. Ebenfalls im Januar 2005 übersandten die Kläger der Beklagten eine Stellungnahme des Zeugen N V, wonach er als Student über eine eigene Wohnung in B verfüge. Er beziehe kein Wohngeld, weil sein Lebensmittelpunkt nicht am Studienort, sondern noch im Haushalt der Eltern liege. Eine Haushaltsgemeinschaft mit seinen Eltern im Sinne einer wirtschaftlich gemeinsamen Haushaltsführung bestehe nicht. Er habe die Absicht, nach Abschluss der Prüfungen im Hauptdiplom voraussichtlich im 2. Quartal 2005 wieder in der Wohnung der Eltern zu wohnen.
Ebenfalls im Januar 2005 unterzeichnete die Klägern zu 1) eine Erklärung, wonach der Sohn N seinen Lebensmittelpunkt weiterhin in der elterlichen Wohnung in L habe und zum Haushalt der Kläger gehöre. Aus welchem Grunde N mit dem ersten Wohnsitz in B und mit dem zweiten in L gemeldet sei, sei ihr nicht bekannt.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 22.12.2004 haben die Kläger am 20.01.2005 Klage erhoben. Sie haben ausgeführt, bei der Berechnung ihrer Sozialhilfe seien zu Unrecht auf N entfallende Unterkunftsanteile herausgerechnet worden. Eine Haushaltsgemeinschaft im Sinne einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft habe im streitgegenständlichen Zeitraum nicht bestanden. N habe seinen Unterkunftsbedarf durch Anmietung eines teilmöblierten Zimmers im Studentenwohnheim in B gedeckt. Er habe diese Wohnung mit eigenen Schränken, PC, Kühlschrank etc. komplettiert. Auch habe er seinen Hauptwohnsitz am Studienort. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine Absicht bei N bestanden, auf Dauer in den elterlichen Haushalt zurückzukehren. Vielmehr habe er sie im Rahmen eines normalen Verwandtschaftsverhältnisses in regelmäßigen Abständen besucht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2005 wies die Beklagte auch die Widersprüche gegen die Bescheide vom 28.10.2004 und 02.12.2004 hinsichtlich der Anrechnung des Mietanteiles für den Sohn N zurück.
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 14.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2004 zu verurteilen, ihnen für die Zeit vom 01.10.2004 bis zum 31.12.2004 Hilfe zum Lebensunterhalt ohne die Herausrechnung eines auf ihren Sohn entfallenden Unterkunfts- und Heizkostenanteiles zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung festgehalten.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen P G, G P, T X, K W und N V. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vom 10.10.2005 verwiesen.
Mit Urteil vom 23.03.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 BSHG umfasse der notwendige Unterhalt insbesondere auch die Unterkunft. Laufende Leistungen der Unterkunft seien nach § 3 Abs. 1 S. 1 Regelsatzverordnung grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren. Lebten mehrere Personen zusammen, besitze jede Person einen individuellen Unterkunftsbedarf und ggf. einen individuellen Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen zur Deckung ihres Bedarfes. Aus diesem Grunde sei der Anteil der Aufwendungen zu ermitteln, der auf die einzelne Person entfalle, sofern nicht alle Bewohner einer Wohnung auf Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen seien. Für die Aufteilung der Aufwendungen auf mehrere Personen habe sich die Kopfteil- Methode durchgesetzt. Danach sei im Regelfall die Miete zu gleichen Teilen auf die in der Wohnung lebenden Personen zu verteilen, wobei vor allem das Alter der Mitbewohner zu keiner Differenzierung beim anteiligen Unterkunftsbedarf führe. Die Aufteilung nach Kopfteilen erfolge auch unabhängig davon, ob eine Haushaltsgemeinschaft i.S.d. § 16 BSHG vorliege oder nicht. Auch bei Wohngemeinschaften würden die Kosten der Unterkunft, einschließlich der Nebenkosten und Heizkosten, nach der Zahl der Bewohner aufgeteilt. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und des Ergebnisses der Beweisaufnahme habe die Beklagte nach Auffassung der Kammer zu Recht ein Drittel der nach Abzug des Wohngeldes verbleibenden Miete und ein Drittel der Kosten für Heizung dem im streitigen Zeitraum nicht im Sozialhilfebezug stehenden Zeugen N V zugeordnet. Zur Überzeugung der Kammer stehe fest, dass der Zeuge V in der Wohnung der Eltern in L gewohnt habe. Der Zeuge sei im streitigen Zeitraum noch mit zweitem Wohnsitz in L gemeldet gewesen. Die Ummeldung des ersten Wohnsitzes nach B sei am 16.12.2002 im zeitlichen Zusammenhang mit der Einführung der Zweitwohnsitzsteuer in B zum 01.01.2003 erfolgt. Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Grund für die Ummeldung eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gewesen sei und der Zeuge nicht mehr in L gewohnt habe. Der Zeuge habe sich bis Ende Dezember 2004 zeitweise in L aufgehalten und dort gewohnt, wobei die Angaben zum zeitlichen Umfang divergierten. Der Zeuge P habe glaubhaft bekundet, die Kläger hätten bei Antragstellung bezüglich der Sozialhilfe eindeutig erklärt, dass ihr Sohn am Wochenende, an den freien Tagen und in den Semesterferien in L gewohnt habe und dass dort ein Zimmer für ihn vorgehalten werde. Diese Feststellung werde auch durch weitere Aktenvermerke und Zeugenaussagen gestützt. Auf die Einlassungen des Zeugen V und der Kläger könnten abweichende Feststellungen nicht gestützt werden, weil diese erheblich voneinander abwichen. Zudem sei dem Zeugen V wichtige Post auch im streitbefangenen Zeitraum noch nach L geschickt worden. Soweit die Kläger vorgetragen hätten, der Wohngeldstelle sei bekannt gewesen, dass der Zeuge V in B wohne, so sei dies durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. Die als Zeugen gehörten Mitarbeiter der Wohngeldstelle hätten den Angaben der Kläger widersprochen.
Gegen das ihnen am 04.04.2007 zugestellte Urteil haben die Kläger am 19.04.2007 Berufung eingelegt. Sie führen aus, das Gericht habe die Beweise unzutreffend gewürdigt. Ihre Aussagen seien nicht widersprüchlich. Sie hätten gegenüber der Beklagten bereits am 14.10.2004 keinen Zweifel daran gelassen, dass N in B studiere und dort in einem Studentenwohnheim wohne, wo er auch seinen ersten Wohnsitz habe. Es sei nicht richtig, dass ein Zimmer in der elterlichen Wohnung für ihn vorgehalten worden sei. Weil das frühere Zimmer von N für eine Untervermietung nicht geeignet gewesen sei, sei es auf vielfältige Weise genutzt worden. Es sei daher nicht nur für andere, sondern selbstverständlich auch für den Sohn N bei Besuchen verfügbar gewesen. N wohne schon seit vielen Jahren in B. Wo er seinen Lebensmittelpunkt habe, sei schwieriger zu beantworten.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteiles des Sozialgerichts Köln vom 23.03.2007 und unter Abänderung der Bescheide vom 14.10.2004, 18.10.2004, 28.10.2004 und 02.12.2004 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 22.12.2004 und 13.10.2005 zu verurteilen, ihnen für die Zeit vom 01.10.2004 bis zum 31.12.2004 Hilfe zum Lebensunterhalt ohne die Herausrechnung eines auf ihren Sohn entfallenden Unterkunfts- und Heizkostenanteiles zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält an ihrer bisherigen Rechtsauffassung fest.
Das Landessozialgericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des N B als Zeugen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vom 28.01.2008 verwiesen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von der Beklagten übersandten Verwaltungsakten, die beigezogenen Streitakten und auf die Gerichtsakte Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist.
Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, weil die Kläger durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert werden i.S.d. § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Klagegegenstand sind ausschließlich die Kosten der Unterkunft. Die Beschränkung des Streitgegenstandes auf die Kosten der Unterkunft ist zulässig (vgl. zuletzt BSG, Urteil v. 27.02.2008, B 14/11b AS 15/07 R unter Bezugnahme auf BSG, SozR 4-4200 § 22 Nr 1, Rn 19,22).
Den Klägern steht kein Anspruch auf die vollständige Übernahme ihrer Unterkunftskosten zu. Sie verfügten im streitbefangenen Zeitraum noch über einzusetzendes Vermögen in einem Umfang, dass sie hieraus auch die vollständigen Unterkunftskosten tragen konnten.
Anspruch auf Sozialhilfe in Gestalt des notwendigen Lebensunterhaltes i.S.d. § 12 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung, der nach S. 1 dieser Vorschrift in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 22 des BSHG auch Leistungen für Unterkunft und Heizung umfasst, hat derjenige nicht, der sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 2 Abs. 1 BSHG, Nachrang der Sozialhilfe). Für die hier streitige laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bestimmt § 11 Abs. 1 S. 1 BSHG ergänzend, dass die Hilfe zum Lebensunterhalt nur dem zu gewähren ist, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus seinen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen beschaffen kann. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten sind das Einkommen und das Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen.
Zum Vermögen i.S.d. § 11 Abs. 1 BSHG gehört nach § 88 Abs. 1 BSHG das gesamte verwertbare Vermögen.
Zur Überzeugung des Senates verfügten die Kläger im gesamten streitbefangenen Zeitraum noch über nicht geschütztes Vermögen in Form von zwei Kraftfahrzeugen und Wertpapieren, deren Verwertung den Klägern möglich und auch zumutbar gewesen ist.
Schon im Zusammenhang mit der Gewährung von Sozialhilfe für September 2004 und aus den von der Beklagen zum Einkommen und Vermögen angestellten Ermittlungen war den Klägern bewusst, dass der geltend gemachte Anspruch auf vollständige Übernahme der Unterkunftskosten einkommens- und vermögensabhängig war. Insofern hat der Senat in der mündlichen Verhandlung die von der Beklagten diesbezüglich durchgeführten Ermittlungen im Rahmen seiner ihm für alle entscheidungsrelevanten Aspekte obliegenden Amtsermittlungspflicht ergänzt.
Hierbei hat sich herausgestellt, dass die Kraftfahrzeuge im gesamten streitbefangenen Zeitraum im Eigentum der Kläger gestanden haben und eine Eigentumsübertragung nicht stattgefunden hat.
Die Kraftfahrzeuge gehören auch nicht zum geschützten Vermögen.
Nach § 88 Abs. 2 Nr. 4 BSHG darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind. Hierzu gehören nur Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung einer Berufs- oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind. Der Wortsinn lässt nur eine enge Auslegung zu. Unentbehrlich bedeutet, dass ohne den Gegenstand die Aufnahme oder Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit unmöglich sein muß (vgl. nur Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage 2008, § 90 Rn. 25). Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich des BMW bereits nach den Einlassungen des Klägers zu 2) nicht vor. Denn er hatte im streitbefangenen Zeitraum die Absicht, das Fahrzeug zu veräußern, was mit der Einlassung nicht vereinbar ist, das Fahrzeug noch zwingend zur Berufsausübung zu benötigen. Ebensowenig kann dies für den VW Golf angenommen werden, der nach den Angaben der Kläger an den Sohn der Kläger veräußert werden sollte. Die Einlassung des Klägers zu 2), er habe das Wertpapierdepot für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeiten benötigt, erscheint dem Senat so abwegig, dass er hierzu keine weiteren Ausführungen für erforderlich erachtet, zumal der Kläger zu 2) selbst angegeben hat, für erfolgreiche berufliche Spekulationen mit Aktiendepots sei nach seiner Einschätzung ein Grundstock von Wertpapieren mit einer Größenordnung von mindestens 50.000,00 Euro erforderlich.
Das In Gestalt der Kraftfahrzeuge und der Wertpapiere vorliegende Vermögen der Kläger unterfällt auch nicht dem Schutz des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG. Nach dieser Vorschrift darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage des Hilfe Suchenden zu berücksichtigen. Nach § 1 Abs. 1 der hierzu ergangenen Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des BSHG vom 11.Februar 1988 (BGBl. I S. 150) sind kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte i.S.d. § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG, ein Betrag von 2301,00 Euro für den Kläger zu 2), der das 60. Lebensjahr bereits vollendet hatte zuzüglich eines Betrages von 614,00 Euro für die Klägerin zu 1), so dass sich für beide ein Gesamtbetrag in Höhe von 2915,00 Euro als geschütztes Vermögen ergibt. Eine weitere Erhöhung des geschützten Betrages um 256,00 Euro nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der o.g. Verordnung im Hinblick auf eine etwaige überwiegende Unterhaltung des Sohnes N kommt nicht in Betracht, weil die Kläger selbst wiederholt angegeben haben, N ab Oktober 2004 nicht mehr in erheblichem Umfang bzw. gar nicht unterstützt zu haben.
Nach den Feststellungen des Senates wird der Schonbetrag in Höhe von 2915,00 Euro schon durch die vorhandenen Vermögenswerte in Gestalt der Kraftfahrzeuge deutlich überschritten. Allein der BMW hätte bei einem Verkauf im streitbefangenen Zeitraum einen Verkaufspreis von mehr als 2915,00 erzielt. Der 1997 erstmals zugelassene und zu einem Kaufpreis von 64.000,00 DM erworbene Wagen, der 2004 sieben Jahre alt war, gehört zu den Kraftfahrzeugen der Luxusklasse und unterschreitet auch bei Annahme eines erheblichen jährlichen Wertverlustes nach sieben Jahren nicht einen Wert von 3.000,00 Euro.
Hinzu kommt noch der 1998 zu einem Kaufpreis von 33.900,00 DM erworbene VW Golf, der zur Überzeugung des Senates im Eigentum der Klägerin zu 1) verblieben ist. Zwar haben die Kläger im Verwaltungsverfahren einen mit dem Sohn N geschlossenen Kaufvertrag vorgelegt. Hieraus folgt aber nicht zwingend, dass das Eigentum an dem Fahrzeug auch auf N V übergegangen ist. Im streitbefangenen Zeitraum hatte der VW Golf ebenfalls noch einen Wert von einigen tausend Euro.
Insoweit haben die Kläger bei der wiederholten Thematisierung der Kraftfahrzeuge im Erörterungstermin vom 28.01.2008 und dem Termin zur mündlichen Verhandlung des Senates vom 19.05.2008 selbst eingeräumt, dass der angebliche Kaufvertrag mit ihrem Sohn N nicht "umgesetzt" worden sei, so dass auch keine Eigentumsübertragung stattgefunden hat. Selbst wenn man den Kraftfahrzeugen aber zugunsten der Kläger nur jeweils einen Wert von ersichtlich zu niedrig angesetzten 1.500,00 Euro zuerkennen würde, wäre der Schonbetrag von 2915,00 Euro überschritten, zumal der Kläger zu 2) noch über weitere einsetzbare Vermögenswerte als Inhaber eines Wertpapierdepots verfügte, das am 11.10.2004 noch einen Wert von über 1.000,00 Euro auswies. Bei dieser Sachlage ist die Überschreitung des Schonbetrages i.S.d. § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG nach den Feststellungen des Senates so evident, dass keine Veranlassung bestanden hat, zu den Kraftfahrzeugen noch ausführliche Wertgutachten einzuholen, zumal die Kläger trotz Nachfrage des Senates keine substantiierten Hinweise auf solche Gründe geben konnten, die die Annahme einen überdurchschnittlichen Wertverlust der Kraftfahrzeuge rechtfertigen würden, wie dies z.B. bei einem erheblichen Unfallschaden der Fall sein könnte. Zudem hat der Kläger zu 2) selbst den Wert des VW Golf im "Kaufvertrag" vom 14.02.2004 mit seinem Sohn mit 2.200,00 Euro angegeben, wobei er diesen Preis als "Freundschaftspreis" bezeichnete.
Eine Verwertung der Vermögenswerte ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen "Härte" für die Kläger ausgeschlossen. Nach § 88 Abs. 3 S. 1 BSHG darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde. Dabei stellt die Härtregelung des § 88 Abs. 3 BSHG angesichts der umfangreichen Regelungen über den Vermögensschutz in § 88 Abs. 2 BSHG auf atypische, ungewöhnliche Umstände ab, bei denen aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles, z.B. Schwere und Dauer der Hilfe, Alter, Familienstand, sonstige Belastungen des Vermögensinhabers und seiner Angehörigen eine typische Vermögenslage deshalb zu einer besonderen Situation wird, weil die soziale Stellung des Hilfesuchenden – insbesondere wegen einer Behinderung oder Pflegebedürftigkeit – nachhaltig beeinträchtigt ist (vgl. hierzu Brühl in LPK-BSHG, 6. Auflage 2003, § 88 Rn. 73, Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage 2008, § 90 Rn. 41 f. jeweils m.w.N.). Es ist nicht ersichtlich, dass es für die Kläger mit einer unzumutbaren Härte verbunden gewesen wäre, die Kraftfahrzeuge zu veräußern oder das Wertpapierdepot anzugreifen. Zu einer angemessenen Alterssicherung hätten diese Vermögenswerte keinen wesentlichen Beitrag leisten können. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Kläger sich noch im Herbst 2004 in der Lage gesehen haben, eine Flugreise zu unternehmen, bei der sie auch einen Mietwagen am Urlaubsort angemietet haben. Hierzu haben die Kläger eingeräumt, dass diese Flugreise ausschließlich privaten Zwecken gedient habe.
Angesichts dieser und weiterer Widersprüchlichkeiten sowie ersichtlich gewollter Ungenauigkeiten in den Erklärungen der Kläger, die auch in der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2008 nur zögerlich und erst auf mehrmalige Nachfragen hin ausreichend präzise erfolgten, hat der Senat erhebliche Zweifel daran, dass die Angaben der Kläger zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zutreffend sind. Die behauptete zugespitzte finanzielle Lage bereits im Herbst 2004 ist mit der o.g. Flugreise auch dann nicht zu vereinbaren, wenn man die Einlassungen der Kläger hierzu als zutreffend unterstellt, wonach sie einen Urlaub aus Gründen der Erholung und Selbstfindung als nötig erachtet hatten. Denn es ist nicht nachvollziehbar, warum diese Zwecke nur durch eine Flugreise und Nutzung eines Mietwagens erreichbar gewesen sein sollen.
Diese Ausgaben für die Flugreise sowie ein nicht erklärbarer Barzufluss in Höhe von 1200,00 Euro auf das Konto der Klägers zu 2) bei der Commerzbank noch am 29.10.2004 und damit im streitbefangenen Zeitraum erwecken den Eindruck, dass den Klägern über deren Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen hinaus weitere Einkünfte und/oder Vermögenswerte zur Verfügung gestanden haben. Angesichts der Überschreitung des Schonvermögens bereits unter Zugrundelegung der Angaben der Kläger kommt es jedoch für die Entscheidungsfindung hierauf nicht mehr an. Dies gilt auch für die im Vorfeld erfolgte Diskussion um die Verteilung der Unterkunftskosten nach Kopfteilen (vgl hierzu Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 Rn. 22, BSG, Urteil v. 31.10.2007, B 14/11b AS 7/07 R, Rn. 19 bei juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Revisionszulassung liegen nicht vor, § 160 SGG.
Erstellt am: 03.07.2008
Zuletzt verändert am: 03.07.2008