Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird, den Antragstellern zu 3) bis 6) Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) – zu zahlen in Höhe von Euro 345,58 für April, je Euro 450,75 für Mai und Juni sowie je Euro 453,59 für Juli und August 2005. Die Antragsgegnerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet.
Auch zur Überzeugung des Senats sind schon nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II nur Einkommen und Vermögen der Eltern bzw. eines Elternteils zu berücksichtigen. Entscheidend ist danach ein Eltern-Kind-Verhältnis im familienrechtlichen Sinn. Dies entspricht auch der Auslegung des § 9 Abs. 5 SGB II, in dem für andere Personen wie Verwandte und Verschwägerte – neben der Erfassung einer Haushaltsgemeinschaft – die Einkommens- und Vermögensanrechnung gesondert geregelt ist (so auch der 9. Senat des LSG NRW in dessen Beschlüssen vom 21.04.2005 – L 9 B 6/05 SO ER und vom 04.05.2005 – L 9 B 4/05 AS ER; ebenso der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 19.07.2005 – L 19 B 31/05 AS ER sowie die den Beteiligten bereits zugegangene Entscheidung nach § 199 Abs. 2 SGG in der vorliegenden Beschwerdesache).
Ein familienrechtliches Eltern-Kind-Verhältnis besteht aber nur zur Antragstellerin zu 2) als Mutter, nicht aber zum Antragsteller zu 1).
§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II stellt lediglich einen Verteilungsschlüssel für den Fall dar, dass in der Bedarfgemeinschaft der gesamte Bedarf nicht aus eigenen Mitteln gedeckt ist. Hieraus wird aber nicht eine Eigenschaft als Leistungsverpflichteter im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft begründet (Brühl in Münder, LPK – SGB II, 1. Auf. 2005, § 9 Rdz. 27).
Das Sozialgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben, § 86 b Abs. 2 Satz 2 und Satz 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
In diesem Eilverfahren geht der Senat – in Übereinstimmung mit der Antragsgegnerin – von einem monatlichen durchschnittlichen Nettoeinkommen des Stiefvaters in Höhe von Euro 2299,05 aus. Hiervon abzuziehen sind die Freibeträge von Euro 45,33, die Kosten der Kfz-Haftpflichtversicherung von insgesamt Euro 64,17 sowie die Fahrkosten von Euro 57,00. Hieraus errechnet sich ein Betrag von Euro 2132,55. Von diesem nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 bereinigten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist gemäß § 30 SGB II ein weiterer Betrag von hier Euro 220,74 abzuziehen. Hieraus errechnet sich ein anzusetzendes Einkommen des Stiefvaters in Höhe von monatlich Euro 1911,81.
Dieser Betrag ist um den tatsächlich gezahlten Unterhalt für die eigenen Kinder des Stiefvaters zu vermindern, der für die Monate April bis Juni Euro 614,00 und für die Zeit ab Juli 2005 Euro 632,00 beträgt. Somit reduziert sich das anzusetzende Einkommen auf Euro 1297,81 bzw. ab Juli 2005 auf Euro 1279,81.
Dieser Betrag ist um den Bedarf seiner Ehefrau zur Sicherung ihres Lebensunterhalts in Höhe von Euro 395,77 (Regelleistung Euro 311 und anteilige Wohnkosten Euro 84,77) zu reduzieren. Ihr eigenes Einkommen aus Erwerbstätigkeit beträgt Euro 299,34. Abzuziehen ist somit vom Einkommen des Stiefvaters der Differenzbetrag von Euro 96,43. Damit verbleibt ein anzusetzendes Einkommen von Euro 1201,38 bzw. ab Juli 2005 von Euro 1183,38.
Nach § 9 Abs. 5 SGB II i.V.m. § 1 Abs. 2 der "Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – Alg II – V) sind die um die vorgenannten Absetzungsbeträge nach § 11 Abs. 2 SGB II bereinigten Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie einen Freibetrag – in Höhe des doppelten Satzes der nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Regelleistung zuzüglich der anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie darüber hinausgehend 50 % der diesen Freibetrag übersteigenden bereinigten Einnahmen – nicht überschreiten. Ausgehend von den vorgenannten anzusetzenden Einnahmen von Euro 1201,38 bzw. 1183,38 ergibt sich ein den Freibetrag übersteigender Betrag von Euro 213,33 für die Monate April bis Juni und von Euro 210,49 ab Juli 2005.
Mit der Antragsgegnerin setzt der Senat den Bedarf der Antragsteller zu 3) bis 6) mit monatlich Euro 1305,08 fest (zweimal Regelleistungen von Euro 276 und zweimal Regelleistungen von Euro 207 plus viermal Kosten der Unterkunft von je Euro 84,77). Dieser Bedarf wird gedeckt durch das Kindergeld in Höhe von Euro 641,00 und den nach vorstehender Berechnung aus den Einkünften des Stiefvaters anzusetzenden Anteil von Euro 213,33 bzw. ab Juli 2005 von Euro 210,49. Damit verbleibt ein nicht gedeckter Bedarf der Antragsteller zu 3) bis 6) von monatlich Euro 450,75 (1305,08 – 641 – 213,33) bzw. ab Juli 2005 von Euro 453,59 (1305,08 – 641 – 210,49).
Der Anspruch für April 2005 ergibt sich aus dem anteiligen Bedarf für die Zeit ab Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung am 08.04.2005 bis zum 30.04.2005 (23 Tage) in Höhe von Euro 345,58 (450,75 x 30: 23).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 09.08.2005
Zuletzt verändert am: 09.08.2005