Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 08.12.2005 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob dem Kläger trotz fehlender Hilfebedürftigkeit für Regelleistungen und Leistungen für Unterkunft und Heizung ein Anspruch auf einen befristeten Zuschlag zum Arbeitslosengeld II (ALG II) zusteht.
Der Kläger beantragte am 05.10.2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er lebt mit Herrn K Q seit November 2001 in eingetragener Lebenspartnerschaft. Herr Q bezieht ausweislich einer Bescheinigung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW vom 28.09.2004 Arbeitsentgelt.
Mit Bescheid vom 17.12.2004 lehnte die Beklagte die Leistungsgewährung ab. Der Kläger sei nach den von ihm nachgewiesenen Einkommensverhältnissen nicht hilfebedürftig. Die Beklagte berücksichtigte für den Kläger eine Regelleistung von 311,00 EUR, für Herrn Q von 346,79 EUR (davon 35,79 EUR Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung), ferner Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. zusammen 755,11 EUR; insgesamt errechnete sie einen Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft von 1.412,90 EUR. Dem stellte sie ein anzurechnendes Gesamteinkomen von 1.671,44 EUR gegenüber (Differenzbetrag: 258,54 EUR). Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Bescheid vom 17.12.2004 Bezug genommen.
Der Kläger legte Widerspruch mit der Begründung ein, es beständen bundes- und landesverfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe der Regelleistung. Im Übrigen habe er vom 01.04.2003 bis 25.03.2004 Arbeitslosengeld und anschließend bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe bezogen; ihm stehe deshalb ein befristeter Zuschlag zur Abfederung des Übergangs zu. Wegen der Einzelheiten wird auf die Widerspruchsbegründung vom 09.02.2005 Bezug genommen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers teile sie nicht. Ein Anspruch auf einen befristeten Zuschlag zum ALG II setze nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II voraus, dass der Hilfebedürftige innerhalb von zwei Jahren nach Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für die Gewährung von ALG II erfülle sowie diese Leistung auch beziehe. Da der Kläger jedoch keinen Anspruch auf ALG II habe, könne er auch keinen Anspruch auf einen befristeten Zuschlag geltend machen.
Hiergegen hat der Kläger am 29.04.2005 Klage erhoben und sich gegen die Ansicht der Beklagten im Widerspruchsbescheid gewandt, ein Anspruch auf befristeten Zuschlag zum ALG II setze den Bezug von ALG II voraus. Denn diese Ansicht verfehle den Zweck der Regelung, für einen befristeten Zeitraum einen Teil der Einkommenseinbußen abzufedern, die beim Wechsel in das ALG II aufträten; der Wechsel des Leistungsanspruchs solle für eine gewisse Zeit weniger hart ausfallen, damit die Lebensführung einschließlich der Verbindlichkeiten dem verminderten Leistungsanspruch angepasst werden könne. Nach § 19 SGB II umfasse der Anspruch auf ALG II die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie den befristeten Zuschlag. Der Anspruch auf ALG II könne durch den Zuschlag auch erst ausgelöst werden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.12.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2005 zu verurteilen, dem Kläger ALG II ab dem 01.01.2005 in Höhe von monatlich 160,00 EUR zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat im Wesentlichen auf ihren Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
Mit Urteil vom 08.12.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass der Kläger wegen des Einkommens seines Lebenspartners nicht hilfebedürftig i.S.d. § 9 Abs. 1 SGB II sei. Zwar könne entgegen der Ansicht der Beklagten der Anspruch auf ALG II auch erst durch den Zuschlag nach § 24 SGB II ausgelöst werden. Denn das Anliegen des Gesetzgebers, demjenigen, der infolge eigener Beitragsleistungen Arbeitslosengeld erhalten habe, den Übergang in das ALG II zu erleichtern, werde bei dieser Auslegung am ehesten erreicht. Jedoch würde auch unter Einrechnung eines maximalen Zuschlags von 160,00 EUR monatlich (§ 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II) der Bedarf durch das anrechenbare Einkommen gedeckt, so dass auch dann Hilfebedürftigkeit nicht bestehe.
Gegen das am 19.12.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.01.2006 Berufung eingelegt. Er trägt vor, entgegen der Ansicht des Sozialgerichts betrage der maximale Zuschlag in seinem Falle nicht 160,00 EUR, sondern 320,00 EUR monatlich (§ 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II). Selbst wenn man dem Sozialgericht darin folgen würde, dass der Bezug des Zuschlags Hilfebedürftigkeit voraussetze, reichte das Einkommen seines Partners nicht zur Deckung des gesamten Zuschlags aus. Im Übrigen bestehe der Anspruch auf den vollen Zuschlag auch ohne Berücksichtigung des Einkommens. Denn das mit § 24 SGB II verfolgte Ziel, für einen vorübergehenden Zeitraum Einkommenseinbußen durch Wechsel zum ALG II abzufedern, sei gerade in den Fällen besonders zu berücksichtigen, in denen nach dem Wechsel ein besonders gravierender Einkommensunterschied bestehe. Im Übrigen sei er selbst mangels jeglichen eigenen Verdienstes durchaus hilfebedürftig i.S.d. §§ 19 und 24 SGB II. Die Einkommens- und Vermögensberechnung durch die Beklagte greife er nicht an; es gehe ihm um die Auslegung des § 24 SGB II, insbesondere um die Frage, ob ein überschießendes Einkommen von dem befristeten Zuschlag in Abzug zu bringen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 08.12.2005 und den Bescheid vom 17.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.01.2005 i.H.v. monatlich 320,00 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt auf ihren Widerspruchsbescheid und auf das angefochtene Urteil Bezug. Der Bezug eines befristeten Zuschlags nach § 24 SGB II setze Hilfebedürftigkeit voraus, die beim Kläger nicht bestehe. Eine Gesetzeslücke sei nicht erkennbar; verfassungsmäßige Bedenken beständen nicht. Es bestehe bei der Bedarfsgemeinschaft des Klägers ein Einkommensüberhang von 258,54 EUR. Ein Zuschlag von 320,00 EUR sei nicht zu dem Bedarf hinzuzuaddieren. Ein Zuschlag solle vielmehr überhaupt erst dann die Folgen des finanziellen Verlustes kompensieren, wenn Hilfebedürftigkeit festgestellt werde.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen. Der Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Erweiterung des Klagegegenstandes – der Kläger hat sein Klagebegehren von ursprünglich 160,00 EUR auf 320,00 EUR erweitert – ist zulässig, weil sich die Beklagte sachlich darauf eingelassen hat (§§ 153 Abs. 1, 99 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -)
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 17.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2005 verletzt den Kläger nicht i.S.d. § 54 Abs. 2 SGG in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Leistung eines befristeten Zuschlags nach § 24 SGB II.
Nach § 24 Abs. 1 SGB II (der trotz Änderungen in § 24 SGB I seit Inkrafttreten am 01.01.2005 unverändert geblieben ist) erhält der erwerbsfähige Hilfebedürftige, soweit er Arbeitslosengeld II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld bezieht, in diesem Zeitraum einen monatlichen Zuschlag (Satz 1). Nach Ablauf des ersten Jahres wird der Zuschlag um 50 vom Hundert vermindert (Satz 2). Der nach näherer Maßgabe des § 24 Abs. 2 SGB II zu berechnende Zuschlag ist nach Abs. 3 Nr. 2 der Vorschrift bei Partnern auf insgesamt höchstens 320,00 EUR begrenzt.
Zwar hat der Kläger vor Beginn eines möglichen Leistungsbezuges nach dem SGB II am 01.01.2005 bis zum 25.03.2004 Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bezogen. Gleichwohl steht ihm ein befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld nicht zu, weil er i.S.d. § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II kein Arbeitslosengeld II "bezieht".
Dieser fehlende Bezug von Arbeitslosengeld II beruht auf dem Umstand, dass das anzurechnende Einkommen seines Lebenspartners den nach dem SGB II errechneten Grundsicherungsbedarf bereits deckt. Denn ausweislich des Bescheides vom 17.12.2004 steht einem Grundsicherungsbedarf der aus dem Kläger und seinem Partner bestehenden Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II a.F. bzw. Nr. 3b n.F.) von 1.412,90 EUR ein anrechenbares (bereinigtes) Einkommen (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 und § 11 SGB II) von monatlich 1.671,44 EUR gegenüber. Der Kläger greift diese Ermittlung des Bedarfs und des anzurechnenden Einkommens nicht an; dem Senat sind auch keine Umstände ersichtlich, die diese Ermittlung zum Nachteil des Klägers unrichtig erscheinen ließen.
Wird damit der Grundsicherungsbdarf um 258,54 EUR vom anzurechnenden Einkommen überschritten (Überdeckung), so besteht ein Anspruch des Klägers auf den befristen Zuschlag nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB auch nicht etwa deshalb, weil der für den Kläger als in Partnerschaft lebendem Erwerbsfähigen mögliche Bedarf nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II im ersten Jahr bei (maximal) 320,00 EUR läge, also – im Falle eines nach § 24 Abs. 2 und 3 SGB II sich auf die Maximalhöhe berechnenden Anspruchs – jedenfalls nicht in voller Höhe vom Überdeckungsbetrag abgedeckt wäre. Insofern kann auch die genaue Berechnung eines Zuschlagsanspruchs für den Kläger nach § 24 Abs. 2 und 3 SGB II von vornherein offen bleiben.
Denn ein Anspruch auf den Zuschlag setzt den Anspruch auf Arbeitslosengeld II auch ohne Berücksichtigung des Zuschlags voraus. Der Zuschlagsanspruch ist mithin akzessorisch zum Anspruch auf Arbeitslosengeld II; scheidet letzteres – etwa wie hier wegen bedarfsdeckenden Einkommens – aus, ist auch der Zuschlagsanspruch von vornherein ausgeschlossen (str.: Die Akzessorietät bejahend etwa Rixen, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 24 Rn. 3, Schmidt, in: Oestreicher, SGB II, SGB XII/SGB II, Loseblatt, 49. EL [01.06.2006], § 24 Rn. 10; BayLSG, Urteil vom 04.04.2006 – L 11 AS 81/05, hierzu das derzeit beim BSG anhängige Revisionsverfahren B 11b AS 21/06 R. Die Akzessorietät verneinend etwa Putz, Befristeter Zuschlag nach § 24 SGB II und Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz – Sozialleistungen, die einander ausschließen, in: info also 2005, S. 99f.; Brünner, in: LPK-SGB II, 2005, § 24 Rn. 6; ihm folgend das Sozialgericht in dem angefochtenen Urteil, ferner LSG BB, Beschluss vom 06.02.2006 – L 5 B 1051/05 ER).
Dem Kläger ist insoweit zuzugeben, dass nach § 19 Satz 1 SGB II in der bis zum 31.07.2006 (und damit auch ggf. bei Einsetzen des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs) geltenden Fassung erwerbsfähige Hilfebedürftige "als Arbeitslosengeld II" neben Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (Nr. 1) auch unter den Voraussetzungen des § 24 SGB II einen befristeten Zuschlag (Nr. 2) erhielten. Wenn danach auch der Zuschlag "als Arbeitslosengeld II" geleistet wurde, so ließ die Vorschrift den Zuschlag als Element des Arbeitslosengeld erscheinen.
Insofern erscheint der Wortlaut des § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II (Zuschlag, wenn der Hilfebedürftige Arbeitslosengeld innerhalb bestimmter Frist "bezieht") ungenau; er verschleiert, dass § 19 Satz 1 SGB II a.F. den Zuschlag als integralen Bestandteil des Arbeitslosengeld II definiert. Hieraus zu schließen, der Anspruch auf den Zuschlag sei nicht akzessorisch zum Bezug von Arbeitslosengeld II (i.S.v. Leistungen zur Sicherung des Lebensunsterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II a.F.), wäre allerdings vorschnell. Dass § 24 SGB II eine Akzessorietät von Zuschlag und Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II meint, zeigt vielmehr schon sein Abs. 2 Nr. 2: Dort spricht das Gesetz im Zusammenhang der Berechnungsmodalitäten des Zuschlags von "Arbeitslosengeld II nach § 19 Satz 1 Nr. 1" SGB II; damit aber kann auch der Verweis auf das Arbeitslosengeld II in § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur die Grundsicherungsleistungen des § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II (im Sinne eines "eigentlichen" Arbeitslosengeld II) meinen (Rixen, a.a.O.). Diese Lesart legt im Übrigen auch der gesetzliche Begriff "Zuschlag" nahe, welcher nicht auf einen in der Grundsicherungsleistung inbegriffenen Leistungsteil, sondern auf einen zu dieser Leistung hinzutretenden, gesonderten Leistungsteil verweist. Die vom Gesetzgeber intendierte Abfederung eines Teils der Einkommenseinbußen, die regelmäßig beim Übertritt aus dem früheren Leistungssystem von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe in das Leistungssystem des SGB II entstehen (BT-Drs. 15/1516, S. 57 f.), soll damit nicht jedem zugute kommen, der durch die Änderung des Leistungssystems seinen nach altem Recht bestehenden Anspruch auf Arbeitslosenhilfe verloren hat, sondern nur dem, der hilfebedürftig nach den Vorschriften über die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist. Der Zuschlag nach § 24 SGB II, der gerade als "Zuschlag" und nicht als "Mehrbedarf" (§ 21 SGB II) bzw. als besonderer Bedarf (§ 23 Abs. 3 SGB II) gestaltet ist, ist damit selbst keine bedürftigkeitsabhängige Leistung (Rixen, a.a.O.).
Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass die gesetzgeberische Intention einer Abfederung der wirtschaftlichen Folgen des Wechsels im Leistungssystem auch auf Fälle übertragbar erscheint, in denen Arbeitsuchende ihren eigentlichen Grundsicherungsbedarf in voller Höhe aus anrechenbarem Einkommen oder Vermögen decken können (Putz, a.a.O., S. 99). Gleichwohl hat es der Gesetzgeber nach Ansicht des Senats aus den genannten Erwägungen von Anfang an nicht für notwendig erachtet, auch diese Fälle dem Zuschlagsanspruch unterfallen zu lassen. Etwaigen Zweifeln hinsichtlich seiner Regelungsabsicht in § 24 SGB II ist der Gesetzgeber vielmehr durch eine Änderung des § 19 SGB II (durch Gesetz vom 20.07.2006, BGBl. I, S. 1706) mit Wirkung ab 01.08.2006 im Sinne einer auf § 24 SGB II wirkenden authentischen Interpretation begegnet: Nunmehr ist der befristete Zuschlag nach § 24 SGB II in § 19 SGB II nicht mehr als integraler Bestandteil des Arbeitslosengeld II beschrieben. Nach Satz 1 der Vorschrift n.F. erhalten Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II vielmehr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Der befristete Zuschlag nach § 24 SGB II wird demgegenüber in § 19 SGB II nicht mehr erwähnt.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen seine Lesart des § 24 SGB II hat der Senat nicht. Zwar ist einzuräumen, dass ggf. der Bezug nur eines ganz geringfügigen Betrages an Arbeitslosengeld II einen Zuschlagsanspruch von bis zu mehr als 300,00 EUR monatlich auslöst, während ein knappes Verfehlen des Bezugsanspruchs auch den Zuschlagsanspruch gänzlich an der Entstehung hindert. So kann durchaus ein nur ganz geringfügiger Unterschied im anzurechnenden Einkommen in zwei ansonsten vergleichbaren Sachverhaltsgestaltungen dazu führen, dass in einem Fall ein Zuschlag von 320,00 EUR gewährt wird, in einem anderen Fall trotz nur geringfügig höheren anzurechnenden Einkommens kein Zuschlag, so dass trotz ähnlichen wirtschaftlichen Ausgangspunktes Unterschiede im insgesamt zur Verfügung stehenden Einkommen um bis zu über 300,00 EUR entstehen. Mit Rücksicht auf die Notwendigkeit einer massenverwaltungstauglichen Ermittelbarkeit von Grundsicherungsansprüchen sind derartige ggf. größere Auswirkungen nur kleinerer Einkommensunterschiede auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz jedoch noch hinzunehmen (a.A. etwa Putz, a.a.O., S. 99, m.w.N. S. 100). Denn der Gleichheitssatz lässt typisierender.Regelungen zu und erlaubt es, dass individuell gestatten Besonderheiten unberücksichtigt bleiben (vgl. zur sozialrechtlichen Massenverwaltung und Gleichheitssatz BVerfG, Beschluss vom 13.01.1993, 1 BvR 1690/92, NVwZ 1993, 881). Hierbei berücksichtigt der Senat auch, dass der Zuschlagsanspruch von vornherein auf maximal zwei Jahre beschränkt und nach Ablauf eines Jahres bereits um 50 von Hundert gesenkt wird.
Ist der Anspruch auf befristen Zuschlag von vornherein akzessorisch zu einem Leistungsanspruch auf Arbeitslosengeld II, so kommt auch ein unabhängig von einer bestehenden Bedarfsdeckung allein durch den Vorbezug von Arbeitslosengeld nach dem SGB III ausgelöster Zuschlagsanspruch mit dem Zweck der Milderung von Härten des Einkommenswegfalls ab dem 01.01.2005 für eine Übergangszeit von vornherein nicht in Betracht. Sollte der Vortrag des Klägers als Behauptung eines solchen Anspruchs zu verstehen sein, so hält der Senat die entsprechende Lesart des § 24 SGB II für nicht nachvollziehbar: § 24 Abs. 1 SGB II spricht von dem "Hilfebedürftigen" und knüpft damit an die Regelung der Hilfebedürftigkeit in § 9 SGB II an. Selbst § 19 Satz 1 Nr. 2 SGB II a.F., der den Zuschlag als integralen Bestandteil des ALG II zu normieren schien, sah einen Anspruch nur für "Hilfebedürftige" vor. Ist aber ein möglicher Zuschlagsanspruch durch anzurechnende Eigenmittel noch abgedeckt, besteht kein denkbarer Gesichtspunkt mehr, einen Anspruchsteller noch als in irgendeiner Weise i.S.d. § 24 oder des § 19 SGB II "hilfebedürftig" anzusehen
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
Erstellt am: 05.12.2006
Zuletzt verändert am: 05.12.2006