Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 18.06.2013 geändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren S 27 AS 1858/12 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin L beigeordnet.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Bewilligung von Leistungen für einen Umzug in eine behindertengerechte Wohnung.
Der am 00.00.1988 geborene Kläger ist nach Amputation beider Füße sowie des linken Armes zu 100 % schwerbehindert und erhielt ab dem 01.03.2011 Pflegegeld der Pflegestufe I. Zum 01.03.2011 mietete er zwecks Fortsetzung seines nach dem BAföG geförderten Studiums ein behindertengerecht umgebautes Zimmer beim Studentenwerk E an. Für den am 03.03.2011 durchgeführten Möbeltransport von S und X (dem Wohnort der Eltern) nach E hat er eine Rechnung des Transportunternehmens über 674,73 EUR vorgelegt.
Mit E-Mail vom 08.02.2011 wandte der Kläger sich wegen der Übernahme der Umzugskosten zunächst an den Landschaftsverband Westfalen-Lippe. Dieser teilte dem Kläger mit Schreiben vom 10.02.2011 unter Bezugnahme auf seine "Anfrage" mit, Umzugskosten seien nicht Bestandteil der gewährten Eingliederungshilfe; er möge sich an das örtliche Sozialamt wenden. Die daraufhin vom Kläger angegangene Stadt S lehnte den Antrag "vom 22.02.11" auf Übernahme von Umzugskosten mit Bescheid vom 22.03.2011 ab, weil der Kläger als Erwerbsfähiger i.S.d. SGB II zum Bezug von Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII nicht berechtigt sei und damit auch keinen Anspruch auf einmalige Hilfen – wie Umzugskosten – habe.
Mit Schreiben vom 22.02.2011 beantragte der Kläger beim Beklagten die Kostenübernahme für den Möbeltransport nach E. Mit Bescheid vom 16.11.2011 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Kreis S mit Bescheid vom 15.03.2012 zurück. Der Kläger sei als Bezieher von BAföG-Leistungen nach § 7 Abs. 5 SGB II von einer Leistungserbringung nach dem SGB II mit Ausnahme der nach § 27 SGB II zu erbringenden Leistungen grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Übernahme der Kosten gemäß § 27 SGB II komme nicht in Betracht, weil hiernach nur die laufenden, zum Erhalt der Wohnung bestimmten Leistungen zu erbringen seien.
Am 16.04.2012 hat der Kläger Klage erhoben und für deren Durchführung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Diesen Antrag hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 18.06.2013 abgelehnt, weil der Bedarf für Umzugskosten nicht von § 27 SGB II erfasst sei. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II gelte daher auch für die beantragten Umzugskosten.
Gegen den am 24.06.2013 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde vom 23.07.2013. Der Kläger meint sinngemäß, eine Leistungsbewilligung durch den Beklagten müsse als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben möglich sein.
Zu Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Dem nach seinen glaubhaft gemachten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bedürftigen Kläger ist für seine nicht mutwillige Rechtsverfolgung nach §§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG, 114 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht aufweist. Hierbei kann sich hinreichende Erfolgsaussicht auch daraus ergeben, dass nicht der in Anspruch genommene Beklagte, sondern nach (notwendiger) Beiladung nach § 75 Abs. 2 SGG ein anderer Leistungsträger gem. § 75 Abs. 5 SGG zur Leistung verurteilt werden kann (vergl. auch LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 30.07.2012 – L 2 AL 33/12 B; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 21.06.2010 – L 6 AS 268/10 B).
Soweit der Kläger den Beklagten in Anspruch nimmt, hat die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (hierzu 1.). Naheliegend sind jedoch Ansprüche des Klägers nach dem SGB XII, für deren Erfüllung eine materielle Leistungszuständigkeit der Sozialhilfeträger in Betracht kommt (hierzu 2.). Wer im Außenverhältnis zum Kläger leistungszuständig geworden ist, richtet sich nach § 14 SGB IX und bedarf weiterer Aufklärung (hierzu 3.). Der zuständige Leistungsträger ist notwendig beizuladen (hierzu 4.).
1. Der Kläger kann vom Beklagten keine Leistungen nach dem SGB II erhalten, da er gem. § 7 Abs. 5 SGB II über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Leistungsanspruch hat und die begehrten Umzugskosten von § 27 SGB II nicht umfasst sind. Unterkunftskosten können gem. § 27 Abs. 3 S. 1 SGB II nur erbracht werden, soweit es sich um einen angemessenen Zuschuss für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II oder Leistungen nach §§ 27 Abs. 5, 22 Abs. 8. SGB II handelt. Die vom Kläger begehrten Umzugskosten iSd. § 22 Abs. 6 SGB II sind hiervon nicht umfasst.
2. Als Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Umzugskosten kommt § 54 Abs. 1 SGB XII (Leistungen der Eingliederungshilfe) in Betracht (hierzu a). Der Bejahung von Erfolgsaussicht steht der Leistungsausschluss des § 21 S. 1 SGB XII nicht entgegen (hierzu b).
a) Nach § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe namentlich die nach §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX vorgesehenen Leistungen. Der Anspruch umfasst daher auch Kosten der Beschaffung einer behinderungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang iSd. § 33 Abs. 8 Nr. 6 SGB IX. Gleiches gilt, soweit der Umzug in die behindertengerechte Wohnung als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft angesehen wird. Auch als solche Leistung kommt gem. § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX die Übernahme der Umzugskosten in Betracht, wenn (nur) auf diese Weise erreicht werden kann, dass der behinderte Mensch eine Wohnung erlangt, die seinen besonderen Bedürfnissen entspricht (Joussen in LPK-SGB IX, 3. Aufl., § 55 Rn 16; Lachwitz in: HK- SGB IX, 3. Aufl., § 55 Rn 55; Luthe in: juris-PK SGB IX, Stand 05.08.2013, § 55 Rn. 38). Der Umstand, dass die Umzugskosten wohl schon bezahlt worden sind, steht gem. § 15 Abs. 1 S. 4 SGB IX einer Kostenerstattung nicht entgegen. Während § 15 Abs. 1 S. 1 bis 3 SGB IX gem. § 15 Abs. 1 Satz 5 SGB IX im Recht der Sozialhilfe ausgeschlossen sind, sind Erstattungsansprüche nach § 15 Abs. 1 S. 4 SGB IX vom Gesetzgeber bewusst für den Bereich der Sozialhilfe nicht ausgenommen worden (BT-Drs. 14/5800, S. 26 sowie 14/5531, S. 8; BSG Urteil vom 09.12.2008 – B 8/9b SO 10/07 R).
b) Der Kläger ist nicht gem. § 21 Satz 1 SGB XII von Eingliederungsleistungen ausgeschlossen. Abgesehen davon, dass der Leistungsausschluss ohnehin nur für Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII und nicht für die – wie ausgeführt hier einschlägige – Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII gilt, ist der Kläger bereits nicht dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II iSd § 21 S. 1 SGB XII. Denn er ist als Auszubildender gem. § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Der Umstand, dass auch Auszubildende unter den Voraussetzungen des § 27 SGB II Leistungen nach dem SGB II erhalten können, steht der Annahme eines Ausschlusses von Leistungen nach dem SGB II dem Grunde nach nicht entgegen, da Leistungen nach § 27 SGB II gem. § 27 Abs. 1 S. 2 SGB II nicht als Arbeitslosengeld II gelten. Diese Leistung aber ist gem. § 19 SGB II die Leistung, die als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts den Leistungen für den Lebensunterhalt iSd § 21 S. 1 SGB XII entspricht (gegen eine Anwendung von § 21 S. 1 SGB II für Personen, die dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II unterfallen vergl. auch Beschluss des Senats vom 19.07.2013 – L 19 AS 942/13 B ER). Gegen eine Anwendung von § 21 S. 1 SGB XII auf Auszubildende iSd. § 7 Abs. 5 SGB II streitet zudem § 22 SGB XII, wonach Auszubildende, deren Ausbildung (u.a.) nach dem BAFöG dem Grunde nach förderungsfähig ist, (nur) von Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII ausgeschlossen sind und diese Leistungen in besonderen Härtefällen dennoch als Beihilfe oder Darlehen bewilligt werden können.
3. Für die Erbringung dieser Leistung kommt eine Zuständigkeit aller bislang vom Kläger mit seinem Anliegen befasster Leistungsträger nach § 14 SGB IX in Betracht.
a) Originär zuständig ist der Landschaftverband. Zuständig für die Bewilligung von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist gem. §§ 97 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 Nr. 1 SGB XII vorbehaltlich einer landesrechtlichen Bestimmung der überörtliche Träger der Sozialhilfe. hier also der örtlich zuständige Landschaftverband Westfalen-Lippe (§ 46b SGB XII iVm ZustVO SGB XII NRW).
b) Die Zuständigkeit, diese Leistung zu erbringen, richtet sich nach § 14 SGB IX. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX stellt der Rehabilitationsträger bei Beantragung von Leistungen zur Teilhabe innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden – vor allem in den Systemen der Unfallversicherung und der sozialen Entschädigung – und ist diese Klärung in der Frist nach § 14 Abs. 1 S 1 SGB IX nicht möglich, wird der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet, der dem Grunde nach zuständig wäre und die Leistung dann zunächst ohne Rücksicht auf die Ursache erbringt (§ 14 Abs. 1 S. 2 und 3 SGB IX). Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest (§ 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX). Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 und 2 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend (§ 14 Abs. 2 S. 3 SGB IX).
Nach § 14 Abs. 2 S 1 SGB IX verliert der materiell-rechtlich zuständige Rehabilitationsträger (§ 6 SGB IX) im Außenverhältnis zum Versicherten oder Leistungsempfänger seine Zuständigkeit für eine Teilhabeleistung, sobald der zuerst angegangene Rehabilitationsträger eine iS von § 14 Abs. 1 SGB IX fristgerechte Zuständigkeitsklärung versäumt hat und demzufolge die Zuständigkeit nach allen in Betracht kommenden rehabilitationsrechtlichen Rechtsgrundlagen auf ihn übergegangen ist. Sinn dieser Regelung ist es, zwischen den betroffenen behinderten Menschen und Rehabilitationsträgern schnell und dauerhaft die Zuständigkeit zu klären und so Nachteilen des gegliederten Systems entgegenzuwirken (vgl. BT-Drucks. 14/5074 S. 95 zu Nr. 5 und S. 102 f. zu § 14). Die Zuständigkeit nach § 14 Abs. 2 S 1 SGB IX erstreckt sich im Außenverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem erstangegangenen Rehabilitationsträger auf alle Rechtsgrundlagen, die überhaupt in dieser Bedarfssituation rehabilitationsrechtlich vorgesehen sind. Dadurch wird eine nach außen verbindliche Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers geschaffen, die intern die Verpflichtungen des eigentlich zuständigen Leistungsträgers unberührt lässt und die Träger insoweit auf den nachträglichen Ausgleich nach § 14 Abs 4 S 1 SGB IX und §§ 102 ff SGB X verweist (BSG Urteile vom 26.10.2004 – B 7 AL 16/04 R, 26.06.2007 – B 1 KR 34/06 R, 20.11.2008 – B 3 KN 4/07 R).
Erstangegangener Rehabilitationsträger i.S. von § 14 SGB IX ist dabei derjenige Träger, der von dem Versicherten bzw. Leistungsbezieher erstmals mit dem zu beurteilenden Antrag auf Bewilligung einer Leistung zur Teilhabe befasst worden ist. Diese Befassungswirkung fällt nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich auch nach einer verbindlichen abschließenden Entscheidung des erstangegangenen Trägers nicht weg. Vielmehr behält der erstmals befasste Rehabilitationsträger seine Zuständigkeit nach § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX im Außenverhältnis zum Antragsteller regelmäßig auch dann weiter bei, wenn er, ohne den Antrag an den aus seiner Sicht zuständigen Rehabilitationsträger weitergeleitet zu haben, das Verwaltungsverfahren durch Erlass eines Verwaltungsakts abschließt (vgl. § 8 SGB X), selbst wenn dieser bindend wird. Er bleibt deshalb auch für ein mögliches Verfahren nach § 44 SGB X zuständig, selbst wenn die Rechtswidrigkeit im Sinne dieser Vorschrift dann nur darin liegt, dass er die außerhalb seiner "eigentlichen" Zuständigkeit liegenden, nach dem Vorstehenden einschlägigen Rechtsgrundlagen nicht beachtet hat (BSG Urteil vom 24.01.2013 – B 3 KR 5/12 R mwN.)
Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe und der Beklagte in seiner Eigenschaft als örtlicher Sozialhilfeträger sowie in seiner Eigenschaft als Träger von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II sind Rehabilitationsträger i.S.v. § 14 SGB IX. Für den Landschaftsverbandes und den Beklagten in seiner Eigenschaft als Sozialhilfeträger ergibt sich das aus §§ 6 Abs. 1 Nr. 7, 5 Nr. 4, 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX. An der Eigenschaft des Beklagten in seiner Eigenschaft als Grundsicherungsträger und als Rehabilitationsträger ändert die Aufgabenzuweisung für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei behinderten erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 6a Abs. 1 SGB IX an die Bundesagentur für Arbeit nichts. Denn die Entscheidungsbefugnis über die Leistungsgewährung selbst verbleibt bei den Leistungsträgern nach dem SGB II (§ 6a S. 2 SGB IX; BSG Urteil vom 25.06.2008 – B 11b AS 19/07 R zur Gewährung von Essensgeld aus Anlass des Besuches einer Ganztagesschule für Sprachbehinderte).
Nach Aktenlage ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe i.S.v. § 14 SGB IX erstangegangener Rehabilitationsträger, wenn sich die in dessen Schreiben vom 10.02.2011 als "Anfrage" bezeichnete erste Kontaktaufnahme des Klägers als "Antrag" auf Leistungen zur Teilhabe i.S.v. § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX darstellen sollte (hierzu Luik, a.a.O., § 14 Rn 50 f.). Der Wortlaut dieser "Anfrage" ist nach Lage der Akten unbekannt, jedoch entscheidungserheblich, da von seiner Auslegung die Leistungszuständigkeit des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe als erstangegangener Rehabilitationsträger abhängt. Im Zweifelsfall dürfte der Auslegung der Vorzug zu geben sein, dass die "Anfrage" einen Antrag i.S.v. § 16 SGB I darstellt.
Wurde bei dem Landschaftsverband kein Antrag gestellt, kommt eine Zuständigkeit des Beklagten als örtlicher Träger der Sozialhilfe wegen der Antragstellung des Klägers dort am 22.02.2011 ebenso in Betracht wie eine Zuständigkeit des Beklagten als Grundsicherungsträger, wenn der Antrag zuerst bei ihm gestellt wurde. Über den Antrag "vom 22.02.2011" hat der Beklagte als Sozialhilfeträger erst am 22.03.2011 und damit jedenfalls nach Ablauf der in § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX vorgesehenen Frist entschieden. Wegen Nichtweiterleitung des Antrags vor Ablauf der Frist kann er bereits aufgrund dieses Umstandes im Außenverhältnis zum Kläger nach § 14 SGB IX für die Leistungserbringung zuständig geworden sein.
Durchaus möglich ist nach Aktenlage auch, dass der Kläger mit zwei Schreiben vom 22.02.2011 zugleich beim örtlich zuständigen Sozialhilfeträger und örtlich zuständigen Grundsicherungsträger auf Umzugsleistungen gerichtete Anträge gestellt hat. In diesem Fall kommt es für die Zuständigkeit nach § 14 SGB IX darauf an, wo der Antrag zuerst eingegangen ist. Nur der Eingang des mit Schreiben vom 22.02.2011 an den Beklagten gestellten Antrags ist bislang durch den Eingangsstempel vom 24.02.2011 dokumentiert. Im Schreiben des Sozialhilfeträgers vom 22.03.2011 wird lediglich auf einen "Antrag vom 22.02.2011" Bezug genommen, wobei unklar bleibt, ob hiermit das Datum der Antragsschrift oder das Datum ihres Einganges gemeint ist. Dem wird nachzugehen sein, soweit nicht der Landschaftsverband erstangegangener Träger ist.
4. Jedenfalls der Landschaftsverband ist zum Verfahren beizuladen.
a) Nach § 75 Abs. 2 SGG ist (u.a.) ein Träger der Sozialhilfe beizuladen, wenn sich im Verfahren ergibt, dass dieser als leistungspflichtig in Betracht kommt. Einer evtl. Verurteilung des Landschaftverbandes nach § 75 Abs. 5 SGG steht eine bestandskräftige Ablehnung durch diesen schon deshalb nicht entgegen (zur Unzulässigkeit der Verurteilung des Beigeladenen, wenn dieser den Anspruch durch bindenden Verwaltungsakt abgelehnt hat vergl. nur Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. § 75 Rn. 18b mwN) weil das Schreiben des Landschaftsverbands vom 10.02.2011 ersichtlich nicht als der Bestandskraft zugängliche Regelung eines Antrags auszulegen ist, sondern als Hinweis auf die (vermeintliche) Rechtslage aufgrund eines vom Landschaftsverband selbst als bloße "Anfrage" ausgelegten Schreibens des Klägers.
b) Bei vorrangiger Leistungszuständigkeit des örtlichen Trägers der Sozialhilfe wegen Erstbefassung nach § 14 SGB IX ergibt sich die Notwendigkeit seiner Beiladung wegen Identität mit dem Beklagten wohl nicht, weil kein "anderer" Träger im Sinne von § 75 Abs. 3, 5 SGG gegeben sein dürfte. Notwendig wäre in diesem Fall allerdings die Beiladung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers (BSG Urteil vom 25.06.2008 – B 14b AS 19/07 R), hier also auch des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe.
Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind gem. §§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 12.09.2013
Zuletzt verändert am: 12.09.2013