Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 10.02.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Ein Anspruch auf Beiordnung von Rechtsanwalt C als neuer Anwalt nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) ist nicht gegeben, da Rechtsanwalt C nicht bereit ist, den Kläger im Verfahren weiter zu vertreten. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 2 ZPO setzt u. a. voraus, dass der Rechtsanwalt vertretungsbereit ist. Vorliegend hat Rechtsanwalt C im Beschwerdeverfahren dem Senat angezeigt, dass er das vom Kläger erteilte Mandat niederlegt hat und von der Fortführung des Mandats Abstand nimmt. Damit ist Rechtsanwalt C nicht mehr vertretungsbereit i.S.v. § 121 Abs. 2 ZPO.
Die Kostenentscheidung folgt aus dem Rechtsgedanken des § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 06.07.2009
Zuletzt verändert am: 06.07.2009