Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 20.01.2005 in der Fassung des Bescheides vom 18.02.2005 und des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2005 verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld II auch für die Zeit vom 01.03.2005 bis 03.04.2005 zu gewähren. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob dem Kläger für die Zeit vom 01.03.2005 bis zum 03.04.2005 Arbeitslosengeld II trotz einer Eigenheimzulage zusteht.
Der Kläger beantragt im Dezember 2004 die Gewährung von Arbeitslosengeld II für die Bedarfsgemeinschaft mit der Ehefrau und dem im Oktober 2000 geborenen Sohn. Er gab hierbei u. a. an, ein selbst genutztes Eigenheim zu haben für das er u. a. Zinsen und Gebühren in Höhe von 204,35 EURO monatlich aufbringe.
Er gab bei Antragstellung an, im März 2005 eine jährliche Eigenheimzulage in Höhe von 0.000,00 EURO zu erhalten.
Mit Bescheid vom 20.01.2005 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld II für die Zeit von Januar bis Juni 2005 in Höhe von 000,00 EURO monatlich. Mit dem am 17.01.2005 eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, der angegriffene Bescheid sei nicht hinreichend begründet.
Mit Bescheid vom 18.02.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld II für die Monate Januar und Februar 2005 in Höhe von 000,00 EURO monatlich und ab März 2005 bis zum Juni 2005 in Höhe von 000,00 EURO. Hierbei rechnete die Beklagte mit Wirkung ab März 2005 die erzielte Eigenheimzulage umgerechnet auf den Monat mit 000,00 EURO an.
Mit dem gegen diesen Bescheid am 17.03.2005 eingelegten Widerspruch machte der Kläger u. a. geltend, die Anrechnung der Eigenheimzulage in Höhe von monatlich 000,00 EURO sei unzulässig, denn diese Leistung diene einem völlig anderen Zweck als dem der Sicherung des Lebensunterhalts. Dies gelte auch dann, wenn die Zulage nicht an die Bank abgetreten worden sei.
Durch Widerspruchsbescheid vom 13.06.2005 setzte die Beklagte die Leistungen für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 30.06.2005 erneut fest. Hierbei wurden für den März 2005 keine Leistungen festgestellt und die für den April 2005 auf 0.000,00 EURO festgestellt. Den weitergehenden Widerspruch wies die Beklagte als unbegründet zurück und führte u. a. aus, für die Zeit vom 01.03.2005 bis 03.04.2005 bestehe wegen der Berücksichtigung der Eigenheimzulage kein Anspruch. Diese Zulage sei in der Bedarfszeit zugegangen und als einmaliges Einkommen zu berücksichtigen. Diese Leistung führe – gemessen an den dem Kläger zustehenden Leistungen – zu einem "Ruhenszeitraum" wegen fehlender Bedürftigkeit von 34 Tagen.
Hiergegen richtet sich die am 12.07.2005 vor dem Sozialgericht Dortmund erhobene Klage, mit der der Kläger sich gegen eine Anrechnung der Eigenheimzulage für die Zeit vom 01.03.2005 bis zum 03.04.2005 wendet.
Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor: Die Zulage könne nicht berücksichtigt werden, denn sie sei jedenfalls zweckgebunden für die Finanzierung des Eigenheimes geleistet worden. Hierfür sei gleichgültig, ob dieses Geld direkt vom Finanzamt an das finanzierende Geldinstitut weitergeleitet werde oder aber zunächst anderweitig eingesetzt werde, um auf der anderen Seite für die Finanzierung zu wirken.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 20. Januar 2005 in der Fassung des Bescheides vom 18. Februar 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2005 zu verurteilen, dem Kläger Arbeitslosengeld II auch für die Zeit vom 01. März 2005 bis zum April 2005 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor: Die Zulage sei Einkommen im Sinne von § 11 SGB II, da sie nicht abgetreten worden sei. Sie sei auch nicht nachweislich zur Tilgung eingesetzt worden. Im August 2005 sei mit Wirkung zum 01.10.2005 die Arbeitslosengeld II/Sozialgeldverordnung geändert worden. Hiernach sei mit Wirkung ab 01.10.2005 die Eigenheimzulage weiterhin nur dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie nachweislich zur Finanzierung einer nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwendet werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet, denn dem Kläger steht Arbeitslosengeld II auch für die streitige Zeit vom 01.03.2005 bis zum 03.04.2005 zu.
Die – insoweit nur streitige – Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II) liegt für den Kläger auch in dem oben angegebenen Zeitraum vor.
Hilfebedürftig ist, wer sein Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht, oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II).
Die im März 2005 ausgezahlte Eigenheimzulage war insoweit gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II nicht zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift sind zweckbestimmte Einnahmen, die einem anderen Zweck als Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Diese Voraussetzungen liegen für die im März ausbezahlte Eigenheimzulage 2005 vor.
Mit der Rechtsprechung der Landessozialgerichte Baden-Württemberg (Beschluss 01.08.2005 L 7 AS 2875/05 ER-B) und des LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss 25.04.2005 L 8 AS 39/05 ER) geht auch die Kammer davon aus, dass die Gewährung der Eigenheimzulage dem Zweck der Bildung von Wohneigentum für bestimmte Schichten der Bevölkerung dient. Dies gilt, weil nach den entsprechenden Regelungen die Herstellung oder Anschaffung von Wohnraum im Inland begünstigt wird. Da die Förderung nur für Zeiten gewährt wird, in denen der Betreffende den Wohnraum zu eigenen Wohnzwecken nutzt, wird insoweit nachvollziehbar belegt, das Ziel der Gewährung dieser Zulage die Schaffung von Wohnraum und nicht der Vermögensbildung der Betreffenden ist.
Da der Kläger Anfang 2005 Zinsen und Gebühren für das Eigenheim in einer Höhe zu erbringen hatte, die die auf den Monat umgerechnete Eigenheimzulage überstieg, sieht die Kammer auch den Nachweis dahingehend als erbracht an, dass die Zulage zur Anschaffung des Wohnraums eingesetzt wurde.
Diese Zulage beeinflusst die Lage des Klägers auch nicht so günstig, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Wenn man nämlich bedenkt, dass es einerseits im öffentlichen – auch fiskalischen – Interesse liegt, einkommenschwächere Bürger bei der Anschaffung von eigenem Wohnraum als Teil einer privaten Altersvorsorge zu unterstützen, und dass bei diesen andererseits die Zahlung der Eigenheimzulage einen reinen Durchlaufposten darstellt und sie dadurch keinen Cent mehr zum Leben haben, gibt es keinen Grund die Leistungen zu kürzen (so ausdrücklich LSG Hamburg, Beschluss 07.07.2005 L 5 B 116/05 ER AS).
Da das von der Kammer gefundene Ergebnis auch durch die mit Wirkung zum 01.10.2005 erfolgte Änderung der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld – vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung – bestätigt wird, war der Klage insgesamt mit der Kostenfolge aus § 193 SGG stattzugeben.
Die Berufung gegen dieses Urteil ist zulässig, weil Berufungsausschließungsgründe nicht eingreifen.
Erstellt am: 14.09.2006
Zuletzt verändert am: 14.09.2006