Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 26.07.2011 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von darlehensweise gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 08.02.2005 bis 31.07.2007.
Die Klägerin und ihr geschiedener Ehemann, E J (I.), erwarben 1999 eine Eigentumswohnung, im T-weg 00, H. Die Klägerin ist zur Hälfte Miteigentümerin der Wohnung. Die Wohnung ist dinglich unbelastet.
Am 08.02.2005 zog die Klägerin mit ihren drei Kindern (geboren 1993, 2002, 2004) aus der ehelichen Wohnung T-weg 00, H aus. Seit der Trennung des Ehepaares nutzt I. die Wohnung alleine und trägt die Wohnungskosten. Durch Urteil des Amtsgerichts H vom 05.07.2007, 15 F 213/06, wurde die Ehe geschieden. Ein Zugewinnausgleich wurde nicht durchgeführt.
Am 16.04.2008 beantragte die Klägerin beim Amtsgericht H, 024 K 023/08, die Einleitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an der Eigentumswohnung ("Teilungsversteigerung"). Das Amtsgericht holte ein Verkehrswertgutachten von dem Dipl. Ing. und Architekten K ein, der den Verkehrswert der Wohnung nach einer Außenbesichtigung der Wohnung und einer Auswertung der Bauakte zum Stichtag, 31.07.2008 auf 65.000,00 EUR schätzte. Im anberaumten Teilungsversteigerungstermin am 28.04.2009 erschien nach Aufruf der Sache niemand. Durch Beschluss vom 28.04.2009 stellte das Amtsgericht H nach §§ 180 Abs. 1, 77 Abs. 1 Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) das Zwangsversteigerungsverfahren einstweilen ein und verfügte mit Beschluss vom 10.11.2009 die Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach § 31 Abs. 1 Satz 2 ZVG.
Seit dem 08.02.2005 bezieht die Klägerin zusammen mit ihren drei Kindern durchgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Seit der Trennung von I. übt die Klägerin keine Erwerbstätigkeit aus und hat bis auf das Kindergeld für drei Kinder und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) kein Einkommen. Die Rechtsvorgängerin des Beklagten (nachfolgend einheitlich: Beklagter) gewährte der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus der Klägerin und ihren drei Kindern, Leistungen nach dem SGB II als Darlehen für die Zeit vom 08.02. bis zum 31.08.2005. In dem Bescheid war ausgeführt:
"Die Bewilligung erfolgt als Darlehen gem. 9 Abs. 4 SGB II, da sie Miteigentümer einer schuldenfreien Eigentumswohnung im Haus T-weg 00 sind und dieses Vermögen zur Zeit nicht sofort verwertbar ist, da der Ehemann die Wohnung weiterhin benutzt."
Der Änderungsbescheid vom 10.06.2005 betreffend Höhe der Leistungen für die Zeit vom 08.02. bis zum 30.06.2005 enthält keinen Zusatz, dass die Leistungen darlehensweise gewährt werden. Die Änderungsbescheide vom 09.06.2005 und vom 22.01.2006, die die Höhe der Leistungen für die Zeit vom 01.07. bis zum 31.08.2005 regeln, führen aus, dass die Leistungen darlehensweise bewilligt werden.
Durch Bescheid vom 26.08.2005 bewilligte der Beklagte der Klägerin und ihren drei Kindern Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss für die Zeit vom 01.09.2005 bis zum 28.02.2006. Unter dem 13.09.2005 erließ er einen Änderungsbescheid, in dem er die durch Bescheid vom 26.08.2005 bewilligten Leistungen nach dem SGB II in ein Darlehen umwandelte. Durch Änderungsbescheid vom 20.01.2006 erhöhte der Beklagte die darlehensweise gewährten Leistungen für den gesamten Bewilligungszeitraum.
Durch Bescheid vom 20.01.2006 gewährte der Beklagte der Klägerin und ihren drei Kindern Leistungen nach dem SGB II als Darlehen nach § 9 Abs. 4 SGB II für die Zeit vom 01.03. bis zum 31.08.2006. Der Änderungsbescheid vom 30.03.2006, in dem der Beklagte u.a. die bewilligten Leistungen für die Zeit vom 01.04. bis zum 31.08.2006 herabsetzte, enthält keinen Zusatz, dass die Leistungen darlehensweise gewährt werden.
Durch Bescheid vom 27.09.2006 bewilligte der Beklagte der Klägerin und ihren drei Kindern für die Zeit vom 01.09.2006 bis zum 28.02.2007 Leistungen nach dem SGB II. In dem Bescheid wird ausgeführt, dass aufgrund der darlehensweisen Bewilligung keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 3 Nr. 3 a SGB VI) besteht. Die Änderungsbescheide vom 14.12.2006 und vom 15.02.2007 enthalten keinen Zusatz, dass die Leistungen darlehensweise gewährt werden.
Durch Bescheid vom 01.02.2007 bewilligte der Beklagte der Klägerin und ihren drei Kindern Leistungen nach dem SGB II als Darlehen nach § 9 Abs. 4 SGB II für die Zeit vom 01.03. bis zum 31.07.2007.
Für die Zeit ab dem 01.08.2007 gewährte der Beklagte der Klägerin und ihren drei Kindern durchgehend die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II als Zuschuss.
Im Dezember 2007 beantragte die Klägerin die Überprüfung der Leistungsbescheide betreffend den Zeitraum Februar 2005 bis Juli 2007. Bei der Bedarfsermittlung sei nicht berücksichtigt worden, dass die Hälfte des Kindergeldes für die Kinder D und D1 bereits auf die Leistungen nach dem UVG angerechnet worden sei und das Kind J seit dem 11.12.2005 keine Leistungen nach dem UVG mehr erhalte. Durch vier Bescheide vom 25.10.2010 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus der Klägerin und ihren drei Kindern, höhere Leistungen nach dem SGB II für die vier Bewilligungsabschnitte vom 01.09.2005 bis zum 28.02.2006, vom 01.03. bis zum 31.08.2006, vom 01.09.2006 bis zum 28.02.2007 und vom 01.03. bis zum 31.07.2007. Die Bescheide enthalten keinen Zusatz, dass die Leistungen darlehensweise gewährt werden. Durch fünf Bescheide vom 16.06.2010 stellte der Beklagte aufgrund eines Überprüfungsantrags der Klägerin vom 16.06.2009 fest, dass er die Klägerin als pflichtversicherte Person bei der Krankenversicherung für die Zeit vom 01.07.2005 bis zum 24.08.2007 melden wird.
Durch Bescheid vom 13.03.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2008 forderte der Beklagte von der Klägerin die Erstattung der darlehensweise gewährten Leistungen für den Zeitraum vom 08.02.2005 bis zum 31.07.2007 in Höhe von 25.037,65 EUR. Durch rechtskräftiges Urteil vom 30.07.2009 hob das Sozialgericht Gelsenkirchen, S 4 AS 282/08, den Rückforderungsbescheid mit der Begründung auf, dass der Beklagte wegen der fehlenden Fälligstellung der Forderung die Rückzahlung der darlehensweise gewährten Leistungen nicht verlangen könne.
Mit Schreiben vom 02.11.2009 kündigte der Beklagte unter Berufung auf § 488 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die darlehensweise gewährten Leistungen. Das Darlehen werde in 3 Monaten fällig. Durch den angefochtenen Bescheid vom 26.03.2010 mit der Überschrift "Leistungsbescheid – Rückzahlung der darlehensweise gewährten Leistung nach § 23 Abs. 5 SGB II (vorher § 9 Abs. 4 SGB II)", adressiert an die Klägerin, forderte der Beklagte in der Zeit vom 08.02.2005 bis zum 31.07.2007 darlehensweise gewährte Leistungen in Höhe von insgesamt 23.350,00 EUR zurück. Als Zahlungsfrist setzte er den 15.05.2010 fest.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Durch Widerspruchsbescheid vom 20.10.2010 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Er habe die seinerzeit bestandskräftig nach § 23 Abs. 5 SGB II gewährten Darlehen über Grundsicherungsleistungen mit Schreiben vom 02.11.2009 wirksam nach § 488 BGB gekündigt. Damit sei das Darlehen fällig.
Am 12.11.2010 hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben.
Sie hat vorgetragen, dass sie zur Rückzahlung eines Betrages von 25.350,00 EUR zurzeit nicht in der Lage sei, da sie am Existenzminimum lebe und mehrere Kinder zu versorgen habe. Auch sei der Beklagte nicht berechtigt, die an ihre Kinder gewährten Leistungen zurück zu verlangen. Ihre Kinder verfügten über keinerlei Vermögenswerte.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Vorschriften des BGB über die Rückforderung des Darlehens anwendbar seien, da in den Darlehensbescheiden keine Rückabwicklungsregelungen enthalten seien. Das SGB II enthalte für Darlehen nach § 23 Abs. 5 SGB II a. F. – im Gegensatz zu den Darlehen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II a. F. – keine Regelungen über die Rückzahlung. Der Gesetzgeber habe es den Leistungsträgern freigestellt, wo und wie sie die Rückzahlung des Darlehens regeln. Schon aus dem Begriff des Darlehens werde aber deutlich, dass es sich um eine rückzahlungspflichtige Leistung handele. Sofern ein Darlehensbescheid die Rückabwicklung nicht regele, könne auch auf zivilrechtliche Bestimmungen zurückgegriffen werden. Er habe an die Klägerin und ihre drei Kindern in der Zeit vom 08.02.2005 bis zum 31.07.2007 ein Darlehen in Höhe von insgesamt 25.045,78 EUR geleistet und zwar an die Klägerin in Höhe von 17.343,61 EUR, an das Kind J in Höhe von 4.079,61 EUR, an das Kind D1 in Höhe von 1.811,28 EUR sowie an das Kind D in Höhe von 1.811,28 EUR.
Durch Urteil vom 26.07.2011 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen den Bescheid vom 26.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2010 aufgehoben. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 10.08.2012 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 31.08.2011 Berufung eingelegt.
Er trägt vor, dass entgegen der Auffassung des Sozialgerichts die zivilrechtlichen Vorschriften über die Rückforderung eines Darlehens anwendbar seien. Die Darlehensbescheide enthielten keine Bestimmungen zur Abwickelung der darlehensweise gewährten Leistungen. Er habe deshalb zutreffend auf die Vorschriften des BGB zurückgegriffen und im streitigen Rückforderungsbescheid das Verfahren angewandt, dessen Durchführung ihm im Urteil vom 30.07.2009 im Verfahren S 4 AS 282/08 – Fälligstellung des Darlehens durch eine Kündigung nach § 488 BGB – angeraten worden sei. Mit Schreiben vom 02.11.2009 habe er das Darlehen nach § 488 BGB gekündigt. Für die Anwendung der §§ 48, 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sei kein Raum, weil in den Darlehensbescheiden keine Regelungen über die Rückzahlung getroffen worden seien, die abgeändert werden müssten. Auch seien bisher keine zwingenden Nachweise für die Nichtverwertbarkeit der Immobilie seitens der Klägerin vorgelegt worden.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 26.07.2011 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Sie trägt vor, dass die Wohnung von ihr und ihrem Ehemann zweimal einer Bank zum Verkauf angeboten worden sei. Die Verkaufsbemühungen der Banken seien ergebnislos verlaufen. Auf mehrmalige Verkaufsinserate im Stadtspiegel habe sich kein Interessent gemeldet. Wegen einer Undichtigkeit im Flachdach sei in der Wohnung Schimmel aufgetreten. Die Sanierung der Wohnung wegen Schimmelbefalls sei auf Kosten der Gemeinschaftskasse der Wohnungseigentümer erfolgt. Nach dem ersten ergebnislosen Versteigerungstermin habe ihr Bevollmächtigter im Hinblick auf den ungünstigen Immobilienmarkt in H und der Lage der Wohnung in einem mehrstöckigen Wohnhaus unter dem Dach ihr geraten, das Zwangsversteigerungsverfahren nicht fortzusetzen. Zum Beleg ihrer Verkaufsbemühungen hat die Klägerin eine Erklärung von dem Immobilienmanagement N vom 08.02.2012 und der J GmbH vom 24.01.2012 vorgelegt.
Der Senat hat Auskünfte von dem Immobilienmanagement N und der J GmbH, Büro C, über die von der Klägerin erteilten Aufträge zur Verwertung der Eigentumswohnung T-weg 00, 45897 eingeholt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und Verwaltungsakten des Beklagten sowie der beigezogenen Akten des Amtsgerichts H 024 K 023/08, des Familiengerichts H 15 F 213/06, des Sozialgerichts Gelsenkirchen S 4 AS 282/08 und S 4 AS 16/09 Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Die von der Klägerin erhobene reine Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist statthaft. Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 26.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2010, mit dem der Beklagte von der Klägerin darlehensweise gewährte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 23.350,00 EUR zurückfordert. Mithin handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt.
Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr. 1 SGG beteiligtenfähig (vgl. BSG Urteil vom 18.01.2011 – B 4 AS 99/10 R, Rn 11 = juris). Nach § 76 Abs. 3 Satz 1 SGB II ist die gemeinsame Einrichtung als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisherigen beklagten Arbeitsgemeinschaft getreten.
Das Sozialgericht hat im Ergebnis zutreffend der Klage stattgegeben.
Die Klägerin ist i.S.v. § 54 Abs. 2 SGG beschwert. Der angefochtene Bescheid vom 26.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2010 ist rechtswidrig. Zwar ist der Beklagte befugt, die darlehensweise gewährten Leistungen nach dem SGB II mittels eines Verwaltungsakts zurückfordern (A). Die Voraussetzungen des Rückzahlungsanspruchs liegen aber wegen der fehlenden Fälligkeit der Forderung nicht vor (B).
A.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist der Beklagte im vorliegenden Fall berechtigt, seinen sich aus der Darlehenshingabe ergebenden Rückzahlungsanspruch durch einen Verwaltungsakt gegenüber der Klägerin geltend zu machen.
Zwar liegen die Voraussetzungen für die Rückforderung der darlehensweise gewährten Leistungen nach § 50 SGB X – wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat – im vorliegenden Fall nicht vor. Denn der Beklagte hat weder die Bescheide, die die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II an die Bedarfsgemeinschaft als Darlehen zum Gegenstand haben, durch den angefochtenen Bescheid aufgehoben noch ist die Auszahlung der Leistungen nach dem SGB II an die Bedarfsgemeinschaft ohne Verwaltungsakt erfolgt.
Jedoch ergibt sich schon aus der Gewährung eines Darlehens die Rückzahlungspflicht eines Darlehensnehmers, da diese der Rechtsnatur eines Darlehens immanent ist (BSG Urteil vom 06.03.1997 – 9b RAr 7/90 = juris Rn 17; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 29.06.2011 – L 2 SO 5226/10= juris Rn 29; vgl. auch BSG Urteil vom 10.05.2011 – B 4 AS 11/10 R= juris Rn 18, wonach es im SGB II für die Gewährung einer von vornherein rückzahlungsfreien Darlehensleistung an einer Rechtsgrundlage fehlt). Die Gewährung bzw. die Bewilligung eines Darlehens umfasst inhaltlich auch die Rückzahlungspflicht des Darlehensnehmers.
Vorliegend kann der Beklagte den sich aus einer Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ergebenden Rückzahlungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend machen. Im SGB II ist die Form der Darlehensgewährung – durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag – bzw. die Form der Rückforderung von darlehensweisen gewährten Leistungen nach dem SGB II – durch einen Leistungsbescheid i.S.v. § 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVollG) als Vollstreckungsgrundlage oder die Erhebung einer Leistungsklage – nicht geregelt. Im Bereich des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) und des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) richtet sich die Form der Rückforderung eines Darlehens seitens eines Leistungsträgers nach der Form der Darlehensgewährung. Der Leistungsträger ist bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Darlehensgewährung in der Wahl der Form der Darlehensgewährung frei. Er kann das Darlehen durch einen Verwaltungsakt oder einen öffentlich-rechtlichen Vertrag gewähren. Falls der Leistungsträger die Form eines Verwaltungsakts wählt, kann er das Darlehen mit Nebenbestimmungen (§ 32 SGB X), die u.a. die Darlehensmodalitäten regeln, bewilligen oder in einem ersten Schritt durch einen Grundbescheid entscheiden, ob er ein Darlehen gewährt (vgl. BVerwG Urteil vom 17.10.1974 – V C 50.73 = juris Rn 33). In einem zweiten Schritt kann er mit dem Darlehensnehmer durch einen weiteren Verwaltungsakt oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages die Darlehensmodalitäten regeln (vgl. Wahrendorf in Wahrendorf/Grube, SGB XII, 3. Aufl., § 91 SGB XII Rn 11; Dauber in Mergler/Zink, SGB XII, § 10 SGB XII Rn 16f; Lücking in Hauck/Noftz, SGB XII, § 91 Rn 17f). Ein Verwaltungsakt über die Bewilligung einer Sozialleistung als Darlehen stellt danach die Rechtsgrundlage für die Rückforderung des Darlehens mittels Verwaltungsakt dar, da die Rückzahlungsverpflichtung einem Darlehen immanent ist und der Leistungsträger durch die Wahl der Form der Darlehensgewährung – mittels Verwaltungsakts, öffentlich-rechtlichem Vertrag oder einer Kombination von Verwaltungsakt und öffentlich-rechtlichem Vertrag – auch die Form der Geltungmachung des Rückzahlungsanspruchs – durch einen Verwaltungsakt oder die Erhebung einer Leistungsklage – bestimmt (vgl. VGH Baden-Württemberg Urteil vom 24.07.1996 – 6 S 2522/95 -; VG Ansbach Urteil vom 20.05.2005 – AN 15 K 04.02227 -; VG Frankfurt Urteil vom 27.01.2005 – 3 E 2596/03 -; VG Berlin Urteil vom 19.11.2008 – 37 A 73.06). Diese Grundsätze sind nach Auffassung des Senats auf die Bewilligung und Rückforderung von Leistungen nach dem SGB II, die als Darlehen zu gewähren sind bzw. gewährt wurden, anwendbar (Beschlüsse des Senats vom 03.2011 – L 19 AS 286/11 B – und vom 05.09.2012 – L 19 AS 1379/12 B; Bender in Gagel, SGB II, § 42a Rn 14f; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl, § 9 Rn 48; a.A. anscheinend SG Braunschweig Urteil vom 17.04.2009 – S 17 AS 2140/08).
Der Beklagte hat die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als Darlehen an die Klägerin und ihre drei Kindern für die Zeit vom 08.02.2005 bis zum 31.07.2007 durch mehrere Verwaltungsakte (Bescheide vom 21.02.2005, 13.09.2005, 20.01.2006, 27.09.2006, 01.02.2007) dem Grunde nach gewährt. In diesen Bescheiden hat der Beklagte keine Regelungen hinsichtlich der Darlehnsmodalitäten bzw. Darlehensabwicklung getroffen. Auch ist in den Darlehensbescheiden nicht schon die Rückforderung selbst angeordnet worden (vgl. hierzu OVG NRW Beschluss vom 06.09.2009 – 16 B 941/00). Da der Beklagte die Darlehensmodalitäten mit der Klägerin bzw. der Bedarfsgemeinschaft nicht durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt hat, ist er berechtigt, seinen Rückzahlungsanspruch in der Handlungsform eines Verwaltungsakts geltend zu machen.
B.
Die teilweise Rückforderung der darlehensweise gewährten Leistungen nach dem SGB II in der Zeit vom 08.02.2005 bis 31.07.2007 durch den angefochtenen Bescheid ist rechtswidrig. Voraussetzung für die Rückforderung von darlehensweise gewährten Sozialleistungen ist u.a. die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs. Vorliegend ist die Fälligkeit dieses Anspruchs noch nicht eingetreten.
Der Beklagte hat in den Bescheiden vom 21.02.2005, 13.09.2005, 20.01.2006, 27.09.2006 und 01.02.2007, die als Ausgangsbescheide die Höhe der als Darlehen nach § 9 Abs. 4 SGB II (i.d.F. des Gesetzes vom 24.12.2003, BGBl I 2954 – a.F. -) bzw. nach § 23 Abs. 5 SGB II (i.d.F. des Gesetzes vom 24.03.2006, BGBl I 558, in Kraft ab dem 01.04.2006, – a.F. -) an die Bedarfsgemeinschaft gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in dem jeweiligen Bewilligungsabschnitt geregelt haben, sowie in den nachfolgenden Änderungsbescheiden in den jeweiligen Bewilligungsabschnitten keine Regelungen hinsichtlich der Darlehensmodalitäten, insbesondere hinsichtlich der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs getroffen. Mithin stellen diese Bescheide Grundbescheide dar. Bis zum Erlass des angefochtenen Bescheides hat der Beklagte auch weder durch einen zweiten Bescheid noch durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit der Klägerin bzw. der Bedarfsgemeinschaft die Darlehensmodalitäten geregelt. Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, dass ein Grundbescheid über die Bewilligung eines Darlehens mangels Nebenbestimmungen hinsichtlich der Darlehensmodalitäten wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot (§ 31 SGB X) keine hinreichende Rechtsgrundlage zur Rückforderung der gewährten Leistungen darstellt (vgl. SG Fulda Urteil vom 22.06.2011 – S 10 AS 302/08), verkennt diese Rechtsansicht, dass es einem Leistungsträger nach Erlass eines Grundbescheides frei steht, die Darlehensmodalitäten, zu denen auch der Zeitpunkt der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs zu rechnen ist, durch einen zweiten Verwaltungsakt oder durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrag festzulegen, wobei diese Befugnis nicht zeitlich begrenzt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg Urteil vom 24.07.1996 – 6 S 2522/95 = juris Rn 24 zur Befugnis des Leistungsträgers, die Fälligkeit eine Darlehens durch Verwaltungsakt zu konkretisieren).
Der Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheides vom 26.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2010 beschränkt sich nicht auf Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs aus Darlehen in Höhe von 23.350,00 EUR gegenüber der Klägerin. Vielmehr ist der Bescheid dahingehend auszulegen, dass der Beklagte den sich aus der darlehensweisen Gewährung ergebenden Rückzahlungsanspruch auf den Betrag von 23.350,00 EUR beschränkt hat und er die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruches, nämlich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides am 26.03.2010, sowie die Zahlungsfrist, den 15.05.2010, bestimmt hat (vgl. auch SG Duisburg Urteil vom 17.01.2011 – S 31 AS 478/08). Mithin hat der Beklagte durch den angefochtenen Bescheid die Darlehensmodalitäten – die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs am 26.03.2010 und die Form der Tilgung – Zahlung des gesamten Betrages bis zum 15.05.2010 – geregelt.
Dahinstehen kann, ob der Beklagte die durch die Bescheide vom 21.02.2005, 13.09.2005, 20.01.2006, 27.09.2006 und 01.02.2007 darlehensweise bewilligten Leistungen nach dem SGB II in der Zeit vom 08.02.2005 bis zum 31.07.2007 durch den Erlass der Änderungsbescheide bzw. der Überprüfungsbescheide vom 25.02.2010 und vom 16.06.2010 in Leistungen in Form eines Zuschusses umgewandelt hat.
Jedenfalls ist die in dem angefochtenen Bescheid getroffene Festlegung des Fälligkeitszeitpunktes des Rückzahlungsanspruchs auf den 26.03.2010 rechtswidrig.
Das SGB II hat bis zum Inkrafttreten des § 42a SGB II am 01.04.2011 (i.d.F. der Bekanntmachung vom 13.05.2011, BGBl I 850) keine Bestimmungen über die Darlehensmodalitäten bzw. die Rückzahlung von Darlehen nach § 9 Abs. 4 SGB II a.F. bzw. nach § 23 Abs. 5 SGB II a.F. wegen der Unmöglichkeit der sofortigen Verwertung von Vermögen enthalten. Nach § 42a SGB II werden Darlehen nach § 24 Abs. 5 SGB II (früher nach § 23 Abs. 5 SGB II a.F. bzw. § 9 Abs. 4 SGB II a.F.) – wie im vorliegenden Fall – erst nach erfolgter Verwertung des Vermögensgegenstandes sofort in voller Höhe (§ 42a Abs. 3 Satz 1 SGB II) oder bei Beendigung des Leistungsbezuges (§ 42a Abs. 4 Satz 1 SGB II) fällig. Ob diese Regelung auf den vorliegenden Fall im Hinblick auf die erst während des Gerichtsverfahrens eingetretene Rechtsänderung (vgl. zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bei einer Anfechtungsklage: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 54 Rn 33a m.w.N.; zum Charakter der Vorschrift des § 42a SGB II als echte Rechtsänderung: BSG Urteil vom 22.03.2012 – B 4 AS 26/10 R, Rn 16 = juris) Anwendung findet (vgl. Bittner in juris-LPK, § 42a Rn 27; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 42a Rn 266 zur Anwendbarkeit des § 42a SGB II auf die Darlehensverbindlichkeiten, die am 01.04.2011 bereits bestanden haben, wegen des Fehlens von Übergangsvorschriften in § 77 SGB II), lässt der Senat offen.
Das SGB II hat zwar bis zur Einführung der Vorschrift des § 42a SGB II keine Bestimmungen über die Fälligkeit von Darlehen nach § 9 Abs. 4 SGB II a.F. bzw. § 23 Abs. 5 SGB II a.F. enthalten. Jedoch hat der Beklagte bei der Entscheidung über die Ausgestaltung der Darlehensmodalitäten, die in seinem pflichtgemäßen Ermessen gestanden hat, den Sinn und Zweck der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu berücksichtigen. Neben seinem finanziellen Interesse, eine Darlehensforderung zu realisieren, hat er bei der Bestimmung des Fälligkeitszeitpunktes die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Darlehensnehmerin zu berücksichtigen (vgl. OVG Lüneburg Beschluss vom 27.03.2003 – 12 ME 52/03 – m.w.N. zur Rückforderung darlehensweiser gewährter Sozialhilfe; VG Ansbach Urteil vom 20.04.2005 – AN 15. 04.02227). Durch die Pflicht zur Tilgung des Darlehens darf die Existenzsicherung der Darlehensnehmerin nicht gefährdet werden (vgl. auch BSG Urteil vom 10.05.2011 – B 4 AS 11/10 R, Rn 20 = juris). Dies ist aber vorliegend durch die Fälligstellung der Darlehen zum 26.03.2010 der Fall.
An dem vom Beklagten festgesetzten Fälligkeitszeitpunkt, dem 26.03.2010, hat die Klägerin bis auf das Kindergeld für drei Kinder über kein weiteres Einkommen verfügt, sondern zusammen mit ihren drei Kindern vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezogen. Diese Leistungen haben zur Sicherung des sozio-kulturellen Existenzminimums der Klägerin und ihrer Familienangehörigen gedient. Es ist auch nicht konkret absehbar gewesen, dass die Klägerin wegen einer wesentlichen Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse in naher Zukunft aus dem Leistungsbezug ausscheiden würde. Für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder den Zufluss von Einkommen, das geeignet gewesen wäre, den Bedarf der Klägerin und ihrer Kinder zu decken, haben keinerlei Anhaltspunkte vorgelegen. Mithin hätte die Klägerin die Tilgung der fällig gestellten Darlehen aus den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bestreiten müssen. Dies würde dem Zweck dieser Leistungen widersprechen, zumal das SGB II zu keinem Zeitpunkt Regelungen enthalten hat, die eine Tilgung von Darlehen nach § 9 Abs. 4 SGB II a.F. bzw. nach § 23 Abs. 5 SGB II a.F. durch eine Verrechnung mit Leistungen nach dem SGB II als zulässig angesehen haben. Auch die Neuregelung des § 42a SGB II sieht eine solche Tilgung für Darlehen nach § 24 Abs. 5 SGB II nicht vor.
Der Klägerin hat an diesem vom Beklagten festgesetzten Fälligkeitszeitpunkt auch nicht der Erlös aus der Verwertung ihres Miteigentumsanteils an der Eigentumswohnung zur Begleichung der Darlehensforderung zur Verfügung gestanden. Die Forderung des Beklagten in Höhe von 23.500,00 EUR konnte auch nicht durch die sofortige Verwertung des Miteigentumsanteils an der Eigentumswohnung beglichen werden, insbesondere nicht innerhalb der Zahlungsfrist bis zum 15.05.2010. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass die Eigentumswohnung – auch wenn der Miteigentümer mit dem Verkauf der Wohnung einverstanden wäre – wegen des schwierigen Immobilienmarktes in H und der Lage der Wohnung im 7. Geschoss eines Wohnhochhauses wegen einer beeinträchtigten Marktgängigkeit tatsächlich nur schwer verwertbar bzw. unverwertbar gewesen ist, so dass der Beklagte nicht von der Möglichkeit einer umgehenden erfolgreichen Verwertung des Vermögens zwecks Begleichung der Darlehensschuld ausgehen konnte. Das Ergebnis der zeitnah durchgeführten Teilungssteigerung sowie die in den Jahren 2006 bis 2008 fehlgeschlagenen Versuche der Klägerin eines freihändigen Verkaufs der Eigentumswohnung in Form der Schaltung von Verkaufsanzeigen in einer regionalen Zeitung und der Beauftragung von mindestens zwei Maklern mit dem Verkauf der Eigentumswohnung belegen nach Auffassung des Senats, dass für die Eigentumswohnung zum Zeitpunkt der Fälligstellung des Darlehens durch den Beklagten kein Markt bestanden hat. Dies wird auch durch die Ausführungen des Dipl. Ing. K in dem Verkehrswertgutachten vom 06.01.2008, das der Senat im Wege des Urkundsbeweises verwertet, belegt. Dieser hat zwar den Verkehrswert der Eigentumswohnung auf 65.000,00 EUR geschätzt, jedoch betont, dass für ein solches Objekt zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens nur ein erheblich eingeschränkter Markt bestanden hat. Ebenso hat die Maklerin N, die von der Klägerin mit dem Verkauf der Eigentumswohnung beauftragt worden war, in ihrer Auskunft vom 10.05.2012 gegenüber dem Senat angegeben, dass der Immobilienmarkt für eine Eigentumswohnung in einem Hochhaus in H, auch im Hinblick auf die hohe Arbeitslosigkeit, schwierig ist und es deshalb schwierig ist, überhaupt einen Kaufinteressenten für ein solches Objekt zu finden.
Eine Verwertung des Miteigentumsanteils durch eine Belastung zwecks Erlangung eines Darlehens, auf die der Beklagte sich im Berufungsverfahren beruft, ist im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation der Klägerin, die durch einen mehrjährigen Bezug von Sozialleistungen als Alleinerziehende ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit und Erzielung eines sonstigen Einkommens geprägt ist, unrealistisch. Dabei hat der Senat bei seiner Einschätzung der Chancen einer solchen Verwertung berücksichtigt, dass der Klägerin nur die Aufnahme eines Darlehens i.S.v. § 12 SGB II zumutbar ist, dessen Zins- und Tilgungszahlungen während des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II bzw. bis zur Besserung ihrer wirtschaftlichen Situation ausgesetzt wird (vgl. BSG Urteil vom 30.08.2010 – B 4 AS 70/09 R, Rn 18 ; Urteil vom 16.05.2007 – B 11b AS 37/06 R, Rn 31; vgl. auch Urteil vom 12.07.2007 – B 14 AS 158/11 R, Rn 17ff in dem offengelassen worden ist, ob nur die Verwertung in Form eines zins- und tilgungsfreien Darlehen zumutbar ist). Die Gewährung eines (zunächst) zins- und tilgungsfreien Darlehens, verbunden mit der Bestellung einer dinglichen Belastung des Miteigentumsanteils, durch eine Bank ist unrealistisch im Hinblick auf die persönliche Situation der Klägerin als Alleinerziehende dreier minderjähriger Kinder, im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Situation geprägt von Erwerbslosigkeit bzw. mehrjährigem Bezug von Leistungen nach dem SGB II, und im Hinblick auf die fehlende konkrete Aussicht auf Erzielung eines Erlöses aus dem Verkauf der Wohnung.
Allein der lange Zeitablauf seit der Darlehensgewährung rechtfertigt die Fälligstellung des Darlehens zum 26.03.2010 nicht, wodurch die Klägerin in eine wirtschaftliche Notlage gerät und der Gefahr von Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt ist. Soweit das Handeln des Beklagten darauf abzielt, den Rückzahlungsanspruch aus Darlehen durch eine dingliche Sicherung – Eintragung einer Zwangshypothek – zu sichern, hätte es dem Beklagten in der Vergangenheit zumindest seit dem 01.04.2006, dem Inkrafttreten der Vorschrift des § 23 Abs. 5 SGB II a.F., frei gestanden, die Gewährung von Darlehen nach § 23 Abs. 5 Satz 2 SGB II a.F. von einer dinglichen Sicherung des Rückzahlungsanspruchs abhängig zu machen. Dies hat der Beklagte unterlassen. Dieses Unterlassen des Beklagten rechtfertigt ebenfalls nicht die Fälligstellung des Darlehens während des laufenden Bezuges von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Weiterhin hat die Klägerin in der Vergangenheit die Verwertung ihres Vermögens nicht vereitelt. Zur Überzeugung des Senats sind vielmehr seit Beginn des Leistungsbezuges Verwertungsversuche der Klägerin – in Form der Einschaltung von Maklern, der Schaltung von Verkaufsanzeigen in einer regionalen Zeitung sowie eines Angebots der Übernahme des Miteigentumsanteils durch I. – belegt. Sie hat damit kontinuierlich versucht, ihren Miteigentumsanteil an der Wohnung durch Verkauf und die Durchführung einer Teilungsversteigerung im Rahmen der Vorgaben des § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II zu verwerten.
Da die Fälligstellung des Rückzahlungsanspruchs zum 26.05.2010 rechtswidrig ist, ist ein Rückzahlungsanspruch des Beklagten noch nicht entstanden. Mithin ist der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.
Erstellt am: 19.12.2012
Zuletzt verändert am: 19.12.2012