Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 13.08.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung von Leistungen nach dem SGB II.
Der am 00.00.1979 geborene Antragsteller ist rumänischer Staatsangehöriger. 2007 erwarb er einen Studienabschlusses im Fach politische Wissenschaft der Universität.U Im August 2011 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seit dem 01.09.2011 ist er mit Hauptwohnsitz in J gemeldet, wo Verwandte von ihm leben. Seit dem 01.10.2011 bis voraussichtlich zum 30.09.2013 ist der Antragsteller für den Masterstudiengang Wirtschaftswissenschaften als Student der Fernuniversität I eingeschrieben. Der Antragsteller hat jeweils aktuelle Studienausweise, eine Bescheinigung über die Einreichung einer bestandenen "Einsendearbeit" vom 05.06.2012 sowie die Anmeldung zu Klausuren vom 05.09.2012 vorgelegt.
Am 12.01.2012 beantragte der Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 09.03.2012 und Widerspruchsbescheid vom 20.06.2012 lehnte der Antragsgegner den Antrag mit der Begründung, der Antragsteller sei wegen eines Aufenthalts allein zur Arbeitsuche vom Leistungsanspruch nach dem SGB II ausgeschlossen, ab. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger im Verfahren S 27 AS 2709/12 am 05.07.2012 Klage erhoben, über die bislang noch nicht entschieden worden ist.
Mit Antrag vom 27.05.2013 hat der Antragsteller die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt. Seit dem 01.09.2011 habe er keinerlei Einkommen. Er sei seit dem 01.02.2012 gezwungen, Darlehen aufzunehmen und habe aus Sicht des Antragsgegners nicht einmal die Möglichkeit, eine Beschäftigung auszuüben.
Mit Beschluss vom 13.08.2013 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt, weil der Antragsteller als Absolvent eines grundsätzlich nach dem BAföG förderungsfähigen Studiums nach § 7 Abs. 5 SGB II von Ansprüchen nach dem SGB II ausgeschlossen sei. Mehrbedarfe i.S.v. § 27 Abs. 2 SGB II habe der Antragsteller nicht geltend gemacht, ein Zuschuss zu Unterkunftskosten nach § 27 Abs. 3 SGB II komme nicht in Betracht, weil der Antragsteller keine der dort genannten Leistungen erhalten habe und diese ihm auch nicht aufgrund der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen versagt worden seien. Eine besondere Härte i.S.d. § 27 Abs. 4 SGB II sei nicht glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf Übernahme von Schulden bestehe nicht, da keine Notlage hinsichtlich der Unterkunft geltend gemacht worden sei.
Gegen den am 16.08.2013 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 27.08.2013. Der Antragsteller macht geltend, Ausbildungsförderung könne nicht geleistet werden, da bereits ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss vorliege und die Gesamtregelstudienzeit überschritten sei. Daher stehe ihm ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II zu.
Zu Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
– II. –
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zutreffend hat das Sozialgericht die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II mit der Begründung abgelehnt, dass der Antragsteller als Student in einem prinzipiell nach dem BAföG förderungsfähigen Studiengang nach § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bis auf die – hier tatbestandlich nicht in Betracht kommenden – Leistungen nach § 27 SGB II ausgeschlossen ist. Die ausführliche und zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses ist nicht ergänzungsbedürftig, der Senat nimmt gem. § 142 Abs. 2 S. 3 SGG hierauf Bezug.
Das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, das Sozialgericht habe übersehen, dass der Antragsteller wegen Vorhandensein eines ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses sowie wegen Überschreitung der Gesamtregelstudienzeit (auch) keine Leistungen nach dem BAföG erhalten könne, stützt einen Anordnungsanspruch nicht:
Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II greift bereits dann, wenn das absolvierte Studium/die absolvierte Ausbildung dem Grunde nach, d.h. für jeden, der alle persönlichen Förderungsvoraussetzungen nach dem BAföG erfüllt, förderbar sein kann (vgl. z.B. BSG Urteile vom 30.09.2008 – B 4 AS 28/07, 19.08.2010 – B 14 AS 24/09 R, 27.09.2011 – B 4 AS 145/10 R und 22.08.2012 – B 14 AS 197/11 R). Unerheblich ist, ob im Einzelfall eine Förderung nach dem BAföG ausgeschlossen ist, weil wegen mit der Person des Studierenden/Auszubildenden verknüpfte individuelle Versagungsgründe vorliegen, wie z.B. die Überschreitung eines Höchstalters, das Vorhandensein oder die Nichteinhaltung der Regelstudienzeit. Bei mit der Person des jeweils Studierenden/Auszubildenden verknüpften Ausschlussgründen handelt es sich um individuelle Versagungsgründe, die an der Förderungsfähigkeit "dem Grunde nach" i.S.d. Leistungsausschlusses gem. § 7 Abs. 5 SGB II nichts ändern.
Das vom Antragsteller an der Fernuniversität I absolvierte Fernstudium ist aus den vom Sozialgericht dargestellten Gründen, auf die auch insoweit gem. § 142 Abs. 2 S. 3 SGG Bezug genommen wird, ein grundsätzlich nach dem BAföG förderbares Studium. Darauf, dass der Antragsteller dennoch keinen BAföG-Anspruch hat kommt es – wie ausgeführt – nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 26.09.2013
Zuletzt verändert am: 26.09.2013