Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 07.09.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Zu Recht hat es das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss abgelehnt, der Beklagten notwendige außergerichtliche Kosten des Klägers aufzugeben.
Ist ein sozialgerichtliches Verfahren anders als durch Urteil beendet worden, so entscheidet das Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben (§ 193 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Dabei berücksichtigt das Gericht alle Umstände des Einzelfalls (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 193 Rn. 12b). Es entspricht in der Regel billigem Ermessen, der Beklagten keine Kosten des Klägers aufzugeben, wenn die Klage keine Aussicht auf Erfolg hatte (vgl. a.a.O. Rn. 12a). Hat allerdings der Beklagte durch eigenes Verhalten dem Kläger Anlass zur Klageerhebung gegeben, so kommt gleichwohl eine Kostenauferlegung in Betracht (sog. Veranlassungsprinzip; a.a.O. Rn. 12b m.w.N.).
Der Kläger will mit dem Hinweis darauf, dass das Schreiben der Beklagten vom 05.12.2005 (Kostensenkungsaufforderung bzgl. Unterkunftskosten) eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten habe, es könne mit dem Widerspruch angefochten werden, offenbar eine Kostentragungspflicht der Beklagten mit dem Gesichtspunkt des Veranlassungsprinzips begründen. Die Klage wäre jedoch selbst dann, wenn man zuvor den Widerspruch des Klägers gegen das Schreiben vom 05.12.2005 wegen formal-bescheidmäßigen Handelns der Beklagten als zulässig ansähe, jedenfalls nicht begründet gewesen. Dem Kläger hätten nämlich bei summarischer Prüfung jedenfalls keine höheren als die in dem Schreiben der Beklagten vom 05.12.2005 geschilderten Leistungen für Unterkunft zugestanden. Die Orientierung an einem Mietspiegel unter Heranziehung des Wohnungsbestandes im unteren Segment des Wohnortes begegnet vielmehr keinen Bedenken (vgl. hierzu das Urteil des BSG vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R). Dass darüber hinaus der Widerspruchsbescheid vom 22.12.2005 in der Rechtsbehelfsbelehrung die Klage als zulässig bezeichnete, kann ebenso nicht zu einer Kostentragungspflicht der Beklagten führen. Denn die Klage gegen einen Widerspruchsbescheid ist (bei Einhaltung der Zulässigkeitsvoraussetzungen im Übrigen) stets zulässig, gleichviel, ob ein Widerspruch als (mangels Verwaltungsaktsqualität des Ausgangs"bescheides") unzulässig oder als unbegründet zurückgewiesen wird.
Vor diesem Hintergrund kann der Umstand dahinstehen, dass sich der Kläger ohnehin im gesamten Verfahren zwar gegen den "Bescheid" vom 05.12.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2005 gewandt hat, einen konkreten Antrag aber nicht formuliert hat.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 18.04.2007
Zuletzt verändert am: 18.04.2007