Die Beschwerde der Klägerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 26.11.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Die Klägerinnen begehren die Gewährung von höheren Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.10.2007 bis zum 31.03.2008 ohne Anrechnung von Einkommen in Höhe von 570,00 EUR monatlich.
Die am 00.00.1961 geborene Klägerin zu 1) ist geschieden und wohnt mit ihrer am 00.00.1990 geborenen Tochter N, der Klägerin zu 2), zusammen. Die Klägerin zu 1) bezieht Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR sowie von ihrem geschiedenen Ehemann einen Unterhalt für die Klägerin zu 2) in Höhe von 316,00 EUR.
Die Klägerin zu1) schloss mit ihrem geschiedenen Ehemann vor dem Oberlandesgericht Hamm in dem Verfahren 2 UF 134/06 einen Vergleich, in dem sich der Ehemann verpflichtete, zur Abgeltung der Morgengabe, die das Ehepaar in dem Ehevertrag vereinbart hatte, an die Klägerin zu 1) insgesamt 16.000,00 EUR zu zahlen. Laut Ziffer 1 des Vergleichs sollte der geschiedene Ehemann 3.000,00 EUR an die Klägerin zu 1) bis zum 15.2.2007 zahlen. Der Rest war in Monatsraten von jeweils 600,00 EUR, beginnend mit dem Monat März 2007, jeweils bis zum 15. eines Monats zu zahlen. Falls der geschiedene Ehemann mit der Zahlung einer Rate oder dem Betrag, der einer Rate entsprach, länger als einen Monat im Rückstand käme, wäre der gesamte dann noch offen stehende Restbetrag sofort fällig und mit 9 % zu verzinsen. Die Klägerin zu 1) betrieb aus dem Vergleich eine Zwangsvollstreckung gegen ihren geschiedenen Ehemann. Laut Aufstellung des Gerichtsvollziehers zahlte der geschiedene Ehemann u. a. im Oktober 2007 einen Betrag von1.006,40 EUR (Zahlung des ersten Teilbetrages am 11.10.2007), im November 2007 von 1.496,00 EUR, im Dezember 2007 von 600,00 EUR, im Januar 2007 von 963,90 EUR, im Februar 2007 von 1044,56 EUR und im März 2008 von 600,00 EUR an die Klägerin zu 1). Laut Forderungsaufstellung des Gerichtsvollziehers belief sich die Forderung der Klägerin zu 1) aus dem Vergleich vom 09.01.2007 am 29.09.2007 auf 11.903,60 EUR.
Durch Bescheid vom 25.8.2008 bewilligte die Beklagte den Klägerinnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 27,75 EUR monatlich für die Zeit vom 1.10.2007 bis zum 31.03.2008, nämlich der Klägerin zu 1) in Höhe von 26,72 EUR sowie der Klägerin zu 2) in Höhe von 1,03 EUR. Auf den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1.097,75 EUR (347,00 EUR Regelleistung + 42,00 EUR Mehrbedarf für Alleinerziehende + 278,00 EUR Regelleistung + 430,75 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) rechnete die Beklagte ein Gesamteinkommen in Höhe von 1.070,00 EUR (154,00 EUR Kindergeld + 316,00 EUR Unterhalt + 600,00 EUR Einkommen der Klägerin zu 1)) an.
Gegen die Anrechnung eines Einkommens von 600,00 EUR legte die Klägerin zu 1) Widerspruch mit der Begründung ein, dass es sich bei den Zahlungen aus dem Vergleich vom 09.01.2007 nicht um Einkommen i.S.v. § 11 SGB II, sondern um Vermögen handele. Das Vermögen müsse anrechnungsfrei bleiben, da es den Freibetrag nicht überschreite. Durch Widerspruchsbescheid vom 04.08.2008 gab die Beklagte den Widerspruch insofern statt, als dass 30,00 EUR als anrechnungsfreies Einkommen zu berücksichtigen sind. Im übrigen wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Ausweislich des Vergleichs vom 09.01.2007 erhalte die Klägerin zu 1) seit März 2007 monatlich 600,00 EUR aus der sog. Morgengabe. Diese 600,00 EUR seien in dem Bescheid vom 25. 04.2008 als Einkommen/Unterhalt der Klägerin zu 1) berücksichtigt. Bei der Morgengabe handele es sich nicht um anrechnungsfreies Vermögen, sondern um Einkünfte nach § 11 SGB II. Die Morgengabe werde erst mit der Scheidung der Ehe zur Zahlung an die Ehefrau fällig. Sie diene der Absicherung der Frau nach der Scheidung. Eine vertraglich vereinbarte Morgengabe nach Ehescheidung sei grundsätzlich als vertragliche Regelung des nachehelichen Unterhalts anzusehen. Bei der Berücksichtigung des Einkommens/Unterhalts von 600,00 EUR sei jedoch der Pauschbetrag für die private Versicherungen in Höhe von 30,00 EUR nicht berücksichtigt worden. Deshalb sei nur ein Betrag von 570,00 EUR als Einkommen/Unterhalt anzurechnen.
Für die Folgezeiträume vom 01.05.2008 bis zum 0.09.2008 gewährte die Beklagte den Klägerinnen Leistungen nach dem SGB II u.a. unter Anrechnung eines Betrags von 600,00 EUR.
Mit der am 01.09.2008 erhobenen Klage haben sich die Klägerinnen gegen den Bescheid vom 25. 04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.08.2008 gewandt und die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung eines Betrages von 600,00 EUR begehrt.
Sie tragen vor, bei dem Betrag von 600,00 EUR handele es sich um eine Zahlung, die im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs auf die sog. Morgengabe gezahlt werde, auf welche die Klägerin zu 1) einen Anspruch gegenüber ihren geschiedenen Ehemann habe. Bei dieser Morgengabe handele es sich nicht um Einkünfte der Klägerin zu 1), sondern um ihr Vermögen. Die Morgengabe ersetze nicht die Unterhaltsansprüche der Klägerin zu 1) nach iranischem Recht, sondern regele eher die Frage des sog. Zugewinns und stelle auch eine Rückzahlung des sog. Brautgeldes dar.
Durch Beschluss vom 26.11.2008 hat das Sozialgericht Duisburg den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Hiergegen haben die Klägerinnen am 05.12.2008 Beschwerde eingelegt.
Sie tragen vor, dass die Morgengabe an sich grundsätzlich in dem Moment zu zahlen sei, in dem die Ehe gescheitert sei. Da der Ehemann der Klägerin zu 1) nicht leistungsfähig gewesen sei, sei die Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen worden. Es könne ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass ihr geschiedener Ehemann nicht in der Lage gewesen sei, ihr den vollen Betrag vor der Antragstellung bei der Beklagten zu zahlen. Sie könne aufgrund der Tatsache, dass sie ihrem geschiedenen Ehemann hinsichtlich der Morgengabe eine Ratenzahlung ermöglicht habe, nicht schlechter gestellt werden, als derjenige, dem ein tatsächliches Vermögen zur Verfügung stehe. Bei der Morgengabe handele es sich – angelehnt an das deutsche Recht – um einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch, welcher ausschließlich Vermögenswerte der vormaligen Eheleute betreffe. Die vom Sozialgericht vertretene Auffassung führe dazu, dass sie entweder von der Geltendmachung der titulierten Forderung Abstand nehmen oder sich diese vor der Antragstellung auf einmal auszahlen lassen müsse. Es sei mit der Verfassung nicht zu vereinbaren, dass die Klägerin zu 1) dadurch, dass sie ihrem Schuldner einer Ratenzahlung ermöglicht habe, schlechter gestellt sei, als wenn sie die Forderung erst nach Abschluss ihres Studiums bzw. vor Antragstellung der öffentlichen Leistungen geltend gemacht hätte.
II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114, 115 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
Das SG hat die hinreichende Aussicht auf Erfolg der Klage zutreffend verneint. Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 04.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2008 ist, in dem die Beklagte den Klägerinnen Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.10.2007 bis zum 31.03.2008 bewilligt hat. Die Bewilligungen für die Folgezeiträume sind weder nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens noch nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden.
Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage steht den Klägerinnen gegenüber der Beklagten für den streitbefangenen Zeitraum kein Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II zu. Dabei kann offen bleiben, ob die vom geschiedenen Ehemann auf die Forderung aus dem Vergleich vom 09.01.2007 geleisteten Zahlungen als Einkommen der Klägerin zu 1) i.S.v. § 11 SGB II oder als Vermögen nach § 12 SGB II gewertet werden.
Es spricht Vieles dafür, dass die Beklagte zu Recht einen Betrag von 570,00 EUR neben dem Kindergeld von 154,00 EUR und den Unterhaltszahlungen von 316,00 EUR als Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB II bei der Ermittlung des Bedarfs der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt hat.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind bei der Leistungsberechnung nach dem SGB II als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Als Vermögen sind nach § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Eine Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen erfolgt durch das SGB II nicht. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 30.09.2008, B 4 AS 29/07 R mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen), die an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Sozialhilferecht anknüpft (BVerwG, Urteil vom 18.02.1999, 5 C 35/97; BVerwGE 108, 296), ist Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er vor Antragsstellung bereits hatte. Dabei ist von dem tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt.
Der Klägerin zu 1) ist im streitbefangenen Zeitraum monatlich ein Betrag von mindestens 600,00 EUR als Ergebnis von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihren geschiedenen Ehemann zugeflossen, der zu Erfüllung ihrer Forderung aus dem Vergleich vom 09.01.2007 diente. Damit hat die Klägerin zu 1) nach der Antragstellung am 10.10.2007 monatlich Einkünfte in Geldeswert erzielt. Die schuldrechtlich Unterscheidung zwischen der auf Auszahlung eines Betrages gerichteten Forderung – vorliegend der Anspruch der Klägerin zu 1) auf Erhalt von 16.000,00 EUR zur Abgeltung der Morgangabe aus dem Vergleich vom 09.01.2007 – und der Erfüllung der Forderung durch Auszahlung (Gutschrift) führt nach gefestigter Rechtsprechung des BSG nicht zu einer Konkurrenz dergestalt, dass die Forderung als Vermögen und daneben die Leistung aus der Forderung als Einkommen zu berücksichtigen wären (BSG, Urteile vom 30.09.2008, B 4 AS 57/07 R und B 4 AS 29/07 R zu Steuererstattungen und Zinsen aus Sparguthaben). Zwar stellt eine auf Geld oder Geldeswert gerichtete, noch nicht erfüllte Forderung einen wirtschaftlichen Wert dar und gehört sie, wenn sie dem Inhaber bereits zusteht, zum Vermögen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1999, 5 C 35/97).
Jedoch interessiert im Fall der Auszahlung einer Forderung nach der Antragstellung im Recht des SGB II nicht das Schicksal der Forderung, vielmehr stellt das Gesetz in § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II insofern allein auf die Erzielung von Einkünften in Geld und Geldeswert als Einkommen ab (BSG, Urteile vom 30.09.2008, B 4 AS 57/07 R und B 4 AS 29/07 R ). Dies gilt nur nicht in den Fällen, in denen mit bereits erlangten Einkünften freiwillig Vermögen angespart wurde, also eine fällige und liquide Forderung bewusst nicht geltend gemacht wird (BSG, Urteil vom 30.09.2008, B 4 AS 57/07 R und Urteil vom 30.07.2008, B 14 AS 26/07 R). Die Berücksichtigung eines geldwerten Vorteils, der erst nach der Antragsstellung einem Antragsteller zufliesst, als Einkommen setzt weder eine Identität der Zweckbestimmung des geldwerten Vorteils und der Leistungen nach dem SGB II noch eine Zeitraumidentität voraus (BSG, Urteil vom 30.7.2008, B 14 AS 26/07 R). Daher ist vorliegend unerheblich, welchem Zweck die Morgengabe nach den Bestimmungen des iranischen Familienrechts dient (vgl. zum Rechtcharakter der Morgengabe, BGH, Urteil vom 06.10.2004, XII ZR 225/01; OLG Köln, Urteil vom 23.03.2006, 21 UF 144/05) und aus welchen Gründen die Klägerin zu 1) ihren Anspruch auf Erhalt von 16.000,00 EUR zur Abgeltung der Morgengabe vor der Antragstellung am 10.10.2007 nicht realisieren konnte. Auch wenn dem Anspruch auf Herausgabe der Morgengabe bzw. des Wertes der Morgengabe schon ein Vermögenswert zukommt, hindert dies die Zuordnung der Auszahlung der Forderung als Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 SGB II nicht, da die Klägerin zu 1) den Anspruch auf Herausgabe des Wertes der Morgengabe nicht freiwillig "angespart" hat, sondern wegen der Leistungsunfähigkeit ihres geschiedenen Ehemannes nicht vor der Antragstellung realisieren konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1999, 5 C 35/97).
Das Abstellen auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses des Wertes einer Forderung als Differenzierungskriterium zwischen Einkommen und Vermögen verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Es besteht ein sachlicher Grund für die Differenzierung zwischen Hilfeempfängern, denen eine Leistung vor der Antragstellung ausgezahlt wird, und denen, die nach der Antragstellung einen geldwerten Vorteil erhalten. Erstere erhalten einen geldwerten Vorteil zu einem Zeitpunkt, in dem sie noch keine staatlichen Leistungen nach dem SGB II beanspruchen können. Erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung können die Vorschriften des SGB II überhaupt Anwendung finden. Soweit das Gesetz auf aktuell zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehende Einnahmen abstellt, kann dies erst ab dem Zeitpunkt gelten, zu dem ein Anspruch bestehen kann. Da die Frage nach Einkommen allein der Prüfung dient, ob tatsächlich Mittel zur Deckung eines Bedarfs vorhanden sind, ist in diesem Zusammenhang nicht erheblich, ob der Antragsteller den Zeitpunkt des Zuflusses bestimmen konnte oder nicht (BSG, Urteil vom 30.7.2008, B 14/7b AS 12/07 R). Soweit die Klägerin zu 1) geltend macht, dass sie gegenüber denjenigen Hilfebedürftigen benachteiligt sei, die in Hinblick auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB II die Durchsetzung einer fälligen Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung unterließen, sehen die Bestimmungen des SGB II die Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens vor, wenn ein Hilfebedürftiger tatsächlich bestehende, zumutbare und kurzfristig realisierbare Selbsthilfemöglichkeiten nicht nutzt (vgl. Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 11 Rdz. 14 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Bei den Zahlungen des geschiedenen Ehemannes handelt es sich auch nicht um geschützte Einnahmen i.S.v. § 11 Abs. 3 SGB II. Die Zahlungen stellen keine zweckgerichteten Einnahmen i.S.d. § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II dar. Denn die Bestimmung des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II erfasst nur zweckbestimmte Leistungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften. Die Verpflichtung des geschiedenen Ehemannes – Herausgabe der Morgengabe -, deren Erfüllung durch die monatlichen Zahlungen bezweckt ist, beruht aber auf einer privatrechtlichen Vereinbarung (siehe zum Rechtsinstitut der Morgengabe im iranischen Familienrecht: Yassari, Überblick über das iranische Scheidungsrecht, FamRZ, 2002, 1088; Wurmnest, Die Brautgabe im Bürgerlichen Recht, FamRZ 2005, 1878; OLG Köln, Urteil vom 23.03.2006, 21 UF 144/05).
Selbst wenn der Auffassung der Klägerinnen gefolgt würde, dass die Forderungen aus dem Vergleich vom 09.01.2007 Vermögen i.S.v. § 12 SGBII sind, wäre ein Anspruch der Klägerinnen auf höhere Leistungen nach dem SGB II als bewilligt im streitbefangenen Zeitraum nicht gegeben. Der Wert der Forderung, Stand 29.09.2007, von 11.903,60 EUR übersteigt den Freibetrag nach § 12 Abs. 2 SGB II um 4.403,60 EUR bzw. ab dem 01.12.2007 um 4.253,60 EUR. Vom Vermögen sind nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 SGB II ein Grundfreibetrag in Höhe von 150,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 3.100,00 EUR abzusetzen. Der Grundfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II beträgt im Fall der Klägerin zu 1) zum Leistungsbeginn am 01.10.2007(§ 12 Abs. 4 Satz 2 SGB II) 6.750,00 EUR und erhöht sich zum 01.12.2007 auf 6.900,00 EUR. Des weiteren ist ein Freibetrag von 750,00 EUR nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II zu berücksichtigen, so dass von dem Vermögen in Höhe von 11.903,60 EUR ein Betrag in Höhe von insgesamt 7.500,00 EUR bzw. ab dem 01.12.2007 von 7.650,00 EUR abzusetzen ist. Ein weiterer Grundfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II für die Klägerin zu 2) in Höhe von 3.100,00 EUR ist nicht zu berücksichtigen, da dieser Grundfreibetrag nur das Vermögen eines minderjährigen Kindes, nicht aber das seiner Eltern mindern kann, (LSG NRW, Urteile vom 04.09.2008, L 9 AS 20/07 und vom 21.04.2008, L 20 AS 7/07; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. § 12 Rdnr. 42; a.A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom26.06.2008, L 12 AS 5863/07). Der Restbetrag der Forderung von 4.403,60 EUR bzw. ab dem 01.12.2007 von 4.253,60 EUR ist i.S.v. § 12 Abs. 1 SGB II verwertbar und nach § 12 Abs. 3 SGB II nicht von der Berücksichtigung ausgeschlossen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich und auch nicht von den Klägerinnen vorgetragen worden, dass einer der Tatbestände des § 12 Abs. 3 SGB II gegeben sind. Der Restbetrag der Forderung von 4.403,60 EUR bzw. ab dem 01.12.2007 von 4.253,60 EUR deckt nach summarischer Prüfung der Sachlage den monatlichen Bedarf der Bedarfsgemeinschaft von 627,75 EUR (1097,85 EUR – 470,00 EUR) im streitbefangenen Zeitraum vom 01.10.2007 bis zum 31.03.2008 (6 x 627,75 EUR = 3,766,50 EUR) einschließlich freiwilliger Krankenversicherungsbeiträge.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 10.02.2009
Zuletzt verändert am: 10.02.2009