Die Beschwerde des Antragstellers zu 1) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 22.01.2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die vom Antragsteller zu 1) für die Antragstellerinnen zu 2) und 3) gestellten Anträge als unzulässig verworfen werden. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Streitig ist die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung weiterer Leistungen nach dem SGB II wegen "zeitweiser Bedarfsgemeinschaft" der Antragstellerinnen zu 2) und 3) mit dem Antragsteller zu 1).
Der Antragsteller zu 1) ist der Vater der am 00.00.1995 geborenen Antragstellerin zu 2) sowie der am 20.00.1993 geborenen Antragstellerin zu 3), die aus der am 00.05.2001 rechtskräftig geschiedenen Ehe stammen. Der Kindesmutter, Frau I, wurde das Sorgerecht für beide Kinder nach vorheriger Auseinandersetzung der Eltern hierüber durch Beschluss des Familiengerichts Essen vom 03.08.2001 in dem Verfahren 101 F 77/98 AG Essen zugesprochen. Die Beschwerde des Antragstellers zu 1) gegen diese Entscheidung wurde durch Beschluss des 0berlandesgerichts (OLG) Hamm vom 25.07.2002 (-2 UF 434/01 -, Bl. 194ff VA) zurückgewiesen. Auf die Begründung des OLG wird Bezug genommen.
Es besteht eine Umgangsrechtsregelung, wonach sich die Antragstellerinnen zu 2) und 3) an jedem zweiten Wochenende von freitags 15.00 Uhr bis sonntags 19.30 Uhr sowie die Hälfte der Ferienzeit bei dem Antragsteller zu 1) aufhalten.
Der Antragsteller zu 1) ist seit 1998 ohne Erwerbseinkommen. Er bezieht eine durch Bescheid vom 19.05.2005 zuerkannte Rente wegen Erwerbsminderung seit dem 01.07.2004 von aktuell rund 480,00 EUR monatlich sowie seit dem 01.01.2005 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von zuletzt 674,68 EUR (Bewilligung vom 23.06.2008 für die Zeit vom 01.07.2008 bis 31.12.2008, Bl. 213 VA).
Leistungen nach dem SGB II wurden ab 01.01.2005 für den Antragsteller zu 1) und die Antragstellerinnen zu 2) und 3) als Bedarfsgemeinschaft bewilligt und an den Antragsteller zu 1) ausgezahlt.
Infolge eines Antrages der Kindesmutter auf Sozialleistungen fiel im August 2008 auf, dass sich die Antragstellerinnen zu 2) und 3) entgegen der bisherigen Annahme nicht alleine beim Antragsteller zu 1), sondern überwiegend bei der Mutter aufgehalten hatten. Mit Bescheid an den Antragsteller zu 1) vom 12.08.2008 hob die Antragsgegnerin die bisherige Leistungsbewilligung ab dem 01.09.2008 teilweise, nämlich in Höhe des Monatsbetrages von 310,00 EUR hinsichtlich der Leistungen nach dem SGB II an die Antragstellerinnen zu 2) und 3) sowie des Mehrbedarfszuschlags wegen Alleinerziehung für den Antragsteller zu 1) auf und hörte den Antragsteller zur beabsichtigten Aufhebung und Rückforderung der Bewilligung von Arbeitslosengeld II im Zeitraum vom 01.01. 2005 bis 31.07.2008 in Höhe von 10.921,33 EUR an.
Seither erhält der Antragsteller zu 1) Leistungen nach dem SGB II ohne Berücksichtigung der Antragstellerinnen zu 2) und 3) sowie ohne Mehrbedarfszuschlag wegen Alleinerziehung.
Für den noch andauernden Bewilligungsabschnitt wurden dem Antragsteller mit Bescheid vom 05.01.2009 monatliche Leistungen in Höhe von 364,68 EUR unter Anerkennung monatlicher Kosten der Unterkunft und Heizung von 467,00 EUR sowie unter Anrechnung der monatlichen Rente des Antragstellers zu 1) von 483,32 EUR abzüglich einer Pauschale von 30,00 EUR bewilligt.
Er betrieb in verschiedenen Verfahren die Durchsetzung behaupteter Ansprüche wegen Mehrbedarfes infolge der zeitweiligen Aufnahme der Antragstellerinnen zu 2) und 3) in seinen Haushalt.
In einem am 09.10.2008 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren S 27 AS 312/08 ER SG Duisburg durchgeführten Termin zur Beweisaufnahme und Erörterung (ab Bl. 270 VA) traf der Antragsteller zu 1) mit der Antragsgegnerin eine vergleichsweise Vereinbarung dahin, dass "ihm sowie den mit ihm zeitweise in Bedarfsgemeinschaft lebenden Töchtern für die Zeit von September 2008 bis Dezember 2008 weitere Leistungen in Höhe von insgesamt 170,00 EUR zustehen".
Mit Antrag im vorliegenden Verfahren an das Sozialgericht vom 31.12.2008 hat der Antragsteller die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, ihm einen Mehrbedarf wegen Alleinerziehung, den Antragstellerinnen zu 2) und 3) von je 44 % der diesen zustehenden Regelleistungen sowie den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 413,00 EUR monatlich durch Auskehrung des sich ergebenden Betrages zu seinen Händen zu verpflichten.
Seinem Antrag hat der Antragsteller die Betrachtung zugrunde gelegt, er sei vertretungsbefugt für die Antragstellerinnen zu 2) und 3), die zu etwa 44 % des Kalenderjahres mit ihm Umgang hätten.
Mit Beschluss vom 22.01.2009, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht unter Ablehnung des Antrages im Übrigen die Antragsgegnerin vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller zu 1) für die Monate Januar bis einschließlich März 2009 monatlich 50,00 EUR zur Verpflegung der Antragstellerinnen zu 2) und 3) während ihres Aufenthaltes bei dem Antragsteller zu 1) durch Lebensmittelgutscheine zur Verfügung zu stellen.
Gegen den ihm nach eigenen Angaben am 22.01.2009 zugegangenen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers zu 1) vom 24.01.2009 mit der er die Aushändigung von Bargeld anstelle von Lebensmittelgutscheinen begehrt. Zur Erbringung des Mehrbedarfszuschlages wegen Alleinerziehung an ihn sei die Antragsgegnerin zu verpflichten, weil er mit niemandem zusammenlebe, mit dem er die Last der Pflege und Erziehung der Antragstellerinnen zu 2) und 3) teilen könne. Zur Durchsetzung der durch Barauszahlung an ihn zu befriedigende Ansprüche der Antragstellerinnen zu 2) und 3) sei er nach einer Rechtsprechung des LSG NW zu prozessualen Folgen personensorgerechtlicher Verhältnisse (Bezug auf das Urteil des LSG NW vom 21.04.2008 – L 20 AS 112/06 -) berechtigt. Ansprüche bestünden in Höhe von 44 % der monatlichen Regelleistungen an die Antragstellerinnen zu 2) und 3) infolge des Umstandes, dass sich die Antragstellerinnen zu 2) und 3) zu 44 % eines Kalenderjahres bei ihm befänden. Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakten Bezug genommen.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers zu 1) ist unbegründet und mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die vom Antragsteller zu 1) für die Antragstellerinnen zu 2) und 3) gestellten Anträge wegen Unzulässigkeit zu verwerfen sind.
Dem Antragsteller fehlt die rechtliche Befugnis zur Durchsetzung von Ansprüchen der Antragstellerinnen zu 2) und 3). Auf die ausführliche Begründung des Sozialgerichts hierzu verweist der Senat gemäß § 142 Abs. 2 Satz 2 SGG.
Entgegen seiner Annahme besteht die in der Rechtsprechung gesehene Möglichkeit, aus Familien- und Sorgerechtsbeziehungen zum Kind prozessuale Vertretungsrechte herzuleiten (Urteil des LSG NW vom 21.04.2008 – L 20 AS 112/06 -) beim Antragsteller nicht, da er kein Sorgerecht besitzt (ebenso: Urteil des LSG NW vom 18.08.2008 – L 20 AS 29/07 – Revision unter B 4 AS 68/08 R anhängig).
Zu Unrecht wendet der Antragsteller hiergegen mit seiner Beschwerde ein, nach § 1687a BGB würden Elternteile ohne Sorgerecht und Elternteile mit Sorgerecht weitgehend gleichgestellt, weshalb ihnen auch Vertretungsbefugnis zuwachse.
Hierbei übersieht der Antragsteller, dass die Verweisung in § 1687a BGB nicht § 1687 Abs. 1 Satz 2 umfasst. Allein aus § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich jedoch die Berechtigung des umgangsberechtigten, jedoch nicht sorgeberechtigten und nach dem SGB II hilfebedürftigen Elternteiles ergeben, auch bei entgegenstehendem Willen des anderen Elternteiles Ansprüche nach dem SGB II für die nicht selbst prozessfähigen Kinder geltend zu machen (LSG NW, Urteil vom 18.08.2008, a.a.O).
Ein Zuschlag für Mehrbedarf bei Alleinerziehung steht dem Antragsteller zu 1) nicht zu, weil er die Antragstellerinnen zu 2) und 3) nicht im Sinne des Gesetzes "alleine erzieht".
Das Sozialgericht hat dies im angefochtenen Beschluss unter Darlegung des gesetzgeberischen Motive begründet. Der Senat nimmt auf diese Begründung Bezug.
Soweit sich der Antragsteller zur Begründung eines Anspruches auf Mehrbedarfszuschlag wegen Alleinerziehung zusätzlich zu zeitanteiligen Ansprüchen der Antragstellerinnen zu 2) und 2) auf eine Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 21.06.2007 – L 8 AS 491/05 – Revision anhängig unter B 14 AS 51/07 R; vgl. hierzu auch Berlit, info also 2009, S. 243ff, 243ff, 250 m.w.N.) bezieht, liegt dem ein Mißverständnis dieser Rechtspechung zugrunde:
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat den Mehrbedarfszuschlag anstelle von Eigenansprüchen der Kinder zuerkannt, weil es dem Lösungsweg des BSG, eine zeitweilige Bedarfsgemeinschaft anzunehmen (Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 14/05 R -), nicht folgt.
Hierfür sieht der Senat keine Notwendigkeit (ebenso bereits Beschluss des LSG NRW vom 07.03.2007 – L 20 B 328/06 AS ER -).
Weitere Ansprüche des Antragstellers zu 1) selbst sind nicht glaubhaft gemacht. Anspruchsgrundlagen für (weitere) eigene Ansprüche des Antragstellers zu 1) sind nicht ersichtlich. Auf die vom Antragsteller gerügte Form der Leistungserbringung, zu der das Sozialgericht die Antragsgegnerin verpflichtet hat, ist deshalb nicht einzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG entsprechend.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.
Erstellt am: 09.02.2009
Zuletzt verändert am: 09.02.2009