Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 24.08.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren, in dem die Kläger sich im Wege des Zugunstenverfahrens gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gegen die Anrechnung eines Guthabens aus einer Betriebskostenabrechnung im Juni 2009 wenden.
Die Kläger stehen bei dem Beklagten im Bezug von laufenden Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 22.04.2009 bewilligte der Beklagte Leistungen für den Zeitraum Januar bis Juni 2009. Für den Monat Juni 2009 rechnete der Beklagte einen Betrag von 23,99 Euro als "sonstiges Einkommen" an und führte hierzu aus, dass "das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung i. H. v. 23,99 Euro im Monat Juni 2009 einmalig von den Leistungen einbehalten" werde. Mit Bescheid vom 11.05.2009 änderte der Beklagte die Leistungsbewilligung für Juni 2009 unter Hinweis darauf, dass folgende Änderung eingetreten sei: "Unterhaltsvorschuss für F wird nicht mehr angerechnet".
Am 22.09.2009 stellten die Kläger einen Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 11.05.2009 gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Die Rechtswidrigkeit des Bescheides folge daraus, dass ein sonstiges Einkommen von 23,99 Euro angerechnet worden sei, welches nicht nachvollzogen werden könne. Der Beklagte lehnte den Antrag auf Rücknahme des Bescheides vom 11.05.2009 mit Bescheid vom 10.09.2010 und Widerspruchsbescheid vom 12.01.2011 ab.
Die Kläger haben am 09.02.2011 Klage zum Sozialgericht (SG) Dortmund erhoben und ihr Begehren weiter verfolgt sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Das SG hat den PKH-Antrag mit Beschluss vom 24.08.2011 abgelehnt. Bei dem Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung handele es sich um ein Guthaben, welches den Unterkunftskostenanspruch gemäß § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II im Monat nach der Rückzahlung mindere. Dies habe der Beklagte so vorgenommen. Wenngleich das Guthaben als sonstiges Einkommen ausgewiesen worden sei, habe dies auf die Berechnung und die Höhe des Anspruchs der Kläger keinen Einfluss gehabt. Letztlich würden die Kläger sich nur gegen die Bezeichnung der Anrechnung wehren. Um einen solchen Anspruch gerichtlich durchzusetzen, würde ein bemittelter Kläger vernünftigerweise keinen Rechtsanwalt mit der Erhebung einer Klage beauftragen.
Gegen den ihnen am 31.08.2011 zugestellten Beschluss haben die Kläger am 27.09.2011 Beschwerde eingelegt. Mit dem Antrag gem. § 44 SGB X sei der Bescheid vom 11.05.2009 vollumfänglich zu prüfen, so dass hiervon auch die Anrechnung des Guthabens erfasst sei. Es dürfe fehlerhaft sein, das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung nicht auf die Kosten der Unterkunft und Heizung sondern als "sonstiges Einkommen" auf den gesamten Leistungsanspruch anzurechnen. Folglich habe der Beklagte den angefochtenen Verwaltungsakt ändern, den zu Unrecht nicht ausgezahlten Betrag erstatten und einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erlassen müssen. Zum jetzigen Zeitpunkt sei ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid aufgrund des Ablaufes der Jahresfrist jedoch nicht mehr möglich. Im Übrigen sei ihren Bevollmächtigten der Hintergrund des Anrechnungsbetrages von 23,99 Euro erstmalig im Mai 2011 bekannt geworden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat es das Sozialgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 24.08.2011 abgelehnt, den Klägern Prozesskostenhilfe für das vorliegende Klageverfahren zu bewilligen.
Voraussetzung für die Gewährung von PKH ist nach § 73 a Abs.1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) unter anderem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig sowie die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§§ 73a, 121 Abs. 2 ZPO).
Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung (vgl. hierzu BVerfG Beschluss vom 07.05.1997 – 1 BvR 296/94 – NJW 1997, 2745) den Standpunkt des Antragstellers auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder doch für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 73a Rn 7a; ständige Rspr des erkennenden Senats, z.B. Beschluss vom 16.11.2011 – L 12 AS 1526/11 B). Der Erfolg braucht nicht sicher zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Ist ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte, ist der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (vgl. BSG Beschluss vom 17.02.1998 – B 13 RJ 83/97 R – SozR 3-1750 § 114 Nr. 5; BVerfG Beschluss vom 14.04.2003 – 1 BvR 1998/02 – NJW 2003, 296; BVerfG Beschluss vom 29.09.2004 – 1 BvR 1281/04 – NJW-RR 2005, 140).
Ob eine derartige Erfolgsaussicht hier gegeben ist bzw. im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des PKH-Gesuchs gegeben war, kann vorliegend dahinstehen. Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht entgegen, dass die Vertretung der Kläger durch einen Rechtsanwalt zu keinem Zeitpunkt erforderlich erschien.
Soll der Unbemittelte einerseits in die Lage versetzt werden, seinen Rechtsstandpunkt wie ein Bemittelter im Hauptsacheverfahren zu vertreten, so darf der Unbemittelte andererseits auch demjenigen gegenüber, der seine Prozessführung aus eigenen Mitteln bestreiten muss, nicht besser gestellt werden (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG – i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG; BVerfG, Beschluss vom 18.11.2009 – 1 BvR 2455/08). Würde ein vernünftiger, finanziell bemittelter Rechtsschutzsuchender unter Abwägung seines Kostenrisikos von einer weiteren Rechtsverfolgung absehen, ist keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen (vgl. auch Beschluss des erkennenden Senats vom 31.05.2012 – L 12 AS 1862/11 B; LSG NRW Beschluss vom 15.12.2011 – L 2 AS 1774/11 B; BVerfG Beschluss vom 07.02.2012 – 1 BvR 804/11).
Eine kostenbewusst handelnde bemittelte Partei aber hätte das vorliegende Verfahren nicht betrieben. Den Klägern musste aufgrund des Bescheides vom 22.04.2009 klar ersichtlich sein, dass es sich bei dem angerechneten Betrag von 23,99 Euro um die Anrechnung des Guthabens aus Betriebskostenabrechnung handelte. Dass diese Anrechnung als "sonstiges Einkommen" vorgenommen worden ist, statt die Kosten der Unterkunft zu mindern, ist lediglich eine Berechnungsmodalität, die an der Höhe der Gesamtleistungen nichts änderte. Der Leistungsanspruch der Kläger wäre im Monat Juni 2009 auch dann der Gleiche gewesen, wenn der Beklagte die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung um den genannten Betrag gemindert hätte. Allein um die Bezeichnung der Anrechnung bzw. das Berechnungselement zu ändern, würde eine kostenbewusste Partei keinen Rechtsstreit unter anwaltlicher Vertretung führen. Die Tatsache, dass die Kläger ihren Bevollmächtigten bei deren Beauftragung den Bescheid vom 22.04.2009 wohl nicht vorgelegt haben und die Bevollmächtigten sich daher – mangels ausreichender Information verständlicherweise – die Anrechnung des streitigen Betrages nicht erklären konnten, vermag nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Prozesskostenhilfe für ein Verfahren, das sich in der Sache nicht als sinnvoll darstellt, kann nicht bewilligt werden, wenn das Verfahren aus Sicht der Bevollmächtigten lediglich deshalb (zunächst) sinnvoll erscheint, weil ihre Mandanten ihnen keine ausreichenden Sachinformationen zukommen lassen. Da die grundsätzliche Minderung des Leistungsanspruchs der Kläger im Juni 2009 zutreffend erfolgt ist, ist für das Verfahren unbeachtlich, ob dem Beklagten der Erlass eines Erstattungsbescheides wegen Fristablaufs – jetzt – nicht mehr möglich wäre.
Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 08.08.2012
Zuletzt verändert am: 08.08.2012