Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 02.09.2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Kläger ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 02.09.2010 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens, mit dem die Kläger die Gewährung von 32,91 Euro zur Begleichung einer Nachzahlungsforderung aus einer Heizkostenabrechnung für das Jahr 2008 geltend machten, zu Recht abgelehnt.
Die Rechtsverfolgung der Kläger bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG im Beschluss vom 02.09.2010 verwiesen, die sich der Senat nach eigener Prüfung zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich hier auch unter Berücksichtigung der von den Klägern zitierten Rechtsprechung des 7. Senats des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) (Urteil vom 22.01.2009, Az.: L 7 AS 44/08) und des SG Gelsenkirchen (Urteil vom 11.08.2009, Az.: S 22 AS 195/08) keine andere Bewertung ergibt. Denn entsprechend dieser Rechtsprechung hat der Beklagte die Nachforderung der Heizkosten als grundsätzlich gegenwärtigen Bedarf im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II) bewertet und nicht etwa als nur unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 SGB II zu übernehmende Schulden. Bei der begehrten Heizkostennachzahlung handelt es sich allerdings entgegen der von den Klägern vertretenen Auffassung gerade nicht um einen gegenüber der ursprünglichen Bewilligung zusätzlichen Bedarf. Wie das SG zutreffend dargelegt hat, hat der Beklagte den Anspruch auf Übernahme des tatsächlichen Bedarfs an Heizkosten bereits mit den laufenden Leistungen für die Kosten der Unterkunft und der teilweisen Abhilfe des Widerspruchs und Gewährung von weiteren 5,41 Euro abgegolten. Sofern die Kläger rügen, dass bereits im Januar 2008 ein Abzug der Pauschalen bei den laufenden SGB II-Bezügen stattgefunden habe, ist dieser Vortrag nicht nachvollziehbar. Denn sowohl der Beklagte als auch das SG haben der um die Kosten für die Warmwasserbereitung bereinigenden Nachzahlungsforderung der Stadtwerke die Zahlungen des Beklagten für die reinen anerkannten Heizkosten des Abrechnungszeitraumes 20.12.2008 bis 19.12.2009 Höhe von 309,26 Euro gegenübergestellt. Der Beklagte ist auch berechtigt, die tatsächlich angefallenen Heizkosten um die Kosten der Warmwasserbereitung zu bereinigen (vgl. Urteil des Bundesozialgericht – BSG – vom 22.03.2010, Az.: B 4 AS 62/09 R, Rdn. 15).
Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 16.06.2011
Zuletzt verändert am: 16.06.2011