Die Beschwerde der Kläger gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 05.12.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat es das Sozialgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 05.12.2012 abgelehnt, den Klägern Prozesskostenhilfe für das vorliegende Klageverfahren zu bewilligen.
Voraussetzung für die Gewährung von PKH ist nach § 73a Abs. 1 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO), dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, der Beteiligte die Kosten der Prozessführung, nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint und die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich ist (§ 121 Abs. 2 ZPO).
Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung den Standpunkt des Antragstellers auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 73a Rn. 7a). Der Erfolg braucht nicht sicher zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Ist ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte, darf der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt werden (vgl. BSG Beschluss vom 17.02.1998 – B 13 RJ 83/97 R Rn. 26).
Die von den Klägern erhobene Klage, mit der sie sich gegen ihnen gegenüber ergangene Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 02.11.2011 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 09.01.2012 wenden, hat nach dem aktenkundigen Sachstand keine Aussicht auf Erfolg.
Zwar hat das Sozialgericht die Ablehnung des PKH-Antrags zu Unrecht darauf gestützt, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe, weil sie gemäß § 102 Abs. 2 S. 1 SGG als zurückgenommen gelte. Der PKH-Antrag war jedoch bereits am 19.03.2013 entscheidungsreif. Somit zu einem Zeitpunkt, zu dem das Sozialgericht noch nicht einmal die Frist des § 102 Abs. 2 S. 1 SGG in Gang gesetzt hatte. Für fraglich hält der Senat darüber hinaus, ob die Rücknahmefiktion des § 102 Abs. 2 S. 1 SGG in Fällen wie dem vorliegenden überhaupt greifen kann, in denen die Klage begründet worden ist und das Sozialgericht eine kurze ergänzende Zusatzanfrage stellt, auf die eine Antwort der Kläger nicht eingeht. Dies kann jedoch dahinstehen, da die Kläger das Verfahren mit Fax vom 04.12.2012 innerhalb der gem. § 102 SGG geltenden Frist von 3 Monaten weiterbetrieben haben, nachdem der entsprechende gerichtliche Hinweis ihrem Bevollmächtigten ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 04.09.2012 zugestellt worden ist. Das Klageverfahren wird vom Sozialgericht inzwischen auch weitergeführt.
Die Klage hat jedoch nach dem aktenkundigen maßgeblichen Verfahrensstand in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und beschweren die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG). Insbesondere hat der Beklagte die Kläger vor Erlass der angefochtenen Bescheide angehört, den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid sowie den Widerspruchsbescheid an jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gesondert gerichtet und das anzurechnende Einkommen zutreffend ermittelt. Der Beklagte hat die Berechnung unter Auseinandersetzung mit der Klageschrift noch einmal mit Schreiben vom 01.02.2013 nebst Anlagen ausdrücklich erläutert. Einwände hiergegen sind von den Klägern trotz mehrfacher Aufforderung und Fristsetzung nicht erhoben worden. Soweit die Kläger in ihrer Klageschrift pauschal die Verfassungswidrigkeit der Regelsätze rügen, vermag dies einen Anspruch auf Bewilligung von PKH nicht zu begründen. Auf die diesbezügliche Rechtsprechung des erkennenden Senats wird verwiesen (z.B. LSG NRW Beschluss vom 23.05.2013 – L 2 AS 548/13 B).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 24.06.2013
Zuletzt verändert am: 24.06.2013