Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 23.04.2007 werden zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Antragsgegnerin gewährt dem Antragsteller Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Seinen Antrag, aufgelaufene Schulden gegenüber seinem Energielieferanten in Höhe von 350,50 EUR zu übernehmen, lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 21.02.2007 ab.
Den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin vorläufig im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, die Forderung der Stadtwerke J GmbH in Höhe von 350,50 EUR zu übernehmen, hat das Sozialgericht Dortmund unter gleichzeitiger Versagung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 23.04.2007 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Antragsteller fehle ein Anordnungsanspruch, weil die Stromkosten durch die Regelleistungen abgegolten würden, so dass der Antragsteller keinen darüber hinausgehenden Anspruch auf Gewährung von Stromkosten geltend machen könne.
Die dagegen eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO). Daran fehlt es hier.
Stromkosten sind grundsätzlich mit der Regelleistung nach § 20 SGB II abgegolten (vgl. Lang in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, § 20 Rn 29, 66). Daneben bestimmt § 22 Abs. 5 S. 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze vom 24.03.2006 (BGBl. I S. 558), dass, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden können, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Dies umfasst auch die Übernahme von Energiekostenrückständen, wenn die faktische Unbenutzbarkeit der Wohnung wegen der Sperrung der Energiezufuhr droht (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 22 Rn 116 m.w.N.). Letzteres hat der Antragsteller jedoch nicht glaubhaft gemacht, da er bisher ergänzende Zahlungsvereinbarungen mit seiner Energielieferantin getroffen hat. Das von dem Antragsteller vorgelegte Schreiben der Stadtwerke J GmbH vom 26.02.2007 enthält auch lediglich den allgemeinen Hinweis, das die Berechtigung zur Lieferungseinstellung bei Nichteinhaltung des Zahlungsziels bestehe. Dass seitdem Umstände eingetreten sind, die die Annahme einer Notlage im Sinne des § 22 Abs. 5 S. 1 SGB II rechtfertigen könnten, hat der Antragsteller nicht dargelegt.
Aus § 23 Abs. 1 SGB II, wonach, wenn im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 noch auf andere Weise gedeckt werden kann, die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis dem Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung bringt und dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen gewährt, kann der Antragsteller die begehrte Verpflichtung nicht herleiten. Die Übernahme von Schulden, die infolge mangelnder Abschlagzahlungen entstanden sind, dienen nicht der Deckung eines unabweisbaren Bedarfs im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 SGB II (vgl. Münder in LPK – SGB II, 2. Aufl., § 23 Rn 8 m.w.N.). Daher hat der Antragsteller schon keinen Anordnungsanspruch, d.h. ein durchsetzbares Recht gegenüber der Antragsgegnerin, glaubhaft gemacht. Ebenso wenig ist erkennbar, dass ohne die begehrte gerichtliche Entscheidung dem Kläger Nachteile drohen, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr revidiert werden könnten. Daher fehlt es auch an dem erforderlichen Anordnungsgrund.
Da das Begehren des Antragstellers daher keine Aussicht auf Erfolg bietet, hat das Sozialgericht auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Die Beschwerden waren daher mit der auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und § 127 Abs. 4 ZPO beruhenden Kostenentscheidung zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 05.07.2007
Zuletzt verändert am: 05.07.2007