Es wird festgestellt, dass die Berufung der Klägerin vom 08.03.2017 als zurückgenommen gilt.
Gründe:
Eine Berufung gilt als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt (§ 156 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Der Berufungskläger ist vorher in einer Aufforderung auf die sich aus Satz 1 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen (§ 156 Abs. 2 Satz 2 SGG). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Klägerin hat das Verfahren trotz Hinweises auf die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen länger als drei Monate nicht betrieben.
Sie hat ihre am 08.03.2017 beim erkennenden Gericht eingelegte Berufung entgegen eigener Ankündigung und trotz Erinnerungen am 20.03., 28.06., 17.08., 21.09. und 13.11.2017 bisher nicht begründet. Der Berichterstatter hat die Klägerin daraufhin mit Verfügung vom 18.12.2017 aufgefordert, das Verfahren gemäß § 156 Abs. 2 SGG durch Übersendung einer Berufungsbegründung sowie Formulierung eines Berufungsantrags zu betreiben, und auf die Rechtsfolgen des § 156 Abs. 2 SGG hingewiesen. Dieses Schreiben wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich des bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses am 21.02.2018 bekannt gegeben. Die Klägerin hat sich innerhalb der Dreimonatsfrist nicht mehr geäußert.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 29.06.2018
Zuletzt verändert am: 29.06.2018