Die Revison d.Kl. wird als unzulässig verworfen.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.07.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Beginn der der Klägerin zustehenden Regelaltersrente nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) streitig.
Die Klägerin ist am 00.00.1922 in L. (damals Ungarn) geboren. Sie ist jüdischen Glaubens, lebt seit 1948 in Israel und besitzt die israelische Staatsbürgerschaft. Als Verfolgte im Sinne des § 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) bezieht sie eine mit Bescheid des Regierungsbezirksamts für Wiedergutmachung L1. vom 14.03.1958 bewilligte Entschädigung für Schaden an Freiheit für die Zeit von April 1944 bis April 1945, u.a. infolge des Aufenthalts im Ghetto V. (bis 1938 Tschechoslowakei, bis 1944 Ungarn, heute Ukraine) und im Übrigen für sich daran anschließende Aufenthalte in Konzentrationslagern und Zwangsarbeitslagern. Daneben bezieht sie vom Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen aufgrund ihres Antrags von 1995 eine Anerkennungsleistung, nachdem sie dort angegeben hatte, sie habe von April bis Juni 1944 im Ghetto V. Küchenarbeiten verrichtet, sowie von der Claims Conference aufgrund ihres Antrags von 2001 eine Entschädigung aufgrund ihres Verfolgungsschicksals im Konzentrationslager B. im Jahre 1944. Einen Antrag auf Entschädigung bzw. Rente durch den Art. 2 – Fund / Hardship Fund der Claims Conference hat die Klägerin nach dessen Auskunft vom 22.04.2010 nicht gestellt. Nach Auskunft des israelischen Versicherungsträgers vom 31.07.2011 hat die Klägerin in Israel keinen Antrag auf Altersrente gestellt.
Mit Antrag vom 03.04.1995 beantragte die Klägerin bei der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erstmals eine Rente. Diese leitete den Antrag an die Beklagte weiter. Ausweislich einer Auskunft der Beklagten gegenüber dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 19.03.2010 ist der Antrag mit Bescheid vom 28.08.1996 – bestandskräftig – abgelehnt worden. Ausweislich einer 2010 durchgeführten Recherche der Beklagten lässt sich hierzu ein Vorgang im Mikrofichearchiv nicht mehr finden.
Mit einem am 23.12.2009 bei der Beklagten eingegangenen Antrag beantragte die Klägerin bei der Beklagten durch ihren damaligen Bevollmächtigten und heutigen Prozessbevollmächtigten erstmals die Anerkennung einer Beitragszeit nach dem ZRBG von April bis Juni 1944, da sie im Ghetto V. Küchen- und Reinigungsarbeiten verrichtet habe, sowie eine Rentenzahlung auf der Grundlage des ZRBG.
Mit Bescheid vom 27.07.2010 gewährte die Beklagte der Klägerin Regelaltersrente ab dem 01.12.2009. Der Rentengewährung legte die Beklagte eine Beitragszeit nach dem ZRBG vom 01.04.1944 bis zum 31.05.1944 und Ersatzzeiten vom 31.03.1944 bis zum 31.12.1949 zugrunde. Für die Zeit vom 01.12.2009 bis zum 31.07.2010 ergab sich eine Nachzahlung in Höhe von 1696,56 EUR, ab dem 01.08.2010 ergab sich ein Zahlbetrag in Höhe von 212,07 EUR monatlich. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Anspruchsvoraussetzungen seien seit dem 26.08.1987 erfüllt; die Rente werde ab dem Antragsmonat geleistet, weil der Antrag erst nach Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats gestellt worden sei, in dem "der Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland erfolgt" sei.
Im Rahmen des Widerspruchs (Widerspruchseingang am 04.08.2010) führte der Bevollmächtigte aus, der Klägerin stehe bereits ab dem 01.07.1997 Rente zu. Sie sei im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu behandeln, als habe sie bereits zum 30.06.2003 Altersrente beantragt. Die Beklagte habe die Klägerin durch ihre restriktive Gesetzesauslegung in der Vergangenheit davon abgehalten, den Aufwand eines früheren Antragsverfahrens zu betreiben. Der einzelanspruchsvernichtende Einwand der verspäteten Antragsstellung (§ 99 Absatz 1 SGB VI) gelte nicht gegenüber dem Herstellungsanspruch und sich daraus ergebenden Ansprüchen. Zudem liege ein Verstoß gegen Artikel 3 Grundgesetz vor, weil die Berücksichtigung von offenen Verfahren und die damit einhergehende Rechtsfolge des Rentenbeginns 1997 auf Zufälligkeiten beruhe, die der Personengruppe der Verfolgten nicht zugemutet werden könnten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.01.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin habe erstmals am 23.12.2009 und damit nach dem 30.06.2003 einen Antrag auf Anerkennung von Beitragszeiten nach dem ZRBG und auf Zahlung von Altersrente gestellt. Ausgehend von diesem Antrag beginne die Altersrente nach § 99 Absatz 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI) mit dem Antragsmonat und werde daher zutreffend ab dem 01.12.2009 geleistet. Nach § 19 Sozialgesetzbuch 4. Buch (SGB IV) würden Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich nur auf Antrag erbracht; der Rentenantrag löse gemäß § 115 Absatz 1 SGB VI regelmäßig das Verwaltungsverfahren aus; er bestimme ferner in Verbindung mit § 99 SGB VI den Rentenbeginn. Mit § 3 ZRBG habe der Gesetzgeber keine Spezialregelung zur allgemeinen Beginnsvorschrift des § 99 SGB VI geschaffen; § 3 ZRBG regele nur, dass ein bis zum 30.06.2003 gestellter Rentenantrag als ein am 18.06.1997 gestellter Antrag gelte; hierbei handele es sich lediglich um eine Antragsfiktion, nicht aber um eine spezielle Beginnsvorschrift, § 99 SGB VI werde durch § 3 ZRBG hinsichtlich der Voraussetzungen des Rentenbeginns in keiner Weise verdrängt, die in § 3 ZRBG getroffene Regelung lasse ohne § 99 SGB VI keine Bestimmung des Rentenbeginns zu. Auch eine rückwirkende Zahlung nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) komme nicht in Betracht, da der Klägerin im Rahmen der streitgegenständlichen Thematik zuvor kein Bescheid erteilt worden sei, welcher einer Überprüfung zugänglich sei, vielmehr in ihrer Rentenangelegenheit erstmalig mit dem angefochtenen Bescheid entschieden worden sei. Darüber hinaus sei ein früherer Antrag auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs anzunehmen. Das BSG habe mit seinen Urteilen vom 02. und 03.06 2009 in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung das ZRBG in erweiternder Weise ausgelegt. Dass die Klägerin im Hinblick auf die frühere Rechtsauslegung von einer rechtzeitigen Antragstellung abgesehen haben könnte, könne nicht zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch führen. Im Übrigen sei wegen des verspäteten Rentenbeginns ein entsprechend höherer Zugangsfaktor berücksichtigt worden.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Düsseldorf S 27 R 147/11 (Klageeingang am 20.01.2011) hat die Klägerin über ihren Bevollmächtigten die Zahlung der Altersrente vor dem 01.12.2009 im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs begehrt. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Klägerin habe im Frühjahr 2003 bei der israelischen Nationalversicherung um nähere Informationen über die Voraussetzungen einer AntragsteIlung zur Anerkennung von Ghettozeiten gebeten und die Antwort erhalten, dass die Rentenversicherungen sehr hohe Anforderungen (Freiwilligkeit, zu geringe Entlohnung, kein Bargeld, zu geringes Alter, meist Zwangsarbeit, keine Anwendung des ZRBG bei Ghettos in Transnistrien und Ungarn usw.) stellten. Diese – sachlich richtige – Auskunft müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Die Klägerin habe daraufhin keinen Sinn darin gesehen, die physischen, psychischen und finanziellen Belastungen eines Antragsverfahrens auf sich zu nehmen. Die Beklagte habe sie insoweit durch ihre restriktive Gesetzesauslegung daran gehindert, sich sachgerecht zu verhalten.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 05.07.2012 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: "Das Gericht konnte eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt hatten, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 27.07.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2011 beschwert die Klägerin nicht nach § 54 Abs. 2 SGG. Diese Bescheide sind insoweit rechtmäßig, als die Beklagte es abgelehnt hat, der Klägerin auch für die Zeit vom 01.07.1997 bis 30.11.2009 Rente zu gewähren. Dies folgt aus § 99 Abs. 1 S. 2 Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI). Nach Satz 1 der Vorschrift wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer AntragsteIlung bestimmt Satz 2, dass die Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet wird, in dem die Rente beantragt wird. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich hier der Rentenbeginn zum 01.07.2009 (Anmerkung: es ist hier offensichtlich der 01.12.2009 gemeint). Denn die Klägerin hatte das 65. Lebensjahr bereits am 27.08.1987 vollendet, den für die Rentengewährung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI erforderlichen Rentenantrag aber erst am 23.12.2009 gestellt. Entgegen der Auffassung der Klägerin scheidet auch die Annahme eines früheren Rentenantrages im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs aus. Das von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Leistungsträger (oder ein von ihm beauftragter Dritter) die ihm aufgrund eines Gesetzes oder des konkreten Sozialrechtsverhältnisses gegenüber dem Berechtigten obliegenden Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 14, 15 Erstes Sozialgesetzbuch – SGB I), ordnungsgemäß wahrgenommen hätte. Er setzt demnach eine dem Sozialleistungsträger zurechenbare behördliche Pflichtverletzung voraus, die (als wesentliche Bedingung) kausal für einen sozialrechtlichen Nachteil des Berechtigten ist. Außerdem ist erforderlich, dass durch Vornahme einer zulässigen Amtshandlung der Zustand hergestellt werden kann, der bestehen würde, wenn die Behörde ihre Verpflichtungen gegenüber dem Berechtigten nicht verletzt hätte (ständige Rechtsprechung, u.a. BSG, Urteil vom 16.12.1993 -13 RJ 19/92 -, SozR 3-1200 § 14 Nr. 12, Urteil vom 01.09.1999 – B 13 RJ 73/98 R -, SozR 3-2600 § 115 Nr. 5). Hiervon ausgehend ist kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch der Klägerin gegeben. Zunächst hat die Beklagte keine ihr aufgrund eines Gesetzes auferlegte Pflichtverletzung gegenüber der Klägerin begangen, vor allem nicht, indem sie das ZRBG restriktiv, weil am allgemeinen Rentenversicherungsrecht orientiert ausgelegt hat. Diese Auslegung war – gemessen an den juristischen Auslegungsmethoden – vertretbar und damals auch durch höchstrichterliche Rechtsprechung gedeckt (zum Erfordernis eines die Rentenversicherungspflicht begründenden Entgelts insbesondere: BSG, Urteil 07.10.2004 – B 13 RJ 59/03 R). Ferner hat weder die Beklagte noch ein von ihr beauftragter Dritter eine sich aus einem konkreten Sozialrechtsverhältnis zur Klägerin erwachsende Pflicht verletzt. Zunächst konnte die Beklagte keine Pflicht aus einem konkreten Sozialrechtsverhältnis verletzen, da die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt (vor der RentenantragsteIlung) keinen Kontakt zu ihr aufgenommen hat. Aber auch der israelische Versicherungsträger, bei dem sich die Klägerin nach ihrem Vortrag im Frühjahr 2003 über die Berücksichtigungsfähigkeit von Ghetto-Beitragszeiten erkundigt haben will, hat keine Pflicht verletzt. Die Auskünfte, die die Klägerin von ihm erhalten hat, spiegelten die Verwaltungspraxis der Beklagten wider, die ihrerseits – wie bereits ausgeführt – keine Pflichtverletzung bedeutete. Abgesehen davon war diese Auskunft über die (restriktive) Verwaltungspraxis aber auch nicht ursächlich für eine unterbliebene AntragsteIlung. Die Verwaltungspraxis konnte sich nur auf Parallelfälle mit allenfalls ähnlicher Fallgestaltung beziehen, nicht aber zum konkreten Fall der Klägerin. Zudem wäre auch kein kausaler Nachteil zu einer unterstellten Pflichtverletzung zu erkennen, weil zahlreiche andere Antragsteller nicht davon abgehalten worden sind, ihren Rentenantrag unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem ZRBG zu stellen und dessen Ablehnung gegebenenfalls gerichtlich überprüfen zu lassen. Dies war auch der Klägerin zumutbar. Soweit sie das auch unter Hinweis auf finanzielle Belastungen anders sieht, ist das nicht verständlich, weil sowohl das Verwaltungs- als auch das Gerichtsverfahren für sie kostenfrei ist. Schließlich ergibt sich auch kein früherer Rentenbeginn unter Berücksichtigung eines in Israel gestellten Rentenantrages. Ein israelischer Antrag wird zwar nach Art. 27 Abs. 2 des deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommens (DISVA) als Rentenantrag auch aus der deutschen Rentenversicherung herangezogen, die Klägerin hat nach der unwidersprochenen Auskunft der Beklagten dort aber keinen Rentenantrag gestellt. Letztlich verstößt es auch nicht gegen Verfassungsrecht, dass die Klägerin unter Berücksichtigung der Regelung aus § 99 SGB VI erst ab dem Antragsmonat Rente beanspruchen kann. Insbesondere verletzt dies nicht den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, weil die von der Klägerin monierte Ungleichbehandlung zu anderen Verfolgten mit früherem Rentenbeginn in dem Umstand begründet ist, dass letztere auch zu einem früheren Zeitpunkt Rente beantragt haben."
Nach Zustellung am 26.07.2012 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegen dieses Urteil am 26.07.2012 Berufung eingelegt, mit der er das bisherige Begehren – Zahlung einer Regelaltersrente vor dem 01.12.2009 – konkretisiert auf eine Zahlung ab dem 01.07.1997. Hierzu vertieft er seine Begründung aus dem Klageverfahren dahingehend, dass verschiedene Personengruppen bis 2009 durch die Beklagte durch deren aus heutiger Sicht zu engen Gesetzesauslegung von einer Antragstellung abgehalten worden seien (BSG, Urteil vom 15.12.1983, 12 RK 6/83), hätten abgehalten werden können (BSG, Urteil vom 21.06.1990, 12 RK 27/88) oder veranlasst worden seien, eine ungünstige Erklärung abzugeben (BSG, Urteil vom 08.11.1995, 13 RJ 5/95); hierdurch seien u.a. solche Personen, die Tätigkeiten in einem Ghetto in Ungarn verrichtet hätten, von der Anwendung des ZRBG ausgeschlossen worden. Dieses fehlerhafte Handeln der Beklagten in Form einer objektiv falschen Auslegung oder Anwendung des Gesetzes und eines Ermittlungsfehlers durch den Ausschluss von Ghettotätigkeiten in Ungarn begründe einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, ohne dass es insoweit auf ein Verschulden der Beklagten ankomme (BSG, Urteile vom 12.10.1979, 12 RK 47/77; vom 09.05.1979, 9 RV 20/87; vom 15.12.1983, 12 RK 6/83; vom 28.02.1984, 12 RK 31/83; vom 24.10.1985, 12 RK 48/84). Weiter vertiefend trägt er außerdem vor, der abgelaufene Stichtag des 30.06.2003 für eine Rentenzahlung ab dem 01.07.1997 müsse um 12 Monate nach Zustellung der BSG-Entscheidungen vom 02. und 03.06.2009 verlängert werden, wie dies auch nach den BSG-Entscheidungen vom 12.10.1979 (12 RK 15/78, SozR 5070 § 10 a Nr. 2), vom 24.10.1985 (12 RK 48/84, SozR 5070 § 10 a Nr. 13) und vom 03.05.2005 (B 13 RJ 34/04 R, BSGE 94, 294) bereits geschehen sei; zur Neueröffnung von Fristen werde auch auf die Entscheidungen des BSG vom 26.06.1985 (12 RK 23/84, in juris) und vom 01.12.1978 (12 Rar 56/77, SozR 4100 § 141 e Nr. 4) verwiesen. Die Rentenversicherungsträger hätten bei einem vergleichbaren Sachverhalt (keine Anwendung des ZRBG bei bestehendem Rentenbezug) den Herstellungsanspruch bereits anerkannt und die am 30.06.2003 abgelaufene Antragsfrist um 12 Monate nach Zustellung der BSG-Entscheidung vom 03.05.2005 (B 13 RJ 34/04 R) verlängert. Da es sich bei den Entscheidungen des BSG vom 02. und 03.06.2009 auch um eine Rechtsfortbildung gehandelt habe und die Beklagte die Anwendung des ZRBG ausgeschlossen habe, müsse sie im Sinne der Gleichbehandlung auch die Antragsfrist verlängern. Zudem bittet der Bevollmächtigte, sich der Rechtsauffassung des Sozialgerichts Berlin anzuschließen, nach der bei Antragstellern, die – wie die Klägerin – bereits vor 1992 das 65. Lebensjahr vollendet hätten, noch die Vorschriften des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) bzw. der Reichsversicherungsordnung (RVO) gegolten hätten, die für das Altersruhegeld keine Antragstellung erfordert hätten; das Stammrecht auf die Rente sei noch nach dem AVG bzw. der RVO entstanden und seine Zahlbarmachung dann mit Inkrafttreten des ZRBG zum 01.07.1997 ermöglicht worden, ohne dass dem das Antragserfordernis des § 99 SGB VI entgegenstehe. Ergänzend regt der Prozessbevollmächtigte die Zulassung der Revision an.
Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.07.2012 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 27.07.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2011 zu verurteilen, der Klägerin Regelaltersrente bereits ab dem 01.07.1997 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil weiterhin für zutreffend und weist darauf hin, dass sie sich der Rechtsauffassung des Sozialgerichts Berlin nicht anschließen könne, weil das ZRBG rückwirkend zum 01.07.1997 (dem Ablauf des Monats der Verkündung des Ghetto-Urteile des BSG) in Kraft getreten sei (Artikel 3 Absatz 2 des ZRBG); Renten nach dem ZRBG könnten daher frühestens am 01.07.1997 beginnen; ein Zahlungsanspruch könne daher nach dem ZRBG erst durch das SGB VI entstanden sein und unterliege daher von Beginn an dem Antragseinwand des § 99 Absatz 1 SGB VI.
Der Senat hat die Verwaltungsakte der Klägerin beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den weiteren Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Bescheid der Beklagten vom 27.07.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2011 nicht rechtswidrig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, § 54 Absatz 2 SGG. Denn die Beklagte hat rechtmäßig entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung der Regelaltersrente vor dem 01.12.2009 und damit auch nicht für die Zeit vom 01.07.1997 bis zum 30.11.2009 hat.
Gemäß § 99 SGB VI hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung ihrer Regelaltersrente erst für die Zeit ab dem 01.12.2009 (dazu I.). Ein früherer Rentenbeginn kann der Klägerin nicht eingeräumt werden, und zwar weder aufgrund eines in Israel gestellten Rentenantrags (dazu II.) noch aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (dazu III.) noch aufgrund einer Verlängerung der Rentenantragsfrist entsprechend der Rechtsprechung des BSG zur Verlängerung von Nachentrichtungsfristen (dazu IV.) noch aufgrund einer Entstehung des Stammrechts auf Altersruhegeld bereits vor 1992 und Zahlbarmachung mit Inkrafttreten des ZRBG zum 01.07.1997, ohne dem Antragseinwand des § 99 Absatz 1 SGB VI zu unterliegen (dazu V.) noch unter Berücksichtigung des sog. Wiedergutmachungsgedankens (dazu VI.). I.
Gemäß § 99 SGB VI hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung ihrer Regelaltersrente erst für die Zeit ab dem 01.12.2009. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Regelaltersrente der Klägerin auf der Grundlage des § 35 SGB VI und nach Maßgabe des ZRBG waren für sie zwar mit (dem rückwirkenden) Inkrafttreten des ZRBG vom 20.06.2002 (Artikel 1 des Gesetzes vom 20.06.2002, veröffentlicht am 27.06.2002, BGBl I, 2074) zum 01.07.1997 (Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 20.06.2002) erfüllt, weil sie bereits im August 1987 ihr 65. Lebensjahr vollendet hatte, Zeiten nach dem ZRBG vorliegen (die Beklagte hat der Rentengewährung Beitragszeiten auf der Grundlage des ZRBG vom 01.04.1944 bis zum 31.05.1944 zugrunde gelegt) und sie auch die allgemeine Wartezeit erfüllt (die Beklagte hat der Rentengewährung neben Beitragszeiten nach dem ZRBG auch Ersatzzeiten vom 31.03.1944 bis zum 31.12.1949 zugrunde gelegt). Für einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Regelaltersrente reicht dies aber nicht aus. Vielmehr ist mit dem Inkrafttreten der §§ 19 Satz 1 SGB IV und 115 Absatz 1 Satz 1 SGB VI am 01.01.1992 das Antragsprinzip eingeführt worden: Danach werden Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich nur auf Antrag erbracht; (erst) der Rentenantrag löst regelmäßig das Verwaltungsverfahren aus. Der Rentenantrag ist dabei auch für den Rentenbeginn nach § 99 SGB VI maßgeblich. Danach wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, § 99 Absatz 1 Satz 1 SGB VI. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird, § 99 Absatz 1 Satz 2 SGB VI. § 99 Absatz 1 Satz 2 SGB VI gestaltet insofern einen materiell rechtlichen, die fälligen und ab dem 01.01.1992 entstandenen Einzelansprüche aus einem Recht auf Regelaltersrente vernichtenden Einwand aus, der dann Platz greift, wenn der Antrag mehr als drei Kalendermonate nach Ablauf des Monats gestellt wird, in dem das Recht auf Rente entstanden ist (BSG, Urteil vom 02.08.2000, B 4 RA 54/99 R, SozR 3 2600 § 99 Nr. 5 (Rdnr. 17)). Nachdem die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen für eine Regelaltersrente auf der Grundlage des § 35 SGB VI und nach Maßgabe des ZRBG mit (dem rückwirkenden) Inkrafttreten des ZRBG zum 01.07.1997 erfüllt hatte, war der dritte Kalendermonat nach Ablauf dieses Monats der Oktober 1997. Vor ihrer Antragstellung am 23.12.2009 hat die Klägerin jedoch keine Leistungen aus der deutschen Rentenversicherung auf der Grundlage des § 35 SGB VI und nach Maßgabe des ZRBG beantragt. Ihr vor dem (rückwirkenden) Inkrafttreten des ZRBG (zum 01.07.1997) gestellter Antrag auf Rente vom 03.04.1995 (der mit Bescheid vom 28.08.1996 abgelehnt wurde) konnte sich naturgemäß noch nicht auf eine Rente nach Maßgabe des ZRBG richten. Da nach § 99 Absatz 1 Satz 2 SGB VI bei späterer Antragstellung eine Rente aus eigener Versicherung erst vom Antragsmonat an geleistet wird, war danach Rente ab dem 01.12.2009 zu leisten.
Eine andere Auslegung lässt der Wortlaut des § 99 Absatz 1 SGB VI nicht zu, denn es wird klar zwischen einer Antragstellung bis zum Ablauf der Dreimonatsfrist und einer Antragstellung danach unterschieden, und es werden diesen Alternativen jeweils unterschiedliche Rechtsfolgen zugeordnet. Eine Verschiebung des Versicherungsfalles, an den die Vorschrift des § 99 SGB VI anknüpft ("Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind"), ist seit Inkrafttreten des SGB VI am 01.01.1992, anders als noch nach der Reichsversicherungsordnung (§ 1248 Absatz 6 RVO: "Der Versicherte kann bestimmen, dass ein späterer Zeitpunkt als das in den Absätzen 1 bis 3 und 5 genannte Lebensalter für die Erfüllung der Voraussetzungen maßgebend sein soll") nicht mehr möglich (vgl. BSG, Urteil vom 22.10.1996, a.a.O.) und würde im Übrigen auch nicht zu dem hier begehrten Rentenbeginn am 01.07.1997 führen können.
Der somit aus § 99 SGB VI resultierende Rentenbeginn am 01.12.2009 erfährt keine Änderung durch § 3 Absatz 1 Satz 1 ZRBG. Nach dieser Vorschrift gilt (nur) ein bis zum 30.06.2003 gestellter Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als am 18.06.1997 gestellt. Wurde der Antrag bis zum 30.06.2003 gestellt, also binnen gut einen Jahres nach Verkündung des ZRBG am 27.06.2002, wird durch § 3 Absatz 1 Satz 2 ZRBG das Antragsdatum fiktiv auf den 18.06.1997 festgesetzt. Damit wurden jene Berechtigten, die durch die Verkündung des ZRBG am 27.06.2002 davon Kenntnis erlangten und sich aufgrund dieses Gesetzes binnen gut einen Jahres nach seiner Verkündung zu einem Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung veranlasst sahen, so behandelt, als hätten sie den Antrag bereits am Tage des BSG-Urteils (vom 18.06.1997, 5 RJ 66/95, BSGE 80, 250) über die rentenversicherungsrechtliche Behandlung von Beschäftigungen in einem Ghetto gestellt (vgl. BSG, Urteil vom 03.05.2005, B 13 RJ 34/04 R, BSGE 94, 294 (Rdnr. 29)). Dass bereits 65-jährige Berechtigte mit einer – aufgrund von Zeiten nach dem ZRBG und Verfolgungsersatzzeiten – erfüllten Wartezeit aufgrund des rückwirkenden Inkrafttretens des ZRBG vom 20.06.2002 zum 01.07.1997 trotz erst am 27.06.2002 erfolgter Verkündung des ZRBG und damit erstmalig gegebener Möglichkeit zur Kenntnisnahme dieses Gesetzes einen Antrag bis spätestens Oktober 1997 hätten stellen müssen, um die zwingende Folge eines Anspruchsverlusts nach § 99 Absatz 1 Sätze 1 und 2 SGB VI zu vermeiden, wurde insofern durch § 3 Absatz 1 Satz 1 ZRBG modifiziert. Die amtliche Überschrift des § 3 Absatz 1 ZRBG ("Besonderheiten beim Rentenbeginn") verdeutlicht dabei aber, dass die Regelung nicht selbst den Rentenbeginn für "Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto" festlegt, sondern lediglich Besonderheiten hinsichtlich eines einzelnen für den Rentenbeginn nach § 99 SGB VI bedeutsamen Umstandes – des Zeitpunktes der Antragstellung – normiert. Die Vorschrift regelt also nicht selbst unmittelbar den Rentenbeginn, sondern modifiziert bzw. fingiert lediglich den maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (BSG, Urteil vom 07.02.2012, B 13 R 40/11 R, BSGE 110, 97 (Rdnr. 22 m.w.N.)). Dies geht auch aus der Regelung des § 1 Absatz 2 ZRBG hervor, wonach dieses Gesetz "die rentenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung" (WGSVG) ergänzt; nach § 7 WGSVG ergänzen jedoch wiederum diese Vorschriften "zugunsten von Verfolgten die allgemein anzuwendenden Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch". Die Klägerin hat jedoch bis zum 30.06.2003 keinen, sondern erst am 23.12.2009 den maßgeblichen Antrag auf Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nach Maßgabe des ZRBG gestellt, so dass der aus § 99 SGB VI resultierende Rentenbeginn am 01.12.2009 vorliegend keine Änderung durch § 3 Absatz 1 Satz 1 ZRBG erfährt.
Dem aus § 99 SGB VI resultierenden Rentenbeginn am 01.12.2009 steht nicht entgegen, dass die Klägerin möglicherweise von der Frist des § 99 Absatz 1 Satz 1 SGB VI und vom rückwirkenden Inkrafttreten des am 27.06.2002 veröffentlichten ZRBG zum 01.07.1997 keine Kenntnis hatte. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 Absatz 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) kann ihr deswegen nämlich nicht zugebilligt werden. Zwar ist eine Wiedereinsetzung grundsätzlich auch bei Versäumung einer Frist des materiellen Sozialrechts zulässig, wenn die betreffende Regelung dies ausdrücklich bestimmt oder ihre Auslegung dies ergibt (BSG, Urteile vom 25.10.1988, 12 RK 22/87, BSGE 64, 153 ff.; vom 21.05.1996, 12 RK 43/95, SozR 3 5070 § 21 Nr. 3; vom 22.10.1996, 13 RJ 23/95, BSGE 79, 168 ff.). Ob danach eine Wiedereinsetzung bei Versäumung der Dreimonatsfrist des § 99 Absatz 1 Satz 1 SGB VI, der eine Wiedereinsetzung nicht ausdrücklich vorsieht, im Wege der Auslegung zulässig wäre, kann indes offenbleiben (so auch BSG, Urteil vom 22.10.1996, a.a.O.). Denn gemäß § 27 Absatz 3 SGB X kann nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende der versäumten Frist die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden oder die versäumte Handlung – hier Antrag auf Regelaltersrente – nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Dafür, dass die Klägerin bis zum Ablauf der Frist des § 99 Absatz 1 Satz 1 SGB VI – Oktober 1998 – durch höhere Gewalt an der rechtzeitigen Antragstellung gehindert gewesen sein soll, ist aber nichts ersichtlich. Gleiches gälte, wenn hier sogar anstelle der Frist des § 99 Absatz 1 Satz 1 SGB VI die Frist des § 3 Absatz 1 Satz 1 ZRBG angesetzt würde; denn dafür, dass die Klägerin nach Verkündung des ZRBG bis zum Ablauf einen Jahres nach dem 30.06.2003 durch höhere Gewalt an der rechtzeitigen Antragstellung gehindert gewesen sein soll, ist ebenfalls nichts ersichtlich. Wegen Nichteinhaltung der Jahresfrist konnte ein allenfalls erstmalig für den 23.12.2009 anzunehmender Antrag auf Wiedereinsetzung daher nicht zur Wiedereinsetzung führen. Hinzu kommt, dass die Klägerin auch bei bestehender Unkenntnis der Fristen-Regelung des § 99 Absatz 1 Satz 1 SGB VI nicht im Sinne des § 27 Absatz 1 SGB X ohne ihr Verschulden gehindert war, diese Frist einzuhalten, weil sich dies aus dem Grundsatz der formellen Publizität bei der Verkündung von Gesetzen ergibt. Danach gelten Gesetze mit ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt allen Normadressaten als bekannt, ohne Rücksicht darauf, ob und wann diese tatsächlich davon Kenntnis erhalten haben (BSG, Urteil vom 21.06.1990, 12 RK 27/88, BSGE 67, 90 ff.); dieser Grundsatz ist auch für die Beantwortung der Frage bedeutsam, welche Gründe eine etwa zulässige Wiedereinsetzung rechtfertigen können und ob dazu auch die Unkenntnis von dem Recht und der Befristung seiner Ausübung geeignet ist (BSG, Urteil vom 09.02.1993, 12 RK 28/92, BSGE 72, 80 ff.); eine Unkenntnis solcher Rechte, deren befristete Ausübung im Gesetz selbst ausdrücklich geregelt ist, kann eine Wiedereinsetzung daher nicht rechtfertigen (BSG, Urteile vom 21.05.1996 und 22.10.1996, a.a.O.). Da somit auch die Regelungen der §§ 99 Absatz 1 Satz 1 SGB VI und 3 Absatz 1 Satz 1 ZRBG mit ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt allen Normadressaten – und damit auch der Klägerin – als bekannt gelten, ohne Rücksicht darauf, ob und wann diese tatsächlich von diesen Regelungen Kenntnis erhalten haben, war auch die Klägerin nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Fristen der §§ 99 Absatz 1 Satz 1 SGB VI bzw. 3 Absatz 1 Satz 1 ZRBG einzuhalten.
Da eine etwaige Rechtsunkenntnis der Klägerin über die Frist des § 99 SGB VI eine Wiedereinsetzung nicht begründen kann, scheidet auch eine sog. Nachsichtgewährung aus, falls für sie bei einer grundsätzlichen Anwendung der Wiedereinsetzung auch auf Fristen des materiellen Sozialrechts überhaupt noch Raum sein sollte (vgl. BSG, Urteil vom 27.09.1983, 12 RK 7/82, SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 55).
II.
Die Klägerin kann einen früheren Rentenbeginn auch nicht unter Berücksichtigung eines in Israel gestellten Rentenantrags erreichen, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat. Zwar ist ein beim israelischen Versicherungsträger gestellter Rentenantrag nach Artikel 27 Absatz 2 Satz 1 des DISVA auch für die deutsche Altersrente zu berücksichtigen (Urteil des erkennenden Senats vom 12.02.2010, L 14 R 3/08 in juris; bestätigt durch BSG, Urteil vom 19.04.2011, B 13 R 20/10 R, SozR 4 – 6480 Art. 27 Nr. 1). Die Klägerin hat aber nach der der Beklagten erteilten Auskunft des israelischen Versicherungsträgers vom 31.07.2011 keinen Rentenantrag in Israel gestellt.
III.
Die Klägerin kann auch nicht verlangen, aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so behandelt zu werden, als hätte sie den Antrag auf eine Leistung aus der deutschen Rentenversicherung spätestens bis zum 30.06.2003 gestellt, um – wie begehrt – nach Maßgabe von § 3 ZRBG in den Genuss einer Rente bereits ab dem 01.07.1997 zu gelangen. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch, dessen Rückwirkung vorliegend zu einem frühesten Rentenbeginn ab dem 01.01.2005 führen könnte (dazu 1.), steht der Klägerin nicht zu (dazu 2.).
1.
Bei der hier vorliegenden Erstfeststellung einer Rente könnte einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch der Klägerin selbst für den Fall seines Vorliegens in entsprechender Anwendung des § 44 Absatz 4 SGB X Rückwirkung nicht bis zum 01.07.1997, sondern nur bis zum 01.01.2005 zukommen, zurückgehend auf den erstmaligen Antrag der Klägerin auf eine Rente auf der Grundlage des ZRBG von (Dezember) 2009. Denn die in § 44 Absatz 4 SGB X für eine rückwirkende Erbringung von Sozialleistungen festgesetzte zeitliche Grenze von vier Jahren ist entsprechend anzuwenden, auch wenn die rückwirkende Gewährung vorenthaltener Leistungen auf einer – wie vorliegenden – Erstfeststellung im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs beruht (Urteil des erkennenden Senats vom 24.05.2013, L 14 R 432/12 in juris; dazu anhängig B 13 R 23/13 R).
2.
Der Klägerin steht ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch mit der Folge eines frühestmöglichen Rentenbeginns ab dem 01.01.2005 nicht zu (dazu a.), auch nicht unter Würdigung der von ihrem Bevollmächtigten angeführten Rechtsprechung des BSG (dazu
b.).
a.)
Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger entweder seine Verpflichtung nach § 13 SGB I zur Aufklärung der Bevölkerung über ihre sozialen Rechte durch unrichtige oder missverständliche Allgemeininformationen (BSG, Urteile vom 16.12.1993, 13 RJ 19/92, SozR 3 1200 § 14 Nr. 12 und vom 23.05.1996, 13 RJ 17/95, SozR 3 5750 Art. 2 § 6 Nr. 15) oder die ihm aufgrund eines Gesetzes oder konkreten Sozialrechtsverhältnisses dem Versicherten gegenüber obliegende Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Beratung, zur Auskunft und zu Hinweisen nach §§ 14 und 15 sowie 115 Absatz 6 SGB VI, nicht verletzt hätte (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des BSG vom 16.12.1993, 13 RJ 19/92, SozR 3-1200 § 14 Nr. 12 m.w.N. und vom 25.01.1996, 7 RAr 60/94, SozR 3-3200 § 86a Nr. 2). Voraussetzung ist weiter, dass die verletzte Pflicht dem Sozialleistungsträger gerade gegenüber dem Versicherten oblag, diesem also ein entsprechendes subjektives Recht einräumt, dass die objektiv rechtswidrige Pflichtverletzung zumindest gleichwertig (neben anderen Bedingungen) einen Nachteil des Versicherten bewirkt hat und dass die verletzte Pflicht darauf gerichtet war, den Betroffenen gerade vor den eingetretenen Nachteilen zu bewahren (Schutzzweckzusammenhang); schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können, d.h. die Korrektur durch den Herstellungsanspruch darf dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen.
Die Beklagte hat weder im Rahmen ihrer Verpflichtung nach § 13 SGB I zur Aufklärung der Bevölkerung über deren sozialen Rechte diese unrichtig oder missverständlich informiert (dazu aa.) noch hat sie ihr aufgrund eines Gesetzes oder konkreten Sozialrechtsverhältnisses der Klägerin gegenüber obliegende und dieser ein entsprechendes subjektives Recht einräumende Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Beratung und Auskunft nach §§ 14 und 15 SGB VI (dazu bb.) bzw. zum Hinweis nach § 115 Absatz 6 SGB VI (dazu cc.), verletzt.
aa.)
Auf eine Verletzung der allgemeinen Aufklärungspflicht nach § 13 SGB I kann die Klägerin ihren Herstellungsanspruch nicht stützen. Nach § 13 SGB I sind die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen im SGB genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über ihre Rechte und Pflichten nach dem SGB aufzuklären. Unter "Aufklärung" ist dabei die allgemeine und abstrakte Unterrichtung der Bevölkerung, insbesondere aller von den sozialen Rechten und Pflichten möglicherweise Betroffenen, die im einzelnen in der Regel nicht bekannt sind, zu verstehen, z.B. in Merkblättern und Broschüren. Die Aufklärungspflicht begründet regelmäßig kein subjektives Recht des Versicherten gegenüber dem Versicherungsträger; aus ihrer Verletzung erwächst dem Betroffenen daher grundsätzlich kein Herstellungsanspruch (BSG, Urteil vom 21.06.1990, 12 RK 27/88, BSGE 67, 90); etwas anderes gilt allerdings dann, wenn ein Versicherungsträger eine unrichtige oder missverständliche Allgemeininformation z.B. in Merkblättern oder Broschüren verbreitet hat und ein Versicherter dadurch etwa von der rechtzeitigen Ausübung eines Gestaltungsrechts abgehalten worden ist (BSG, Urteile vom 16.12.1993, 13 RJ 19/92, SozR 3 1200 § 14 Nr. 12 und vom 23.05.1996, 13 RJ 17/95, SozR 3 5750 Art. 2 § 6 Nr. 15). Dabei kann auch eine unrichtige Information durch ausländische Stellen dem deutschen Rentenversicherungsträger, zumindest im Sinne einer wesentlichen Mitursache, zuzurechnen sein, wenn dieser die ausländischen Verbindungsstellen seinerseits unzutreffend, etwa über bestehende Antragsfristen, informiert hat (BSG, Urteile vom 21.06.1990, a.a.O. und vom 23.05.1996, a.a.O.; anders aber BSG, Urteil vom 22.02.1989, 5 RJ 42/88, SozR 6961 § 7 Nr. 2, Rdnr. 24). Dass die Beklagte vorliegend eine solche unrichtige oder missverständliche (Allgemein-)Information der Bevölkerung in Israel im Hinblick auf das ZRBG, auf etwaige Antragsfristen oder zu den Ghettos in Ungarn erteilt oder den israelischen Versicherungsträger entsprechend unrichtig informiert hätte, wäre allerdings von der Klägerin darzulegen und nachzuweisen. Eine solche Darlegung stellt der Vortrag des Bevollmächtigten der Klägerin, dass verschiedene Personengruppen bis 2009 durch die Beklagte durch deren aus heutiger Sicht zu engen Gesetzesauslegung von einer Antragstellung abgehalten worden seien, hätten abgehalten werden können oder veranlasst worden seien, eine ungünstige Erklärung abzugeben und damit von der Anwendung des ZRBG ausgeschlossen worden seien, u.a. solche Personen, die Tätigkeiten in einem Ghetto in Ungarn verrichtet hätten, nicht dar. Damit legt er nämlich weder dar, dass eine unrichtige oder missverständliche (Allgemein-)Information der Bevölkerung in Israel durch die Beklagte – etwa durch Merkblätter oder Broschüren – erfolgt ist, noch, dass die Klägerin eine solche unrichtige Information der Beklagten (gegebenenfalls übermittelt durch den israelischen Versicherungsträger) konkret erhalten und ihr Agieren (kausal) danach ausgerichtet hat. Die Darlegung des Bevollmächtigten bezieht sich vielmehr offenbar auf die bis 2009 unstrittig in größerer Zahl erfolgten negativen Bescheidungen – auch bereits bis Juni 2003 – gestellter Anträge nach dem ZRBG und darauf, dass ein Großteil der Antragsteller erst aufgrund der Urteile des BSG von Juni 2009 (Urteile vom 02.06.2009, B 13 R 81/08 R, BSGE 103, 190; B 13 R 139/08 R, BSGE 103, 201; B 13 R 85/08 R in juris; und vom 03.06.2009, B 5 R 26/08 R, BSGE 103, 220; B 5 R 66/08 R in juris) ihre Ansprüche durchsetzen konnte, die entgegenstehende frühere Rechtsprechung zur Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe des "Entgelts" und der Beschäftigungsaufnahme "aus eigenem Willensentschluss" (vgl. etwa BSG, Urteil vom 07.10.2004, B 13 RJ 59/03, BSGE 93, 214, und Beschluss vom 22.03.2007, B 5 R 16/07 B in juris) aufgegeben hatten. Auch wenn der Beklagten insofern, wie es das Sozialgericht im angefochtenen Urteil bereits dargelegt hat, (allenfalls) vorzuhalten sein könnte, dass sie bis 2009 in beschiedenen (Parallel-)Fällen das ZRBG restriktiv ausgelegt und in Übereinstimmung mit der damaligen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vor allem ein die Versicherungspflicht dem Grunde nach auslösendes Entgelt und eine Beschäftigungsaufnahme aus eigenem Willensentschluss – auch für die im besetzten Ungarn (dazu bereits BSG, Urteil vom 25.06.1963, 11 RV 1248/60, BSGE 19, 197) gelegenen Ghettos – gefordert hat, ist dies wegen der Beschränkung auf die beschiedenen Fälle und deren bloße Wirkung inter partes keine Allgemeininformation im Sinne von § 13 SGB I. Auch dass die nur inter partes wirkenden und bis 2009 erfolgten negativen Bescheidungen in größerer Zahl aus Sicht der seit 2009 bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung seitdem nicht mehr haltbar erscheinen, ändert nichts daran, dass sie bei ihrem Erlass in Einklang mit der bis 2009 geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung standen und keine Allgemeininformation darstellen. Im Übrigen lässt sich aus der größeren Zahl auch bereits bis 2009 erfolgter (negativer) Bescheidungen von Anträgen nach dem ZRBG auf einen erheblichen Bekanntheitsgrad des ZRBG und bestehender Antragsfristen in der israelischen Bevölkerung auch bereits für die Zeit bis (zu dem für § 3 ZRBG maßgeblichen Zeitpunkt) Juni 2003 bzw. für die Zeit bis (zur "Rechtsprechungswende" des BSG) 2009 und damit auf eine gute Allgemeininformation der israelischen Bevölkerung schließen. Eine etwaige der Klägerin im Frühjahr 2003 in Israel aufgrund ihrer Bitte um Information erteilte Auskunft der israelischen Nationalversicherung über die Voraussetzungen einer AntragsteIlung zur Anerkennung von Ghettozeiten dahingehend, dass die (deutschen) Rentenversicherungen sehr hohe Anforderungen stellen würden (Freiwilligkeit, mehr als geringe Entlohnung, kein zu geringes Alter usw.), hat der Bevollmächtigte der Klägerin selbst und in der Sache zutreffend als sachlich richtige Auskunft der israelischen Rentenversicherung bezeichnet. Auch wenn sich somit die Beklagte diese Auskunft zurechnen lassen müsste, und die Klägerin daraufhin keinen Sinn darin gesehen haben soll, die physischen, psychischen und finanziellen Belastungen eines Antragsverfahrens auf sich zu nehmen, liegt mit einer solchen Auskunft keine unrichtige oder missverständliche (Allgemein-)Information des israelischen Versicherungsträgers vor.
bb.)
Durch die vom Bevollmächtigten der Klägerin gerügte restriktive Auslegung des ZRBG durch die Beklagte hat diese der Klägerin gegenüber auch keine Pflichten zur individuellen Beratung nach § 14 SGB I oder zur individuellen Auskunft nach § 15 SGB I verletzt. Wie das Sozialgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, liegt in der – bis 2009 erfolgten – restriktiven Auslegungspraxis des ZRBG durch die Beklagte schon keine Pflichtverletzung, weil sich die Beklagte hierbei auf – die bis dahin bestehende – höchstrichterliche Rechtsprechung stützen konnte; zudem hat die Beklagte hierdurch nicht der Klägerin gegenüber gehandelt, weil sich die Verwaltungspraxis nur auf beschiedene (Parallel-)Fälle anderer Antragsteller mit allenfalls ähnlicher Fallgestaltung bezogen hat und daher nur zwischen diesen – inter partes – Wirkung entfaltet. Zudem wäre, wie das Sozialgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, auch kein kausaler Nachteil zu einer unterstellten Pflichtverletzung zu erkennen, weil zahlreiche andere Antragsteller, die ebenfalls Beitragszeiten nach dem ZRBG geltend gemacht haben, durch das Erfordernis eines versicherungspflichtigen Entgelts und einer "freiwilligen" Beschäftigungsaufnahme auch in der Zeit bis 2009 nicht davon abgehalten worden sind, ihren Rentenantrag zu stellen und dessen Ablehnung gegebenenfalls gerichtlich überprüfen zu lassen. Wie für das Sozialgericht bestehen auch für den Senat darüber hinaus keine Anhaltspunkte dahingehend, dass die verspätete Stellung des Rentenantrages durch die Klägerin der Verletzung einer Pflicht aus einem konkreten Sozialrechtsverhältnis geschuldet ist. Voraussetzung für das Entstehen einer Beratungspflicht nach § 14 SGB I ist ein Beratungsbegehren oder zumindest ein konkreter Anlass zur Beratung (BSG, Urteile vom 21.03.1990, 7 RAr 36/88, BSGE 66, 258, vom 16.12.1993, 13 RJ 19/92, a.a.O. und vom 16.06.1994, 13 RJ 25/93, SozR 3-1200 § 14 Nr. 15); für eine Auskunftspflicht im Sinne des § 15 SGB I ist es ebenfalls erforderlich, dass ein entsprechender Informationsbedarf der Versicherten für den zuständigen Versicherungsträger oder eine andere auskunftspflichtige Stelle offen zu Tage tritt (BSG, Urteil vom 28.09.1976, 3 RK 7/76, BSGE 42, 224). Daran mangelt es hier schon dadurch, dass die Klägerin bis zu ihrer Antragstellung im November 2010 weder ein Beratungsbegehren an die Beklagte gerichtet hat noch es der Beklagten überhaupt möglich gewesen wäre, einen konkreten Anlass zur Beratung der Klägerin oder deren Informationsbedarf zu erkennen, weil für die Klägerin erst im Rahmen ihrer Antragstellung am 20.11.2010 ein Versicherungskonto bei der Beklagten angelegt werden konnte. Im Rahmen ihrer Beratungspflicht nach § 14 SGB I bzw. ihrer Auskunftspflicht nach § 15 SGB I war die Beklagte auch nicht gehalten, etwa anlässlich der Einführung des Antragsprinzips ab dem 01.01.1992 (§ 99 SGB VI) und der Verkündung des ZRBG am 27.06.2002 in Bezug auf alle möglicherweise Berechtigten zu prüfen, ob sie davon betroffen sein könnten, und diese ohne konkreten Anlass zu informieren (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.1993, 13 RJ 19/92, SozR 3-1200 § 14 Nr. 12). Die Klägerin könnte sich schließlich auch nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch aufgrund eines etwaigen der Beklagten zuzurechnenden Beratungsfehlers des israelischen Sozialversicherungsträgers berufen. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Verschulden eines ausländischen Versicherungsträgers die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches erfüllen würde (verneinend Landessozialgericht Berlin, Urteil vom 15.07.1986, L 2 An 135/85 in juris und BSG, Urteil vom 22.02.1989, 5 RJ 42/88 SozR 6961 § 7 Nr. 2; bejahend BSG, Urteile vom 21.06.1990, 12 RK 27/88, BSGE 67, 90 und vom 23.05.1996, B 13 RJ 17/95, SozR 3 5750 Artikel 2 § 6 Nr. 15, wenn der deutsche Rentenversicherungsträger die ausländische Verbindungsstelle unzutreffend informiert hat und diese dann ihrerseits den Versicherten unrichtig informiert). Ein etwaiger Beratungsfehler des israelischen Sozialversicherungsträgers kommt vorliegend schon dadurch nicht in Betracht, dass die Klägerin dort keinen Altersrentenantrag gestellt hat und auch im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie ansonsten aus einem anderen Anlass heraus eine Beratung durch den israelischen Versicherungsträger erhalten hat, in deren Rahmen dieser sie unzutreffend informiert haben könnte; die 2003 erfolgte Beratung der Klägerin durch den israelischen Versicherungsträger hat der Bevollmächtigte der Klägerin hingegen selbst als Beratung eingeordnet, in der eine sachlich richtige Auskunft gegeben wurde.
cc.)
Auf eine Verletzung der Hinweispflicht nach § 115 Absatz 6 Satz 1 SGB VI kann die Klägerin ihren Herstellungsanspruch ebenfalls nicht stützen. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ist zwar nicht auf die Verletzung der Pflichten aus §§ 14, 15 SGB I beschränkt, sondern kommt auch bei andersartiger Fehl- oder Nichtinformation der Versicherten in Betracht (BSG, Urteil vom 08.11.1995, 13 RJ 5/95, SozR 3 2600 § 300 Nr. 5). Als Pflicht, deren Verletzung grundsätzlich geeignet ist, einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu begründen, kommt insofern auch die aus § 115 Absatz 6 Satz 1 SGB VI resultierende Hinweispflicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift sollen die Träger der Rentenversicherung die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen; die Rentenversicherungsträger können dabei in gemeinsamen Richtlinien bestimmen, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen (Satz 2 a.a.O.). Sinn und Zweck des § 115 Absatz 6 SGB VI ist es, die nicht ausreichend Informierten vor Nachteilen aus dem Antragsprinzip zu bewahren (Hauck/Haines, SGB VI-Kommentar, § 115, Rdnr. 12; Gemeinschaftskommentar-SGB VI / Meyer, § 115, Rdnr. 4). Die Vorschrift wurde insofern durch das Rentenreformgesetz 1992 zugleich mit § 99 SGB VI eingeführt, in dem die Auswirkung des Antragszeitpunktes auf den Rentenbeginn bestimmt wird; da durch § 99 SGB VI gravierendere Folgen an die Antragstellung bzw. deren Zeitpunkt geknüpft werden als nach dem altem Recht der RVO, ist als Korrektiv hierfür die Regelung des § 115 Absatz 6 SGB VI vorgesehen. Die Beklagte war im vorliegenden Fall aber nicht verpflichtet, der Klägerin einen Hinweis auf die Möglichkeit des Bezugs eines Altersrente und auf den bei Überschreitung der Frist des § 99 Absatz 1 Satz 1 SGB VI eintretenden Anspruchsverlust zu erteilen. Die Verpflichtung der Beklagten zur Hinweiserteilung scheidet dabei zwar nicht bereits deshalb aus, weil die Klägerin sich nicht rechtzeitig rat- oder auskunftssuchend an die Beklagte gewandt hätte; denn für das Entstehen einer Verpflichtung des Versicherungsträgers zur Erteilung eines Hinweises ist eine Anfrage der Versicherten nicht erforderlich (BSG, Urteil vom 22.10.1996, 13 RJ 23/95, BSGE 79, 168). Auch ist die Vollendung des 65. Lebensjahres (vorliegend am 27.08.1987) bei einer Versicherten, die – wie die Klägerin – die allgemeine Wartezeit erfüllt, grundsätzlich ein geeigneter Fall im Sinne des § 115 Absatz 6 SGB VI, in dem dann auf die Notwendigkeit eines Antrags für den Erhalt einer Leistung und auf die 3-Monats-Frist des § 99 Absatz 1 Satz 1 SGBG VI hinzuweisen ist, da bei Unkenntnis und Nichtbeachtung der endgültige Verlust des Anspruchs auf Rente für den zurückliegenden Zeitraum droht (BSG, Urteil vom 22.10.1996, a.a.O.). Die Adressaten derartiger Hinweise (anders als etwa bei § 13 SGB I) müssen für den Versicherungsträger aber konkret bestimmbar sein, weil die Regelung den Schutz der Einzelnen bezweckt; nur so kann davon ausgegangen werden, dass diesen auch ein subjektives Recht auf Erteilung eines Hinweises zustehen soll (Hauck/Haines, SGB VI-Kommentar, § 115, Rdnr. 13). Dem Versicherungsträger muss daher konkret erkennbar sein, dass es sich um einen geeigneten Fall handelt; dafür muss für ihn aus dem Versicherungsverlauf erkennbar sein, dass die allgemeine Wartezeit erfüllt und das 65. Lebensjahr vollendet ist. Die Hinweispflicht des § 115 Absatz 6 SGB VI als Sonderfall der so genannten Spontanberatung setzt insofern notwendig voraus, dass der Versicherte im Datenbestand des Rentenversicherungsträgers gespeichert ist (BSG, Urteil vom 14.11.2002, B 13 RJ 39/01 R, SozR 3 2600 § 115 Nr. 9). Die Klägerin ist jedoch erstmals infolge ihrer Antragstellung im Dezember 2009 im Datenbestand der Beklagten gespeichert worden. Für einen nach Vollendung des 65. Lebensjahres der Klägerin und vor der Rentenantragstellung im Dezember 2009 erfolgten Kontakt zwischen der Beklagten und der Klägerin, aus dem eine Speicherung der Daten der Klägerin resultiert haben könnte bzw. sollte, gibt es weder Anhaltspunkte noch ist derartiges vorgetragen worden. Mangels Datenbestandes und mangels Versicherungskonto vor der Antragsstellung der Klägerin im Dezember 2009 bestand daher kein Anlass im Sinne des § 115 Absatz 6 SGB VI, der Klägerin einen Hinweis zu erteilen, so dass auch keine Hinweispflicht der Beklagten aus gegebenen Anlass im Sinne des § 115 Absatz 6 SGB VI bestand.
b.)
Zu einem anderen Ergebnis kann der Senat auch nicht unter Würdigung der vom Bevollmächtigten der Klägerin angeführten Entscheidungen des BSG gelangen, die dieser seinem Vortrag zugrunde gelegt hat, dass das fehlerhafte Handeln der Beklagten bis zum Jahr 2009 in Form einer falschen Auslegung oder Anwendung des Gesetzes (ZRBG) und eines Ermittlungsfehlers durch den Ausschluss von Ghettotätigkeiten in Ungarn einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründe (BSG, Urteile vom 15.12.1983, 12 RK 6/83 in juris; vom 21.06.1990, 12 RK 27/88, BSGE 67, 90; vom 08.11.1995, 13 RJ 5/95, SozR 3 2600 § 300 Nr. 5), ohne dass es insoweit auf ein Verschulden der Beklagten ankomme (BSG, Urteile vom 12.10.1979, 12 RK 47/77, BSGE 49, 76; vom 09.05.1979, 9 RV 20/87, SozR 3100, § 44 Nr. 11; vom 15.12.1983, 12 RK 6/83, in juris; vom 28.02.1984, 12 RK 31/83, SozR 1200 § 14 Nr. 16; vom 24.10.1985, 12 RK 48/84, SozR 5070 § 10 a Nr. 13). Diese Entscheidungen haben nicht den ihnen vom Bevollmächtigten zugesprochenen Inhalt – und sind daher auch nicht auf den vorliegenden Fall dahingehend übertragbar -, dass das für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch erforderliche Fehlverhalten eines Versicherungsträgers etwa darin liegen kann, dass dieser bis zum Zeitpunkt geänderter höchstrichterlicher Rechtsprechung in größerer Zahl negative Bescheidungen erlassen hat, die aus der späteren Sicht der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr haltbar erscheinen, und aufgrund derer Berechtigte von einer Antragstellung abgehalten worden sind oder sein könnten. Vielmehr fordern (auch) die vom Bevollmächtigten genannten Entscheidungen des 12. Senats des BSG für einen Herstellungsanspruch, dass das gerügte Verhalten – etwa eine fehlerhafte Gesetzesanwendung – bereits im Zeitpunkt der Ausübung fehlerhaft gewesen sein muss, wozu die spätere Erkenntnis der Fehlerhaftigkeit aus der Rückschau nicht ausreicht. Dass diese Anforderungen an den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu stellen sind, ist indes nicht nur den vom Bevollmächtigten angeführten Entscheidungen des 12. Senats des BSG zu entnehmen. Dies entspricht auch der Rechtsprechung weiterer Senate des BSG, so etwa der Rechtsprechung des 7. Senats (Urteil vom 25.01.1996, 7 RAr 60/94, SozR 3 3200 § 86 a Nr. 2), der ausgeführt hat, dass der Leistungsträger, wenn seine – negative – Auskunft über eventuelle Leistungsansprüche im Zeitpunkt ihrer Erteilung der Gesetzeslage und dem Stand des eingeleiteten Gesetzgebungsverfahrens entsprach, bei einer späteren, im Zeitpunkt der Auskunftserteilung nicht erkennbaren Gesetzesänderung zugunsten des Betroffenen nicht verpflichtet ist, den durch eine verspätete Antragstellung bedingten Nachteil im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs auszugleichen. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des heute für das Recht der Rentenversicherung zuständigen 13. Senats des BSG (Urteil vom 08.11.1995,13 RJ 5/95, SozR 3 2600 § 300 Nr. 5), der ausgeführt hat, dass ein Herstellungsanspruch nicht in Betracht kommt, wenn die dem Versicherten günstigen Voraussetzungen erst später bekannt wurden oder nachgewiesen werden konnten. Unter Berücksichtigung der vom Bevollmächtigten angeführten Rechtsprechung des 12. Senats des BSG als auch der Rechtsprechung weiterer Senate des BSG kommt ein Herstellungsanspruch daher vorliegend nicht in Betracht. Denn die in größerer Zahl ergangenen negativen Bescheidungen der Beklagten bis zum Jahr 2009 als dem vom Prozessbevollmächtigten gerügten Zeitpunkt, die die Klägerin bewogen haben könnten, bis dahin keinen Rentenantrag zu stellen, standen in Einklang mit der bis zur "Rechtsprechungswende" des BSG zum ZRBG im Jahr 2009 bestehenden damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung, die die unbestimmten Rechtsbegriffe des "Entgelts" und des Beschäftigungsverhältnisses "aus eigenem Willensentschluss" restriktiv ausgelegt hatte (vgl. etwa BSG, Urteil vom 07.10.2004, B 13 RJ 59/03, BSGE 93, 214, und Beschluss vom 22.03.2007, B 5 R 16/07 B in juris); dass Erfolgsaussicht für die Durchsetzung ihrer Ansprüche für die Klägerin erst aufgrund der Urteile des BSG von Juni 2009 bestand und vorher nicht, beruht somit nicht auf einem objektiven Fehlverhalten der Beklagten durch etwaige Falschanwendung von Gesetzen bzw. Rechtsprechung im Zeitpunkt der Anwendung. Aus dem gleichen Grund führen auch die vom Bevollmächtigten angeführten Entscheidungen des BSG vom 12.10.1979, 09.05.1979, 15.12.1983, 28.02.1984 und 24.10.1985 (alle a.a.O.) nicht weiter, nach denen ein – hier nicht vorliegendes – im Zeitpunkt der Ausübung bereits objektiv fehlerhaftes Verhalten der Verwaltung, das einen Herstellungsanspruch begründet, nicht subjektiv schuldhaft (vorwerfbar) zu sein braucht. Denn bei Nichtvorliegen eines objektiven Fehlverhaltens kommt es auf die Frage der subjektiven Vorwerfbarkeit nicht mehr an. Deutlich wird dies insbesondere aus der vom Bevollmächtigten angeführten Entscheidung des BSG vom 12.10.1979 (12 RK 47/77), in der das BSG ausgeführt hat, dass der sozialrechtliche Herstellungsanspruch bestehe, wenn der Versicherungsträger im Zeitpunkt der Auskunftserteilung eine bereits damals objektiv unrichtige Auskunft erteilt habe, er zu diesem Zeitpunkt aber von der Richtigkeit seiner Rechtsansicht habe ausgehen dürfen.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass zum einen wegen der verspäteten Antragstellung eine der notwendigen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt ist und zum anderen eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht vorliegt, die eine Ersetzung des nicht rechtzeitig gestellten Antrags im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ermöglichen könnte.
IV.
Ein früherer Rentenbeginn als zum 01.12.2009 kann der Klägerin auch nicht aufgrund einer Verlängerung der Rentenantragsfrist entsprechend der von ihrem Bevollmächtigten angeführten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Verlängerung von Nachentrichtungsfristen (Urteile vom 01.12.1978, 12 RAr 56/77, SozR 4100 § 141 e Nr. 4; vom 12.10.1979, 12 RK 15/78, SozR 5070 § 10 a Nr. 2; vom 24.10.1985, 12 RK 48/84, SozR 5070 § 10 a Nr. 13; vom 26.06.1985, 12 RK 23/84 in juris; vom 03.05.2005, B 13 RJ 34/04 R, BSGE 4 2600 § 306 Nr. 1) eingeräumt werden.
Etwaige Rechtsprechung zur Verlängerung von Nachentrichtungsfristen, die der Bevollmächtigte anführt, um eine "Gleichbehandlung der Klägerin unter Verlängerung der am 30.06.2003 abgelaufenen Antragsfrist" zu erreichen, ist auf den vorliegenden Fall schon dadurch nicht übertragbar, dass die Antragstellung nach dem ZRBG nicht an eine Frist gebunden ist. Die in § 3 des ZRBG genannte Frist bis zum 30.06.2003 führt lediglich zu einer Fiktivverlegung des Rentenantrags auf den 18.06.1997 (= Tag des BSG-Urteils B 5 RJ 66/95 (BSGE 80, 250) über die rentenversicherungsrechtliche Behandlung von Beschäftigungen in einem Ghetto). Jedoch war und ist auch nach Juni 2003 jederzeit die Möglichkeit zur Geltendmachung eines Rentenanspruchs auf der Grundlage des ZRBG gegeben.
Auch im Übrigen sind die vom Bevollmächtigten genannten Entscheidungen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.
Die Entscheidung des 12. Senats des BSG vom 12.10.1979 hatte keine Verlängerung einer Antragsfrist oder einer Nachentrichtungsfrist zum Inhalt, vielmehr erweiterte der 12. Senat des BSG den unter § 10 a WGSVG fallenden Personenkreis auch auf solche Personen, die nach Kriegsende nicht in den Geltungsbereich des WGSVG zurückgekehrt waren, so dass auch diese die durch § 10 a WGSVG geregelte Möglichkeit zur Beitragsentrichtung längstens für die Zeit bis zum 31.12.1955 nutzen konnten. Aus dem Leitsatz des Urteils des 12. Senats vom 24.10.1985 ergibt sich der Grund, warum hier eine ursprünglich (am 31.12.1975) bereits abgelaufene Ausschlussfrist (zur Nachentrichtung von Beiträgen nach § 10 a Absatz 2 WGSVG) neu zu eröffnen war (was dann unter Bezugnahme auf die Entscheidung vom 24.10.1985 erfolgte mit einer Neueröffnung bis zum 31.12.1986); Grund war nämlich, dass durch eine zuvor erfolgte Rechtsprechung des BSG (vom 17.03.1981 bzw. 24.06.1981) eine Gesetzeslücke in der Form geschlossen wurde, als dass für einen weiteren Personenkreis das Nachentrichtungsrecht erstmals ermöglicht wurde. Der Entscheidung des 12. Senats vom 01.12.1978 lag zugrunde, dass das BSG die Frist des § 141 e Absatz 1 Satz 2 Arbeitsförderungsgesetz für einen Antrag auf Konkursausfallgeld neu eröffnet hat, weil es insoweit eine planwidrige Unvollständigkeit (Lücke) im Einführungsgesetz zum Einkommenssteuergesetz von 1974 erkannt hat. In der Entscheidung vom 26.06.1985 wiederum sah sich der 12. Senat des BSG infolge seiner Rechtsprechung vom 27.03.1980, dass in Ausfüllung einer Gesetzeslücke Artikel 2 § 5 b Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes auf Vorstandsmitglieder von großen Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit analog anzuwenden ist, veranlasst, die in dieser Norm enthaltende Befristung (31.12.1979) auf einen angemessenen Zeitpunkt nach dem Bekanntwerden seines Urteils vom 27.03.1980 zu verschieben. Vorliegend ist aber ein vergleichbarer Sachverhalt, wie er den genannten Entscheidungen zugrunde liegt, nicht gegeben. Denn die Rechtsprechung des BSG vom 02. und 03. Juni 2009 zum ZRBG hat sich lediglich mit der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und damit mit der reinen Auslegung eines Gesetzes befasst und hat nicht,- wie bei der eben angeführten Rechtsprechung,- Gesetzeslücken im Wege richterlicher Rechtsfortbildung geschlossen.
Der Fall der Klägerin ist insbesondere auch nicht mit der Konstellation vergleichbar, die zum Urteil des 13. Senats des BSG vom 03.05.2005 (B 13 RJ 34/04 R) geführt hat. Diese Entscheidung hatte keine Verlängerung einer Antragsfrist oder einer Nachentrichtungsfrist zum Inhalt. Vielmehr ist (auch) dort eine Rechtsfortbildung zur Schließung einer gesetzgeberischen Lücke im ZRBG dahingehend vorgenommen worden, dass die Vorschrift des § 306 Absatz 1 SGB VI für Bestandsrentner, die bereits vor dem 18.06.1997 eine Altersrente bezogen haben, und die vor dem 30.06.2003 einen Antrag auf Zahlung der Rente unter Bezugnahme auf das ZRBG gestellt hatten, nicht nachteilig anzuwenden ist, und zwar aus Gründen der Gleichbehandlung. Wie ausgeführt, hat sich aber die Rechtsprechung des BSG vom 02. und 03. Juni 2009 zum ZRBG lediglich mit der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und damit mit der reinen Auslegung eines Gesetzes befasst, nicht aber Gesetzeslücken im Wege richterlicher Rechtsfortbildung geschlossen.
Der Fall der Klägerin ist im Übrigen auch dadurch nicht mit der Konstellation vergleichbar, die zum Urteil des 13. Senats des BSG vom 03.05.2005 (B 13 RJ 34/04 R) geführt hat, dass ihr – verspäteter – Antrag nicht die Folge hat, dass sie von einem Rentenanspruch nach dem ZRBG vollständig (und auf Dauer) ausgeschlossen wird, sondern lediglich die Folge einer nur eingeschränkten Rückwirkung hat. Dass im Übrigen der 13. Senat im Urteil vom 03.05.2005 aus Gründen der Gleichbehandlung gemäß Artikel 3 Grundgesetz (GG) zur Anwendbarkeit des ZRBG auch für Bestandsrentner gelangte (§ 306 SGB VI), vorliegend aber schon kein Verstoß gegen Artikel 3 GG erkennbar ist, obwohl die Klägerin unter Anwendung des § 99 SGB VI erst ab dem Monat ihrer Antragstellung eine Regelaltersrente erhält, hat bereits das Sozialgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Die von ihr angenommene Ungleichbehandlung zu anderen Verfolgten mit früherem Rentenbeginn ist nämlich durch den Umstand gerechtfertigt, dass letztere auch zu einem früheren Zeitpunkt Rente beantragt haben, so dass es die Klägerin im Unterschied zu dem vom BSG zu § 306 SGB VI entschiedenen Fall selbst in der Hand gehabt hat, zu einem früheren Zeitpunkt Rente zu beantragen.
V.
Ein früherer Rentenbeginn als zum 01.12.2009 ist der Klägerin auch nicht einzuräumen aufgrund der Entstehung eines Stammrechts auf Altersruhegeld bereits vor 1992 noch unter Geltung der Reichsversicherungsordnung (RVO) bzw. des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG),- und ohne somit dem Antragseinwand des § 99 Absatz 1 SGB VI zu unterliegen,- sowie Zahlbarmachung mit Inkrafttreten des ZRBG zum 01.07.1997.
Zwar ist die Klägerin am 00.00.1922 geboren und hatte demnach am 00.00.1987 das 65. Lebensjahr vollendet, somit zu einem Zeitpunkt, zu dem noch die erst ab dem 01.01.1992 durch das SGB VI abgelösten Vorschriften der RVO bzw. des AVG galten, die eine Antragstellung als Leistungsvoraussetzung für ein Altersruhegeld nur bei einem vorzeitigen Altersruhegeld (§§ 1248 Absätze 1 bis 3 und 1290 Absatz 1 Satz 2 RVO; §§ 25 Absätze 1 bis 3 und 67 Absatz 1 Satz 2 AVG), ansonsten beim Altersruhegeld aber nicht vorsahen (§ 1248 Absatz 5 RVO, § 25 Absatz 5 AVG). Auch erwerben Versicherte mit Vollendung des 65. Lebensjahres kraft Gesetzes ein eigentumsrechtlich geschütztes Stammrecht auf Rente wegen Alters, ohne dass es hierfür auf eine Antragstellung (oder Verwaltungsentscheidung) ankommt, wenn das Stammrecht auf Rente wegen Alters bereits vor dem 01.01.1992 entstanden ist (BSG, Urteil vom 02.08.2000, B 4 RA 54/99 R, SozR 3 2600 § 99 Nr. 5). Ein bereits unter der Geltung der RVO bzw. des AVG entstandener Anspruch auf Altersruhegeld entfällt schließlich auch nicht nachträglich auf Grund des mit dem SGB VI ab dem 01.01.1992 eingeführten Antragserfordernisses (BSG, Urteil vom 08.12.2005, B 13 RJ 41/04 R, BSGE 95, 300).
Vorliegend ist aber nicht bereits ein Stammrecht der Klägerin auf – antragsfreies – Altersruhegeld unter Geltung der RVO bzw. des AVG spätestens bis zum 31.12.1991 entstanden, so dass ein solches auch nicht mit dem Inkrafttreten des ZRBG zum 01.07.1997 zahlbar gemacht werden kann; vielmehr richtet sich ihr Anspruch auf Rente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres nach den Vorschriften des SGB VI und des ZRBG und unterliegt daher auch dem Antragseinwand des § 99 SGB VI. Denn zum Zeitpunkt der Vollendung ihres 65. Lebensjahres am 27.08.1987 bzw. spätestens bis zum 31.12.1991 erfüllte die Klägerin nicht die allgemeine Wartezeit (Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten), was aber Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersruhegeld nach §§ 1248 Absatz 5 RVO, 25 Absatz 5 AVG ist.
Gemäß § 1249 Satz 1 RVO wurden auf die Wartezeit für das Altersruhegeld die ab dem 01.01.1924 zurückgelegten Versicherungszeiten angerechnet; anrechnungsfähig waren dabei gemäß § 1250 Absatz 1 RVO Zeiten, für die nach Bundesrecht oder früheren Vorschriften der reichsgesetzlichen Invalidenversicherung Beiträge wirksam entrichtet sind oder als entrichtet gelten (Beitragszeiten), Zeiten ohne Beitragsleistung nach § 1251 RVO (Ersatzzeiten) und Zeiten der Kindererziehung vor dem 01.01.1986 nach § 1251a RVO, wobei gemäß § 1251 Absatz 2 Satz 1 RVO die in § 1251 Absatz 1 RVO aufgeführten Zeiten als Ersatzzeiten für die Erfüllung der Wartezeiten angerechnet wurden, wenn eine Versicherung vorher bestanden hat und während der Ersatzzeit Versicherungspflicht nicht bestanden hat; insofern musste zumindest ein Beitragsmonat vorhanden sein, um mit Ersatzzeiten die allgemeine Wartezeit zu erfüllen. Entsprechende Regelungen sah das AVG vor.
Im Zeitpunkt der Vollendung ihres 65. Lebensjahres am 27.08.1987 bzw. spätestens bis zum 31.12.1991 hatte die Klägerin solche auf die allgemeine Wartezeit anrechnungsfähigen Zeiten zur deutschen Rentenversicherung nicht zurückgelegt. Die Beklagte hat in Anlage 2 zum Rentenbescheid vom 27.07.2010 (Versicherungsverlauf), welcher durch die Klägerin nur hinsichtlich des Rentenbeginns, nicht aber hinsichtlich der rentenrechtlichen Zeiten angefochten worden ist, bestandskräftig festgestellt, dass die Klägerin Beitragszeiten nach dem ZRBG vom 01.04.1944 bis zum 31.05.1944 sowie Ersatzzeiten vom 31.03.1944 bis zum 31.12.1949 zurückgelegt hat. Bei diesen Zeiten handelt es sich nicht um auf die allgemeine Wartezeit nach §§ 1250, 1251, 1251 a RVO bzw. den entsprechenden Regelungen des AVG anrechnungsfähige Zeiten zur deutschen Rentenversicherung.
Zwar konnten Beschäftigungszeiten in einem Ghetto bereits vor dem rückwirkenden Inkrafttreten des ZRBG zum 01.01.1997 Beitragszeiten sein, was insbesondere für das Ghetto Lodz zutraf, weil dort ab Inkrafttreten der Ostgebiete-Verordnung vom 22.12.1941 zum 01.01.1942 das Recht der RVO galt. Solche Zeiten hat die Klägerin aufgrund ihres individuellen Verfolgungsschicksals jedoch nicht zurückgelegt, denn sie hat Beschäftigungszeiten im Ghetto V. im damaligen Ungarn und damit in einem Gebiet zurückgelegt, in dem die RVO nicht galt. Zwar ist die Berücksichtigung einer ausgeübten Beschäftigung in einem Gebiet, in dem während des zweiten Weltkrieges die RVO nicht galt, als gleichgestellte Beitrags-/Beschäftigungszeit nach §§ 15, 16 FRG möglich, wodurch zugleich eine Anrechnung von Ersatzzeiten möglich würde. Die Berücksichtigung der von der Klägerin im Ghetto V. ausgeübten Beschäftigung nach §§ 15, 16 FRG kommt aber nicht in Betracht, weil hierfür die Zugehörigkeit der Klägerin zum deutschen Sprach- und Kulturkreis erforderlich wäre, wofür aber keine Anhaltspunkte bestehen. Denn § 15 FRG sieht vor, dass Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleichstehen; nach Maßgabe des § 16 FRG gilt Entsprechendes für Beschäftigungszeiten in Vertreibungsgebieten. Da die Klägerin – was sie nicht geltend macht und für den Senat auch nicht ersichtlich ist – nicht zu dem gemäß §§ 1, 17 a FRG begünstigten Personenkreis gehört (insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie Vertriebene im Sinne von § 1 des Bundesvertriebenengesetzes ist), kann ihr insoweit noch die Regelung des § 20 WGSVG zugute kommen, nach der bei Anwendung des FRG den anerkannten Vertriebenen im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes vertriebene Verfolgte gleichstehen, die lediglich deswegen nicht als Vertriebene anerkannt sind oder anerkannt werden können, weil sie sich nicht ausdrücklich zum deutschen Volkstum bekannt haben. Da § 20 Absatz 1 Satz 2 WGSVG auf § 19 Absatz 2 Buchstabe a Halbsatz 2 WGSVG verweist, genügt es, soweit es auf die deutsche Volkszugehörigkeit ankommt, dass Verfolgte im Zeitraum des Verlassens des Vertreibungsgebietes dem deutschen Sprach und Kulturkreis angehört haben. Für eine solche Zugehörigkeit der Klägerin gibt es aber keine Anhaltspunkte, die Klägerin selbst behauptet dies auch nicht.
Die aufgrund der Beitragsfiktion des § 2 Absatz 1 ZRBG anerkannten Beitragszeiten der Klägerin vom 01.04.1944 bis zum 31.05.1944 können nicht für die Erfüllung der für einen Anspruch auf Altersruhegeld nach §§ 1248 Absatz 5 RVO, 25 Absatz 5 AVG erforderlichen allgemeinen Wartezeit herangezogen werden. Denn diese sind erst mit Inkrafttreten des ZRBG rückwirkend zum 01.07.1997 entstanden und bestanden damit nicht bereits zum Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres der Klägerin am 27.08.1987 bzw. spätestens bis zum 31.12.1991. Nach § 2 Absatz 1 ZRBG gelten für die Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto Beiträge als gezahlt, und zwar für die Berechnung der Rente als Beiträge nach den Reichsversicherungsgesetzen für eine Beschäftigung außerhalb des Bundesgebietes sowie für die Erbringung von Leistungen ins Ausland als Beiträge für eine Beschäftigung im Bundesgebiet (Ghetto-Beitragszeiten). Dabei ist die rechtliche Wirkung von fiktiven Beiträgen nach dem ZRBG dieselbe wie die der tatsächlich zur deutschen Rentenversicherung entrichteten und damit vergleichbar mit den im Rahmen des FRG gleichgestellten Beiträgen (BSG, Urteil vom 19.05.2009, B 5 R 14/08 R, BSGE 103, 161). Bei den Personen, die wie die Klägerin aufgrund gesetzlicher Fiktion in die Geltung der Reichsversicherungsgesetze einbezogen worden sind, handelt es sich um "tatsächlich" (wenn auch nachträglich) Versicherte im Sinne der Rentenversicherung und sie sind in Bezug auf die nach dem ZRBG anerkannten Beitragszeiten nicht anders als diejenigen zu behandeln, für deren Beschäftigung die Reichsversicherungsgesetze galten, während sie sich innerhalb von deren territorialem Geltungsbereich aufgehalten haben (BSG, Urteil vom 19.05.2009, a.a.O.). Trotz der durch die Beitragsfiktion nach § 2 Absatz 1 ZRBG entstandenen nachträglichen Versicherteneigenschaft reicht die Fiktion dieser Vorschrift jedoch nicht so weit, dass hierdurch die fiktive Beitragszeit bereits mit Vollendung des 65. Lebensjahres im Jahr 1987 als zurückgelegt und damit die allgemeine Wartezeit zusammen mit den Verfolgungsersatzzeiten zu diesem Zeitpunkt als erfüllt gilt. Hiergegen spricht die Systematik der eine Fiktionswirkung entfaltenden Regelungen in §§ 2 und 3 ZRBG, der Wortlaut der Vorschrift des § 3 Absatz 2 ZRBG sowie die Gesetzesbegründung und der darin zum Ausdruck kommende mutmaßliche Wille des Gesetzgebers. Der Senat verweist insoweit auf die Entscheidungsgründe der beiden Urteile des Sozialgerichts Lübeck vom 23.04.2013 (S 6 R 353/11, Rdnrn. 26 bis 37, in juris) und vom 24.04.2013 (S 45 R 675/11, Rdnrn. 26 bis 29, in juris; dazu anhängig B 13 R 10/13 R), denen er sich vollinhaltlich anschließt.
Allein durch die von der Beklagten festgestellten Ersatzzeiten der Klägerin vom 31.03.1944 bis zum 31.12.1949 konnte die Klägerin auch nicht bereits zum Zeitpunkt der Vollendung ihres 65. Lebensjahres am 00.00.1987 bzw. spätestens bis zum 31.12.1991 die für die Erfüllung der für einen Anspruch auf Altersruhegeld nach §§ 1248 Absatz 5 RVO, 25 Absatz 5 AVG erforderliche allgemeine Wartezeit erfüllen. Zeiten ohne Beitragsleistung nach § 1251 RVO (Ersatzzeiten) konnten gemäß § 1251 Absatz 2 Satz 1 RVO für die Erfüllung der Wartezeiten nur angerechnet werden, wenn eine Versicherung vorher bestanden hat und während der Ersatzzeit Versicherungspflicht nicht bestanden hat; insofern musste zumindest ein Beitragsmonat vorhanden sein, um mit Ersatzzeiten die allgemeine Wartezeit zu erfüllen. Da, wie aufgezeigt, Beitragszeiten der Klägerin zum Zeitpunkt der Vollendung ihres 65. Lebensjahres am 27.08.1987 bzw. spätestens bis zum 31.12.1991 nicht bestanden, können auch die festgestellten Ersatzzeiten vom 31.03.1944 bis zum 31.12.1949 gemäß § 1251 Absatz 2 Satz 1 RVO nicht auf die allgemeine Wartezeit angerechnet werden.
VI.
Die von der Klägerin erstrebte Rechtsanwendung – Gewährung einer Altersrente auf der Grundlage des ZRBG bereits für die Zeit ab dem 01.07.1997 trotz Versäumung der Antragsfrist des § 99 Absatz 1 Satz 1 SGB VI – ist schließlich auch unter Berücksichtigung des sog. Wiedergutmachungsgedankens nicht möglich. Denn zugunsten der Klägerin wirkt sich hier auch nicht der vom Bundesgerichtshof (BGH) zum Entschädigungsrecht entwickelte Grundsatz aus, dass eine Gesetzesauslegung, die möglich ist und dem Ziel entspricht, das zugefügte Unrecht so bald und so weit wie irgend möglich wiedergutzumachen, den Vorzug gegenüber jeder anderen Auslegung verdient, die die Wiedergutmachung erschwert oder zunichte macht (BGH, Urteile vom 26.02.1960, IV ZR 255/59, RzW 1960, 262; vom 22.02.2011, IX ZR 113/00, BGH Report 2001, 372).
Zwar ist hiervon bei der Auslegung einschlägiger Vorschriften auch das BSG ausgegangen; der Bevollmächtigte der Klägerin hat die einschlägigen Entscheidungen des BSG auch (in anderem Zusammenhang) genannt (Urteile vom 26.10.1976, 12/1 RA 81/75, SozR 5070 § 9 Nr. 1; vom 12.10.1979, 12 RK 15/78, SozR 5070 § 10 a Nr. 2; vom 28.02.1984, 12 RK 50/82, SozR 5070 § 9 Nr. 7). Dennoch führt dies hier nicht zu einem anderen Ergebnis. Der Gesetzgeber hat mit dem ZRBG zur Wiedergutmachung erlittenen Unrechts Rentenzeiten, die mit in einem Ghetto verrichteter Arbeit erworben wurden, unabhängig von weiteren Voraussetzungen (insbesondere nach dem FRG) als Regelaltersrente zahlbar gemacht. Anders als etwa bei der Zuerkennung eines festen Entschädigungsbetrags handelt es sich damit bei den auf der Grundlage des ZRBG gezahlten Leistungen um Renten, die dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem SGB VI folgen. Die aus dieser Konzeption folgenden Konsequenzen, wie etwa der Verfall von Rentenansprüchen für die Vergangenheit bei Versäumung der Antragsfrist, treten aber bei allen Renten gleichermaßen ein und widersprechen insofern auch nicht dem Wiedergutmachungsgedanken.
Aus dem gleichen Grund lässt sich auch kein anderes Ergebnis aus § 2 Absatz 2 Halbsatz 2 SGB I ableiten, wonach bei der Auslegung der Vorschriften des SGB sicherzustellen ist, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.
Nach alledem hat die Klägerin keinen Anspruch auf den Beginn der Regelaltersrente vor dem 01.12.2009 und damit auch nicht auf Zahlung von Regelaltersrente für die Zeit vom 01.07.1997 bis zum 30.11.2009. Im Übrigen wirkt es sich zu Gunsten der Klägerin aus, dass die Beklagte für den Zugangsfaktor (§ 77 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 b SGB VI) davon ausgegangen ist, dass die Klägerin die Altersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze erst zum 01.12.2009 in Anspruch genommen hat, so dass die Beklage insofern die Rente auch nach einem höheren Zugangsfaktor als bei einem (begehrten) Rentenbeginn zum 01.07.1997 berechnet hat (vgl. § 3 Absatz 2 ZRBG). Angesichts des hohen Lebensalters der Klägerin dürfte sich allerdings ihr wirtschaftliches Interesse eher auf eine (größere) Nachzahlung als auf eine laufende höhere Rente richten, wie es ihr Bevollmächtigter dem Senat im Termin bestätigt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Absatz 1 SGG.
Die Revisionszulassung folgt aus § 160 Absatz 2 Nr. 1 SGG, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Erstellt am: 07.04.2014
Zuletzt verändert am: 07.04.2014