Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.06.2012 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger als sog. Spinning-Trainer der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als Lehrer gemäß § 2 S. 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI – unterliegt.
Der 1975 geborene Kläger ist neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als kaufmännischer Angestellter seit April 2006 als Spinning-Trainer tätig. Nachdem die Beklagte im Rahmen eines Anfrageverfahrens nach § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IV – festgestellt hatte, dass der Kläger die im Auftrag der I e. V., des Turn- und Sportvereins I1e. V. und des Turn- und Sportvereins M e. V. ausgeübte Tätigkeit als Spinning-Trainer in Form einer selbstständigen Erwerbstätigkeit verrichtet (Bescheide vom 07.04.2010), stellte sie mit Bescheid vom 16.12.2010 für die Zeit vom 01.08.2007 bis zum 31.12.2007 Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit sowie mit weiterem Bescheid vom 16.12.2010 für die Folgezeit Versicherungspflicht des Klägers nach § 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI fest. Für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2010 seien Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung i. H. v. 3.504,72 Euro zu zahlen.
Gegen den letztgenannten Bescheid richtete sich der am 10.01.2011 bei der Beklagten eingegangene Widerspruch des Klägers. Er machte geltend, er unterliege als sog. Spinning-Instructor nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Seine Tätigkeit bestehe ausschließlich darin, das eintönige Fahren auf einem Standfahrrad kurzweiliger zu gestalten und eine Motivation zur Leistungsbereitschaft hervorzurufen. Eine solche Tätigkeit entspreche nicht dem sozialversicherungsrechtlichen weiten Begriff des Lehrers, der die Erteilung von theoretischem oder praktischem Unterricht durch Vermittlung spezieller Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetze. Ein vorheriges Planen des Unterrichtsablaufs oder die Einübung oder Vermittlung bestimmter Bewegungsabläufe fehlten gänzlich. Es finde auch keine Kontrolle der angeregten Fahrvarianten statt. Der Spinning-Instructor animiere die Teilnehmer lediglich dazu, mit höherem oder geringerem Widerstand zu fahren. Durch Widerspruchsbescheid vom 13.12.2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfasse alle Selbständigen, soweit ihre Tätigkeit der Art nach darin bestehe, anderen Unterricht zu erteilen. Die Bestimmung stelle nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – BSG – nicht darauf ab, auf welchen Gebieten Wissen und Kenntnisse vermittelt würden, wie der Lehrer seine Kenntnisse und Lehrfähigkeit erworben habe oder den Wissensstoff vermittle, welches Niveau die Lehrtätigkeit habe oder ob der vermittelte Lehrinhalt Gedächtnisspuren hinterlasse oder außerhalb des Unterrichts reproduzierbar sei. Den Anforderungen des sozialversicherungsrechtlichen Begriffs des Lehrers genüge es, wenn Kenntnisse zu Bewegungsabläufen und zum Training sämtlicher Muskelgruppen vermittelt würden, wobei es ausreiche, wenn durch den praktischen Unterricht auch nur flüchtige spezielle Fähigkeiten vermittelt würden. In Anwendung dieser Grundsätze handele es sich bei einem Spinning-Instructor um einen Lehrer im Sinne des SGB VI.
Mit seiner am 19.12.2011 vor dem Sozialgericht Köln erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Er hat geltend gemacht, bei dem Spinning-Trainer handele es sich nicht um einen Fitnesstrainer, sondern lediglich um einen sog. "Instructor" oder "Presenter", der mittels Musik die Trittfrequenz, die Fahrweise (Treten im Sitzen oder Wiegetritt) und die relative Höhe des Widerstandes vorgebe. Die tatsächliche Höhe des Widerstandes, die Trittfrequenz und auch die Fahrweise wählten jedoch die Kursteilnehmer selbst. Hierdurch könnten auch Teilnehmer mit unterschiedlichem Leistungsvermögen gemeinsam trainieren, sodass das Indoor-Cycling sowohl für Anfänger als auch für geübte Rennfahrer oder Mountainbiker in einer Gruppe möglich sei. Ein Unterricht in der Form der Unterweisung in körperlichen Übungen oder mechanischen Tätigkeiten liege nicht vor. Während des Spinning-Trainings würden weder praktische Unterweisungen erteilt noch flüchtige, spezielle Fähigkeiten vermittelt. Mit Ausnahme des runden Tritts, der durch die Schwungscheibe vermittelt werde, biete das Indoorbiking bzw. Spinning systembedingt keinerlei Fahrdynamik. Der Spinning-Trainer fördere lediglich die Motivation der Teilnehmer zur Leistungsbereitschaft. Spinning sei nichts Weiteres als eine Möglichkeit, während der Wintermonate die Kondition für jegliche Arten des Sports aufrecht zu erhalten. Die monotonen Bewegungsabläufe ließen sich in der Gemeinsamkeit Gleichgesinnter und durch die Musik kurzweiliger darstellen.
Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung geltend gemacht, dass es sich nach der Rechtsprechung des BSG zum Personenkreis der Fitness- und Aerobic-Trainer auch dann um praktischen Unterricht handele, wenn dieser alleine darauf gerichtet sei, den Kursteilnehmern in ihrer jeweiligen Gesamtheit isoliert auf die Zeit der unmittelbaren Begegnung eine aktuelle und mit sonstigen Einheiten nicht abgestimmten Anleitung zur gemeinsamen Körperbewegung zu vermitteln. Nichts anderes sei in der Regel die Aufgabe eines Instructors beim Spinning.
Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 21.06.2012 den Bescheid der Beklagten vom 16.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2011 aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger nicht der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI unterliege. Der Kläger vermittle als Spinning-Trainer – im Gegensatz zum Aerobic-Trainer – keine abgestimmte Anleitung zur gemeinsamen Körperbewegung. Die Körperbewegung werde vielmehr weitgehend durch das Trainingsgerät vorgegeben, da sich der jeweilige Kursteilnehmer nur radfahrend betätigen könne. Spinning könne auch alleine betrieben werden. Hierzu seien weder Vorkenntnisse noch die Vorgabe von Bewegungsabläufen durch einen Trainer erforderlich. Insbesondere hierin unterscheide sich das Spinning vom Aerobictraining. Nichts anderes folge daraus, dass der Kläger mittels zuvor ausgewählter Musik die Trittfrequenz vorgebe und zudem Anweisungen zur Körperhaltung erteile und den Trittwiderstand vorgebe. Auch dies stelle keine Anleitung zur Körperbewegung dar, da das Spinning auch dann sinnvoll sei, wenn man diese Vorgaben als Kursteilnehmer nicht beachte, was für das Aerobictraining nicht gelte. Die Tätigkeit des Klägers als Spinning-Instructor erschöpfe sich insoweit im Wesentlichen in der bloßen Motivation der Kursteilnehmer zum Weiterfahren.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 24.07.2012 zugestellte Urteil des Sozialgerichts am 23.08.2012 Berufung eingelegt. Nach der Rechtsprechung des BSG handle es sich bereits dann um eine Lehrtätigkeit, wenn Kurse in den Bereichen musikgestützten Bewegungstrainings, des Fitness- und Krafttrainings sowie des Trainings der Ausdauer und der Schnellkraft organisiert und die Übungsstunden jeweils mit allgemeinen Anweisungen an die Gruppe begleitet würden. Dem entspreche auch die Tätigkeit des Klägers als Spinning-Trainer. Er organisiere Fitness- und Krafttrainingskurse im Bereich Ausdauer und Schnellkraft auf einem stationären Fahrrad und begleite diese mit Anweisungen an die Gruppe zur jeweiligen Fahrtechnik. Damit stehe auch die von der aus Wikipedia übernommenen Beschreibung des Klägers zu seiner Tätigkeit im Einklang. Er mache Vorgaben zur Trittfrequenz, Fahrweise und Widerstandshöhe. Anders als von dem Sozialgericht festgestellt, stelle dies eine Anleitung zur Körperbewegung in Form von Vormachen von Bewegungsabläufen unter allgemeinen Anweisungen dar. Dass der jeweilige Kursteilnehmer über die tatsächliche Ausführung selbst entscheide, könne nicht dafür von Bedeutung sein, ob der Trainer als Lehrer anzusehen sei. Für die versicherungsrechtliche Zuordnung eines selbstständig Tätigen zum Personenkreis des Lehrers sei nicht entscheidend, in welchem Umfang vor Beginn oder nach Abschluss eines Kurses Fertigkeiten bei den Teilnehmern vorhanden seien bzw. ob und wie gut oder schlecht Teilnehmer diese beherrschen. Entscheidend sei allein, dass Wissen, Fähigkeiten bzw. Fertigkeiten im weitesten Sinne vermittelt würden. Nach der Rechtsprechung reiche es bereits aus, wenn es sich um die Vermittlung einer ggf. auch nur flüchtigen speziellen Fähigkeit handle. Nach den Internetrecherchen der Beklatgen zu einem der Auftraggeber des Klägers werde das angebotene Programms Spinning als perfekt abgestimmtes Trainingskonzept bezeichnet, welches auch Fahrtechniken beinhalte. Das professionelle Demonstrieren der jeweiligen Fahrtechnik lasse durchaus einen Lerneffekt bei den Teilnehmern erkennen. Auch dadurch, dass der Kläger den Kursteilnehmern nur motivierend zur Seite stehe indem er mit trainiere, vermittle er Fähigkeiten, z. B. wie mentale Tiefs überwunden werden können.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.06.2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er macht in seiner Berufungserwiderung erneut und ergänzend zu seinem bisherigen Vortrag geltend, dass der Spinning-Trainer lediglich die Motivation der Kursteilnehmer zur Leistungsbereitschaft anrege. Dies geschehe dadurch, dass den Teilnehmern aufgezeigt werde, mit welcher Trittfrequenz, Fahrweise oder Widerstandshöhe das Spinning möglich sei. Einflüsse auf die jeweiligen Fahrweisen, Trittfrequenzen und die tatsächliche Widerstandshöhe seien nicht möglich. Lediglich Anfängern erkläre er kurz vor Beginn des Trainings die Einstellung des Bikes, d. h. die Einstellung die Höhe des Sitzes, die Funktion des Widerstandsknopfes, mit dem der Drehwiderstand der Schwungscheibe bestimmt wird, sowie drei verschiedene Handgriffarten. Darüber hinaus werde den Teilnehmern erklärt, dass das Bike nach Gebrauch zu reinigen sei. Die Schrittfolge und die Geschwindigkeit würden im Wesentlichen durch den Takt der laufenden Musik bestimmt.
Der Senat hat in einem Termin zur Erörterung des Sachverhaltes mit den Beteiligten und zur Beweisaufnahme die Zeugin C zu den Inhalten der Tätigkeit des Klägers als Spinning-Trainer vernommen. Wegen der Aussage der Zeugin wird auf die Niederschrift verwiesen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht den Bescheid der Beklagten vom 16.02.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2011 aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger nicht der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI unterliegt. Die die Versicherungspflicht des Klägers nach dieser gesetzlichen Bestimmung feststellenden Bescheide der Beklagten sind einschließlich der Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung rechtswidrig, denn der Kläger ist durch die Ausübung der selbstständigen Erwerbstätigkeit als Spinning-Trainer, nicht als Lehrer im Sinne der vorgenannten gesetzlichen Bestimmung tätig.
Nach § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI sind selbstständig tätige Lehrer und Erzieher versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Lehrer im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung sind nach der ständigen Rechtsprechung des BSG – der sich der erkennende Senat anschließt – Personen, die durch Erteilung von theoretischem oder praktischem Unterricht anderen Allgemeinbildung oder spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln. Dabei soll die Bestimmung alle Selbständigen erfassen, deren Tätigkeit der Art nach darin besteht und dadurch geprägt wird, anderen Wissen, Können und Fertigkeiten in Form von Einzel- und Gruppenunterricht zu vermitteln (vgl. z. B. BSG, Urt. v. 12.10.2000 – B 12 RA 2/99 R – m. w. N.). Diese Voraussetzungen erfüllt die von dem Kläger im Auftrag verschiedener Sportvereine ausgeübte Tätigkeit des Spinning-Trainers nicht.
Nach der weiteren Rechtsprechung des BSG zum unbestimmten Rechtsbegriff des Lehrers im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, der der erkennende Senat ebenfalls folgt, ist allerdings auch die Vermittlung von Bewegungsabläufen und Kenntnissen zum Training der Muskulatur bei entsprechender Musikbegleitung – wie dies nach der Rechtsprechung z.B. bei Aerobic-Trainern regelmäßig der Fall ist (vgl. BSG, Urt. v. 22.06.2005 – B 12 RA 6/04 R -; vgl. z.B. auch Urt. des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17.03.2010 – L 13 R 550/09 – ) – geeignet, die Voraussetzungen einer Lehrtätigkeit zu erfüllen, die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Dabei stellt sich die ausgeübte Tätigkeit nach der Rechtsprechung des BSG selbst dann als Lehrtätigkeit dar, wenn sie allein darauf gerichtet ist, wechselnden Kursteilnehmern in ihrer jeweiligen Gesamtheit begrenzt für die Dauer der jeweiligen Übungssequenz aktuelle und mit sonstigen Übungsstunden nicht abgestimmte Anleitungen zur Körperbewegung zu vermitteln, ohne dass der Inhalt der vermittelten Fertigkeiten Gedächtnisspuren hinterlässt oder außerhalb des Kurses reproduzierbar wäre. Auch dann handelt es sich um die Vermittlung von Bewegungsabläufen und damit praktischen Fähigkeiten durch Unterricht (BSG, Urt. v. 22.06.2005 – B 12 RA 6/04 R -).
Der Kläger erteilt jedoch keinen Unterricht zur Vermittlung von Bewegungsabläufen oder sonstiger vergleichbarer Kenntnissen und Fähigkeiten, die der sportlichen Betätigung dienen; jedenfalls erlangt das Berufsbild des Spinning-Trainers in der von dem Kläger verrichteten Ausprägung durch die Vermittlung derartiger Kenntnisse und Fertigkeiten nicht ihr Gepräge. Es ist allerdings nicht zu verkennen, dass auch die von dem Kläger verrichteten Tätigkeiten eines Spinning-Trainers durchaus Elemente der Wissensvermittlung enthalten. Nach seiner glaubhaften, differenzierten Darstellung seiner Aufgaben als Spinning-Trainer, die durch die gleichermaßen glaubhaften Angaben der Zeugin im Termin zur Beweisaufnahme am 04.03.2013 gestützt werden, weist der Kläger Anfänger vor Beginn des ersten Kurses in die Benutzung des Standfahrrades ein, indem er die individuelle Sitzhöhe zusammen mit dem jeweiligen Teilnehmer ermittelt und einstellt, die drei verschiedenen Handgriffarten erklärt und die Funktion des Widerstandsknopfes erläutert. Im Übrigen gibt er nach seinem Vorbringen während des Trainings Anregungen zur Einstellung des Widerstandsknopfes und zu den Möglichkeiten der Nutzung der Pedale, um Trainingsbelastung und -ausprägung zu variieren. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger außerdem über die Einweisung der Anfänger hinaus während der Kurse Sitzhöhe und Handhaltung kontrolliert und bei Bedarf korrigiert und man hierin eine Art der Wissensvermittlung erkennen mag, wird die Tätigkeit des Spinning-Trainers durch die vorbeschriebenen, einer Lehrtätigkeit möglicherweise entsprechenden Tätigkeitsmerkmale weder zeitlich noch inhaltlich geprägt. Das klar prägende Element der Tätigkeiten des Klägers als Spinning-Trainer ist vielmehr die Motivation der Kursteilnehmer, indem er diese mit dem Ziel der Verbesserung ihrer Kondition – orientiert an ihrem individuellen Leistungsvermögen – dazu animiert, ihre körperliche Leistungsfähigkeit durch die möglichst intensive Nutzung des Standrades zu steigern. Als Mittel der Motivation setzt er dabei seine Vorbildfunktion als Trainer und die verbale Animation der Kursteilnehmer ebenso ein wie die leistungsfördernde Wirkung der während des Kurses abgespielten Musik und des Gruppendrucks, der insbesondere dem vorzeitigen Abbruch des Trainings einzelner Teilnehmer entgegenwirkt. Gleiches gilt für den Einwand Beklagten, der Kläger befähige die Teilnehmer dazu, mentale Tiefs zu überwinde. Vor dem Hintergrund seiner Hauptfunktion, die Trainingsgruppe zu motivieren, ist auch in eventuellen Beiträgen des Klägers zur Überwindung mentaler Schwächen der Kursteilnehmer eher eine motivierenden als eine kenntnisvermittelnde Tätigkeit zu sehen. Die Vermittlung von Kenntnissen zur Überwindung mentaler Tiefs setzt allgemeinkundig psychologische Kenntnisse voraus, über die der Kläger als kaufmännischer Angestellter, der zum Spinning-Trainer durch einen zweitägigen Kurs qualifiziert wurde, nicht verfügt.
Neben der Motivation der Kursteilnehmer als für den Spinning-Trainer prägendes Tätigkeitselement fällt die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten nicht tragend ins Gewicht. Die individuelle Einstellung des Standrades und die Einweisung in seine körpergerechte Nutzung werden im Ergebnis nur bei Kursneulingen durchgeführt. Eine Kontrolle und Korrektur der Sitz- und Handhaltung findet allenfalls randbegleitend während des Trainings selbst statt. Ebenso hat die Vermittlung von Bewegungsabläufen – wie sie für andere Fitnesstrainings prägend sein mag – beim Spinning-Training nur untergeordnete Bedeutung. Dies ist entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts bereits dadurch bedingt, dass die das Training bestimmende Bewegung, nämlich das Fahrradfahren, durch das genutzte Fahrrad vorgegeben ist. Anders als z.B. das Aerobic-Training, das gerade durch eine Vielzahl unterschiedlicher Bewegungsabläufe und deren Vermittlung gekennzeichnet ist, sieht das Spinning-Training vom Fahrradfahren abweichende Bewegungsabläufe nicht vor. Das Fahrradfahren selbst als die den Kurs prägende sportliche Betätigung wird von den Kursteilnehmern von vornherein beherrscht und von dem Kläger als Leiter des Kurses nicht – wie die Beklagte meint – "vorgemacht". Folglich beschränkt sich die Vermittlung von Bewegungsabläufen auf das Fahren in unterschiedliche Belastungsstufen sowie auf die Nutzung des Rades alternativ im Sitzen oder Stehen. Die Vermittlung von Fertigkeiten dieser Art ist gemessen an Prägung des Kurses durch die Bewegung des Fahrradfahrens an sich nur von untergeordneter Bedeutung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Erstellt am: 10.04.2013
Zuletzt verändert am: 10.04.2013