Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.06.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung bzw. Berücksichtigung von Zeiten des Bezuges einer berufsbezogenen Zuwendung nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 i.V.m. § 8 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes – Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG).
Der im April 1947 geborene Kläger ist ausgebildeter Bühnentänzer und war als solcher ab 1965 bis zum 30.09.1974 beim Städtischen Theater M engagiert. Danach war er als Requisiteur, Büffetier, Buchhändler und als Korrektor beim Aufbau-Verlag im Beitrittsgebiet beschäftigt. Am 28.08.1986 nahm er seinen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik. Im Beitrittsgebiet hatte er nach dem Ende seiner aktiven Berufslaufbahn als Tänzer vom 01.09.1976 bis zum 25.08.1986 eine sogenannte berufsbezogene Zuwendung auf der Grundlage der mit Wirkung vom 01.09.1976 eingeführten "Anordnung über die Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen der DDR" (Nr. 17 der Anlage 1 zum AAÜG) bezogen. Die weder der Besteuerung noch der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterliegende berufsbezogene Zuwendung betrug ab dem 01.09.1976 369,50 Mark. Mit Bescheid vom 17.01.2001 stellte die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme die Zeiten vom 01.08.1965 bis 30.09.1974 (also der aktiven Berufstätigkeit als Tänzer) als nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der Ballettmitglieder im Rahmen der Anordnung über die Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung aller Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen der DDR fest. Den hiergegen erhobenen Widerspruch, den der Kläger mit einer Verletzung der Eigentums-, Bestands- und Vertrauensgarantie des Grundgesetzes begründete, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.03.2001 zurück. Die Zeiten der Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung seien nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der vorliegenden Nachweise korrekt festgestellt worden.
Hiergegen hat der Kläger am 09.04.2001 Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf erhoben und die Auffassung vertreten, dass die Zeit der Gewährung der berufsbezogenen Zuwendung als gleichzeitige Erwerbszeit für die Anwartschaften auf die zusätzliche Altersversorgung für die ehemaligen Ballettmitglieder ebenfalls zu berücksichtigen und festzustellen seien. Der Bezug der berufsbezogenen Zuwendung in dem streitigen Zeitraum sei mit dem Bezug einer BU-Rente gleichzusetzen und von entsprechender rentenversicherungsrechtlicher Relevanz.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 17.01.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2001 zu verurteilen, bei ihm auch die Anspruchserwerbszeiten vom 01.10.1974 bis zum 26.08.1986 als Zeiten festzustellen, in denen der Kläger Mitglied in der zusätzlichen Altersversorgung der Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen der DDR war und in in denen er (ab 01.09.1976 bis zum Verlassen der DDR) die berufsbezogene Zuwendung als besondere Art der Berufsunfähigkeitsrente für ehemalige Ballettmitglieder der DDR erhielt.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat die Streitakten eines vor dem Sozialgericht Düsseldorf und dem LSG NRW geführten Vorprozesses – Aktenzeichen: S 6 SF 51/99 bzw. L 16 B 1/00 SF – beigezogen. Mit dieser gegen das Opernhaus M, die Stadt M und den Freistaat Sachsen gerichteten Klage hatte der Kläger begehrt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die vom Kläger in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf berufsbezogene Zuwendungen in Höhe von 369,50 DM monatlich über August 1986 hinaus angepasst an die neuen wirtschaftlichen Verhältnisse weiter zu gewähren. Mit Beschluss vom 29.03.2000 hatte das Sozialgericht Düsseldorf den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Arbeitsgericht Dresden verwiesen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde das Ruhen des Verfahrens durch Beschluss vom 18.09.2000 angeordnet.
Mit Urteil vom 26.06.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei für die begehrte Feststellung der Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 1 AAÜG zuständig und habe den genannten Zeitraum in den angefochtenen Bescheiden zumindest konkludent abgelehnt. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Feststellung weiterer Zugehörigkeitszeiten. Bereits aus § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG lasse sich eindeutig entnehmen, dass nur die Zeit der aktiven Berufsausübung als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem anerkannt werden könne. Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 17 seien nur Zeiten der Ausübung eines Tänzer-Berufs, für die nach dem Ausscheiden aus dem Tänzer-Beruf eine berufsbezogene Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen geleistet werden konnte. Ein Verstoß gegen grundgesetzliche oder europarechtliche Bestimmungen könne nicht festgestellt werden.
Gegen das am 14.07.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.08.2003 Berufung eingelegt. Der Kläger vertritt weiterhin die Ansicht, dass die Nichtberücksichtigung der Bezugszeiten seiner Zusatzversorgung gegen Regelungen des Einigungsvertrages verstoße und die Grund- und Menschenrechte verletze. Ausgehend von der Erkenntnis, dass das Rentenüberleitungsgesetz in seinem Wesen rechtsstaats-, grundgesetz- und menschenwidrig sei, dürfe es nicht als Basis der Renten- und Versorgungsüberleitung, behördlicher Tätigkeit und gerichtlicher Entscheidungen anerkannt werden. Er erhalte bislang keinen ausreichenden, den Vorgaben des Einigungsvertrages und des Bundesverfassungsgerichts entsprechenden Eigentums-, realen Bestands- bzw. dauerhaften Vertrauensschutz für die rechtmäßig erworbenen Renten- und Versorgungsansprüche und keine Vollversorgung, sondern nur eine erheblich verminderte Versichertenrente. Insoweit verweise er auf ein Kammer-Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 22.01.2004 zur Bodenreform, in dem die entschädigungslose Enteignung für menschenrechtswidrig erklärt worden sei. Zu der hier anstehenden Rechtsfrage verweise er im Übrigen auf Menschenrechtsbeschwerden anderer ehemaliger Ballettmitglieder, welche sich gegen die Einstellung der Weiterzahlung der berufsbezogenen Zuwendungen wendeten. Gegebenenfalls sei der vorliegende Rechtsstreit auszusetzen bzw. zum Ruhen zu bringen, um weitere einschlägige Entscheidungen des EGMR bzw. des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 08.02.2004 und 14.11.2005 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.06.2003 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 17.01.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2001 zu verurteilen, auch den Zeitraum vom 01.10.1974 bis 25.08.1986 als Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 17 AAÜG festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, nach dem eindeutigen Wortlaut des AAÜG könnten für den Kläger zu dem hier streitigen Zeitraum keine Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem Nr. 17 der Anlage 1 zum AAÜG beansprucht werden. Solche Zeiten bestünden nur für die Ausübung des Tänzer-Berufes und nicht für den Erhalt von berufsbezogenen Zuwendungen. Hinsichtlich der Kriterien der Überführung der Versorgungs- und Sozialversicherungssysteme des Beitrittsgebietes werde auf die sogenannte System-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verwiesen. Im Übrigen sei sie als Versorgungsträgerin nicht befugt, Entscheidungen über die Höhe der Rentenleistung zu treffen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Sach- und Streitstand der Gerichtsakte, die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die beigezogene Gerichtsakte aus dem ruhenden Verfahren des Sozialgerichts Düsseldorf – Az.: S 6 SF 51/99 / L 16 B 1/00 SF – Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide entsprechen der Sach- und Rechtslage. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung weiterer Pflichtbeitragszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 AAÜG.
Die Beklagte ist als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme nicht nach § 8 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 AAÜG verpflichtet, die hier geltend gemachte Zeit vom 01.10.1974 bis zum 26.08.1986 als Zugehörigkeitszeit im Sinne von § 5 Abs. 1 AAÜG zu berücksichtigen und damit Tatbestände von gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten im Sinne des SGB VI festzustellen. Das Sozialgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es für eine solche Feststellung keine gesetzliche Grundlage gibt. Der Kläger fällt zwar als Empfänger einer berufsbezogenen Zuwendung für den Zeitraum, in dem er den Tänzer-Beruf tatsächlich ausgeübt hat, aufgrund der gewährten Versorgungszusage grundsätzlich in den Anwendungsbereich im Sinne des § 1 AAÜG. Dies erfasst jedoch nicht den hier streitigen Zeitraum ab September 1974 bis 25.08.1986, in welcher er diesen Beruf nicht mehr ausgeübt hat, sondern lediglich (ab 1976) die entsprechende Zuwendung bezogen hat. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 AAÜG, der den Grundsätzen des Einigungsvertrages entspricht und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Durch Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Anlage II, Kapital VIII, Sachgebiet H, Abschnitt III Nr. 6, Buchstabe a des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 wurde bestimmt, dass die am 01.09.1976 in Kraft getretene "Anordnung über die Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung der Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen der DDR" und die diese ablösende, gleichnamigen am 01.07.1983 in Kraft getretene Anordnung des Ministers für Kultur nur bis zum 31.12.1991 anzuwenden ist. Unter Hinweis auf diese Regelung wurde die Zahlung der berufsbezogenen Zuwendungen von den zuständigen Stellen allgemein mit Ablauf des 31.12.1991 eingestellt. In der Folge wurde § 5 AAÜG durch das AAÜG-Änderungsgesetz vom 11.11.1996 dahingehend ergänzt, dass Zeiten der Ausübung des Tänzer-Berufes, für die nach dem Ausscheiden aus diesem Beruf eine berufsbezogene Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen geleistet werden konnte, als Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung gelten. Auf dieser gesetzlichen Grundlage hat die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.01.2002 genau diesen Zeitraum der tatsächlichen Berufsausübung vom 01.08.1965 bis 30.09.1974 nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als Pflichtbeitragszeiten festgestellt.
Diese gesetzliche Handhabung im AAÜG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit Beschluss vom 02.07.2002 (1 BvR 2544/95, 1944/97, 2270/00) hat das Bundesverfassungsgericht drei zur gemeinsamen Entscheidung verbundene Verfassungsbeschwerden, mit denen die Einstellung von Leistungen auf der Grundlage der Anordnung über die Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen der DDR zum 31.12.1991 gerügt wurde, mangels Aussicht auf Erfolg nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit verdeutlicht, dass die angegriffenen Vorschriften des Einigungsvertrages und die auf ihr beruhenden Gerichtsentscheidungen (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 14.09.1995, BSGE 76, 274) die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten, insbesondere nicht in ihrem Grundrecht auf Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz verletzt und sie auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz i.V.m. mit den Grundsätzen des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes betroffen sind. Das Bundesverfassungsgericht hat sich bereits mehrfach mit der mit Einigungsvertrag vom 31.08.1990 eingeleiteten und mit dem AAÜG vom 25.07.1991 im Wesentlichen am 01.01.1992 vollzogenen Überleitung des Rentenrechts der früheren DDR in das gesamtdeutsche Recht beschäftigt. Das Bundesverfassungsgericht hat die als "System-Entscheidung" bezeichnete Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR in die gesamtdeutsche Rentenversicherung (§§ 2, 5 und 6 Abs. 1 AAÜG) bestätigt und ausgeführt, aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ergebe sich keine Verpflichtung des Gesetzgebers, das Altersversorgungssystem der DDR einschließlich der Zusatz- und Sonderversorgungen beizubehalten. Es begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber die in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Versorgungsleistung unter Verzicht auf Zusatzleistungen ersetzt habe. Die Überführung als Ganzes diene einem wichtigen Gemeinwohlbelangen, indem mit der Rechtsangleichung im Rentenrecht zugleich die Finanzierbarkeit der Sozialversicherung insgesamt erhalten bleibe (BVerfG, Urteil vom 28.04.1999 – Az.: 1 BvR 2105/95 -; BVerfGE 100, 1 f; BVerfG, Beschluss vom 11.05.2005, NJW 2005, 2213 f. ).
Der Vorwurf der "entschädigungslosen, menschenrechtswidrigen Enteignung" greift bereits deshalb nicht durch, weil die hier betroffenen Zeiten der Zusatzversorgung nicht unter den Schutzbereich des Artikel 14 GG fallen. Zwar hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen den Schutz des Eigentumsrechts nicht anders als Rentenansprüche und Rentenanwartschaften genießen, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben worden sind (vgl. BVerfGE 100, 1, 32 f). Das Bundesverfassungsgericht hat aber die Unterstellung von Renten oder rentenähnlichen Ansprüchen und Anwartschaften auf der Grundlage der Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik unter den Eigentumsschutz des Artikel 14 Abs. 1 GG davon abhängig gemacht, dass sie im Einigungsvertrag nach dessen Maßgabe als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannt wurden. Dies ist aber für die hier in Frage stehenden Zuwendungen gerade nicht der Fall. Der Einigungsvertragsgesetzgeber hat sich in Artikel 9 Abs. 2 i.V.m. der Anlage II, Kapitel VIII, Sachgebiet H, Abschnitt 3 Nr. 6 a dafür entschieden, die berufsbezogene Zuwendung an Ballettmitglieder nicht in die Sozial- und Arbeitsrechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland als weiter zu gewährende Leistung zu überführen und hat deshalb ihre Einstellung zum 31.12.1991 angeordnet. Nur ein gesetzlicher Entzug oder eine gesetzliche Kürzung der Zuwendung bis zu diesem Zeitpunkt wäre am Eigentumsgrundrecht des Artikel 14 Abs. 1 GG zu messen gewesen. Beides ist aber nicht erfolgt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 02.07.2002, a.a.O.). Ungeachtet dessen ist den grundrechtlich geschützten Positionen des Klägers durch die Berücksichtigung der berufsbezogenen Zuwendungen im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 2 in der Fassung des AAÜG-Änderungsgesetzes ausreichend Rechnung getragen.
Die Regelungen des AAÜG, wonach die Zeiten der tatsächlichen Ausübung einer Tätigkeit, für die eine Versorgungszusage gewährt worden ist, als Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung festzustellen sind, nicht aber eine sich etwa anschließende Zeit des tatsächlichen Bezugs einer solchen Versorgungsleistung, ist damit von der Entscheidungskompetenz des gesamtdeutschen Gesetzgebers gedeckt. Soweit der Kläger offenbar meint, dass der tatsächliche Bezug dieser Versorgung ebenfalls Eingang in die Rentenberechnung finden müsse, ist darauf hinzuweisen, dass die Zeit des Bezugs einer berufsbezogenen Zuwendung vor dem 55. Lebensjahr eine Anrechnungszeit nach § 252 a Abs. 1 Nr. 4 SGB VI darstellt.
Eines weiteren Eingehens auf die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in den Schriftsätzen vom 08.02.2004 und 14.11.2005 bedarf es im Rahmen der vorliegenden Einzelfallentscheidung nicht. Aus den gutachtenmäßig erstellten und insoweit nicht mehr fallbezogenen Ausführungen wird ersichtlich, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die sogenannte "System-Entscheidung", die vom Bundesverfassungsgericht in den Entscheidungen 1 BvR 32/95 und 1 BvR 2105/95 am 28.04.1999 bestätigt wurde, grundsätzlich in Frage stellt und hier im Wesentlichen seine Rechtsauffassung, die sich auch zahlreichen Publikationen des Prozessbevollmächtigten entnehmen lässt (vgl. u.a. Christoph/Mäder, Versorgungsüberleitung ohne Ende, ZVSH/SGB 2005, 195 ff mit weiteren Nennungen) referiert. Soweit hier einzelne Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aufgegriffen werden, in denen Teile der Rentenüberleitungsgesetze für verfassungswidrig erklärt worden waren (z.B. Begrenzung der Zahlbeträge wegen Staats- und Systemnähe, BVerfGE 100, 139), betreffen diese andere Vorschriften und Fallgestaltungen des AAÜG, die sich nicht auf die hier im Raume stehende berufsbezogene Zuwendung für Ballettmitglieder, zu der sich das Bundesverfassungsgericht bereits eindeutig und klar geäußert hat, übertragen lassen. Ebenso wenig vermag der Senat eine Vergleichbarkeit mit den Grundrechtspositionen solcher Betroffener erkennen, die sich gegen die im Rahmen der Abwicklung der Bodenreform mit Artikel 233 § 11 Abs. 3 und Artikel 233 § 12 Abs. 2 und 3 BGBEG geschaffene gesetzliche Verpflichtung privater Grundstückseigentümer zur unentgeltlichen Auflassung ihrer Grundstücke an den Fiskus wenden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Beschluss vom 15.05.2003, Az.: 72203/01, 72552/01). Unabhängig von dem völlig unterschiedlichen Hintergrund der Fallgestaltungen liegt es auf der Hand, dass der Kläger hinsichtlich der berufsbezogenen Zuwendungen, die nicht einmal auf einer Beitragsleistung beruhen, nicht in gleicher Art und Weise betroffen sein kann, wie solche Personen, deren Grundbesitz durch die sowjetische Besatzungsmacht in den Jahren 1945 bis 1949 enteignet worden war. Was die von anderen ehemaligen Ballettmitgliedern im Zusammenhang mit dem Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 02.07.2002 offensichtlich angestrengten Menschenrechtsbeschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betrifft, mit denen sich diese gegen die Beendigung der Weiterzahlung der berufsbezogenen Zuwendung wenden, könnte der Ausgang dieser Verfahren allenfalls im Rahmen der immer noch anhängigen Leistungs-(Zahlungs-) Klage S 6 SF 51/99 / L 16 B 1/00 SF von Interesse sein. Eine im Ermessen des Gerichts stehende Aussetzung im Sinne des § 114 SGG des vorliegenden Rechtsstreits oder ein Ruhen des Verfahrens gemäß § 202 SGG i.V.m. § 251 Zivilprozessordnung (ZPO) ist daher nicht geboten. Ebenso wenig hat der Senat aus den oben dargestellten Gründen Anlass für eine Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 100 GG.
Die vom Kläger im Schriftsatz vom 08.02.2004 angeregten weiteren Ermittlungen zur Rentenhöhe sind nicht notwendig. Die Ermittlung des Wertes der "Verweigerung der Anerkennung der Mitgliedschaft in den Zusatzversorgungssystemen in dem geltend gemachten Zeitraum (gemeint ist wohl eine sogenannte Proberechnung) ist für die hier allein zu prüfende Rechtsfrage nicht erforderlich. Unabhängig davon ist die Beklagte als Trägerin der Zusatzversorgung für eine solche Rentenberechnung nicht zuständig. Es besteht eine rechtliche Trennung zwischen dem Rentenversicherungsträger (BfA bzw. Deutsche Rentenversicherung Bund) einerseits und den Zusatzversorgungsträgern andererseits. Der Gesetzgeber hat den Versorgungsträgern durch das AAÜG eigene Rechte und Pflichten übertragen, die sie selbständig wahrzunehmen haben und die mit den Aufgaben des eigentlichen Rentenversicherungsträgers nicht identisch sind. Aus alledem ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.
Erstellt am: 09.01.2006
Zuletzt verändert am: 09.01.2006