Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 03.03.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens "1. Klasse" streitig.
Der am 00.00.1983 geborene Kläger leidet u.a. unter einer hochgradigen Sehbehinderung. Es besteht eine hochgradige Reduzierung der Sehschärfe (im Januar 2001 betrug der bestkorrigierte Visus 1/20 bds.) und eine erhebliche konzentrische Gesichtsfeldeinschränkung (zum Teil funktional, zum Teil durch Opticusatrophie und Nystagmus bedingt). Mit Bescheid vom 27.08.1998 stellte die Beklagte bei dem Kläger ab dem 05.06.1998 aufgrund einer Sehbehinderung einen Grad der Behinderung (GdB) von 80 und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Merkzeichen "G", "B" und "RF" fest. Auf einen Änderungsantrag des Klägers vom 25.09.2000 hin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 15.11.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2001 in Gestalt des Ausführungsbescheid vom 19.12.2001 ab 25.09.2000 aufgrund einer Sehbehinderung einen GdB von 100 und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Merkzeichen "G", "B", "RF" und "H" und ab 01.09.2001 zusätzlich das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" fest.
Am 19.05.2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Feststellung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "1. Klasse". Er machte u.a. geltend, es lägen ein Wertungswiderspruch und eine Ungleichbehandlung vor, weil das Merkzeichen nur Kriegsblinden, nicht aber Zivilblinden erteilt werde. Mit Bescheid vom 17.06.2015 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Sie führte zur Begründung im Wesentlichen aus, das Merkzeichen stehe Kriegsbeschädigten zu, wenn die anerkannten Schädigungsfolgen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) mindestens einen Grad der Schädigung (GdS) von 70 bedingten und bei Bahnfahrten die Benutzung der 1. Wagenklasse erforderten; gleiches gelte für Entschädigungsberechtigte nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG). Zu diesen Personenkreisen gehöre der Kläger nicht. Hiergegen legte der Kläger am 29.06.2015 Widerspruch ein, den die Bezirksregierung Münster mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.2015 zurückwies.
Mit seiner am 06.08.2015 vor dem Sozialgericht (SG) Köln erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und dazu unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens vorgetragen, dass zwischen einem Kriegsblinden und einem Zivilblinden kein Unterschied bestehe. Die Ursache der Blindheit sei unerheblich. Die nähere Ausgestaltung des Begünstigtenkreises dürfe nicht den tariflichen Bestimmungen der "Eisenbahnen" überlassen werden. Es liege eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung und Benachteiligung wegen seiner Behinderung vor. Auch stehe die Regelung mit der UN-Behindertenrechtskonvention nicht in Einklang.
Mit Urteil vom 03.03.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, die Voraussetzungen, unter denen das Merkzeichen "1. Klasse" zu vergeben sei, lägen nicht vor. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) sei im Schwerbehindertenausweis auf der Rückseite das Merkzeichen "1. Klasse" einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch die im Verkehr mit Eisenbahnen tariflich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Wagenklasse erfülle. Der Nachteilsausgleich komme für Schwerkriegsbeschädigte und Verfolgte im Sinne des BEG mit einem GdS von mindestens 70 in Betracht, wenn sich bei Anlegung eines strengen Maßstabes feststellen lasse, dass der auf den anerkannten Schädigungsfolgen beruhende körperliche Zustand bei Eisenbahnfahrten die Unterbringung in der 1. Wagenklasse erfordere. Dies werde unter anderem bei Kriegsblinden unterstellt. Da die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VmG) keine diesbezüglichen Regelungen beinhalteten, sei insoweit zur Gewährleistung eines bundesweit einheitlichen Maßstabes weiterhin auf die in Nr. 34 der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit (AHP) niedergelegten Kriterien abzustellen. Zu dem Personenkreis der Schwerkriegsbeschädigten und Verfolgten im Sinne des BEG gehöre der Kläger nicht. Die zur Festlegung des Begünstigtenkreises getroffenen Regelungen seien nicht zu beanstanden. Im Übrigen könne aus einer nicht hinreichenden Ausgestaltung der Regelungen über den Begünstigtenkreis auch kein Anspruch auf eine Ausweitung dieses Kreises resultieren. Ein Anspruch auf die Zuerkennung des Merkzeichens "1. Klasse" ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes oder anderen höherrangigen Rechts. Eine Ungleichbehandlung gegenüber nicht Behinderten sei nicht gegeben. Soweit der Kläger anders behandelt werde als der Personenkreis, für den die Zuerkennung des Merkzeichens "1. Klasse" in Betracht komme, sei dies nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden. Die Fahrpreisermäßigung, zu der die Zuerkennung des Merkzeichens führe, werde außerhalb des gesetzlichen Kataloges der Versorgungsleistungen als Sonderleistung der sozialen Entschädigung für Kriegsopfer gewährt. Unter Berücksichtigung dieser Entschädigungsfunktion stelle es keine unzulässige Ungleichbehandlung dar, dass das Merkzeichen Behinderten, die nicht schwerkriegsbeschädigt oder Verfolgte im Sinne des BEG seien, nicht zuerkannt werden könne.
Gegen das dem Kläger am 11.01.2016 zugestellte Urteil hat er am 20.01.2016 bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Berufung eingelegt. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen, welches er vertiefend wiederholt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 03.03.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, bei ihm unter Abänderung des Bescheides vom 17.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2015 das Vorliegen der Voraussetzungen für das Merkzeichen "1. Klasse" festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das sozialgerichtliche Urteil für richtig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Bescheid vom 17.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2015 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung der Voraussetzungen des von ihm begehrten Merkzeichens "1. Klasse". Auf Grundlage von § 70 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) regelt § 3 Abs. 1 Nr. 6 der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV), dass das Merkzeichen "1. Klasse" einzutragen ist, wenn der schwerbehinderte Mensch die im Verkehr mit Eisenbahnen tariflich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Wagenklasse erfüllt. Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 SchwbAwV maßgeblichen Tarifbestimmungen sehen vor, dass (bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen) u.a. Schwerkriegsbeschädigte die 1. Wagenklasse mit Fahrscheinen der 2. Wagenklasse benutzen dürfen (vgl. Nr. 2.4 der ab 10.12.2017 gültigen Beförderungsbedingungen für besondere Personengruppen – Nr. 600/D des Tarifverzeichnisses Personenverkehr – TfV 600 – der Deutschen Bahn AG). Kriegsbeschädigter ist nach §§ 1 Abs. 1, 2-5 des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz – BVG), wer durch Einwirkungen eines der beiden Weltkriege geschädigt wurde. Diesem Personenkreis gehört der Kläger ersichtlich nicht an.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den in Nr. 34 der (früheren) "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)" (AHP) enthaltenen Kriterien. Für die Auslegung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "1. Klasse" kann zwar nicht mehr unmittelbar auf die in Nr. 34 der (früheren) AHP enthaltenen Kriterien abgestellt werden, denn die AHP sind ab dem 01.01.2009 durch die als Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10.12.2008 (VersMedV, BGBl. I 2412) ergangenen Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VmG) ersetzt worden, ohne dass in diesen eine der Nr. 34 der (früheren) AHP entsprechende Festlegung enthalten ist (vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt vom 21.04.2015 – L 7 SB 87/14; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 23.09.2010 – L 12 SB 34/09; Goebel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 2018, § 152 Rn. 69). Um einen gleichmäßigen Maßstab im gesamten Bundesgebiet zu gewährleisten, sind jedoch die bisherigen Grundsätze bei der Beurteilung des Merkzeichens "1. Klasse" weiterhin anzuwenden (vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt vom 21.04.2015 – L 7 SB 87/14; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 23.09.2010 – L 12 SB 34/09 unter Hinweis auf Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 30.04.2009 – L 11 SB 348/08; Goebel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 2018, § 152 Rn. 69).
Nach Nr. 34 Abs. 1 AHP kommt der Nachteilsausgleich "1. Klasse" für "Schwerkriegsbeschädigte und Verfolgte im Sinne der Bundesentschädigungsgesetzes mit einer MdE von mindestens 70 v.H. in Betracht". Verfolgter im Sinne des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz – BEG) ist, wer aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist und hierdurch Schaden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen, in seinem beruflichen oder in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erlitten hat (§ 1 Abs. 1 BEG). Dem Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 1 BEG wird gleichgestellt, wer durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist, weil er auf Grund eigener Gewissensentscheidung sich unter Gefährdung seiner Person aktiv gegen die Missachtung der Menschenwürde oder gegen die sittlich, auch durch den Krieg nicht gerechtfertigte Vernichtung von Menschenleben eingesetzt hat (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BEG), weil er eine vom Nationalsozialismus abgelehnte künstlerische oder wissenschaftliche Richtung vertreten hat (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BEG) oder weil er einem Verfolgten nahegestanden hat (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BEG). Als Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 1 BEG gilt auch, wer Hinterbliebener eines Verfolgten ist, der getötet oder in den Tod getrieben worden oder an den Folgen der Schädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit verstorben ist (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 BEG), der Geschädigte, der eine ihm zur Last gelegte Handlung in Bekämpfung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft oder in Abwehr der Verfolgung begangen hat, aber den Beweggrund dieser Handlung verbergen konnte (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 BEG), der Geschädigte, der von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen betroffen worden ist, weil er irrtümlich einer Personengruppe zugerechnet wurde, die aus den in § 1 Abs. 1 und 2 BEG genannten Gründen verfolgt worden ist (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 BEG), und der Geschädigte, der als naher Angehöriger des Verfolgten von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen mitbetroffen ist; als nahe Angehörige gelten der Ehegatte des Verfolgten und die Kinder, solange für sie nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 BEG). Auch diesen Personenkreisen gehört der Kläger unstreitig, auch nach seinem eigenen Vortrag, nicht an.
Soweit der Kläger die Verletzung höherrangigen Rechts rügt, sieht der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung nach eigener Überprüfung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Köln vom 03.03.2015 zurück. Lediglich ergänzend weist der Senat auf folgendes hin:
Für einen Verstoß der vorgenannten Regelungen oder ihrer Auslegung und Anwendung durch die Beklagte gegen das Verbot der Benachteiligung Behinderter (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG i.V.m. der UN-Behindertenrechtskonvention – UN- BRK) oder gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nichts erkennbar. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger wegen seiner Behinderung gegenüber anderen behinderten Menschen oder gegenüber nicht behinderten Menschen benachteiligt würde oder in sonstiger Weise gegenüber einer Personengruppe mit den gleichen Voraussetzungen ohne sachliche Gründe ungleich behandelt würde. Der Senat sah sich somit weder zu einer Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das BVerfG veranlasst (Art. 100 Abs. 1 GG) noch zu einer verfassungskonformen Auslegung.
Soweit der Kläger eine Ungleichbehandlung gegenüber dem Personenkreis, für den die Zuerkennung des Merkzeichens "1. Klasse" in Betracht kommt, rügt, verkennt er bereits, dass insoweit keine Vergleichbarkeit gegeben ist. Die durch den Kläger vorgetragene Formel "blind ist blind" trägt sein Begehren nicht. Denn die mit dem Merkzeichen "1. Klasse" verbundene Fahrpreisermäßigung wird als Sonderleistung der sozialen Entschädigung für Kriegsopfer außerhalb des gesetzlichen Kataloges der Versorgungsleistungen (§ 9 BVG) gewährt (BSG vom 28.03.1984 – 9a RVs 9/83), die als Kriegsopfer ein Sonderopfer erbringen mussten.
Insoweit handelt es sich vorliegend, worauf das SG zu Recht hinweist, unter Berücksichtigung dieser Entschädigungsfunktion und dieses Sonderopfers nicht um eine unzulässige Ungleichbehandlung, wenn das Merkzeichen "1. Klasse" Behinderten, die nicht schwerkriegsbeschädigt oder Verfolgte im Sinne des BEG sind, nicht zuerkannt wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG ist Art. 3 Abs. 1 GG nur dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (st. Rspr. des BVerfG seit BVerfGE 55, 72, 88). Bei der Auswahl des Differenzierungskriteriums hat der Gesetzgeber die speziellen Gleichheitsrechte des Art. 3 Abs. 3 GG zu beachten. Hier liegt bereits eine tatsächliche Ungleichheit von Lebenssachverhalten vor, so dass es verfassungsrechtlich nicht geboten ist, die genannten Regelungen, welche die Zuerkennung des Merkzeichens "1. Klasse" regeln, über ihren eindeutigen Wortlaut hinaus auf nicht erfasste Personenkreise (und u.a. den Kläger) zu erstrecken. Aus Art. 5 Abs. 2 UN-BRK ergibt sich nichts anderes, weil dieses Diskriminierungsverbot im Wesentlichen dem Regelungsgehalt des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG entspricht (BSG vom 06.03.2012, B 1 KR 10 (11 R).
Ein entsprechendes Sonderopfer, das den Kläger im Einzelfall mit der Personengruppe der Schwerkriegsbeschädigten und der Verfolgten im Sinne der BEG vergleichbar machen könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der anwaltlich vertretene Kläger selbst stützt sich in seiner Berufungsbegründungsschrift vom 31.08.2016 (dort Seite 3 unter Ziffer 1.1) als Beleg für die von ihm vertretene verfassungsrechtliche Auffassung ausschließlich auf einen Beschluss des BVerfG aus dem Jahr 1997 (Beschluss vom 08.10.1997 – 1 BvR 9/97). Die behinderte Beschwerdeführerin wandte sich dort dagegen, dass die Bezirksregierung sie – entgegen dem Wunsch ihrer Eltern – per Verfügung an eine Schule für Körperbehinderte überwies (BVerfG, a.a.O., juris Rn. 34 a.E.). Warum dieser Sachverhalt der Eingriffsverwaltung mit dem vorliegenden Sachverhalt, in dem der Kläger die Erweiterung einer Begünstigung erstrebt, vergleichbar sein soll, hat der Kläger nicht vorgetragen. Weiterer Vortrag zu seiner verfassungsrechtlichen Auffassung und der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte nicht, weder auf die entsprechende Aufforderung des Berichterstatters mit Hinweisscheiben vom 02.01.2017 noch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat vom 07.05.2018. Der Senat sieht sich angesichts dessen zu weitergehenden verfassungsrechtlichen Ausführungen nicht veranlasst.
Die durch den Kläger vorgetragenen Folgen seiner Behinderung sind solche, die alle schwerbehinderten Menschen mit einem vergleichbaren Leiden, die ebenfalls auf die Inanspruchnahme der 2. Wagenklasse zu verweisen sind (vgl. auch Landessozialgericht Sachsen-Anhalt vom 21.04.2015 – L 7 SB 87/14), erdulden müssen. Soweit der Kläger u.a. darauf verweist, in der 2. Wagenklasse Schwierigkeiten bei der Platzsuche oder der Meidung von Hindernissen im Gang zu haben, denen nur durch die Beförderung in der 1. Wagenklasse adäquat begegnet werden könne, ist dies vor dem Hintergrund, dass dem Kläger das Merkzeichen "B" und damit die Notwendigkeit ständiger Begleitung als eine auf die Behinderung bezogene Förderungsmaßnahme (vgl. allg. dazu BSG vom 06.03.2012, B 1 KR 10/11 R, juris Rn. 31 m.w.N.) zuerkannt ist, nicht überzeugend. Auch die durch den Kläger geschilderten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Mitreisenden betreffen alle schwerbehinderten Menschen mit vergleichbaren Einschränkungen, ohne dass ihnen ausschließlich durch die Beförderung in der 1. Wagenklasse begegnet werden müsste.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Erstellt am: 28.11.2018
Zuletzt verändert am: 28.11.2018