Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 05.05.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe des bei dem Kläger festzustellenden Grades der Behinderung (GdB) sowie über das Vorliegen der Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr" (G).
Bei dem 1971 geborenen Kläger wurde zuletzt mit Bescheid vom 08.07.2004 in Ausführung eines Urteils des Sozialgerichts (SG) Gelsenkirchen vom 18.06.2004 (S 2 SB 168/02) ein GdB von 40 festgestellt.
Im April 2013 beantragte der Kläger die Feststellung eines höheren GdB sowie der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G. Die Beklagte nahm unter Auswertung der vom Kläger vorgelegten medizinischer Unterlagen sowie von ihr eingeholter Befundberichte der behandelnden Ärzte und eines Gutachtens des Orthopäden Dr. N vom 24.03.2014 an, dass Einzel-GdB Werte von jeweils 20 für eine seelische Behinderung, eine Lungenfunktionsbeeinträchtigung sowie ein Wirbelsäulenleiden und Einzel-GdB von jeweils 10 für eine Darmstörung mit Speiseröhrenentzündung bei Reflux und eine Hauterkrankung vorliegen und dass der Gesamt-GdB weiter 40 betrage. Sie lehnte daher mit Bescheid vom 16.04.2014 den Änderungsantrag des Klägers ab. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Bescheid vom 08.09.2014 zurückgewiesen.
Hiergegen richtete sich die am 12.09.2014 zum SG Köln erhobene Klage, zu deren Begründung der Kläger weitere medizinische Unterlagen vorgelegt und ausgeführt hat, seine Leiden seien insgesamt nicht angemessen berücksichtigt.
Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung dreier medizinischer Sachverständigengutachten von Amts wegen sowie eines weiteren Gutachtens auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der von Amts wegen gehörte Hauptsachverständige, der Facharzt für Innere Medizin, Psychotherapie und Rheumatologie Dr. L hat im Gutachten vom 16.11.2015 unter Auswertung der Zusatzgutachten auf neurologisch/psychiatrischem Gebiet von Dr. H und orthopädischem Gebiet von Dr. N einen Gesamt-GdB von 40 für angemessen erachtet. Der Kläger leide insbesondere an einer neurotischen Fehlentwicklung, die nach den Feststellungen von Dr. H mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten sei. Desweiteren lägen eine Lungenfunktionsbeeinträchtigung bei Bronchialasthma und allergischer Diathese, eine blande Psoriasis-Arthritis und ein wiederkehrendes Hals- und Brustwirbelsäulensyndrom (HWS/BWS) mit degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) vor, die jeweils mit Einzel-GdB von 20 zu bewerten seien. Schließlich bestünden noch funktionelle abdominelle Beschwerden mit Refluxerkrankung und Oberbauchbeschwerden sowie eine Hauterkrankung (Psoriasis), die jeweils mit Einzel-Werten von 10 zu bewerten seien.
Der Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie sowie Arzt für Naturheilverfahren PD Dr. J hat demgegenüber in seinem Gutachten vom 27.06.2016 angenommen, bei zusammenfassender Beurteilung seien die Funktionsbeeinträchtigungen im Bereich der Haltungs- und Bewegungsorgane sowie der rheumatischen Krankheiten mit einem Einzel-GdB von 40 führend. Im Hinblick auf weiter Funktionsbeeinträchtigungen von Seiten der Lunge, des Abdomens, der Psoriasis, der Psyche sowie einer arteriellen Hyptertonie und eines Diabetes mellitus könne ein GdB von 10 hinzugefügt werden, um den Behinderungen insgesamt gerecht zu werden. Die Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich G lägen nicht vor, da der Kläger noch ohne erhebliche Schwierigkeiten Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermöge, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.
Zwischenzeitlich hat der Kläger unter dem 12.09.2016 sowie dem 28.10.2016 erneut bei der Beklagten die Feststellung eines höheren GdB beantragt.
Mit Urteil vom 05.05.2017 hat das SG die Klage abgewiesen:
Der Gesamt-GdB sei nach § 69 Abs 3 des 9. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) mit 40 nicht zu niedrig bewertet. Dies ergebe sich aus den im gerichtlichen Verfahren von Amts wegen eingeholten Sachverständigengutachten. Wie sich den Feststellungen des Sachverständigen Dr. H entnehmen lasse, leide der Kläger zunächst an einer neurotischen Fehlentwicklung mit einer gestörten Verarbeitung von Krankheitssymptomen ohne Hinweis auf eine ausgeprägte depressive Symptomatik von Krankheitswert. Dieses Leiden sei mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten, entsprechend einer stärker behindernden Störung mit einer wesentlichen Einschränkung der Erlebnis- oder Gestaltungsfähigkeit – Teil B Nr 3.7 AnlVersMedV -. Hinweise für das Vorliegen eines höheren GdB von Seiten der Psyche bestünden nicht. Auch von Dr. L werde der Kläger als allseits orientiert beschrieben. Der Kläger sei bei Dr. L in der Lage gewesen, die ihm gestellten Fragen sachgerecht und adäquat zu beantworten. Auf orthopädischem Fachgebiet bestehe nach den Feststellungen von Dr. N ein wiederkehrendes HWS- und BWS-Syndrom bei beginnenden degenerativen Veränderungen der BWS sowie ein wiederkehrendes LWS-Syndrom. Die Funktionsstörungen im Bereich der HWS und BWS seien nur leichtgradig, diejenigen von Seiten der LWS leicht- bis mittelgradig. Damit sei der GdB nach Teil B Nr 18.9 AnlVersMedV mit knapp 20 zutreffend bewertet, denn bereits die Bewertung mit einem GdB von 30 erfordere schwere funktionelle Auswirkungen in einem bzw mittelgradige funktionelle Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten. Nach den Darlegungen von Dr. L leide der Kläger ferner an einer Lungenfunktionsbeeinträchtigung bei Bronchialasthma und allergischer Diathese, die mit 20 zu bewerten sei. Bei der Prüfung der Lungenfunktion habe sich messtechnisch eine restriktive und leichte obstruktive Komponente bei normaler peripherer Sauerstoffsättigung ergeben. Eine Ruhebeeinträchtigung habe nicht bestanden. Damit sei die Bewertung mit 20 nach Teil B Nr 8.3 AnlVersMedV zutreffend. Die vorliegende blande Psoriasis-Arthritis sei zutreffend nach Teil B Nr 18.2.1 AnlVersMedV mit 20 bewertet, da zum Zeitpunkt der Untersuchung unter der fortbestehenden Basistherapie eine gute Beeinflussung der Gelenkaffektion bestanden habe und sich zusätzlich keine entzündlichen Veränderungen gefunden hätten. Die übrigen bei dem Kläger bestehenden Erkrankungen, wie die funktionellen abdominellen Beschwerden, die Refluxerkrankung, die Hauterkrankung, etc führten jeweils nur zu Einzel-GdB von 10. Weitere Erkrankungen, die zu einem GdB von mindestens 10 führten, seien nicht festgestellt. Hieraus resultiere kein höherer Gesamt-GdB als 40. Der Gesamt-GdB sei nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander und nicht durch Addition zu ermitteln. Dabei sei in der Regel von der Behinderung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedinge und sodann für die weiteren Behinderungen zu prüfen, ob das Ausmaß der Gesamtbehinderung durch sie größer werde. Von Ausnahmefällen abgesehen, führten leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen Einzel-GdB von 10 bedingten, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, auch nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestünden. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 sei es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen – Teil A Nr 3 d) ee) AnlVersMedV -. Bei dem Kläger stehe das im Bereich des Funktionssystems Gehirn einschließlich Psyche bestehende Leiden, welches zu einem GdB von 30 führe, im Vordergrund. Daneben bestünden drei Leiden, die jeweils zu Einzel-GdB von 20 führten, wobei derjenige für das Funktionssystem Wirbelsäule nur knapp erreicht werde. Die Beschwerden seien voneinander unabhängig. Die nervenärztliche Erkrankung überlagere jedoch nach den Darlegungen von Dr. N die Schmerzwahrnehmung am Bewegungsapparat. Insgesamt sei es daher sachgerecht, dass die mit 20 zu bewertenden Leiden das Ausmaß der Behinderung lediglich derartig vergrößerten, dass 40 erreicht werde. Die mit 10 zu bewertenden Erkrankungen führten zu keiner weiteren Erhöhung. Der Kläger sei zudem nicht so schwer betroffen wie ein Behinderter, der an einem Gesundheitsschaden leide, für den nach der AnlVersMedV ein GdB von 50 vorgesehen sei. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aufgrund des nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens von Dr. J. Zwar komme dieser Sachverständige, soweit dies seinem Gutachten entnommen werden könne, zu einem Gesamt-GdB von 50. Sein Gutachten sei jedoch letztlich nicht nachvollziehbar. Er habe nicht dargelegt, welche Befunde er im Einzelnen erhoben habe. Auch sei anhand des Gutachtens nicht ersichtlich, welche Funktionsbeeinträchtigungen bestünden. Die angenommenen Einzel-GdB würden nicht begründet. Schließlich seien die Voraussetzungen für das Merkzeichen G bereits deswegen nicht erfüllt, weil der Kläger nicht schwerbehindert sei.
Der Kläger hat gegen das ihm am 17.05.2017 zugestellte Urteil am 29.05.2017 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er sich insbesondere auf das Gutachten von Dr. J bezieht. Er weist zudem darauf hin, dass nach seiner Auffassung die Beklagte verpflichtet sei, die Kosten für eine "Mikrobiologische/Toxikologie und arbeitsmedizin/Rechtsmedizin" zu übernehmen und dass sie des Weiteren zu verpflichten sei, die weiteren von ihm gestellten Anträge umgehend zu bescheiden.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 05.05.2017 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 16.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2014 zu verurteilen, bei ihm ab Antragstellung einen GdB von mindestens 50 sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G festzustellen sowie Kosten für toxikologische bzw arbeitsmedizinische Untersuchungen/Begutachtungen zu übernehmen und seine Änderungsanträge vom 12.09.2016 und 28.10.2016 zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und weist daraufhin, dass der Kläger bei Ihr bislang keinen Antrag auf Übernahme von Kosten für eine arbeitsmedizinische oder toxikologische Untersuchung bzw Begutachtung gestellt hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlungen war.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte aufgrund mündlicher Verhandlung ohne Anwesenheit des Klägers entscheiden, nachdem dieser ordnungsgemäß durch EB seines seinerzeitigen Bevollmächtigten vom 15.11.2017 sowie persönlich durch Terminsmitteilung vom 10.11.2017 vom Termin benachrichtigt worden war.
1. Die auf Feststellung eines GdB von mindestens 50 sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich G gerichtete Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 16.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2014 ist rechtmäßig, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als 40 oder der Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs G.
Zur Begründung nimmt der Senat zunächst nach § 153 Abs 2 SGG auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung ab.
Ergänzend nimmt der Senat auf die Gründe seines Beschlusses vom 23.08.2017 Bezug, mit welchem er einen Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten abgelehnt hat:
" die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug.
Der Kläger hat mit der Berufungsbegründung auch keine ausreichenden Gesichtspunkte aufgezeigt, die gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung sprechen oder Veranlassung zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen geben.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Gesamt-GdB-Bildung durch die von Amts wegen gehörten Sachverständigen und ihnen folgend das SG rechtmäßig, denn sie entspricht den Vorgaben der AnlVersMedV. Im Vordergrund der Beschwerden des Klägers stehen die Gesundheitsstörungen seitens der Psyche. Die Auswirkungen der hierdurch verursachten Funktionsbeeinträchtigungen werden nach den zutreffenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. L durch diejenigen, die von Seiten der Wirbelsäule – Einzel-GdB 20 – sowie der durch die (blande) Psoriasis-Arthritis hervorgerufenen peripheren Gelenkbeschwerden verursacht werden, zwar verstärkt. Diese wirken sich jedoch nicht in dem Ausmaß erhöhend aus, dass der für die Psyche festzustellende Einzel-GdB von 30 auf einen höheren Gesamt-GdB als 40 erhöht werden kann, zumal die Erkrankung der Wirbelsäule nach den Ausführungen des orthopädischen Sachverständigen Dr. N nur eine leichte Funktionsbeeinträchtigung mit einem von ihm als knapp erreicht bezeichneten Einzel-GdB darstellt. Bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es aber vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen – Teil A Nr 3 lit d) ee) AnlVersMedV -.
Weiterer Ermittlungsbedarf von Amts wegen besteht nicht, da aufgrund der überzeugenden Gutachten der Sachverständigen Dr. L, Dr. N und Dr.H der Sachverhalt aufgeklärt ist. Es besteht auch keine Veranlassung, den nach § 109 SGG gehörten Sachverständigen PD Dr. J ergänzend zu dessen Gutachten zu hören, wie der Kläger mit der Berufungsbegründung anregt. Das SG hat zutreffend dargelegt, dass den Ausführungen dieses Sachverständigen nicht gefolgt werden kann, da sowohl dessen Einzel- als auch die Gesamt-GdB-Bildung nicht durch medizinische Befunde belegt sind. Anlaß zu einer Rückfrage von Amts wegen besteht nicht. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, mängelbehafteten Gutachten nach § 109 SGG durch weitere Ermittlungen von Amts wegen nachzugehen. Zu prüfen ist allenfalls, ob die Beweisfragen des Gerichts beantwortet wurden. Dies ist der Fall. PD Dr. J hat sich zum Beweisthema vollständig geäußert, wenn seine Äußerungen auch mit starken Mängeln behaftet sind. Es haben sich durch sein Gutachten auch keine neuen streiterheblichen Fragen ergeben, denen das Gericht von Amts wegen nachgehen müsste. "
2. Die mit Schriftsatz vom 14.11.2017 erstmals im Berufungsverfahren erhobenen Klagen auf Verpflichtung der Beklagten auf Übernahme der Kosten für eine arbeitsmedizinische bzw toxikologische Untersuchung/Begutachtung sowie auf Bescheidung von weiteren Anträgen des Klägers vom 12.09. und 28.10.2016 sind unzulässig. Ein Bescheid der Beklagten, der nach §§ 153 Abs 1, 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sein könnte, liegt nicht vor. Ebenso wenig liegt ein Fall der zulässigen Klageerweiterung nach §§ 153 Abs 1, 99 SGG vor, da die Beklagte weder der Änderung der Klage zugestimmt noch sich inhaltlich auf das neue Klagebegehren eingelassen hat und der Senat schon im Hinblick auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klageänderung sowie auf deren Gegenstand, der den Streitgegenstand des Berufungsverfahrens – die Feststellung eines höheren GdB sowie des Nachteilsausgleichs G – nicht betrifft, nicht für sachdienlich hält. Damit fehlt es dem Senat an der Befugnis, erstinstanzlich über die Klage zu entscheiden – § 29 SGG -. Zudem ist die Klage, soweit sie eine Kostenübernahme betrifft, mangels Vorliegens des nach § 78 SGG erforderlichen Vorverfahrens unzulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 SGG) sind nicht gegeben.
Erstellt am: 10.07.2018
Zuletzt verändert am: 10.07.2018