Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 22.11.2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 25.09.2007 hat das Sozialgericht Köln einen am 11.09.2007 beim Sozialgericht eingegangenen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Der Beschluss wurde dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde am 27.09.2007 zugestellt.
Am 28.09.2007 (Schriftsatz 25.09.2007) bestellte sich Rechtsanwalt C aus L zum Bevollmächtigten des Antragstellers und beantragte Akteneinsicht. Gleichzeitig beantragte er für den Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung.
Eine Beschwerde gegen den Beschluss vom 25.09.2007 wurde in der Folgezeit nicht eingelegt.
Mit Beschluss vom 22.11.2007 hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Es habe keine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung im Sinne von § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) bestanden. Insoweit werde auf den Beschluss vom 25.09.2007 Bezug genommen, der nicht mit der Beschwerde angefochten worden sei.
Gegen den am 26.11.2007 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller – nunmehr unvertreten – am 06.12.2007 Beschwerde ("Widerspruch") eingelegt. Er trägt vor, ob ein Ablehnungsbescheid gerechtfertigt sei, könne nur durch mündliche Verhandlung geklärt werden. Da bei einer solchen Verhandlung die Gegenseite immer mit mindestens zwei Personen erscheine, die darüber hinaus grundsätzlich gerichtserfahren seien, stehe auch ihm dieses Recht zu; er bestehe weiterhin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des von ihm gewählten Rechtsanwalts.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 06.12.2007), ist zulässig, aber nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 22.11.2007 die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Unbeschadet dessen, dass der Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes – wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat – von Anfang an keine Erfolgsaussicht hatte (insofern verweist der Senat ebenso wie das Sozialgericht auf den die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts vom 25.09.2007), kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe schon deshalb nicht in Betracht, weil das erstinstanzliche Verfahren, für das am 28.09.2007 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt worden war, mit Zustellung des Beschlusses an den Antragsteller am 27.09.2007 (und an die Antragsgegnerin am 26.09.2007) bei Stellung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits abgeschlossen war. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein bereits abgeschlossenes Verfahren kommt jedoch nicht in Betracht. Vielmehr muss der Antrag auf Bewilligung vor Abschluss der Instanz gestellt sein; denn Prozesskostenhilfe kann nach § 73a SGG i.V.m. § 113 Satz 1, 2. Hs. ZPO nur für eine "beabsichtigte" Rechtsverfolgung gewährt werden, also nicht mehr nach Abschluss des Verfahrens in der betreffenden Instanz (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., 2005, Rn. 77 m.w.N.).
Der Antrag vom 28.09.2007 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist auch nicht etwa dahin auszulegen, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren begehrt werden sollte. Denn zum einen hat Rechtsanwalt C dies in seinem Antragsschriftsatz nicht zum Ausdruck gebracht. Zum andern ist Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 25.09.2007 nicht eingelegt worden; nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist (§ 173 Abs. 1 Satz 1 SGG) ist dieser Beschluss vielmehr zwischenzeitlich rechtskräftig geworden.
Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung vorträgt, es hätte eine mündliche Verhandlung erfolgen müssen, so erscheint dies zum einen in einem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zweifelhaft. Zum andern wäre, selbst wenn das Sozialgericht ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung hätte durchführen müssen, der die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ablehnende Beschluss vom 25.09.2007 gleichwohl zwischenzeitlich mangels Einlegung einer Beschwerde und wegen Ablaufs der einmonatigen Beschwerdefrist rechtskräftig. Eine mündliche Verhandlung, für deren Durchführung eine anwaltliche Vertretung des Antragstellers notwendig wäre, kann wegen des rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes von vornherein nicht mehr stattfinden.
Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 18.02.2008
Zuletzt verändert am: 18.02.2008