Der Antrag der Klägerin, durch Beschluss das Zustandekommen des zwischen den Beteiligten und Herrn Q S, C, geschlossenen Vergleiches festzustellen, wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten sowie Herr Q S schlossen auf Vorschlag des Gerichts (Schreiben vom 04.04.2013) einen den Rechtsstreit im Verfahren L 20 SO 50/12 beendenden Vergleich (Zustimmungserklärung Beklagte: Schriftsatz vom 09.04.2013; Zustimmungserklärung Klägerin: Schriftsatz vom 16.04.2013; Zustimmungserklärung Herr Q S: Schreiben an das Landessozialgericht vom 16.04.2013). Wegen der Einzelheiten wird auf den Vergleich und die Zustimmungserklärungen der Beteiligten und des Herrn Q S Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 05.06.2013 beantragt die Klägerin, durch Beschluss festzustellen, dass "zwischen den Parteien der vom Gericht vorgeschlagene Vergleich zustande gekommen ist und das Verfahren damit seine Erledigung gefunden hat." Dies sei auch nach Neufassung des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, was sich aus einer Ausschussdrucksache 17 (11) 1145, S. 6 zu g) des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages ergebe. Herr S wolle auf Anraten seines Anwalts mit seiner im Rahmen des Vergleichs vereinbarten Zahlung an die Beklagte warten, bis der beantragte Beschluss vorliege. Mit Schriftsatz vom 11.07.2013 teilt die Klägerin mit, nach § 101 SGG könne der Vergleich von den Beteiligten zur Niederschrift des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters ergehen; insoweit könne der Vergleich auch zur Niederschrift beim Sozialgericht Köln protokolliert werden.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Zum einen ist schon ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin an der Protokollierung des Vergleichs nicht erkennbar. Aus der Begründung des mit dem Schriftsatz vom 05.06.2013 formulierten Antrags geht hervor, dass die Klägerin damit einzig Interessen des Herrn Q S verfolgen will; es ist jedoch nicht Sache der Klägerin, allein im Interesse des Herrn S gerichtliche Verfahrenshandlungen vorzunehmen.
2. Selbst wenn man dennoch ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin – als an dem geschlossenen Vergleich Beteiligte – anerkennen würde, könnte die von ihr beantragte gerichtliche Feststellung des Vergleichs gleichwohl nicht erfolgen. Denn eine solche Verfahrensweise sieht das SGG von vornherein nicht vor.
a) Soweit die Klägerin auf § 101 Abs. 1 SGG verweist, so verkennt sie, dass der dort vorgesehene gerichtliche Vergleich nur dann in Frage kommt, wenn der geltend gemachte Anspruch noch nicht erledigt ist. Im vorliegenden Fall war der streitbefangene Anspruch jedoch bereits aufgrund der Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlags vom 04.04.2013 erledigt worden; ausdrücklich enthielt der Vergleich (in Ziffer 5) zugleich eine Beendigungserklärung hinsichtlich des Rechtsstreites.
Auch soweit die Klägerin die Regelung über einen gerichtlichen Vergleich in § 278 Abs. 6 Zivilprozessordnung (ZPO) gemäß § 202 SGG für anwendbar hält, bedarf es im vorliegenden Fall schon deshalb keines gerichtlichen Vergleiches, weil die Beteiligten den schriftlichen Vergleichsvorschlag vom 04.04.2013 bereits durch schriftliche Annahme mit verfahrensbeendender Wirkung angenommen haben.
b) Dessen ungeachtet ist § 278 Abs. 6 ZPO ohnehin – anders als die Klägerin meint – im sozialgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar.
Der Verweis der Klägerin auf das Ausschussprotokoll des Deutschen Bundestages 17 (11) 1145 S. 6 vom 19.04.2013, wonach wegen einer Neufassung des SGG eine solche Verfahrensweise jetzt zulässig sei, geht fehl. Denn das Ausschussprotokoll gibt lediglich eine Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes zu einer erst geplanten Gesetzesänderung wieder. Eine noch nicht Gesetz gewordene, nur für die Zukunft vorgeschlagene Änderung kann jedoch die Anwendung des aktuell geltenden Rechts nicht beeinflussen.
Nach der gegenwärtigen Gesetzeslage ist § 278 Abs. 6 ZPO vielmehr im sozialgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar (siehe dazu auch LSG Sachsen, Beschluss vom 09.12.2010 – L 6 AS 438/10 B KO; ohne Begründung a.A. u.a. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 101 Rn. 9). Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens stehen dem entgegen: § 101 Abs. 1 SGG regelt – als besondere verfahrensrechtliche Bestimmung, die i.S.v. § 202 S.1 SGG eine entsprechende Anwendung der ZPO verhindert – für das sozialgerichtliche Verfahren abschließend, wie ein gerichtlicher Vergleich zustande kommt. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist deshalb ein gerichtlicher Vergleich zu protokollieren, vorzulesen bzw. nach Diktat vom Tonträger vorzuspielen und anschließend von den am Vergleich Beteiligten zu genehmigen (§ 122 SGG i.V.m. §§ 160 Abs. 3 Nr. 1 und 162 Abs. 1 ZPO). Weitere Regelungen für das Zustandekommen eines gerichtlichen Vergleiches enthält das SGG nicht. Deshalb ist ein (wie im vorliegenden Fall) durch schriftliche Erklärungen an das Gericht – auch auf dessen Vorschlag hin – zustande gekommener Vergleich auch kein gerichtlicher Vergleich. Es handelt sich vielmehr um einen außergerichtlichen Vergleich (vgl. Leitherer, a.a.O. Rn. 9a), für dessen verfahrensbeendigende Wirkung eine entsprechende Klausel im Vergleich notwendig (und im vorliegenden Verfahren auch in Ziffer 5 des Vergleichs enthalten) ist.
c) Zwar gibt es damit im sozialgerichtlichen Verfahren keine Möglichkeit, aus einem durch schriftliche Erklärungen an das Gericht geschlossenen Vergleich unmittelbar zu vollstrecken (vgl. zu den dies rechtfertigenden Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens in diesem Zusammenhang etwa SG Duisburg, Beschluss vom 26.09.2008 – S 10 R 156/06). Das hindert ggf. jedoch nicht daran, einen Vertragsbeteiligten aus dem Vergleich selbst gerichtlich in Anspruch zu nehmen.
3. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 02.09.2013
Zuletzt verändert am: 02.09.2013