nach zugelassener NZB d.Kl. B 8 SO 24/07 B
jetzt Revision B 8 SO 12/08 R
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 22.08.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe wegen einzusetzenden Einkommens.
Die 1982 geborene Klägerin ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100. Ihr Schwerbehindertenausweis enthält zudem die Merkzeichen "G, B und H". Seit dem 14.08.1994 lebt sie in der Einrichtung "Haus T" in X. Von dem Beklagten wurde ihr erstmals mit Bescheid vom 28.07.1994 Eingliederungshilfe bewilligt. Nachdem die Klägerin am 29.07.2002 in den Wohnbereich gewechselt war, wurde ihr vom Beklagten mit Bescheid vom 06.08.2002 mitgeteilt, ihr werde ab 29.07.2002 Eingliederungshilfe in der Einrichtung "Heilerziehungsinstitut Haus T" gewährt. Ferner wurde ausgeführt, die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse habe ergeben, dass von ihr zur Zeit ein Kostenbeitrag zu den entstehenden Aufwendungen nicht verlangt werden könne. Sie sei aber verpflichtet, alle Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mitzuteilen. Eine unterlassene Mitteilung könne bei einer späteren Prüfung zu einer Nachforderung führen. Im November 2002 gab die Klägerin zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen an, ab Oktober 2002 von ihrem Vater keine Unterhaltszahlungen erhalten zu haben, davor unregelmäßig. Der Vater der Klägerin gab an, bis September 2002 Unterhalt gezahlt zu haben. Mit Bescheid vom 01.12.2004 bewilligte der Beklagte unter Berücksichtigung des Kostenbeitrags aus dem Werkstatteinkommen Eingliederungshilfe, nachdem die Klägerin am 26.08.2004 in den Werkstattbereich der Einrichtung "Haus T" aufgenommen worden war. Dabei wurde die Abrechnung des Kostenbeitrags – unter Berücksichtigung bestimmter Freigrenzen – entsprechend dem mit dem Landschaftsverband vereinbarten Verfahren vorgenommen.
Im Mai 2005 gab der Vater der Klägerin zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen an, seit März 2004 zahle er der Klägerin monatlich 282,10 EUR Unterhalt. Dazu übersandte er einen vor dem Oberlandesgericht Stuttgart geschlossenen Vergleich vom 26.02.2004, in dem er sich verpflichtet hatte, für die Zeit von April 2003 bis März 2004 insgesamt 3.052,20 EUR und ab April 2004 monatlich 282,10 EUR Unterhalt an die Klägerin zu zahlen.
Mit Bescheid vom 14.06.2005 setzte der Beklagte daraufhin wegen des weiteren Einkommens der Klägerin aufgrund der Unterhaltszahlungen ihres Vaters einen einmaligen Kostenbeitrag in Höhe von 3.052,20 EUR sowie ab 01.04.2004 einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 282,10 EUR zu der gewährten Eingliederungshilfe fest und forderte die Mutter der Klägerin als deren Betreuerin auf, ihm diese Beträge zu überweisen. Den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2006 zurück.
Am 14.03.2006 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht (SG) Köln Klage erhoben. Sie hat geltend gemacht, sie werde gegenüber behinderten Menschen, die in einer klassischen Familiensituation lebten, benachteiligt. Seit 2002 werde von den Eltern erwachsener behinderter Kinder nur ein Kostenbeitrag von monatlich 26,00 bzw. 46,00 EUR gefordert. Der Barunterhalt, der von ihrem Vater gezahlt werde, werde zur Deckung der anfallenden Kosten und zur Aufrechterhaltung des gemeinsamen Familienlebens vollständig verbraucht. Insgesamt dürfe die Familie mit nicht mehr als 26,00 bzw. 46,00 EUR zu den Kosten der Eingliederungshilfe herangezogen werden.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid vom 14.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2006 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat an seiner in den angefochtenen Bescheiden zum Ausdruck gebrachten Auffassung festgehalten.
Mit Urteil vom 22.08.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 23.09.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20.10.2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, sie werde im Vergleich zu Behinderten, deren Eltern zusammenlebten, schlechter gestellt. Sie sei auf die Mittel der Unterhaltszahlungen ihres Vaters angewiesen, weil diese zum Großteil für ein Zimmer in der Wohnung der mütterlichen Familie, für nicht vom Beklagten abgedeckte Besuchskosten und für eine jährliche Ferienfahrt etc. gebraucht würden. Ihr Lebensstandard würde sich erheblich verringern, wenn z.B. diese Mittel für die Kontaktpflege mit der Familie nicht mehr zur Verfügung stünden. Sie werde in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt im Vergleich zu behinderten Menschen, deren Eltern zusammenlebten und/oder beide berufstätig seien. Die Ungleichbehandlung stehe in keinem Verhältnis zu der sich daraus ergebenden Form der Unterhaltsgewährung, ob Natural- oder Barunterhalt. Kinder in Einrichtungen würden von ihren Eltern typischerweise aufopferungsvoll betreut. Dies sei eine gesellschaftliche Selbstverständlichkeit. So werde z.B. im Steuerrecht Betreuungsunterhalt pauschal ohne Einzelnachweis berücksichtigt und bei einem voll stationär untergebrachten Kind reichten die vom Sozialhilfeträger erbrachten Leistungen nicht aus, um den gesamten Bedarf des behinderten Kindes zu decken.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 22.08.2002 zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Auf den Inhalt der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten, der ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, weil der Bescheid des Beklagten vom 14.06.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2006 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die vor Erlass des Leistungsbescheides unterbliebene Anhörung (§ 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltung und Sozialdatenschutz – [ SGB X]) ist nach Maßgabe des § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X durch das Widerspruchsverfahren nachgeholt und damit unbeachtlich. Die Heranziehung zu dem Kostenbeitrag erfolgt durch Leistungsbescheid (vgl. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 92 Randnr. 8 und Rotkegel in Rotkegel, Sozialhilferecht, Seite 217 Randnr. 64) und Rechtsgrundlage für diese Kostenbeitragspflicht sind für die Zeit bis 31.12.2004 die §§ 2 Abs. 1, 28 Abs. 1, 43 Abs. 1 und Abs. 2, 85 Abs. 1 Satz 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und ab 01.01.2005 die §§ 2 Abs. 1, 19 Abs. 1, 2 und 3, 82 Abs. 4 S. 2, 88 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 und 92 Abs. 1 S. 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilferecht – (SGB XII).
Der Einsatz des Einkommens der Klägerin richtet sich allein nach § 85 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 BSHG bzw. § 88 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 SGB XII. Die Voraussetzungen dafür sind vorliegend erfüllt. Zur weiteren Begründung verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und schließt sich ihnen nach Überprüfung von Sach- und Rechtslage an (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Berufungsvorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung. Soweit die Klägerin ihre Ansicht wiederholt, sie sei im Vergleich zu Behinderten, deren Eltern im Unterschied zu ihren Eltern zusammenlebten, benachteiligt, weil diesen der an den Verhältnissen ihrer Eltern gemessene Lebensstandard erhalten bliebe, weil von zusammenlebenden Eltern nur Naturalunterhalt erbracht werde und diese nur mit einem Betrag von 26,00 bzw. 46,00 EUR in Anspruch genommen würden, weist der Senat zunächst nochmals darauf hin, dass es vorliegend um den Kostenbeitrag der Klägerin aus ihrem Unterhaltseinkommen geht und nicht um den Betrag gemäß § 91 Abs. 2 BSHG bzw. § 94 Abs. 2 SGB XII, der als Anspruch der unterhaltsberechtigten Person gegenüber ihren (unterhaltspflichtigen) Eltern auf den Träger der Sozialhilfe übergeht und vom Sozialhilfeträger in der in den o.a. Vorschriften genannten Höhe von den Eltern gefordert wird. Der auf den Sozialhilfeträger übergegangene Unterhaltsanspruch wird danach gegenüber den unterhaltspflichtigen Eltern geltend gemacht, während der vorliegende Kostenbeitrag gegenüber der unterhaltsberechtigten behinderten Klägerin erhoben wird. Ein Vergleich dieser Leistungen ist daher insoweit von vornherein ausgeschlossen. Soweit die Klägerin im Zusammenhang damit auch die Ansicht vertritt, sie sei in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Abs. 1 GG verletzt, weil Behinderten, deren Eltern zusammenlebten, im Unterschied zu ihr der an den Verhältnissen der zusammenlebenden Eltern gemessene Lebensstandard erhalten bleibe, während ihr der von ihrem Vater geleistete Barunterhalt durch den Kostenbeitrag genommen werde, ist eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes aus Artikel 3 Abs. 1 GG nicht zu erkennen. Der Gleichheitssatz gebietet lediglich, tatbestandlich Gleiches rechtlich gleich zu behandeln. Ungleiches dagegen kann je nach seinen eigen gearteten Tatbeständen unterschiedlich behandelt werden. Das Maß des Unterhaltsanspruchs der Klägerin gegenüber ihren getrennt lebenden Eltern unterscheidet sich aber grundsätzlich nicht von dem ihres Unterhaltsanspruchs gegenüber ihren Eltern im Falle deren Zusammenlebens. Wenn aber die Klägerin darauf hinweist, im Falle des Zusammenlebens ihrer Eltern brauchte sie keinen Kostenbeitrag zu leisten, hätte sie in diesem Fall aber auch kein als Kostenbeitrag einzusetzendes Unterhaltseinkommen. Damit handelt es sich vorliegend lediglich um eine nach dem Gleichheitssatz zulässige Ungleichbehandlung zwischen den unterschiedlich gearteten Tatbeständen eines unterhaltsberechtigten Behinderten mit zu berücksichtigendem Einkommen auf der einen und eines unterhaltsberechtigten Behinderten ohne zu berücksichtigendem Einkommen auf der anderen Seite. Das Begehren der Klägerin, mit einer Unterhaltsberechtigten ohne Unterhaltseinkommen (vermeintlich) gleichgestellt zu werden, ihr Unterhaltseinkommen also nicht als Kostenbeitrag einsetzen zu müssen, stellt tatsächlich eine Ungleichheit dar, weil die Klägerin dann im Vergleich zu der unterhaltsbe-rechtigten Behinderten, die gegenüber ihren zusammenlebenden Eltern nur den Naturalunterhaltsanspruch hat, wegen ihres Unterhaltseinkommens ein Mehr an Unterhaltsleistungen hätte. Soweit die Klägerin außerdem eine Benachteiligung darin sieht, dass ihr durch den fehlenden Barunterhalt des Vaters nicht mehr die Mittel zur Verfügung stünden, die für die Vorhaltung des Zimmers in der Familie ihrer Mutter, eine jährliche Ferienfahrt, nicht abgedeckte Besuchskosten und für weitere Aufwendungen gebraucht worden seien, so dass ihr Lebensstandard sich z.B. erheblich bei der Kontaktpflege zu ihrer Familie verringern würde, lässt sich im Vergleich zu Behinderten mit nur naturalunterhaltspflichtigen Eltern ebenfalls kein Nachteil feststellen, weil diesen Eltern ebenfalls kein zusätzlicher Geldbetrag zur Verfügung steht. Zudem geht es, soweit die Klägerin geltend macht, auf Sozialhilfeniveau gedrückt zu werden, auch nicht um die Erhaltung eines gewünschten Lebensstandards, sondern nur um die sozialhilferechtliche Angemessenheit.
Schließlich sind ihre auf zwei Urteile des Bundesfinanzhofs gestützten Hinweise, im Steuerrecht würde Betreuungsunterhalt pauschal ohne Einzelnachweis berücksichtigt und die vom Sozialhilfeträger erbrachten Leistungen reichten nicht aus, um den gesamten Bedarf eines Behinderten voll stationär untergebrachten Kindes zu decken, für das vorliegende Verfahren unerheblich. Denn sozialhilferechtliche Vorschriften, bei denen es darum geht, dass die Allgemeinheit der Steuerzahler für einen persönlichen Bedarf in Anspruch genommen wird, weichen von steuerrechtlichen Abzugsvorschriften oder Vorschriften für berufliche Nutzungen deutlich ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG).
Erstellt am: 25.06.2008
Zuletzt verändert am: 25.06.2008