Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 21.08.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die fristgemäße Beschwerde des Antragstellers vom 17.09.2014, eingegangen am gleichen Tage, gegen den ihm am 21.08.2014 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 21.08.2014, mit dem dieses den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat, ist zulässig, aber unbegründet.
Das Sozialgericht hat den Antrag des Antragstellers,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 30.06.2014 eine Schulbegleitung durch eine Fachkraft in einem Umfang von bis zu 40 Stunden wöchentlich einschließlich notwendiger Zeiten für die Abstimmung mit dem Lehrpersonal zu bewilligen,
zu Recht abgelehnt.
Zur Begründung nimmt der Senat zunächst gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes – (SGG) auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, die er für zutreffend erachtet, vollumfänglich Bezug. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil der Antragsteller einen Anordnungsgrund, d.h. die Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, nicht glaubhaft gemacht hat (§ 86b Abs. 2 Satz 2 und Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO).
Auch das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine für ihn günstigere Entscheidung.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Antragsteller zum Personenkreis der nach den §§ 53 ff. des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) Leistungsberechtigten der Eingliederungshilfe gehört und dass bei ihm dem Grunde wie dem im Eilantrag genannten Umfang nach ein Bedarf hinsichtlich des Einsatzes eines Integrationshelfers bzw. Schulbegleiters für die Teilnahme an dem Gemeinsamen Unterricht der Gemeinschaftsgrundschule Sankt Nikolaus, Bernkasteler Straße 9 in Köln besteht. Streitig ist lediglich, ob der Antragsteller einen nach Maßgabe des § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII vom Einkommen und Vermögen seiner Eltern (s. § 19 Abs. 3 SGB XII) unabhängigen Anspruch auf Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers als pädagogische Fachkraft statt der bewilligten "nicht-fachlichen Schulbegleitung" für die Teilnahme am Gemeinsamen Unterricht als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung i.S.d. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 12 der Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Eingliederungshilfe-Verordnung – (EinglHV) hat (vgl. zum Einsatz einer Schulbegleitung bzw. Integrationshilfe als "sonstige Maßnahmen" i.S.d. § 12 Nr. 1 EinglHV Senat, Beschl. v. 20.12.2013 – L 9 SO 429/13 B ER -, juris Rn. 24 u. Beschl. v. 05.02.2014 – L 9 SO 413/13 B ER -, juris Rn. 9).
Der Antragsteller hat jedoch einen für die Durchsetzung seines Begehrens mithilfe vorzeitigen gerichtlichen Eingreifens erforderlichen Anordnungsgrund nach wie vor nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher würde nur dann vorliegen, wenn der unstreitig bestehende Teilhabeanspruch des Antragstellers hinsichtlich dessen angemessener Schulbildung durch den Einsatz einer "Nicht-Fachkraft" irreversibel vereitelt würde. Dies ist nach Würdigung der dem Senat vorliegenden Unterlagen aus dem Verwaltungs- und Antragsverfahren einschließlich der Stellungnahmen der behandelnden Sprachtherapeutin L L vom 20.02.2014 und 27.08.2014 indes nicht ersichtlich.
Hierbei misst der Senat insbesondere der Stellungnahme des Schulleiters sowie der für die Klasse des Antragstellers zuständigen Sonderpädagogin der Sankt Nikolaus Schule vom 26.09.2014 über den Integrationsfortschritt große Bedeutung bei. Darin wird nochmals die – unstreitige – Erforderlichkeit einer Schulbegleitung für den Antragsteller im Rahmen von 40 Wochenstunden herausgestellt und geschildert, dass, um dem Antragsteller ein erfolgreiches und individuell motivierendes Lernen zu ermöglichen, im Team an einer individuellen Tagesrhythmisierung gearbeitet werde. Er könne schon an einigen Unterrichtsphasen in der Großgruppe teilnehmen, brauche aber gerade nach dem ersten Unterrichtsblock vermehrte und längere Pausen, in denen er motorisch oder alltagspraktisch gefördert werde bzw. sich kurz ausruhen könne. Die beiden aktuellen Schulbegleiterinnen (Frau G und Frau S) hätten eine gute Beziehung zu K aufgebaut, brächten fachkompetent selbstständig Förderimpulse in den Unterrichtsalltag ein und kooperierten feinfühlig und hervorragend mit dem Klassenteam. "Wir sind in höchstem Maße zufrieden mit den beiden Schulbegleiterinnen der Lebenshilfe".
Es fehlen ferner auch sonstige Anhaltspunkte, die auf eine offensichtliche Ungeeignetheit der derzeit für den Antragsteller eingesetzten nicht-fachlichen Schulbegleiterinnen zur Verwirklichung des schulischen Teilhabeanspruchs des Antragstellers auf der Grundlage eines §§ 53 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII, § 12 Nr. 1 EinglHV zu entnehmenden individualisierten Förderverständnisses (vgl. BSG, Urt. v. 22.03.2012 – B 8 SO 30/10 R -, juris Rn. 21) schließen lassen. So ergibt sich aus den vorgelegten Qualifikationsnachweisen der im Einsatz befindlichen Schulbegleiterinnen eine trotz Fehlen einer "Formalqualifikation" für gebärdengestützte Kommunikation hohe Fach- und Sachkompetenz der Frau S und Frau G im Umgang mit geistig behinderten Kindern wie dem Antragsteller. Dass diese Schulbegleiterinnen den individuellen Bedürfnissen des Antragstellers, wie sie ausweislich der Stellungnahme des Schulamtes der Antragsgegnerin vom 21.05.2014 aufgeführt sind (Sicherstellung der Teilhabe am allgemeinbildenden Unterricht, Ermöglichung einer weitestgehend selbstbestimmten Teilhabe am sozialen Leben, Sicherstellung der Orientierung im schulischen Umfeld, Sicherstellung von Maßnahmen, die eine Verbesserung der kommunikativen und lebenspraktischen Kompetenzen fördern, Gewährleistung eines individuellen und verlässlichen Ansprechpartners während des Aufenthalts in der Schule) nicht gewachsen sein könnten, ist schon angesichts des bereits erwähnten Erfahrungsberichtes der Grundschule vom 26.09.2014 nicht ersichtlich.
Gegen diese eindeutigen Aussagen, die der Senat mangels anderweitiger Anhaltspunkte für glaubhaft erachtet, hat die Antragstellerseite keine durchgreifenden Einwendungen vorgebracht. Sie hat sich lediglich auf die Vorhaltung beschränkt, dass weder die Schulleitung, die Lehrer, noch die eingesetzten Schulbegleiterinnen den Bedarf des Antragstellers und die für dessen Deckung erforderlichen Anforderungen im Bereich der gebärdengestützten Kommunikation beurteilen könnten. Diese pauschale Aussage ist jedoch nicht nachvollziehbar, da sie jegliche eingehende Auseinandersetzung mit den nach Aktenlage durchaus positiven und ermutigenden Erfahrungen hinsichtlich der bisherigen Integration des ausweislich der sonstigen medizinischen und sozialpädagogischen Unterlagen kommunikationsfreudigen Antragstellers in den gemeinsamen Unterricht in den ersten Monaten vermissen lässt. Diese können aber nicht ignoriert werden. Dem Senat drängt sich von daher eher der Eindruck auf, dass die einseitige Fixierung der Antragstellerseite auf den Einsatz einer die gebärdenunterstützende Kommunikation beherrschenden "Fachkraft" ohne Berücksichtigung der bis dato erzielten Fortschritte dem Integrationsziel – jedenfalls nach gegenwärtigem Sachstand – nicht förderlich ist. Der Senat sieht daher keine Veranlassung, in den laufenden Prozess der integrativen Beschulung des Antragstellers mit der Konsequenz einzugreifen, dass die jetzigen Schulbegleiterinnen, die sich auch ausweislich der vorgelegten Qualifikationsnachweise im Umgang mit überwiegend geistig behinderten Kindern bewährt haben, "abgezogen" werden müssten. Der Senat hält es in Übereinstimmung mit der Antragsgegnerin auch für sinnvoll, den weiteren Verlauf der schon seit August 2014 vollzogenen Beschulung im Sinne einer "Testphase" zu beobachten. Auch hat die Antragsgegnerin selbst angekündigt, eine aktuelle schulfachliche Stellungnahme einzuholen und ihre Entscheidung auf dieser Grundlage zu überprüfen. Weiterhin hat die Antragsgegnerin angeregt, über den schulrechtlich bisher festgestellten Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" hinaus einen weiteren (bisher nicht festgestellten!) Förderschwerpunkt "Hören/Kommunikation" in Erwägung zu ziehen, dessen Feststellung allerdings dem Schulträger nach Maßgabe des geltenden Schulrechts obliegt. Dies alles zeigt, dass auch die Antragsgegnerin die weitere Entwicklung hinsichtlich der Verwirklichung des schulischen Teilhabeanspruchs des Antragstellers in den Blick genommen hat, was ebenfalls gegen ein vorzeitiges gerichtliches Eingreifen im Sinne seines Begehrens spricht.
Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass sich die Antragstellerseite in einer auffällig allgemein gehaltenen Art und Weise mit den Vorzügen des Einsatzes einer pädagogischen Fachkraft im Bereich der gebärdenunterstützten Kommunikation befasst, ohne, wie bereits erwähnt, auf die nach Aktenlage bereits erfolgten Maßnahmen zur Förderung der individuellen Lernfähigkeit des Antragstellers näher einzugehen (vgl. hierzu auch BSG, Urt. v. 22.03.2012 – B 8 SO 30/10 R -, juris Rn. 23). Diese Verknüpfung lässt sich auch den Stellungnahmen der behandelnden Sprachtherapeutin L L vom 20.02.2014 und 27.08.2014 nicht entnehmen, weil diese auf die bisher in der Grundschulklasse unternommenen Maßnahmen zur Verwirklichung des Integrationsziels des Antragstellers schon aufgrund der erst ab August 2014 begonnenen Beschulung nicht eingehen konnten. Da auch aus diesen Stellungnahmen im Übrigen eine gegenwärtige Notlage im Sinne einer irreversiblen Vereitelung des Teilhabeanspruchs des Antragstellers nicht hervorgeht, kann der Senat auch von einer zeugenschaftlichen Vernehmung der Sprachtherapeutin im Rahmen dieses Eilverfahrens absehen. Auf die erforderliche Verknüpfung der Qualifikation des Integrationshelfers mit der konkreten Bedarfssituation und der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Beurteilung der individuellen Geeignetheit und Erforderlichkeit der für die integrative Beschulung des Antragstellers durchgeführten Maßnahmen kann schon deshalb nicht verzichtet werden, weil die Qualifikation, über die ein Integrationshelfer bzw. Schulbegleiter verfügen muss, nicht allgemeingültig festzulegen ist, sondern sich im jeweiligen Einzelfall nach der Art der Behinderung und dem Bedarf des Kindes an der Eingliederung dienender Hilfe richtet (OVG NW, Beschl. v. 19.05.2014 – 12 B 344/14 -, juris Rn. 5 zu § 35a SGB VIII). Auch ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass sich die Pflichtleistung des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII auf eine "angemessene" Schulbildung bezieht, so dass ein Anspruch auf Vermittlung einer bestmöglichen Schulbildung nicht besteht; dementsprechend kann auch eine optimale Besetzung der Stelle eines schulischen Integrationshelfers nicht eingefordert werden (OVG NW, Beschl. v. 19.05.2014 – a.a.O. -, juris Rn. 7).
Nach alledem ist es dem Antragsteller zumutbar, den Ausgang des bei der Antragsgegnerin noch anhängigen Widerspruchsverfahrens bzw. eines etwaigen Hauptsacheverfahrens bei dem Sozialgericht abzuwarten.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 15.01.2015
Zuletzt verändert am: 15.01.2015