Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 08.05.2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Zahlung von 1.331,13 EUR als Barbetrag in einer stationären Einrichtung.
Der 1948 geborene, ledige und kinderlose Kläger steht seit 2007 unter gesetzlicher Betreuung durch seinen Bevollmächtigten, dessen Aufgabenkreis u.a. Vermögensangelegenheiten sowie Behörden-, Renten- und Sozialhilfeangelegenheiten umfasst (Bestellungsurkunde des Amtsgerichts H vom 23.11.2007, xxx). Er wohnte im Jahr 2008 in der Wohnung seiner Mutter in H und erhielt Leistungen nach dem SGB II durch die ARGE P. Er war damals Inhaber eines Girokontos bei der Sparkasse H C.
Im April 2008 musste der Kläger nach Alkoholmissbrauch reanimiert werden und wurde im Kreiskrankenhaus H behandelt, wo eine Hemiparese links festgestellt wurde. Auf Antrag des Sozialdienstes bei der Gesetzlichen Pflegeversicherung erstellte der MDK Nordrhein am 05.05.2008 ein Pflegegutachten. Darin wurde ausgeführt, die häusliche Pflege des Klägers sei nicht sichergestellt und eine vollstationäre Pflege erforderlich; ab April 2008 lägen die Voraussetzungen der Pflegestufe I vor.
Am 03.06.2008 beantragte der Kläger über seinen Betreuer bei dem Beklagten Leistungen nach dem SGB XII für ungedeckte Heimkosten. Eine Rückkehr in die Wohnung der Mutter sei nicht möglich; der Sozialdienst bemühe sich, einen Heimplatz für den Kläger im Seniorenwohnpark Haus N in H zu erhalten. Am 17.06.2008 übersandte der Betreuer dem Beklagten das ausgefüllte und von ihm unterschriebene Antragsformular; darin bat er ausdrücklich darum, evtl. zu überweisende Geldleistungen "unmittelbar an SeWoPa" zu zahlen (Seite 4 des Antragsformulars).
Am 19.06.2008 wurde der Kläger im Seniorenwohnpark Haus N in H aufgenommen. Hierzu schlossen der durch seinen Betreuer vertretene Kläger und die Haus N GmbH einen (auf den 09.03.2010 datierenden) Heimvertrag, der u.a. in § 1 (1) i) vorsah, dass die Einrichtung dem Kunden als Leistung z.B. die Barbetragsverwaltung im notwendigen Umfang erbringt. Mit Bescheid vom 25.06.2008 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB XII in Form der ungedeckten Heimpflegekosten für den Monat der Bekanntgabe des Bescheides inklusive des Barbetrags von 94,77 EUR. Die weitere Bewilligung werde durch Auszahlung der Leistungen erfolgen, soweit die Voraussetzungen weiter gegeben seien. Ausdrücklich wurde im Bescheid darauf hingewiesen, der Barbetrag werde dem Kläger durch das Heim ausgezahlt. Die gesamten bewilligten Leistungen inkl. des Barbetrages wurden von der Beklagten direkt an das Pflegeheim Haus N ausgezahlt.
Mit Bescheid vom 16.09.2008 gewährte die Gesetzliche Pflegeversicherung dem Kläger Leistungen der Pflegestufe I; außerdem wurde ihm mit Bescheid des Beklagten vom 22.09.2008 Pflegewohngeld bewilligt. Im Februar 2009 gewährte der Beklagte dem Kläger erstmals ein Darlehen nach § 35 Abs. 3 SGB XII (a.F.) zur Vermeidung einer Heranziehung gem. § 62 SGB V zur Zuzahlung für seine Krankenversorgung. Zur Rückzahlung wurden mit Einverständnis des Betreuers monatlich 3,51 EUR aus dem Barbetrag einbehalten.
Ab Januar 2009 wurde dementsprechend ein um 3,51 EUR gekürzter Barbetrag berücksichtigt (Bescheid vom 30.03.2009). Ab Juli 2009 betrug der gewährte Barbetrag 96,93 EUR; zur Rückzahlung des Darlehens wurden im Jahr 2009 weiter 3,51 EUR einbehalten (Bescheid vom 08.06.2009). In den Jahren 2010 und 2011 wurden zur Aufrechnung der auch in diesen Jahren gewährten Darlehen 3,59 EUR vom Barbetrag einbehalten. Ab 01.01.2011 zahlte die Beklagte einen Barbetrag von 98,28 EUR (Bescheid vom 23.03.2011); ab 2012 i.H.v. 100,98 EUR. Im Jahr 2012 wurden monatlich 3,74 EUR vom Barbetrag einbehalten (Bescheid vom 13.03.2012). Im Jahr 2013 erhöhte sich der Barbetrag auf 103,14 EUR, einbehalten wurden monatlich 3,82 EUR (Bescheid vom 10.01.2013). Seit dem 01.12.2013 bezieht der Kläger eine Altersrente durch die DRV Bund in Höhe von monatlich 5,11 EUR (und ab 01.07.2014 5,20 EUR), die der Beklagte als Einkommen berücksichtigte. Ab 2014 betrug der Barbetrag 105,57 EUR, wovon 3,91 EUR einbehalten wurden (Bescheide vom 19.12.2013 und vom 25.06.2014).
Am 10.07.2014 betrug das Guthaben des bei dem Haus N geführten Barbetragskontos des Klägers 1.331,13 EUR.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Köln wurde am 11.07.2014 das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der Seniorenwohnpark Haus N GmbH eröffnet und Rechtsanwalt Dr. C zum vorläufigen Insolvenzverwalter ernannt. Mit Schreiben vom 17.07.2014 teilten die Geschäftsführung und der vorläufige Insolvenzverwalter mit, es sei beabsichtigt, den Betrieb aus der Insolvenzmasse herauszulösen und fortzuführen. Außerdem sei ein Anderkonto eingerichtet worden, auf das ab sofort sämtliche Zahlungen zu leisten seien. Der Beklagte zahlte hierauf ab dem 01.08.2014 die bewilligten Leistungen auf das Anderkonto des Insolvenzverwalters. Am 01.09.2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Seniorenwohnpark Haus N GmbH eröffnet (Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 01.09.2014, xxx).
Der Insolvenzverwalter vertrat in der Folgezeit die Auffassung, alle Gelder auf dem Geschäftskonto der Haus N GmbH gehörten zur Insolvenzmasse, mithin auch die aus Sozialhilfemitteln erbrachten Barbeträge. Er bat um substantiierte Darlegung zur Ausübung eines Aussonderungsrechts gem. § 47 InsO. In einem Schreiben an das Amtsgericht Köln vertrat der Betreuer des Klägers dazu die Auffassung, der Barbetrag gehöre nicht zur Insolvenzmasse; auf ein Aussonderungsrecht komme es daher auch nicht an (Schreiben vom 10.10.2014). In einem an das Haus N gerichteten Schreiben vom selben Tag vertrat er überdies die Auffassung, der Sozialhilfeträger habe es versäumt, die Barbeträge auf ein insolvenzfestes Konto zu zahlen, weswegen nicht mit befreiender Wirkung geleistet worden sei. Auch habe es das Haus N versäumt, die Barbeträge auf ein separates, insolvenzfestes Konto zu überwiesen.
Der Beklagte wies den Betreuer des Klägers mit Schreiben vom 12.11.2014 darauf hin, mit der Überweisung des Barbetrages an das Haus N sei er seiner Verpflichtung als Sozialhilfeträger zur Hilfegewährung nachgekommen. Die Einrichtung habe zu dokumentieren, dass und wie sie die Barbetragsverwaltung erfülle; eine Kontrolle dieser Dokumentation erfolge im Rahmen der Überwachung der Wohn- und Betreuungsangebote (§§ 10 Abs. 1, 14 Abs. 4 Nr. 3 WTG). Nach § 47 InsO könne die Aussonderung der bis zum 31.07.2014 angesparten Barbeträge erfolgen, da es sich um treuhänderisch verwaltete Gelder handele, die über die von der Einrichtung dokumentierte Barbetragsverwaltung nachzuweisen seien. Dieser Anspruch müsse jedoch vom Bewohner selbst gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Der Betreuer des Klägers erwiderte hierauf, ein Abwarten sei nicht länger zumutbar. Die Beklagte habe die Sozialhilfe in einer einzigen Anweisung auf das Geschäftskonto des Heimes gezahlt; der Betrag sei indes auf ein insolvenzfestes Konto zu zahlen gewesen. Der Beklagte habe insoweit bezüglich des Barbetrages nicht befreiend geleistet und daher erneut an den Kläger zu zahlen. Ein Abwarten bis zur Klärung des vermeintlichen Aussonderungsrechts sei nicht zumutbar. Er setzte dem Beklagten eine Frist bis zum 01.12.2014 zur Zahlung des eingefrorenen Barbetrages i.H.v. 1.331,13 EUR zzgl. Rechtsanwaltsgebühren von 201,71 EUR (Schreiben vom 17.11.2014). Der Beklagte antwortete hierauf mit Schreiben vom 24.11.2014 und verwies erneut auf das seiner Auffassung nach bestehende Aussonderungsrecht des Klägers. Der Insolvenzverwalter habe die Forderung auch nicht zurückgewiesen, sondern eine Prüfung zugesagt. Die Tatsache, dass ein Kontoauszug über den Barbetragsbestand des Klägers vorliege, zeige im Übrigen, dass das Haus N eine ordnungsgemäße Dokumentation vorgenommen habe. Eine Zahlung an den Kläger erfolgte nicht.
Am 02.12.2014 hat der Kläger Klage vor dem Amtsgericht H erhoben und vom Beklagten die Zahlung von 1.331,13 EUR begehrt. Das Amtsgericht hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten und im Einverständnis mit dem Kläger formlos an das Sozialgericht Köln weitergeleitet.
Der Kläger hat vorgetragen, der vom Sozialhilfeträger gewährte Barbetrag sei gem. § 17 Abs. 1 S. 2 SGB XII nicht übertragbar und könne auch nicht ver- oder gepfändet werden. Der Anspruch gehöre daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in die Insolvenzmasse. Der Beklagte sei durch die gleichzeitige Anweisung der Leistungen für den vollstationären Aufenthalt einerseits und den Barbetrag andererseits auf das nicht insolvenzfeste Konto der Insolvenzschuldnerin nicht i.S.d. § 362 BGB freigeworden. Es habe nicht zu einer Vermischung beider Vermögensmassen kommen dürfen; denn die Sozialhilfe stehe der Einrichtung zu, der Barbetrag hingegen dem Kläger. Die Leistung des Barbetrages sei somit nicht an den Kläger, sondern an einen Dritten – die Einrichtung – erfolgt, so dass keine Erfüllung der Leistungspflicht vorliege. Insofern liege ein Fehlverhalten des Beklagten vor, das dazu geführt habe, dass ihm der Barbetrag nicht mehr zur Verfügung stehe. Dass der Beklagte die insolvenzrechtlichen Problematiken nicht bedacht habe, könne ihm – dem Kläger – nicht zum Nachteil gereichen. Der Insolvenzverwalter vertrete die Auffassung, es bestehe weder ein Ab- noch ein Aussonderungsrecht; man müsse ihn auf Zahlung der beschlagnahmten Barbeträge verklagen.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.331,13 EUR zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, er sei durch die Überweisung der Sozialhilfe von seiner Leistungspflicht frei geworden. Daran ändere auch die Überweisung auf das Konto der Haus N GmbH nichts, da diese die Barbetragsverwaltung für den Kläger als Regelleistung im Rahmen der sozialen Betreuung innegehabt habe. Die Dokumentation der Einrichtung sei im Rahmen der Kontrolle von Wohn- und Betreuungsangeboten auch nicht zu beanstanden. Hiermit sei es dem Kläger vielmehr möglich, das Aussonderungsrecht gem. § 47 InsO gegenüber dem Insolvenzverwalter substantiiert darzulegen. Eine endgültige Zahlungsverweigerung sei durch den Insolvenzverwalter schließlich auch nicht erfolgt.
Am 02.12.2014 hat der Kläger die Forderung i.H.v. 1.331,13 EUR ausdrücklich unter dem Vorbehalt des Klageverfahrens auf erneute Zahlung des Barbetrages zur Insolvenztabelle angemeldet.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 08.05.2015 abgewiesen. Die als Leistungsklage zulässige Klage sei unbegründet. Grundsätzlich sei der Barbetrag an den Leistungsempfänger auszuzahlen, weil er ihm persönlich zur Verfügung stehe. Eine Auszahlung des Barbetrages an den Einrichtungsträger sei ohne ausdrückliche Zustimmung des Hilfeempfängers grundsätzlich unzulässig. Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 26.08.2008 – B 8/9b SO 10/06 R) sei die Zahlung des Barbetrages an das Heim und die Auszahlung durch das Heim mit der gesetzlichen Regelung kaum vereinbar. Es sei aber zu berücksichtigen, dass dem Kläger bereits mit Bewilligungsbescheid vom 25.06.2008 mitgeteilt worden sei, die Zahlung des Barbetrages erfolge an das Heim. Dagegen habe der Kläger keinen Widerspruch erhoben. Auch im Übrigen seien in der Folgezeit keine Einwände gegen die Auszahlung an das Heim und die Verwaltung durch das Heim erhoben worden. Die Praxis des Beklagten sei somit vom Kläger über Jahre widerspruchslos akzeptiert worden, was einer ausdrücklich erteilten Zustimmung gleichstehe. Für sein Einverständnis mit einer Überweisung an das Heim spreche auch, dass das Geld beim Heim belassen und keine Auszahlung verlangt worden sei, um es selbst zu verwalten. Der Beklagte sei hiernach durch die Auszahlung an das Heim freigeworden, unabhängig davon, ob das Konto, auf das die Überweisungen getätigt worden seien, insolvenzfest gewesen sei oder nicht. Eine nochmalige Zahlung könne der Kläger nicht verlangen.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 25.06.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.07.2015 (einem Montag) Berufung eingelegt. Eine ausdrückliche Zustimmung zur Auszahlung des Barbetrages an das Heim habe er nicht erteilt. Allein daraus, dass der Erstbescheid vom 25.06.2008 nicht angefochten worden sei, könne auch keine Zustimmung gefolgert werden, weil dann das Risiko einseitig dem Leistungsempfänger aufgebürdet werde. Dies sei aber in der vorliegenden Dreier-Konstellation zwischen Sozialhilfeträger, Leistungsempfänger und Heim nicht gerechtfertigt. Der Beklagte habe es vor Beginn der Leistungsgewährung versäumt, eine einvernehmliche Regelung dieses bisher in der Bundesrepublik noch nicht aufgetretenen Problems bezüglich der Auszahlung zu finden. Es habe zudem eine sensiblere Bearbeitung nahegelegen, da er polnischer Staatsbürger sei. Der Kläger ist weiter der Auffassung, es liege eine unzulässige doppelte Vermischung von Vermögensmassen vor, zu der es bereits vor Auszahlung der Leistungen gekommen sei. Der Beklagte verhalte sich im Übrigen rechtsmissbräuchlich, wenn er eine vom Bundessozialgericht gerade nicht gebilligte Praxis anwende. Es sei ureigene Aufgabe der Einrichtung, den Barbetrag zu verwalten, damit der Bewohner auch am Ende des Monats noch Barmittel übrig habe. Hier habe die Einrichtung die Beträge aber jahrelang auf einem Konto vermischt, ohne an die Möglichkeit einer Insolvenz zu denken. Die Eröffnung eines eigenen Girokontos – was eigentlich die vernünftigste Lösung sei – sei unzumutbar. Unter Berücksichtigung all dessen sei der Beklagte, der das Risiko jahrelang sehenden Auges zur Kenntnis genommen habe, nicht freigeworden und zur erneuten Leistung verpflichtet. Wie sich beispielhaft aus den gemeinsamen Rechnungsläufen für April 2014 und August 2015 ergebe, habe der Beklagte zuletzt für insgesamt 17 Bewohner und basierend auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen in einem einheitlichen Zahlungsvorgang Leistungen an das Haus N gezahlt. Zwecks rechtlich einwandfreier Zuordnung wäre aber eine separate Ausweisung erforderlich gewesen, verbunden mit dem Hinweis, dass eine separate Verwaltung auf einem vor dem Zugriff Dritter geschützten Konto zu erfolgen habe. Das Problem einer Insolvenz habe der Beklagte aber offensichtlich nicht gesehen, was nicht zu Lasten des Klägers gehen könne. Dieses fehlerhafte Verwaltungshandeln hätte der Heimaufsicht auffallen müssen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 08.05.2015 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.331,13 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Anders als in der vom Sozialgericht herangezogenen Entscheidung des Bundessozialgerichts wehre sich der Kläger nicht gegen die Zahlung des Barbetrages an das Heim und die Auszahlung durch das Heim. Vielmehr habe der Kläger bzw. sein Betreuer die Verwaltung des Barbetrages gerade nicht selbst übernehmen wollen; der Kläger selbst vertrete die Auffassung, das Führen eines Girokontos hätte ihn überfordert und sei auch nicht zumutbar. Entsprechend sei im Heimvertrag ausdrücklich die Barbetragsverwaltung durch das Heim vereinbart worden. Auch habe das Sozialgericht zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Zahlung des Barbetrages an das Heim zwecks Verwaltung jahrelang widerspruchslos akzeptiert habe; dabei sei er von einem rechtskundigen Betreuer vertreten, der die Risiken durchaus habe beurteilen könne. Entscheidend sei allein, dass die Einrichtung den Barbetrag in voller Höhe erhalten habe und diesen dem Kläger im Rahmen der Barbetragsverwaltung zur Verfügung stellen konnte. Eine gesetzliche Verpflichtung, den Barbetrag auf ein Treuhandkonto zu zahlen, bestehe nicht. Dies sei auch nicht erforderlich, da der Barbetrag für eine zeitnahe Verwendung durch den Hilfeempfänger vorgesehen sei. Entscheide er sich dennoch, den Barbetrag anzusparen, müsse er selbst für eine sichere Anlage sorgen oder das Verlustrisiko im Insolvenzfall tragen. Letztlich würde eine erneute Auszahlung dazu führen, dass der Kläger neben dem zivilrechtlichen Anspruch im Rahmen des Insolvenzverfahrens weitere Gelder erhalte und damit doppelt entschädigt werde.
Das Gericht hat mehrere Stellungnahmen des Insolvenzverwalters eingeholt. Mit Schreiben vom 26.10.2016 hat dieser mitgeteilt, die Geschäftsführerin der Haus N GmbH habe es unterlassen, die auf die Geschäftskonten eingezahlten Barbeträge als Fremdgelder zu kennzeichnen und gesondert anzulegen. Daher seien diese Beträge mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Insolvenzforderung gem. § 38 InsO zu qualifizieren und könnten nicht ausgezahlt werden. Ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO komme nicht in Betracht, da eine Vermischung mit den sonstigen Vermögenswerten der Schuldnerin stattgefunden habe. Trotz mehrfacher Gespräche sei es bisher nicht gelungen, eine Lösung zu finden. Der geforderte Betrag könne aber im Range des § 38 InsO zur Insolvenztabelle angemeldet werden, hierauf könne dann später eine – wenn auch nur geringe – Quote entfallen. Zur Quotenaussicht könne noch keine Stellung genommen werden; die Quote hänge maßgeblich von der Frage ab, ob der Geschäftsbetrieb veräußert werden könne. Derzeit gehe er davon aus, dass eine Quote von höchstens 30 % in Frage komme. Auf weitere Nachfrage des Gerichts hat der Insolvenzverwalter am 19.01.2016 erneut auf eine Quote von höchstens 30 % verwiesen; hierbei handele es sich aber nur um eine grobe Einschätzung, die erst zum Ende des Verfahrens hin prognostiziert werden könne. Am 19.04.2016 hat der Insolvenzverwalter auf Nachfrage des Senats mitgeteilt, ein Ende des Insolvenzverfahrens sei in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Mit weiterem Schreiben vom 17.11.2017 hat er mitgeteilt, im Oktober 2017 sei drohende Masseunzulänglichkeit angezeigt worden. Wenn diese nicht beseitigt werden könne, was derzeit noch nicht absehbar sei, werde keine Quote an die Gläubiger ausgezahlt werden können. Bezüglich des Endes des Insolvenzverfahrens könne er keine Angaben machen, da derzeit ein Rechtsstreit noch nicht beendet sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Der Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
A. Die zulässige, insbesondere gem. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr.1 SGG statthafte und auch fristgerecht eingelegte (151 Abs. 1 SGG) Berufung des Klägers ist unbegründet.
I. Die Klage ist zulässig.
1. Sie ist statthaft als allgemeine Leistungsklage gem. § 54 Abs. 5 SGG. Diese Klageart ist zwar vorwiegend für Fälle vorgesehen, in denen sich ein Rechtsanspruch gegen den beklagten Leistungsträger aus dem Gesetz ergibt und – insbesondere im Falle der Gleichordnung – kein Verwaltungsakt zu ergehen hat. Statthaft ist die Leistungsklage aber auch in Fällen, in denen Leistungen bereits durch Verwaltungsakt (bestandskräftig) festgesetzt, aber (ohne eine Korrektur der Bewilligungsbescheide) nicht erbracht wurden. Wird also – wie hier vom Kläger – behauptet, das Leistungsbegehren habe seine Grundlage in einem (bestandskräftigen) Verwaltungsakt, ist die unmittelbare Leistungsklage der geeignete Weg zum Rechtsschutz (BSG, Urteil vom 27.03.1980 – 10 RV 23/79 Rn. 13; vgl. auch Söhngen in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2017, § 54 Rn. 71).
2. Die Durchführung eines Vorverfahrens gem. §§ 78 f. SGG war nicht erforderlich, da die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts nur vor Erhebung von Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage in einem Vorverfahren nachzuprüfen ist (§ 78 Abs. 1, 3 SGG). Entsprechend war die Klage auch nicht innerhalb einer bestimmten Frist (§ 87 Abs. 2 SGG) zu erheben.
3. Ob der Rechtsweg an die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet ist und somit die formlose Abgabe der Sache durch das Amtsgericht – mit Einverständnis des Klägers – an das Sozialgericht zutreffend war, kann dahinstehen. Nachdem das Sozialgericht im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung seine Zuständigkeit angenommen hat, ist der Senat daran gebunden (§ 17a Abs. 5 GVG).
II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 1.331,13 EUR hat.
1. Streitig ist ein reiner Zahlungsanspruch des Klägers aus erfolgter Leistungsbewilligung des Beklagten. Teil dieser Leistungsbewilligung war jeweils auch die Gewährung eines angemessenen Barbetrages für den weiteren notwendigen Lebensunterhalt nach § 35 Abs. 2 S. 1 SGB XII (i.d. bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung; ab 01.01.2011: § 27b Abs. 2 S. 1 SGB XII) und damit laufende Leistungen des "weiteren notwendigen Lebensunterhalts" in Einrichtungen.
Die laufenden Leistungen des weiteren notwendigen Lebensunterhalts (= Barbetrag) unterscheiden sich wesensmäßig von der gegenüber dem Heim bestehenden Zahlungsverpflichtung, so dass sie im Klageverfahren streitgegenständlich getrennt betrachtet werden können (vgl. BSG, Urteil vom 26.08.2008 – B 8/9b SO 10/06 R Rn. 12). Stützt der Kläger sein Zahlungsbegehren – wie hier – allein auf die begehrte Erfüllung des bewilligten Barbetrages, hat er den seiner Zahlungsklage zugrundeliegenden Anspruch damit auf die Erfüllung der laufenden Leistungen des weiteren notwendigen Lebensunterhalts in Einrichtungen gem. § 35 Abs. 2 SGB XII a.F. (bzw. § 27b Abs. 2 SGB XII) beschränkt. Auf das sog. Sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis und die dortigen einzelnen Rechtsbeziehungen (vgl. dazu z.B. BSG, Urteil vom 28.10.2008 – B 8 SO 22/07 R) kommt es dann von vorneherein nicht an.
2. Ob der Beklagte dem Kläger für den gesamten Zeitraum ab Heimaufnahme am 19.06.2008 bis zum 30.06.2014 (Zeitpunkt der vorläufigen Insolvenz) Leistungen in Form des Barbetrages mittels schriftlicher Bewilligungsbescheide gewährt hat, oder ob sich die Bewilligungsbescheide nur auf den Monat der Erteilung – so ausdrücklich etwa der Bescheid vom 25.06.2008 – bezogen und die Leistungen für Folgezeiträume allein durch faktische Zahlungen bewilligt wurden, kann letztlich dahinstehen. Im letztgenannten Fall bestünde unter Zugrundelegung der Auffassung des Klägers allerdings von vorneherein kein (erneuter) Zahlungsanspruch für die Monate bescheidloser Zahlungen; denn wenn die Zahlungen schon keine Erfüllungswirkung hatten, kann in ihnen nicht gleichzeitig eine faktische Bewilligung von Leistungen liegen. Wären aber keine Leistungen bewilligt, könnte der Kläger deren Zahlung auch nicht im Wege der Leistungsklage beanspruchen.
Offen bleiben kann dies jedoch deshalb, weil der Kläger ohnehin keinen Anspruch auf (erneute) Zahlung des Barbetrages gegen den Beklagten hat.
3. Denn der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Leistungen in Gestalt des Barbetrages ist durch Erfüllung untergegangen. Der Beklagte hat den Anspruch durch Zahlung auf das Konto der Haus N GmbH erfüllt. Der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung des Barbetrages ist dadurch erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB).
Gemäß § 47 SGB I hat der Leistungsträger, soweit die besonderen Teile des SGB keine Regelung enthalten, die Geldleistungen kostenfrei auf ein Konto des Empfängers bei einem Geldinstitut zu überweisen. Hinsichtlich der weiteren rechtlichen Beurteilung von Geldschulden gelten ergänzend die zivilrechtlichen Vorschriften (vgl. BSG, Urteil vom 14.08.2003 – B 13 RJ 11/03 R Rn. 18). Nach § 362 Abs. 1 BGB erlischt das Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Bewirkt werden die Leistungen mit der Auszahlung, wobei Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB regelmäßig erst durch die Gutschrift auf das Konto beim Berechtigten eintritt. Die Erfüllung tritt daher erst mit Eingang der Leistung beim Gläubiger ein (vgl. Pflüger in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Auflage 2018, § 47 Rn. 16; BSG a.a.O. Rn. 19; LSG NRW, Beschluss vom 20.10.2014 – L 19 AS 1287/14 B Rn. 11). Der Leistung an den Gläubiger steht eine Leistung an einen Vertreter oder eine Hilfsperson des Gläubigers gleich, wenn diese den geschuldeten Leistungserfolg herbeiführt (Kerwer in Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Auflage 2017, § 362 Rn. 28). Die Leistung an einen Dritten hat nach §§ 362 Abs. 2, 185 BGB Erfüllungswirkung, wenn der Gläubiger entweder den Dritten ermächtigt hat, die Leistung im eigenen Namen in Empfang zu nehmen, oder aber wenn er den Schuldner ermächtigt hat, die Leistung an den Dritten zu erbringen (Kerwer a.a.O., Rn. 29)
a) Der Kläger, vertreten durch seinen gesetzlichen Betreuer, hat im ersten Sozialhilfeantrag vom 17.06.2008 ausdrücklich darum gebeten, Geldleistungen solle der Beklagte "unmittelbar an SeWoPa" (= Seniorenwohnpark) zahlen. Dadurch hat der Kläger den verbindlichen Wunsch geäußert, die Überweisung von Geldleistungen unmittelbar auf das Konto des Heimes vorzunehmen. Eine Zahlung auf ein Drittkonto als ein Konto des Empfängers reicht nach den oben genannten Grundsätzen aber zur Erfüllung des Leistungsanspruchs i.S.d. § 362 Abs. 1 BGB aus, wenn der Leistungsberechtigte dieses Konto ausdrücklich benutzt wissen wollte. Der Empfänger der Geldleistung muss nicht unbedingt (alleiniger) Inhaber des Kontos sein; es reicht aus, wenn er Mitinhaber des Kontos ist, oder wenn die Leistung auf das Konto einer Vertrauensperson überwiesen wird. Entscheidend ist, dass dem Betroffenen die ihm überwiesenen Beträge wirtschaftlich zufließen. Mithin ist auch die Überweisung auf das Konto eines Bevollmächtigten oder Dritten – insbesondere auch der Einrichtung – möglich, wenn der Empfänger dies ausdrücklich wünscht (BSG, Urteil vom 14.08.2003 – B 13 RJ 11/03 R Rn. 19 m.w.N.). Jedenfalls ist eine Erfüllungswirkung aber über § 362 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 Abs. 2 S. 1 BGB eingetreten; danach wird die Verfügung wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt. Der Kläger hat durch seine Angaben im Antragsformular einerseits den Schuldner (= Beklagten) ermächtigt, die Leistung an einen Dritten (= Einrichtung) zu erbringen und andererseits den Dritten ermächtigt, die Leistung im eigenen Namen in Empfang zu nehmen. Dabei wurde nicht zwischen den Leistungen an das Heim und den Leistungen für den Barbetrag unterschieden. Die Erfüllungswirkung tritt aber erst Recht ein, wenn nicht eine nachträgliche Genehmigung, sondern von vorneherein eine Zustimmung des Berechtigten vorliegt, wie sie hier erteilt worden war.
b) Soweit der Kläger dagegen einwendet, der angemessene Barbetrag stehe nach § 35 Abs. 2 SGB XII a.F. (bzw. § 27b Abs. 2 SGB XII) zur persönlichen Verfügung des Leistungsberechtigten und nicht des Trägers der stationären Einrichtung, die Überweisung oder Auszahlung des Barbetrags an den Einrichtungsträger sei daher im Regelfall unzulässig und führe daher auch nicht zu einer Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Sozialhilfeträgers (vgl. Behrend in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 27b Rn. 56; so wohl auch BSG, Urteil vom 26.08.2008 – B 8/9b SO 10/06 R Rn. 25), führt dies zu keinem anderen Ergebnis.
Denn hiervon kann übereinstimmend abgewichen werden, wenn es eine ausdrückliche Zustimmung des Hilfeempfängers oder seines gesetzlichen Vertreters gibt. Grenzen werden dabei nur durch § 33 S. 2 SGB I gesetzt, wonach den Wünschen des Berechtigten oder Verpflichteten entsprochen werden soll, soweit sie angemessen sind. Ihre Umsetzung darf also nicht zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungs- oder Kostenaufwand führen.
aa) Eine Zustimmung bzw. Genehmigung zur direkten Zahlung des Barbetrages an das Heim lag hier vor. Der Empfänger der Sozialleistung kann das Konto, auf das die Leistung überwiesen werden soll, bestimmen. Der Leistungsträger ist dann grundsätzlich verpflichtet, dem Wunsch des Leistungsberechtigten zu folgen und die Überweisung einer Geldleistung auf das von diesem ausdrücklich genannte Bankkonto vorzunehmen. Dabei ist es ausreichend, wenn es sich um das Konto einer Vertrauensperson, z.B. des Heimes, handelt (vgl. BSG, Urteil vom 14.08.2003 – B 13 RJ 11/03 R Rn. 19). Der Betreuer des Klägers hat aber im Sozialhilfeantrag vom 17.06.2008 den Beklagten sogar ausdrücklich darum gebeten, Geldleistungen "unmittelbar an SeWoPA" (= Seniorenwohnpark) zu zahlen.
bb) Dieser Wunsch des Klägers war auch nicht unangemessen i.S.d. § 33 S. 2 SGB I. Insoweit ist die Verwaltung des Barbetrages nur gegen oder ohne den Willen des Hilfeempfängers oder dessen Betreuer unzulässig (vgl. BSG, Urteil vom 26.08.2008 – B 8/9b SO 10/06 R Rn. 25). Eine solche Fallgestaltung liegt angesichts des ausdrücklichen Auszahlungswunsches des Klägers im Sozialhilfeantrag aber gerade nicht vor.
Grundsätzlich stehen der Verwaltung des Barbetrages im Auftrag des Leistungsempfängers bzw. dessen Betreuers durch die Einrichtung keine rechtlichen Bedenken entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2010 – III ZR 19/10 Rn. 21; Pflüger, a.a.O. Rn. 16). Denn wie sich aus der Regelung des § 13 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 10 HeimG (seit 16.10.2014 vollständig überlagert durch das Wohn- und Teilhabegesetz NW) ergibt, ist die Barbetragsverwaltung durch die Einrichtung im Auftrag des Betroffenen möglich. Hiernach hat der Träger der Einrichtung nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung Aufzeichnungen über den Betrieb zu machen und die Qualitätssicherungsmaßnahmen und deren Ergebnisse so zu dokumentieren, dass sich aus ihnen der ordnungsgemäße Betrieb des Heims ergibt; insbesondere müssen ersichtlich werden die für die Bewohner verwalteten Gelder und Wertsachen (vgl. auch Behrend a.a.O. Rn. 57). Dementsprechend hat die Leistung des Sozialhilfeträgers an den Heimträger nach § 362 Abs. 1, 2 BGB Erfüllungswirkung, wenn der Gläubiger (= Leistungsempfänger) entweder den Dritten (= Heimträger) ermächtigt hat, die Leistung im eigenen Namen in Empfang zu nehmen, oder aber den Schuldner (= Leistungsträger) ermächtigt hat, die Leistung an den Dritten zu erbringen (Kerwer in Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Auflage 2017, § 362 Rn. 29). Hier ist durch den ausdrücklichen Wunsch des Klägers im Antragsformular jedenfalls letzteres erfolgt. Der Kläger und das Haus N hatten sich im Übrigen schon im Heimvertrag darauf geeinigt, dass die Einrichtung u.a. die Verwaltung des Barbetrages im notwendigen Umfang als Leistung erbringt (§ 1 Abs. 1 lit. i des Heimvertrages). Damit hatte der Kläger gegen die Einrichtung einen vertraglichen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Barbetragsverwaltung; dies umfasst bei Auslegung der vertraglichen Regelung auch die Entgegennahme des Barbetrages auf einem Konto der Einrichtung umfasst, wogegen der Betreuer des Klägers zu keinem Zeitpunkt vorgegangen ist.
War der Wunsch des Klägers aber i.S.d. § 33 S. 2 SGB I angemessen, war der Beklagte auch gehalten, dem Wunsch des Klägers im Sozialhilfeantrag zu entsprechen. Infolgedessen hat der Beklagte im Bewilligungsbescheid vom 25.06.2008 ausdrücklich ausgeführt: "Die Sozialhilfe wird unmittelbar an die Einrichtung erbracht. Der Barbetrag wird Ihnen durch die Heimverwaltung ausgezahlt". Diesen ausdrücklichen Wunsch hat der Kläger bis zur Insolvenz der Einrichtung zu keinem Zeitpunkt geändert oder zurückgezogen.
c) Der Betreuer des Klägers hat gegen die Auszahlungen direkt an das Heim auch nie interveniert, woraus zu entnehmen ist, dass er mit dieser Handhabung auch einverstanden war. Dem Kläger (bzw. seinem Betreuer) war von Beginn des Leistungsbezuges am 25.06.2008 an bekannt, dass die vollständigen Leistungen auf das Konto der Einrichtung flossen und dass der Barbetrag von dort aus verwaltet wurde. Hiergegen sind keine Einwände erhoben worden. Insbesondere hat der Kläger nicht das bei Leistungsbeginn noch vorhandene Girokonto weiterbenutzen wollen, sondern von Beginn an um direkte Auszahlung an das Heim gebeten. Der Kläger hat die Barbeträge – die sich unter Berücksichtigung der Aufrechnungen von Leistungsbeginn bis zur Insolvenz auf insgesamt ca. 5.800 EUR beliefen – über das Konto der Einrichtung im Übrigen auch selbst in Empfang genommen und (bis auf den jetzt geltend gemachten Betrag) verbraucht. In einer Vermögenserklärung aus dem Jahr 2010 hat der Betreuer zudem noch selbst angegeben, der beim Heim geführte Barbetrag sei Vermögen des Klägers. Dies alles lässt erkennen, dass er seinerzeit selbst von einer Erfüllungswirkung ausgegangen ist.
d) Für den Eintritt der Erfüllungswirkung ist unerheblich, dass die Leistungszahlungen des Beklagten insgesamt und ohne Aufspaltung nach Unterbringungs- und Maßnahmekosten einerseits und Barbetrag andererseits auf ein Konto der Einrichtung geflossen sind. Auch wie die Einrichtung die Verbuchung und Verwaltung der eingehenden Zahlungen vorgenommen hat und ob eine Trennung nach Pflegekosten und Barbetrag verpflichtend gewesen wäre, spielt keine Rolle. Es spielt außerdem es keine Rolle, ob die inzwischen insolvente Einrichtung die Barbetragsverwaltung nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung vorgenommen hat. Sollte das nicht der Fall gewesen sein, mag die (allerdings insolvente) Einrichtung ihren gegenüber dem Kläger bestehenden vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sein und ihm grundsätzlich zum Ersatz eines hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet sein; dies wäre jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Ebenfalls ist unerheblich, ob der Beklagte ggf. seiner Pflicht zur Aufsicht über die Einrichtung (§ 15 HeimG) nicht oder nicht ausreichend nachgekommen ist. Denn selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, beträfe dies nicht die Frage, ob der Sozialhilfeanspruch des Klägers bewirkt bzw. erfüllt worden ist. Sollte der Kläger der Auffassung sein, durch ein Fehlverhalten des Beklagten als Heimaufsicht sei ihm ein Schaden entstanden, so steht es ihm frei, Amtshaftungsansprüche beim sachlich zuständigen Zivilgericht geltend zu machen.
Für die allein entscheidende Frage, ob ein Zahlungsanspruch des Klägers besteht, ist nur maßgeblich, ob der Leistungsanspruch des Klägers seinem Wunsch entsprechend durch Zahlung an die Einrichtung bewirkt (= erfüllt) worden ist. Das war aber der Fall.
4. Offen bleiben kann nach alledem, ob dem Kläger ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO gegen den Insolvenzverwalter zusteht. Ebenfalls kann offen bleiben, ob der Kläger einen Amtshaftungsanspruch gegen den Beklagten wegen schlechter Heimaufsicht oder unzulässiger Gesamtüberweisung auf ein einziges Konto des Heimes hat. Schließlich kann auch offen bleiben, ob dem Kläger möglicherweise Ansprüche gegen seinen rechtlichen Betreuer wegen jahrelangen interventionsfreien Laufenlassens der Barbetragszahlungen durch den Beklagten an das Heim und die Barbetragsverwaltung durch das Heim ohne insolvenzsicheres Konto zustehen.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
III. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG bestehen nicht.
Erstellt am: 21.10.2019
Zuletzt verändert am: 21.10.2019